Das Thema haben wir hier schon bis zum Erbrechen diskutiert.
Nach wie vor hat der Rossi den Eindruck, dass diese Bestimmung ein Schattendasein bei den Kassen führt.
Offensichtlich erwartet man hier irgendwelche sozialgerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang, damit man es schwarz auf weiß hat.
In der Praxis führt es manchmal dazu, dass die Kunde teilweise von den Kassen vergrault werden. Weil es dann heißt; jawoll sie sind von der Kralle ab dem 01.04.2007 erwischt, damit entsteht natürlich ein Beitragsanspruch. Zeigen sie bitte erst diese Versicherungspflicht an. Sie bekommen dann einen Nachzahlungsbescheid von über 10.000,00 Euro und treiben sich somit in die Verschuldung.
Na ja, was glaubt ihr wohl, wie da ein durch die Gegend rennender Unversicherter denkt und sich fühlt? Es sind ja fast in allen Fällen die Kunden, die schon eh am Rande des Existenszminimum krebsen und sowieso schon verschuldet sind. Sie werden eingeschüchtert und sind erschrocken und bleiben dann lieber unversichert.
Werden mit so einer Vorgehensweise die Ziele des GKV-WSG verfolgt? Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers Deutschland zu einem modernen Sozialstaat umzustricken. Jeder soll im Krankheitsfall abgesichert sein, dies ist Bestandteil eines modernen Sozialstaates.
Gerade die Praxis einiger Kassen, Beitragsnachforderungen in kpl. Höhe (teilweise auch noch mit Säuminszuschlägen) zu fordern, vergrault diese Kunden und verfehlt eklatant den Willen des Gesetzgebers.
Dies wurde natürlich auch schon von unseren Volksvertretern erkannt. Deswegen gabt es schon am 20.11.2008 eine kleine Anfrage im Bundestag.
Guckt ihr hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/109/1610991.pdf
Ich zitiere mal die entsprechende Passage, wie unsere Bundesregierung es sieht:
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10991
16. Wahlperiode
20. 11. 2008
Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/10742 –
Umgang mit den säumigen Beiträgen von Rückkehrern in die gesetzliche
Krankenversicherung im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
……
auszugsweise
…….
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Einbeziehung aller Einwohner ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in die gesetzliche (GKV) oder private (PKV) Krankenversicherung war eines der herausragenden Ziele der Gesundheitsreform. Die aktuellen Mitgliederzahlen belegen den bisherigen Erfolg dieser Maßnahme.
Mit Hilfe der neuen Versicherungspflicht für die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuzuordnenden Personen ab dem 1. April 2007 und der erleichterten Zugangsmöglichkeit zur Privaten Krankenversicherung (PKV), die ab dem 1. Januar 2009 auch dort durch eine Pflicht zur Versicherung ersetzt wird, ist es gelungen, rund 139 000 Menschen, die bislang ohne Absicherung im Krankheitsfall waren, wieder einen Krankenversicherungsschutz, d. h. den Zugang zu einem Grundpfeiler des Sozialstaates zu gewähren.
Hinzu kommt eine statistisch nicht erfasste Zahl bisher nicht Versicherter, die durch den Beschäftigungsaufbau eine neue versicherungspflichtige Arbeit gefunden haben und darüber krankenversichert sind.
Für den Bereich der GKV ist zu beachten, dass dieser Personenkreis, wie alle anderen Mitglieder der GKV auch, für jeden Tag einer Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen hat. Dies gilt für eine ab dem 1. April 2007 festgestellte Mitgliedschaft auch dann, wenn diese Versicherungspflicht erst nachträglich festgestellt wurde. Beiträge sind dementsprechend für einen zurückliegenden Zeitraum zu zahlen.
Die Bundesregierung ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die die Ausdehnung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei Personen mit geringem Einkommen bei der Durchsetzung von Beitragsforderungen in Einzelfällen mit sich bringen kann. Gleichzeitig hat die neue Versicherungspflicht aber auch zur Folge, dass Beitragsrückstände nicht mehr zu einer Beendigung der Mitgliedschaft und dem Verlust des Krankenversicherungsschutzes führen.
Letzteres hatte in den Jahren vor der Reform die Zahl der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall deutlich steigen lassen.
Krankenkassen haben daher die dauerhafte Aufgabe, Beitragsforderungen durchzusetzen, denn schließlich belasten Beitragsausfälle die Solidargemeinschaft der GKV. Bei nicht durchsetzbaren Forderungen kann dies zu partiellen Beitragsausfällen führen. Sanktionen, die über das im Gesetz vorgesehene Ruhen von Leistungsansprüchen hinausgehen – wie etwa ein völliger Leistungsausschluss –, hätten den neu begründeten Versicherungsschutz aber ins Leere gehen lassen.
Natürlich können insbesondere Menschen mit geringem Einkommen von der rückwirkenden Beitragserhebung überfordert sein. Mit § 186 Absatz 11 Satz 4 SGB V enthält das Gesetz jedoch eine Regelung, die den Krankenkassen eine Rechtsgrundlage gibt, die nachträglich zu entrichtenden Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder ganz zu erlassen.
Somit verfügen die Krankenkassen über eine ausreichend flexible gesetzliche Grundlage, angemessen auf Härtefälle zu reagieren.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch genannten Träger auf Antrag die laufenden Aufwendungen für die angemessene Krankenversicherung im erforderlichen Umfang übernehmen, soweit die betroffenen Personen allein durch die Zahlung der Beiträge hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch würden.
Des Weiteren sind Arbeitslosengeld-II-Bezieher bereits nach § 5 Absatz 1 Nr. 2a SGB V in der GKV
pflichtversichert. Die laufenden Beiträge hierfür übernimmt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Für nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versicherte Personen, die wegen der Beitragszahlung hilfebedürftig im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, werden die laufenden Beiträge vom Sozialhilfeträger auf Antrag übernommen, soweit die Versicherten diese nicht aus eigenen Mitteln zahlen können.
Änderungen der geltenden Rechtslage erscheinen daher aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. Gleichwohl werden die Entwicklungen in der Praxis weiterhin genau verfolgt und gegebenenfalls erforderliche Schritte geprüft.
Und? Wie sieht die Praxis mit der flexibelen gesetzlichen Grundlage aus angemessen auf Härtefälle zu reagieren?
Die Bundesregierung bezeichnet als Härtefall diejenigen, die ein geringes Einkommen haben.
Wie sehen es die Kassen?
Vermutlich anders!?
§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V Beitragsermäßigung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Jooh, wie sieht die flexibele Handlung der Kassen aus.
Habe jetzt ne Fall uff´n Tisch. Ein 65-jähriger wurde von der Kralle erwischt. Die Kasse will schlappe 3.500,00 Euronen. Der Kunde bekommt ne Minirente und deshalb ergänzend Grundsicherungsleistungen im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung. Daran wird sich auch nix ändern, es sei denn er heiratet ne Tochter von Onassis oder spielt Lotto und knackt den Jackpott.
De facto kann er des derzeit nicht zahlen und wird es voraussichtlich nie zahlen können. Was meint die Kasse, och wir räumen ihnen eine Ratenzahlung ein. Aha, wovon denn eine Rate zahlen? Der Kunde bekommt Sozialleistungen, diese stellen das soziokulturelle Existenzminimum dar! Da ist nix pfändbar und auch keine Ratenzahlung möglich. Er muss Brot im Schrank haben und etwas futtern zu können.
Ergebnis der Kasse; der Kunde ist aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation (Bezug von Sozialhilfe) nicht überfordert!
Habe jetzt ne Fall uff´n Tisch. Ein 65-jähriger wurde von der Kralle erwischt. Die Kasse will schlappe 3.500,00 Euronen. Der Kunde bekommt ne Minirente und deshalb ergänzend Grundsicherungsleistungen im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung. Daran wird sich auch nix ändern, es sei denn er heiratet ne Tochter von Onassis oder spielt Lotto und knackt den Jackpott.
De facto kann er des derzeit nicht zahlen und wird es voraussichtlich nie zahlen können. Was meint die Kasse, och wir räumen ihnen eine Ratenzahlung ein. Aha, wovon denn eine Rate zahlen? Der Kunde bekommt Sozialleistungen, diese stellen das soziokulturelle Existenzminimum dar! Da ist nix pfändbar und auch keine Ratenzahlung möglich. Er muss Brot im Schrank haben und etwas futtern zu können.
Ergebnis der Kasse; der Kunde ist aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation (Bezug von Sozialhilfe) nicht überfordert!
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