Hallo!
Ich hatte bis Ende April 2011 einen Handwerksbetrieb und war freiwillig bei der Aok versichert. Konnte 2010 bis zum Ende der Vertragslaufzeit Mai 2011 alle KV-Beiträge bis auf 200 EUR bezahlen.
Von Feb.-April 2011 war ich sowohl mit der Firma als auch privat aufgrund stark nachlassender Auftragslage zahlungsunfähig. Habe dann im April die Firma geschlossen und habe mit allen Gläubigern einen Vergleich schliessen können. Die AoK weigerte sich.
Am 4.April 2011 schickt die AOK eine Nachforderung für 2010 in Höhe von 7 mal 180,00 EUR aufgrund des höheren Einkommens im Jahr 2010.
Mit viel zähneknirschen habe ich inzwischen 1200 EUR abbezahlt. Womit ich jetzt wirklich Mühe habe ist die Tatsache, dass die AOK fast 1000 EUR angestauter Säumniszuschläge haben will. Ich konnte eben erst im Januar 2012 eine erste Zahlung leisten, da ich bis jetzt und die nächsten 2 Jahre andere Gläubiger mit insgesamt 1200 EUR/Monat bedienen muss. Eventuell, so die Sachbearbeiterin, würde Sie mir 500,00 EUR an Säumniszuschlägen erlassen. Bleiben immernoch 500 EUR übrig.
Inzwischen bin ich in die Schweiz ausgesiedelt um mit dem schweizer Lohn alle Gläubiger bedienen zu können.
Ich habe jetzt schon viel gelesen hier im Forum und meine Frage:
Dürfen 5%-Säumniszuschläge/Monat verlangt werden wenn bei Eingang der Forderung zahlungsunfähikeit bestand. Wie kann ich diese nachweisen so dass es von der Kasse akzeptiert wird?
auf welchen Gesetzestext kann ich mich ggf. hier berufen?
Für Eure Hilfe bin ich Euch sehr dankbar!
Grüsse!
5%Säumniszuschläge trotz Zahlungsunfähigkeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Zum Thema Stundung und Säumniszuschläge bzw. lediglich verringerte Zinsen guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564&highlight=
Bei Sabine hatte man auch versucht eine Showeinlage durchzuführen. Nachher ist man aber eingeknickt.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564&highlight=
Bei Sabine hatte man auch versucht eine Showeinlage durchzuführen. Nachher ist man aber eingeknickt.
Ich habe es mal nachfolgende Passage in einem sozialgerichtlichen Verfahren in die Runde geworfen:
Zitat:
Ferner beantrage ich, die Stundung des Beitragsrückstandes anzuordnen und mir eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen. Die Beklagte ist hierzu offensichtlich ebenfalls nicht bereit. Die Stundung des Beitragsrückstandes richtet sich nach § 10 der Satzung der Beklagten. Hier wird auf § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV verwiesen. Diese Voraussetzungen erfülle ich.
Ich kann diesen Beitragsrückstand nicht in einer Summe zahlen, Rücklagen habe ich nicht. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen gfs. dazu, dass meine Existenz vernichtet wird und ich in die Insolvenz getrieben werde. Dieses allein ist eine erhebliche Härte.
Ich zahle bereits den laufenden Beitrag nach der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 3 – 4 SGB V in Höhe von 207,90 Euro sowie eine monatliche Rate in Höhe von 50,00 Euro auf die rückständigen Beiträge.
Ggf. kann ich auch eine Sicherheit hinterlegen (bitte einfügen).
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Stundung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV vor. Es bietet sich eine angemessene Verzinsung von 1 % an (vgl. BSG B J 12 RJ 28/03 R vom 12.02.2004). Die Säumniszuschläge in Höhe von 5 % gem. § 24 Abs. 1 a SGB IV sind hier unverhältnismäßig, da diese Säumniszuschläge nur bei einer schuldhaften Nichtzahlung zu erheben sind (vgl. BT-DRS 16/3100).
Ich kann die Beiträge aufgrund meiner finanziellen Verhältnisse nicht in einer Summe zahlen, von Schuldhaftigkeit kann daher überhaupt ausgegangen werden. Ferner spricht der Wortlaut des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV von „angemessen“. Angemessen dürfte wohl kaum eine Verzinsung von 5 %, immerhin 60 % per anno sein.
Zitat:
Ferner beantrage ich, die Stundung des Beitragsrückstandes anzuordnen und mir eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen. Die Beklagte ist hierzu offensichtlich ebenfalls nicht bereit. Die Stundung des Beitragsrückstandes richtet sich nach § 10 der Satzung der Beklagten. Hier wird auf § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV verwiesen. Diese Voraussetzungen erfülle ich.
Ich kann diesen Beitragsrückstand nicht in einer Summe zahlen, Rücklagen habe ich nicht. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen gfs. dazu, dass meine Existenz vernichtet wird und ich in die Insolvenz getrieben werde. Dieses allein ist eine erhebliche Härte.
Ich zahle bereits den laufenden Beitrag nach der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 3 – 4 SGB V in Höhe von 207,90 Euro sowie eine monatliche Rate in Höhe von 50,00 Euro auf die rückständigen Beiträge.
Ggf. kann ich auch eine Sicherheit hinterlegen (bitte einfügen).
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Stundung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV vor. Es bietet sich eine angemessene Verzinsung von 1 % an (vgl. BSG B J 12 RJ 28/03 R vom 12.02.2004). Die Säumniszuschläge in Höhe von 5 % gem. § 24 Abs. 1 a SGB IV sind hier unverhältnismäßig, da diese Säumniszuschläge nur bei einer schuldhaften Nichtzahlung zu erheben sind (vgl. BT-DRS 16/3100).
Ich kann die Beiträge aufgrund meiner finanziellen Verhältnisse nicht in einer Summe zahlen, von Schuldhaftigkeit kann daher überhaupt ausgegangen werden. Ferner spricht der Wortlaut des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV von „angemessen“. Angemessen dürfte wohl kaum eine Verzinsung von 5 %, immerhin 60 % per anno sein.
Hallo Rossi,
§ 4 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) vom 17. Februar 2010, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=3986075,1.
Bei mir hat die Kasse 0,5 % Verzinsung jährlich im Ratenzahlungsplan vereinbart. Wohl ein Versehen, ausnahmsweise zu meinen Gunsten. Dabei bleibt es, die haben mir genug zugesetzt.
Ich habe übrigens den Beitragsrückstand in diesem Monat komplett abgetragen (eine ESt-Erstattung habe ich gleich an die Kasse weiterüberwiesen). Das heißt, nach meinen Berechnungen. Die Kasse ist, wie sollte es anders sein, anderer Auffassung.
Es ist immer noch jener Vorgang wegen Verdoppelung des Beitragsrückstandes vor dem BVA laufend, von dem ich seinerzeit berichtet habe. Die Kasse hatte zwischenzeitlich anderes zu tun als die endgültige Klärung meines Beitragskontos; eine erneute Fusion. Nichts ist besser geworden, im Gegenteil. Ich hatte die Hoffnung, dass ich jetzt auf Mitarbeiter wie Czauderna treffe. Natürlich nicht, ich bin ja "SG-Mitglied" ...
§ 4 Abs. 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) vom 17. Februar 2010, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=3986075,1.
Bei mir hat die Kasse 0,5 % Verzinsung jährlich im Ratenzahlungsplan vereinbart. Wohl ein Versehen, ausnahmsweise zu meinen Gunsten. Dabei bleibt es, die haben mir genug zugesetzt.
Ich habe übrigens den Beitragsrückstand in diesem Monat komplett abgetragen (eine ESt-Erstattung habe ich gleich an die Kasse weiterüberwiesen). Das heißt, nach meinen Berechnungen. Die Kasse ist, wie sollte es anders sein, anderer Auffassung.
Es ist immer noch jener Vorgang wegen Verdoppelung des Beitragsrückstandes vor dem BVA laufend, von dem ich seinerzeit berichtet habe. Die Kasse hatte zwischenzeitlich anderes zu tun als die endgültige Klärung meines Beitragskontos; eine erneute Fusion. Nichts ist besser geworden, im Gegenteil. Ich hatte die Hoffnung, dass ich jetzt auf Mitarbeiter wie Czauderna treffe. Natürlich nicht, ich bin ja "SG-Mitglied" ...
Tja, ist doch auch mal etwas gutes, oder!
Ferner hast Du es ja schriftlich. Da kann nicht so einfach davon abweichen.
Tja, Sabine, nach einer Fusion wird es meistens zunächst nicht besser. Im Gegenteil, es wird Personal eingespart, in dem Abteilungen zusammengelegt werden. Man will ja wettberwerbsfähig sein und bleiben. Meistens dauert es ein wenig, bis sich alles eingependelt hat. Ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Du hast doch aber schon feststellen können, dass es sich lohnt zu kämpfen. Von daher machst Du einfach weiter und irgendwann ist die Sache ausgestanden. Hoffentlich in Deinem Sinne.
Ferner hast Du es ja schriftlich. Da kann nicht so einfach davon abweichen.
Tja, Sabine, nach einer Fusion wird es meistens zunächst nicht besser. Im Gegenteil, es wird Personal eingespart, in dem Abteilungen zusammengelegt werden. Man will ja wettberwerbsfähig sein und bleiben. Meistens dauert es ein wenig, bis sich alles eingependelt hat. Ist zumindest meine bescheidene Erfahrung.
Du hast doch aber schon feststellen können, dass es sich lohnt zu kämpfen. Von daher machst Du einfach weiter und irgendwann ist die Sache ausgestanden. Hoffentlich in Deinem Sinne.
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