Hallo,
2008, 2009 drueber
2010 vorausschauend berechnet (am 1.5.2010) drunter. (siehe Kapitel 6 des verlinkten Dokuments).
Hier ist aber das Problem. Es wird nur knapp unterschritten und es kann sein, dass am Ende 2010 sich herausstellt, das doch nicht unterschritten wurde. Das bedeutet also eigentlich versicherungsfrei. PKV wurde aber schon gekuendigt.
Wenn am 01.03.2010 Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt diese (mindestens) bis 31.12.2010 bestehen.
Am 31.12.2010 wird dann für 2010 das tatsächlich erzielte regelmäßige Jahrearbeitsentgelt berechnet:
- laufendes Gehalt (inkl. Gehaltserhöhung)
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen nur, wenn sie fest eingeplant werden können (Tarif- oder Arbeitsvertrag oder betriebliche Praxis)
- Überstunden zählen nicht
- Familienzuschläge zählen nicht
- einmalige Zahlungen, wie Jubiläumsbonus, Heiratsbeihilfe, Reisekostenerstattung zählen nicht
Wenn 2010 unter der Grenze liegt, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.
Wenn 2010 und 2011 (aufgrund des Januargehaltes + sichere Sonderzahlungen) über der Grenze liegen, endet am 31.12.2010 die Versicherungspflicht. Eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ist nur möglich, wenn die Vorversicherungszeiten nach § 9 SGB V erfüllt sind.
Wenn 2010 über der Grenze und 2011 über der Grenze liegen, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.
Wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, gibt es nach § 5 Abs. 9 SGB V eine Rückkehrgarantie in die PKV zu den alten Bedingungen (wenn die PKV ereits 5 Jahre bestand):
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Gruß
RHW