Die früher schon erwähnte türkische Bekannte wird jetzt von ihrer BKK in die Zange genommen. Für die Zeiten 10/2011-2/2012 und 11/2012-3/2013 wird ein Versicherungsnachweis verlangt. In der ersten Lücke hatte sie keinerlei Einkünfte, in der Zeit 11/12-3/13 hatte sie einen bzw. zwei Minijobs mit Einkünften im Bereich 150-300 Euro. Womit muss sie rechnen?
Verheiratet ist sie seit Ende Januar 2013 und hätte theoretisch in die Familienversicherung ihres Mannes gekonnt?! Allerdings ist der bei einer anderen Krankenkasse als sie, und ab April 2013 hat sie einen regulären sozialversicherungspflichtigen Job.
Die Dame wird wohl für den Rest ihres Lebens am Existenzminimum leben.
Die kriegt halt laufend diese Schreiben, die sie nicht versteht, und wenn sie nicht bis Termin x antwortet, soll der Maximalbeitrag von 677 €/Monat unwiderruflich festgelegt werden.
- Charly
Kostenabschätzung Nachzahlung?
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- Postrank7
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Noch nicht so ganz rossi
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
Die Beitragschulden bleiben, nur denn noch zu 1 % erstmal kucken wie das denn zum 15.09.2013 aussieht
Es heißt zwar weiter:
(
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf
4) Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermä-
ßigung und zum Erlass von Beiträgen und
Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis
3, insbesondere zu einem Verzicht auf die In-
anspruchnahme von Leistungen als Voraus-
setzung für die Ermäßigung oder den Erlass.
Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit und sind diesem
spätestens bis zum 15. September 2013 vorzu-
legen.“"
Die Beitragschulden bleiben, nur denn noch zu 1 % erstmal kucken wie das denn zum 15.09.2013 aussieht
Es heißt zwar weiter:
(
1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen
der Voraussetzungen der Versicherungs-
pflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst
nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und
2 genannten Zeitpunkte an, soll die Kranken-
kasse die für die Zeit seit dem Eintritt der
Versicherungspflicht nachzuzahlenden Bei-
träge angemessen ermäßigen; darauf entfal-
lende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten
Buches sind vollständig zu erlassen"
Nun ja Jochen, Deine Art das Gesetz zu lesen, teile ich nicht.
Wir diskutieren schon in einem anderen Thread.
Guckt ihr hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=5723
Vielleicht pfeiffst Du dir mal in aller Ruhe die Begründungen zum Gesetzentwurf rein und postest danach los.
@Charly, immer noch ganz ruhig bleiben; denn Sofa´s denken manchmal anders.
Wir diskutieren schon in einem anderen Thread.
Guckt ihr hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=5723
Vielleicht pfeiffst Du dir mal in aller Ruhe die Begründungen zum Gesetzentwurf rein und postest danach los.
@Charly, immer noch ganz ruhig bleiben; denn Sofa´s denken manchmal anders.
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- Postrank7
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Nee, Du als Kassenfraktion liest eben nicht.
Denn genau dieser Gesetzentwurf bringt der Frau sogar einiges. Die gute Frau wird nämlich von der Kassenpraxis - mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen - ganz einfach bewahrt. Der Gesetzgeber hat es erkannt, dass die Kassen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einfach nicht beachten wollen bzw. können und schiebt einen großen Riegel davor. Dann haben die Kassen dies endlich einmal schwarz auf weiß. Das ist alles.
Du gehst dann hin und schlägst es vorübergehend nieder. Holla, hast Du etwa ne feuchte Buchse? Was ist mit § 76 Abs. 2 SGB IV (Erhebung der Einnahmen in Härtefällen)? Dort kann man Beiträge auch erlassen!
Jenes ist und war wohl eine Vorschrift bei den Kassen, die fast nie angewendet wurde. Immer schön druff mit der Keule und niemals den Rahmen des Gesetzes ausschöpfen!
Dem Grunde genommen ist doch dieser Gesetzentwurf eine Klarstellung, um den feuchten Buchsen der Kassen entgegenzuwirken. Es war vorher (über § 76 Abs. 2 SGB IV) schon alles möglich. Leider hat sich keine Kasse irgendwie getraut. Und nun kommt die volle Breitseite vom Gesetzgeber.
Göttlich finde ich zudem, dass der Spibu ab dem 01.01.2014 (nach der sog. Galgenfrist) den Erlass, Ermäßigung und die Stundung einheitlich für die Kassen zu regeln hat. Damit sind die Betroffenen schon mal nicht jeder einzelnen Kasse ausgeliefert. Ein großes Lob an den Gesetzgeber. Da der Spibu ganz offensichtlich manchmal auch einen sog. Tunnelblick hat, muss er seine Gedankengänge aber zuvor dem Ministerium vorlegen. Das Ministerium muss dies absegnen. Dies ist ungefähr wie in einer Grundschule als I-Männchen. Bei den I-Männchen guckt der Lehrer auch immer drüber, ob man es richtig gemacht hat. Sorry Jochen, dies ist die größte Klatsche, die sich die Kassen oder der Spibu jemals einfangen konnten. So unter dem Motto; Du hast die Hausaufgaben nicht richtig gemacht.
Es ist relativ einfach; die Betroffenen können aufatmen, mehr nicht. Der Gesetzgeber bzw. hält ein Auge darauf um dem Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit zu wahren.
Denn genau dieser Gesetzentwurf bringt der Frau sogar einiges. Die gute Frau wird nämlich von der Kassenpraxis - mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen - ganz einfach bewahrt. Der Gesetzgeber hat es erkannt, dass die Kassen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einfach nicht beachten wollen bzw. können und schiebt einen großen Riegel davor. Dann haben die Kassen dies endlich einmal schwarz auf weiß. Das ist alles.
Du gehst dann hin und schlägst es vorübergehend nieder. Holla, hast Du etwa ne feuchte Buchse? Was ist mit § 76 Abs. 2 SGB IV (Erhebung der Einnahmen in Härtefällen)? Dort kann man Beiträge auch erlassen!
Jenes ist und war wohl eine Vorschrift bei den Kassen, die fast nie angewendet wurde. Immer schön druff mit der Keule und niemals den Rahmen des Gesetzes ausschöpfen!
Dem Grunde genommen ist doch dieser Gesetzentwurf eine Klarstellung, um den feuchten Buchsen der Kassen entgegenzuwirken. Es war vorher (über § 76 Abs. 2 SGB IV) schon alles möglich. Leider hat sich keine Kasse irgendwie getraut. Und nun kommt die volle Breitseite vom Gesetzgeber.
Göttlich finde ich zudem, dass der Spibu ab dem 01.01.2014 (nach der sog. Galgenfrist) den Erlass, Ermäßigung und die Stundung einheitlich für die Kassen zu regeln hat. Damit sind die Betroffenen schon mal nicht jeder einzelnen Kasse ausgeliefert. Ein großes Lob an den Gesetzgeber. Da der Spibu ganz offensichtlich manchmal auch einen sog. Tunnelblick hat, muss er seine Gedankengänge aber zuvor dem Ministerium vorlegen. Das Ministerium muss dies absegnen. Dies ist ungefähr wie in einer Grundschule als I-Männchen. Bei den I-Männchen guckt der Lehrer auch immer drüber, ob man es richtig gemacht hat. Sorry Jochen, dies ist die größte Klatsche, die sich die Kassen oder der Spibu jemals einfangen konnten. So unter dem Motto; Du hast die Hausaufgaben nicht richtig gemacht.
Es ist relativ einfach; die Betroffenen können aufatmen, mehr nicht. Der Gesetzgeber bzw. hält ein Auge darauf um dem Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit zu wahren.
Re: Kostenabschätzung Nachzahlung?
Charly hat geschrieben:Die früher schon erwähnte türkische Bekannte wird jetzt von ihrer BKK in die Zange genommen. Für die Zeiten 10/2011-2/2012 und 11/2012-3/2013 wird ein Versicherungsnachweis verlangt. In der ersten Lücke hatte sie keinerlei Einkünfte, in der Zeit 11/12-3/13 hatte sie einen bzw. zwei Minijobs mit Einkünften im Bereich 150-300 Euro. Womit muss sie rechnen?
Verheiratet ist sie seit Ende Januar 2013 und hätte theoretisch in die Familienversicherung ihres Mannes gekonnt?! Allerdings ist der bei einer anderen Krankenkasse als sie, und ab April 2013 hat sie einen regulären sozialversicherungspflichtigen Job.
Die Dame wird wohl für den Rest ihres Lebens am Existenzminimum leben.
Die kriegt halt laufend diese Schreiben, die sie nicht versteht, und wenn sie nicht bis Termin x antwortet, soll der Maximalbeitrag von 677 €/Monat unwiderruflich festgelegt werden.
- Charly
Hallo Charly, ich erzähl dir jetzt mal wie das in der Praxis meines Wissens nach läuft.
Auf Theorie und noch nicht beschlossene Gesetze gehe ich jetzt nicht ein.
Deine Bekannte sollte sich hier bei ihrer Kasse melden. Die Schreiben ausfüllen und zurück schicken.
In den oben genannten Zeiten, schriebst du hat sie keine Einnahmen.
Da hier schon angedroht wurde deine Bekannte mit dem Höchstbeitrag zu versichern (677 € ca. ) wird dies wohl auch geschehn, WENN sie die Schreiben der Kasse nicht zurückschickt und sagt, dass sie in diesen Zeiten keine Einnahmen bzw nur Minijobs hatte.
Dann wäre für die oben genannten Zeiten nur der Mindestbeitrag von ca. 150 € / mtl. zu zahlen.
Also von
10/2011 - 2/2012 = ca. 750 €
11/2012 - 1/2013 = ca. 450 € ( je nachdem wann im Januar getraut, nur anteilig Beiträge für Januar)
Ab Datum der Eheschließung dann FV wenn möglich.
Macht also einen Betrag von ca. 1200 € für die oben genannten Zeiten.
Ich kenne die Vorgeschichte der Bekannten nicht, da du meintest du hättest wegen ihr hier schonmal geschrieben.
Aber diese Summe ist kein Weltuntergang.
Da habe ich schon weitaus schlimmeres gesehen.
Rossi kennt auch soweit ich weiß noch Möglichkeiten um das ganze etwas zu reduzieren.
Wenn sich deine Bekannte nicht bei Ihrer Kasse meldet wird wahrscheinlich für die ganzen Zeiträume der Höchstbeitrag von ca 677 € angesetzt und das ergibt dann natürlich eine extrem Hohe Summe.
Sollte die Kasse das schon getan haben, dann schnell handeln und die tatsächlichen Einnahmen mitteilen. Dazu hat man einen Monat nach erhalt des Bescheids Zeit, damit es noch rückwirkend korigiert werden kann.
Das schlimmste ist gar nichts tun.
Soviel zu wie es in der Praxis läuft.
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