JAEG Berechnung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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PKVler-hm
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JAEG Berechnung

Beitragvon PKVler-hm » 30.12.2009, 07:12

Hallo,

meine Frage ist, wie wird die JAEG berechnet? Immer von Januar bis Dezember oder vom Monat der Neuberechnung (Anlass: Neueinstellung, Unterschreiten, Ueberschreiten etc.) bis zu dem gleichen Monat des naechsten Jahres?

Also vielleicht mal ein Beispiel zur Unterschreitung der JAEG:

Jemand verdient von Januar bis Maerz (2010) jeweils 10.000 Euro (den Job moecht ich haben :-) ) und von April bis April des Folgejahres 3.000 Euro (2011):
a) D.h. fuer 2010 (Januar - Dezember): 57.000 Euro -> NICHT unterschritten
b) Maerz 2010 bis Maerz 2011: 36.000 -> unterschritten

Gilt das Kalenderjahr, also a) oder Zeitjahr b)?

Vielen dank und guten Rutsch schon mal!!! :-)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.12.2009, 07:46

Hm, es gilt doch das Kalenderjahr und jenes fängt am 01.01. an und hört am 31.12. mit böllern und knallen uff!

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Beitragvon Czauderna » 30.12.2009, 12:34

Hallo,

und es ist immer der gleiche Arbeitgeber.

Gruß
Czauderna

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Beitragvon PKVler-hm » 30.12.2009, 18:35

Ok, danke fuer die schnelle Antwort.

Ich fasse nochmal zusammen:

a) 1.1.2009 - 31.3.2009 jeweils 10.000 Euro
1.4.2009 - 31.12.2009 jeweils 3.000 Euro (gleiche Firma, neuer Vertrag)
JAEG nicht unterschritten -> es tritt KEINE Versicherungspflicht ein.

Erst wenn auch 2010 das Gehalt weiterhin 3.000 Euro betraegt tritt fuer 2010 Versicherungspflicht ein.

b) 1.1.2009 - 31.3.2009 jeweils 6.000 Euro
1.4.2009 - 31.12.2009 jeweils 3.000 Euro
-> gesamt 45.000, unter JAEG, es tritt ab 1.4.2009 Versicherungspflicht ein.

Hoffe ich habe das richtig verstanden!?

Vielen dank und Gruss

PKVler-hm
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Beitragvon PKVler-hm » 07.01.2010, 12:11

Ersteinmal ein frohes neues Jahr Euch allen!

PKVler-hm hat geschrieben:Ok, danke fuer die schnelle Antwort.

Ich fasse nochmal zusammen:

a) 1.1.2009 - 31.3.2009 jeweils 10.000 Euro
1.4.2009 - 31.12.2009 jeweils 3.000 Euro (gleiche Firma, neuer Vertrag)
JAEG nicht unterschritten -> es tritt KEINE Versicherungspflicht ein.

Erst wenn auch 2010 das Gehalt weiterhin 3.000 Euro betraegt tritt fuer 2010 Versicherungspflicht ein.

b) 1.1.2009 - 31.3.2009 jeweils 6.000 Euro
1.4.2009 - 31.12.2009 jeweils 3.000 Euro
-> gesamt 45.000, unter JAEG, es tritt ab 1.4.2009 Versicherungspflicht ein.

Hoffe ich habe das richtig verstanden!?


Wuerde gerne noch einmal Bestaetigung zur o.g. Frage haben. Und zusaetzlich zu b)
Angenommen Versicherungspflicht ist ab 1.4. eingetreten. Und nehmen wir an fuer den gleichen Arbeitnehmer fuer 2010 an:
1.1.2010 - 31.3.2010: 3.000 Euro
1.4.2010 - 31.12.2010: 6.000 Euro
Also der Kollegen hat genau ein Jahr 3.000 Euro monatlich verdient. Ist er die ersten drei Monate 2010 versicherungspflichtig?

Kann er nach diesem einen Jahr GKV (falls es so ist, also er ein jahr verischerungspflichtig ist) als freiwilliges Mitglied in GKV bleiben. Vor versicherungspflicht war er in PKV.

Vielen dank und Gruss

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 07.01.2010, 16:54

Hallo,
er muss sogar bleiben, weil er erstmal drei Jahre über der Grenze liegen muss um überhaupt wieder in die PKV wechseln zu können.
Entscheidend für die Beurteilung der JAEG ist in diesem Falle das Anfangsgehalt (Januar) welches die Krankenversicherungspflicht auslöste.
Selbst wenn der Arbeitnehmer von seiner Firma zum 01.02. des lfd. Jahres eine Erhöhung auf 10.000 € Gehalt bekommen würde, bliebe er das gesamte Jahr krankenversicherungspflichtig.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon PKVler-hm » 09.01.2010, 15:47

Ok, kapiert ...

Vielen dank!

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Beitragvon PKVler-hm » 01.06.2010, 10:57

Hallo,

nochmal ein Nachtrag und eine Frage dazu ...

Bei mir ist ab den 01.03.2010 versicherungspflicht eingetreten (Gehaltsreduktion Teilzeit), weil ich vorrausschauend für das Jahr 2010 unter JAEG liege.

Jetzt habe ich es so verstanden, daß am Ende des Jahres 2010 erneut das Jahresentgeld berechnet wird und zwar nicht vorrauschauend, sondern mit dem tatsächlichen Werten (liegt ja in der Vergangenheit :-) ) und wenn sich da herausstellt das ich knapp drüber liege (z.B. unerwartete Gehaltserhöhung im Oktober :-) ), kann ich nicht in der GKV bleiben. Also stellt sich für mich die Frage ob ich für diesen Fall die PKV auf Anwartschaft umstelle.
Wenn sich aber herausstellt alles ist gut und ich bin drunter geblieben ... kann ich dann die Anwartschaft ganz normal kündigen? Und wenn ja, zu welchen Fristen/Bedingungen?

Ich möchte dann schon in der GKV bleiben und die Anwartschaft nur stellen für den Fall das ich am Ende des Jahres doch wieder in die PKV muss.

Vielen dank und Gruß

RHW
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Beitragvon RHW » 01.06.2010, 20:42

Hallo,
am 01.01.2011 hat der AG folgende Prüfug vorzunehmen:
- Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (ohne unregelmäßige Zahlungen, wie Jubiläumszahlung, unerwartetes Weihnachtsgeld, und ohne Familienzuschläge) in den Kalenderjahren 2010, 2009 und 2008 über oder unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze?
und
- Liegt das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (ohne unregelmäßige Zahlungen, wie Jubiläumszahlung, unerwartetes Weihnachtsgeld, und ohne Familienzuschläge) im Kalenderjahr 2011 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Berechnung: Januargehalt x 12 + regelmäßige Sonderzahlungen

Einzelheiten:
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... grenze_pdf
Gruß
RHW

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Beitragvon PKVler-hm » 02.06.2010, 08:32

RHW hat geschrieben:Hallo,
am 01.01.2011 hat der AG folgende Prüfug vorzunehmen:
- Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (...) in den Kalenderjahren 2010, 2009 und 2008 über oder unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze?


2008, 2009 drueber
2010 vorrausschauend berechnet (am 1.5.2010) drunter.

RHW hat geschrieben:- Liegt das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2011 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Berechnung: Januargehalt x 12 + regelmäßige Sonderzahlungen


2011 drunter


Gruss

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Beitragvon PKVler-hm » 02.06.2010, 08:55

RHW hat geschrieben:Hallo,
am 01.01.2011 hat der AG folgende Prüfug vorzunehmen:
- Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (...) in den Kalenderjahren 2010, 2009 und 2008 über oder unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze?


2008, 2009 drueber
2010 vorrausschauend berechnet (am 1.5.2010) drunter. (siehe Kapitel 6 des verlinkten Dokuments).
Hier ist aber das Problem. Es wird nur knapp unterschritten und es kann sein, dass am Ende 2010 sich herausstellt, das doch nicht unterschritten wurde. Das bedeutet also eigentlich versicherungsfrei. PKV wurde aber schon gekuendigt.

RHW hat geschrieben:- Liegt das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr 2011 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze? Berechnung: Januargehalt x 12 + regelmäßige Sonderzahlungen


2011 drunter, wenn nur das Januar gehalt beruecksichtigt wird. Ab 1.5.2011 wird aber wieder voll gearbeitet und insgesamt sollte 2011 drueber liegen.

Gruss

RHW
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Beitragvon RHW » 02.06.2010, 20:27

Hallo,

2008, 2009 drueber
2010 vorausschauend berechnet (am 1.5.2010) drunter. (siehe Kapitel 6 des verlinkten Dokuments).
Hier ist aber das Problem. Es wird nur knapp unterschritten und es kann sein, dass am Ende 2010 sich herausstellt, das doch nicht unterschritten wurde. Das bedeutet also eigentlich versicherungsfrei. PKV wurde aber schon gekuendigt.


Wenn am 01.03.2010 Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt diese (mindestens) bis 31.12.2010 bestehen.

Am 31.12.2010 wird dann für 2010 das tatsächlich erzielte regelmäßige Jahrearbeitsentgelt berechnet:
- laufendes Gehalt (inkl. Gehaltserhöhung)
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen nur, wenn sie fest eingeplant werden können (Tarif- oder Arbeitsvertrag oder betriebliche Praxis)
- Überstunden zählen nicht
- Familienzuschläge zählen nicht
- einmalige Zahlungen, wie Jubiläumsbonus, Heiratsbeihilfe, Reisekostenerstattung zählen nicht

Wenn 2010 unter der Grenze liegt, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.

Wenn 2010 und 2011 (aufgrund des Januargehaltes + sichere Sonderzahlungen) über der Grenze liegen, endet am 31.12.2010 die Versicherungspflicht. Eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ist nur möglich, wenn die Vorversicherungszeiten nach § 9 SGB V erfüllt sind.

Wenn 2010 über der Grenze und 2011 über der Grenze liegen, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.

Wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, gibt es nach § 5 Abs. 9 SGB V eine Rückkehrgarantie in die PKV zu den alten Bedingungen (wenn die PKV ereits 5 Jahre bestand):
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Gruß
RHW

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Beitragvon PKVler-hm » 03.06.2010, 06:59

Vielen Dank fuer die umfassende Antwort, im wesentlichen hat mir folgende Information gefehlt:
RHW hat geschrieben:...
Wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, gibt es nach § 5 Abs. 9 SGB V eine Rückkehrgarantie in die PKV zu den alten Bedingungen (wenn die PKV ereits 5 Jahre bestand):
...


Gruss

Davis
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Beitragvon Davis » 22.05.2012, 14:47

RHW hat geschrieben:Hallo,

Wenn am 01.03.2010 Versicherungspflicht eingetreten ist, bleibt diese (mindestens) bis 31.12.2010 bestehen.

Am 31.12.2010 wird dann für 2010 das tatsächlich erzielte regelmäßige Jahrearbeitsentgelt berechnet:
- laufendes Gehalt (inkl. Gehaltserhöhung)
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen nur, wenn sie fest eingeplant werden können (Tarif- oder Arbeitsvertrag oder betriebliche Praxis)
- Überstunden zählen nicht
- Familienzuschläge zählen nicht
- einmalige Zahlungen, wie Jubiläumsbonus, Heiratsbeihilfe, Reisekostenerstattung zählen nicht

Wenn 2010 unter der Grenze liegt, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.

Wenn 2010 und 2011 (aufgrund des Januargehaltes + sichere Sonderzahlungen) über der Grenze liegen, endet am 31.12.2010 die Versicherungspflicht. Eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV ist nur möglich, wenn die Vorversicherungszeiten nach § 9 SGB V erfüllt sind.

Wenn 2010 über der Grenze und 2011 über der Grenze liegen, besteht auch für das ganze Jahr 2010 Versicherungspflicht.

Gruß
RHW


Hallo - mal schauen, ob dieser Thread noch lebt :shock:
Ist dann folgende Ableitung richtig:
Wenn der Arbeitnehmer ab November 2010 nochmal mindestens drei Monate Teilzeit arbeiten würde (bis Ende Januar 2011), und läge damit sein am 31.12.2010 zu ermittelndes JAE für 2010 über der Grenze und für 2011 (aufgrund des Januargehaltes + sichere Sonderzahlungen) unter der Grenze, würde die Versicherungspflicht auch in 2011 bestehen. Nächste Prüfung erfolgt am 31.12.2011. Bis dahin liegen bereits deutlich über 12 Monate Vorversicherungszeit vor, also freiwillige Weiterversicherung in der GKV möglich. Richtig?

Vielen Dank + viele Grüße
Davis


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