Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei unständig Beschäftigten

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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ninabb
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Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei unständig Beschäftigten

Beitragvon ninabb » 21.01.2008, 16:39

Hallo,

ich habe eine sehr spezielle Frage, die mir noch keiner beantworten konnte, daher stelle ich sie hier einmal den "Experten":

Ich bin freiberuflich als Synchronsprecher tätig und privat versichert. Ich bin wechselnd bei ca. 15 verschiedenen Synchronfirmen tätig, und zwar meist mit dem Status "unständige Beschäftigung". Für jeden Termin, den ich wahrnehme (täglich zwischen einer halben Stunde und acht Stunden, je nachdem, wie umfassend die Rolle ist), wurde mir in der Vergangenheit von den Firmen als Arbeitgeberzuschuss zur PKV ein Fixbetrag pro Tag gezahlt, der sich nach meinem individuellen monatlichen Beitragssatz für die PKV gerichtet hat; unabhängig davon, ob ich an einem Tag 100 EUR oder 1.000 EUR (nur mal als Beispiel) verdient habe, es war immer der gleiche Zuschuss pro Tag.

Seit 2006 nun variiert dieser Zuschuss des Arbeitgebers (je nachdem, ob ich nun für 100 EUR am Tag gearbeitet habe oder für 1.000 EUR, um beim obigen Beispiel zu bleiben) und ich frage mich, auf welcher Grundlage? Gab es dahingehend eine Gesetzesänderung oder ist diese neue Berechnung schlichtweg falsch? Es wird nämlich nicht von allen Firmen neuerdings so gehandhabt, sondern nur von einigen, was mich natürlich stutzig werden lässt! Von den Firmen selbst erhalte ich nur die lapidare Auskunft, dass ihr Softwareprogramm das automatisch berechnet, und bei der Firma, die die Software erstellt, beharrt man darauf, dass "alles richtig so" sei, ohne Angabe von Quellen.

Wisst Ihr, wo das alles geregelt ist (Sozialgesetzbuch???)? Ich bin leider noch nicht fündig geworden.

Danke für jede Antwort!

Frank

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.01.2008, 17:24

Also, der Beitragszuschuss für privat Versicherte ist in § 257 SGB V geregelt. In Absatz 2 findet man die Grundlagen für Jemanden, der privat versichert ist.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.



Tja, jetzt müssen wir nur noch einen finden, der dieses einmal übersetzt oder vernünftig rüber bringt!!

Eins dürfte schon mal klar sein, wenn Du nur für 1 Tag beschäftigt bist, ist der entsprechende Beitragzuschuss auch tageweise - ausgehend von 30 Tagen pro Monat - anteilig zu berechnen.

fwilke
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Beitragvon fwilke » 22.01.2008, 14:13

Guten Tag!

Was mich wundert: Sind Sie als Synchronsprecher nicht in der Künstersozialkasse???

Frank Wilke

ninabb
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Beitragvon ninabb » 22.01.2008, 22:10

Hallo,
nein, in der KSK bin ich (noch) nicht. Es werden auch nicht alle Synchronsprecher per se aufgenommen; nur, wenn der Hauptteil der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit stammt (und nicht aus abhängiger Beschäftigung), wird man dort aufgenommen.
Gruß
Frank

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Beitragvon Rossi » 22.01.2008, 23:50

Tja, dann musst Du wohl jetzt die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Einnahmen aus der Selbständigkeit genau aufbröseln.

Je nach dem, welches Einkommen überwiegt, führt dann entweder zur SV-Pflicht in der gesetzlichen KV oder in der KSG.

überwiegend selbständige Tätigkeit =====> KSG
überwiegend nicht selbständige Tätigkeit =====> SGB V


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