Fachmann gesucht!
Ich habe schon viel recherchiert und gelesen, doch noch keine sichere Auskunft erhalten können, daher versuche ich es hier nochmal.
Ich bin pflichtversichert in der GKV und meine Frau als Beamtin (Niedersachsen) in der PKV. Unser Sohn ist bei mir kostenlos mitversichert. Damit er das weiterhin kostenlos bleiben darf, darf meine Frau ja nicht mehr verdienen als die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (2016: 56.250 jährlich)
Bei meiner Frau steht nun eine Beförderung an, womit sie überhalb dieser Grenze rutschen würde. Sie möchte daher gerne etwas ihre Arbeitszeit reduzieren, um wieder drunter zu kommen. Die Frage ist: Welche Posten auf ihrer Gehaltsabrechnung werden zur Berechnung herangezogen?
Es gibt Grundbezug, Familienzulage VERH., Familienzulage KIND und eine allgemeine Stellenzulage.
Ist es richtig, dass beide Familienzulagen NICHT mitgerechnet werden??
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Und noch eine Frage: Ändert sich was, wenn ich dazuverdiene? Also werden unsere beiden Einkommen addiert?
Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Maßgeblich sind die Gesamteinkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts - und dies für die Ehegatten getrennt. Das bedeutet: Sofern die Zulagen steuerpflichtig sind (was der Regelfall ist), zählen sie zum Gesamteinkommen. Erfasst werden aber auch weitere Einkunftsarten (also z.B. aus Vermietung und Verpachtung), soweit vorhanden.
Damit das Kind weiterhin beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben kann, dürfen die Gesamteinkünfte des PKV-versicherte Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Alternativ dürfen dessen Gesamteinkünfte nicht regelmäßig höher als die Gesamteinkünfte des GKV-Versicherten Elternteils sein. Daher wäre ein entsprechender Hinzuverdienst des GKV-Mitglieds auch eine Möglichkeit.
Damit das Kind weiterhin beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben kann, dürfen die Gesamteinkünfte des PKV-versicherte Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreiten. Alternativ dürfen dessen Gesamteinkünfte nicht regelmäßig höher als die Gesamteinkünfte des GKV-Versicherten Elternteils sein. Daher wäre ein entsprechender Hinzuverdienst des GKV-Mitglieds auch eine Möglichkeit.
Re: Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Danke für Deine Antwort.
Ich habe in einem anderen Forum (sorry
) Dies gefunden:
2.4
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29.07.2003 – B 12 KR 16/02 R –, USK 2003-1Cool. Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.
stammt aus einem AOK-Rundschreiben.
Was meinst Du dazu? Kann man sich (auch bei anderen Krankenkassen) darauf verlassen??
Ich habe in einem anderen Forum (sorry

2.4
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29.07.2003 – B 12 KR 16/02 R –, USK 2003-1Cool. Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.
stammt aus einem AOK-Rundschreiben.
Was meinst Du dazu? Kann man sich (auch bei anderen Krankenkassen) darauf verlassen??
Re: Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze
Sorry, ja - das Rundschreiben ist für alle Kassen bindend.
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