Orientierungssatz
Zitat:
"""1. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V erlassenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind unwirksam."""
Gewissensfrage eines Betroffenen:
Wenn jemand bisher ohne Aufmucken gezahlt hat, kann er
Wiederspruch einlegen? oder Überprüfungsantrag stellen ?
Nichtigkeit der Beitragsbemessung freiwilliger GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank4
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Na ja, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid geht in der Regel nicht, da die Widerspruchsfrist (1 Monat) abgelaufen ist. Fehlt allerdings in dem Beitragsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung (Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch ...), dann gilt eine Jahresfrist für einen möglichen Widerspruch.
Sonst könnte man ggf. übelegen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu stellen.
Sonst könnte man ggf. übelegen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu stellen.
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- Postrank4
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Möchtegernalkoholiker hat geschrieben:Rossi hat geschrieben:Der nächste Bescheid kommt bestimmt.
Allgemeinverbindlich wird es sowieso erst durch das BSG.
Die Krankenkassen haben einen langen Arm.
Ich würde den Antrag unter Hinweis auf das laufende Verfahren sofort stellen. Sonst läuft man Gefahr, dass erst ab Antrag nach BSG-Urteil zuviel gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden.
§ 44 SGB X lässt zwar für rechtswidrige belastende Verwaltungsakte auch die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zu und macht damit die Widerspruchsfristen für bestimmte Fälle bedeutungslos; hier tut man sich aber schwer. Ob § 44 anwendbar ist, hängt auch von den einzelnen Aussagen des BSG ab.
Stellt man jetzt den Antrag auf Änderung und Erstattung, wird man - bei Erfolg vor dem BSG - zumindest ab Zeitpunkt der Antragstellung zuviel gezahlte Beiträge zurückbekommen.
Wird der Antrag abgelehnt, kann man Widerspruch einlegen, der dann bis zur BSG-Entscheidung ruhend gestellt wird. Oder es wird gleich der Antrag ruhend gestellt. Das Ergebnis ist dasselbe.
Mein Widerspruch ist auch ruhend gestellt verbunden mit der Zusage, wenn das BSG entsprechend entscheidet, den Bescheid aufzuheben. Ich habe mal geschaut, wie schnell das Bayer. LSG entscheidet. Zwischen SG und LSG liegen im Allgemeinen zwischen 6 Monate und 3 Jahre. SG München hat vor ca. 16 Monaten entschieden. Bis das BSG dann entscheidet, müssen wir uns wohl noch lange gedulden. Da summt sich schon was auf. Bei mir geht es immerhin um monatlich 170 Euro mehr oder weniger.
Gruß
Jessy
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