Ratenzahlungsvereinbarung mit Schuldeingeständnis rechtens ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ratenzahlungsvereinbarung mit Schuldeingeständnis rechtens ?
Hallo,
ich hatte meinen Fall schonmal in krankenkassenforum.de gepostet
http://www.krankenkassenforum.de/hier-klicken-vp27579.html#27579
und dort sehr kompetente Antworten von Rossi erhalten. Da er hier sehr aktiv zu sein scheint und hier zumindest nach Anzahl der Posts genau soviel los ist, poste ich mein aktuelles Anliegen hier ebenfalls.
Kurzform und aktueller Stand:
Die Krankenkasse hat durch eine (wahrscheinlich nicht haltbare) rückwirkende Höherstufung einen Beitragsrückstand geltend gemacht, die Forderung beläuft sich auf 3000+ Euro. Widerspruch ist eingelegt, aber seit 7 Wochen bis noch nicht bearbeitet worden, d.h. ich ich habe noch kein Ergebnis gegen das ich Klage einreichen könnte.
Das Aussetzen der Forderung bis zur Klärung ist mit Hinweis auf §86 a SGG von der Kasse abgelehnt worden. (Ob das wirklich seine Richtigkeit hat und vor Gericht haltbar wäre sei mal dahin gestellt). Ich hatte eine Mahnung mit Säumniszuschlägen erhalten, und dann einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, um etwas Luft bis zur abschliessenden Klärung zu bekommen. Trotz mehrfachen Nachfragens habe ich nichts erhalten... bis dann vor ein paar Tagen die 2te Mahnung kam, mit Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf einer Woche. Den Antrag mit der Ratenzahlungsvereinbarung habe ich einen Tag nach Erhalt der Mahnung mit der angedrohten Zwangsvollstreckung bekommen habe.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt... WEIL:
In der Ratenzahlungsvereinbarung fallen Sätze wie
"... erkenne an, der BKK XXXX Euro zu schulden" oder
"... Schuldanerkenntnis erfolgt in Anerkenntnis der Beitragsforderung..."
Wenn ich das richtig sehe, würde ich durch die Einwilligung
zu dieser Ratenzahlung die Forderung der KK anerkennen und
faktisch meinen noch laufenden Widerspruch verwirken.
Welche Möglichkeiten stehen zur Disposition:
1. Modifizierte Ratenzahlungsvereinabrung
Passagen mit dem "Schuldeingeständnis" und "Anerkennung" streichen
"Vorteil:" Säumniszuschläge werden erlassen (falls sich abschliessend rausstellen sollte, das die Forderung doch rechtens ist)
Problem: wird wahrscheinlich von der KK nicht akzeptiert, da die KK ist meines Wissens nicht gezwungen ist eine Ratenzahlung anzubieten
2. kommentarlose Zahlung der Forderung
Vorteil: keine Mahnungen und Drohungen mehr
Vorteil: Wiederspruch bleibt erhalten
Nachteil: nicht ganz einfach das Geld aufzutreiben
Nachteil: ev. bisher angefallene Säumniszuschläge werden nicht erlassen (müsste man verhandeln)
Nachteil: Geld muss zurückgeholt / eingeklagt werden
Nachteil: Motivation der KK zum stattgeben des Widerspruchs sinkt erheblich
Würde eine Zahlung ebenfalls eine Anerkennung der Forderung darstellen?
3. Antrag auf Aussetzung der Forderung bis zur Klärung des Wiederspruchs beim Sozialgericht stellen
Problem: Den Antrag auf Erlass kann ich war sofort mitnehmen, die Bearbeitung beim Gericht bis zu einer Entscheidungdauert ca. 1 Woche.
Was passiert bei Ablehnung bzw. würde der Zwangsvollzug (mit den damit verbundenen Kosten) dann sofort aktiv werden ?
Es wäre auch die Frage, ob die Vorgehensweise der KK überhaupt rechtens ist - wahlweise "Ratenzahlung mit Schuldeingeständnis = verwirkung des (absichtlich noch nicht bearbeiteten) Widerspruchs" oder eine Zwangsvollziehung durchzuführen ist für mich nichts anderes als Erpressung.
Ich würde mich über Eure einschätzung der Lage freuen!
Viele Grüße,
Haplox
ich hatte meinen Fall schonmal in krankenkassenforum.de gepostet
http://www.krankenkassenforum.de/hier-klicken-vp27579.html#27579
und dort sehr kompetente Antworten von Rossi erhalten. Da er hier sehr aktiv zu sein scheint und hier zumindest nach Anzahl der Posts genau soviel los ist, poste ich mein aktuelles Anliegen hier ebenfalls.
Kurzform und aktueller Stand:
Die Krankenkasse hat durch eine (wahrscheinlich nicht haltbare) rückwirkende Höherstufung einen Beitragsrückstand geltend gemacht, die Forderung beläuft sich auf 3000+ Euro. Widerspruch ist eingelegt, aber seit 7 Wochen bis noch nicht bearbeitet worden, d.h. ich ich habe noch kein Ergebnis gegen das ich Klage einreichen könnte.
Das Aussetzen der Forderung bis zur Klärung ist mit Hinweis auf §86 a SGG von der Kasse abgelehnt worden. (Ob das wirklich seine Richtigkeit hat und vor Gericht haltbar wäre sei mal dahin gestellt). Ich hatte eine Mahnung mit Säumniszuschlägen erhalten, und dann einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, um etwas Luft bis zur abschliessenden Klärung zu bekommen. Trotz mehrfachen Nachfragens habe ich nichts erhalten... bis dann vor ein paar Tagen die 2te Mahnung kam, mit Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf einer Woche. Den Antrag mit der Ratenzahlungsvereinbarung habe ich einen Tag nach Erhalt der Mahnung mit der angedrohten Zwangsvollstreckung bekommen habe.
Ein Schelm, wer böses dabei denkt... WEIL:
In der Ratenzahlungsvereinbarung fallen Sätze wie
"... erkenne an, der BKK XXXX Euro zu schulden" oder
"... Schuldanerkenntnis erfolgt in Anerkenntnis der Beitragsforderung..."
Wenn ich das richtig sehe, würde ich durch die Einwilligung
zu dieser Ratenzahlung die Forderung der KK anerkennen und
faktisch meinen noch laufenden Widerspruch verwirken.
Welche Möglichkeiten stehen zur Disposition:
1. Modifizierte Ratenzahlungsvereinabrung
Passagen mit dem "Schuldeingeständnis" und "Anerkennung" streichen
"Vorteil:" Säumniszuschläge werden erlassen (falls sich abschliessend rausstellen sollte, das die Forderung doch rechtens ist)
Problem: wird wahrscheinlich von der KK nicht akzeptiert, da die KK ist meines Wissens nicht gezwungen ist eine Ratenzahlung anzubieten
2. kommentarlose Zahlung der Forderung
Vorteil: keine Mahnungen und Drohungen mehr
Vorteil: Wiederspruch bleibt erhalten
Nachteil: nicht ganz einfach das Geld aufzutreiben
Nachteil: ev. bisher angefallene Säumniszuschläge werden nicht erlassen (müsste man verhandeln)
Nachteil: Geld muss zurückgeholt / eingeklagt werden
Nachteil: Motivation der KK zum stattgeben des Widerspruchs sinkt erheblich
Würde eine Zahlung ebenfalls eine Anerkennung der Forderung darstellen?
3. Antrag auf Aussetzung der Forderung bis zur Klärung des Wiederspruchs beim Sozialgericht stellen
Problem: Den Antrag auf Erlass kann ich war sofort mitnehmen, die Bearbeitung beim Gericht bis zu einer Entscheidungdauert ca. 1 Woche.
Was passiert bei Ablehnung bzw. würde der Zwangsvollzug (mit den damit verbundenen Kosten) dann sofort aktiv werden ?
Es wäre auch die Frage, ob die Vorgehensweise der KK überhaupt rechtens ist - wahlweise "Ratenzahlung mit Schuldeingeständnis = verwirkung des (absichtlich noch nicht bearbeiteten) Widerspruchs" oder eine Zwangsvollziehung durchzuführen ist für mich nichts anderes als Erpressung.
Ich würde mich über Eure einschätzung der Lage freuen!
Viele Grüße,
Haplox
Na ja, haplox, was soll ich Dir posten?
Das andere Forum wird durch die Sofas (Krankenkassenmitarbeiter) geprägt.
In diesem Forum ist es ein wenig anders; ich will es zumindest hoffen, dass es mir gelingt hier die andere Sichtweise zu posten.
Niedlich ist natürlich Deine Feststellung:
Ich sage dazu nur, klasse!
So ein Antrag bei der Kasse bringt nix! Denn die Kasse fühlt sich meistens im Recht und meiert so einen Antrag ab.
Ich kann Dir nur aus meiner Praxis berichten.
Ich hatte mal ne 80-jährige Oma, die mit einem Beitragsbescheid der Krankenkasse beglückt wurde.
Der Rossi hat sich dann für die 80-järhige Oma in einer stillen Stunde hingesetzt und nen Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse gestellt.
Es dauerte keine 14 Tage, da wurde diese Klamotte von der Kasse abgelehnt. Die Kasse fühlte sich offensichtlich im Recht.
Was hat der Rossi gemacht?
Er hat den gleichen Schriftsatz (Antrag auf Aufsetzung der sorfortigen Vollziehung bei der Kasse) genommen, diesmal hat der Rossi den gleichen Schriftsatz über einen Fachanwalt für Sozialrecht laufen lassen. Es war ja ein Worddokument.
Paste string copy mit Kopfbogen Fachanwalt!
Aber dann hat der Rossi einen druff gepackt und den Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung nicht bei der Kasse stellen lassen, sondern beim zuständigen Sozialgericht.
Palim, palim, jetzt darfst Du raten, was daraus geworden ist?
Ei der daus, nachdem der Antrag dann beim zuständigen Sozialgericht über einen Fachanwalt für Sozialrecht eingereicht wurde, hat man der 80-jährigen Oma mal endlich zugehört. Vorher war es - warum auch immer - offensichtlich nicht möglich!?
Last und least hat der Rossi dann das Ziel erreicht, was er ursprünglich bei der Kasse erreichen wollte. Man hat dem Rossi mal endlich zugehört und danach ging es. Warum es danach ging, möchte der Rossi hier scharmvoll verschweigen. Offensichtlich nur, weil das zuständige Sozialgericht um Hilfe gebeten wurde?!
Aber der Hammer an der Geschichte kam danach.
Der zuständige Mitarbeiter Kasse war sehr innovativ und creativ. Er hatte nunmehr bemerkt, och ich bleibe mit diesem Beitragsbescheid nicht oben. Er hat sich dann an´s Telefon geschwungen und versucht mit dem Fachanwalt für Sozialrecht zu verhandeln.
Das Ziel des Kassenmitarbeites war eine wahnwitzige Idee.
Er wollte den Fachanwalt für Sozialrecht dazu motivieren, dass er diesen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (diesmal eingereicht beim zuständigen Sozialgericht) zurückzieht. Denn wenn der Antrag zurückgezogen wird, dann muss die Kassen die Rechtsanwaltskosten nicht löhnen.
Der Fachanwalt ist rückwärts vom Stuhl gefallen und kam vor lauter Lachen nicht mehr in den Schlaf.
Alles weitere möchte der Rossi hier scharmvoll verschweigen! Denn der Fachanwalt hat sehr schnelll durch "paste string copy" seine Kohle verdient! Natürlich finanziert durch die Solidargemeinschaft!!!!
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In diesem Forum ist es ein wenig anders; ich will es zumindest hoffen, dass es mir gelingt hier die andere Sichtweise zu posten.
Niedlich ist natürlich Deine Feststellung:
Das Aussetzen der Forderung bis zur Klärung ist mit Hinweis auf §86 a SGG von der Kasse abgelehnt worden
Ich sage dazu nur, klasse!
So ein Antrag bei der Kasse bringt nix! Denn die Kasse fühlt sich meistens im Recht und meiert so einen Antrag ab.
Ich kann Dir nur aus meiner Praxis berichten.
Ich hatte mal ne 80-jährige Oma, die mit einem Beitragsbescheid der Krankenkasse beglückt wurde.
Der Rossi hat sich dann für die 80-järhige Oma in einer stillen Stunde hingesetzt und nen Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse gestellt.
Es dauerte keine 14 Tage, da wurde diese Klamotte von der Kasse abgelehnt. Die Kasse fühlte sich offensichtlich im Recht.
Was hat der Rossi gemacht?
Er hat den gleichen Schriftsatz (Antrag auf Aufsetzung der sorfortigen Vollziehung bei der Kasse) genommen, diesmal hat der Rossi den gleichen Schriftsatz über einen Fachanwalt für Sozialrecht laufen lassen. Es war ja ein Worddokument.
Paste string copy mit Kopfbogen Fachanwalt!
Aber dann hat der Rossi einen druff gepackt und den Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung nicht bei der Kasse stellen lassen, sondern beim zuständigen Sozialgericht.
Palim, palim, jetzt darfst Du raten, was daraus geworden ist?
Ei der daus, nachdem der Antrag dann beim zuständigen Sozialgericht über einen Fachanwalt für Sozialrecht eingereicht wurde, hat man der 80-jährigen Oma mal endlich zugehört. Vorher war es - warum auch immer - offensichtlich nicht möglich!?
Last und least hat der Rossi dann das Ziel erreicht, was er ursprünglich bei der Kasse erreichen wollte. Man hat dem Rossi mal endlich zugehört und danach ging es. Warum es danach ging, möchte der Rossi hier scharmvoll verschweigen. Offensichtlich nur, weil das zuständige Sozialgericht um Hilfe gebeten wurde?!
Aber der Hammer an der Geschichte kam danach.
Der zuständige Mitarbeiter Kasse war sehr innovativ und creativ. Er hatte nunmehr bemerkt, och ich bleibe mit diesem Beitragsbescheid nicht oben. Er hat sich dann an´s Telefon geschwungen und versucht mit dem Fachanwalt für Sozialrecht zu verhandeln.
Das Ziel des Kassenmitarbeites war eine wahnwitzige Idee.
Er wollte den Fachanwalt für Sozialrecht dazu motivieren, dass er diesen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (diesmal eingereicht beim zuständigen Sozialgericht) zurückzieht. Denn wenn der Antrag zurückgezogen wird, dann muss die Kassen die Rechtsanwaltskosten nicht löhnen.
Der Fachanwalt ist rückwärts vom Stuhl gefallen und kam vor lauter Lachen nicht mehr in den Schlaf.
Alles weitere möchte der Rossi hier scharmvoll verschweigen! Denn der Fachanwalt hat sehr schnelll durch "paste string copy" seine Kohle verdient! Natürlich finanziert durch die Solidargemeinschaft!!!!
Zuletzt geändert von Rossi am 06.04.2011, 00:06, insgesamt 1-mal geändert.
Ach ja, gucke mal hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Sabine unterlag auch voll und ganz der üblichen Praxis der Kassen.
Sabine hatte schlaflose Nächte; ihre gesamte Existenz hing von der Vorgehensweise der Kasse ab. Man hatte hier offensichtlich nur ein Ziel.
Hole (aus der Kassensicht) ne dicke und fette Kanone raus und schieße volle Kanne auf einen kleinen Spatzen.
Sabine hat sich dagegen Gott sei Dank erfolgreich gewehrt. Sie kann - mittlerweile - mit diesem Ergebnis leben und wieder ganz ruhig schlafen.
Aber glaube mir, es war ein unerbittlicher Kampf!
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Sabine unterlag auch voll und ganz der üblichen Praxis der Kassen.
Sabine hatte schlaflose Nächte; ihre gesamte Existenz hing von der Vorgehensweise der Kasse ab. Man hatte hier offensichtlich nur ein Ziel.
Hole (aus der Kassensicht) ne dicke und fette Kanone raus und schieße volle Kanne auf einen kleinen Spatzen.
Sabine hat sich dagegen Gott sei Dank erfolgreich gewehrt. Sie kann - mittlerweile - mit diesem Ergebnis leben und wieder ganz ruhig schlafen.
Aber glaube mir, es war ein unerbittlicher Kampf!
Ja, Rossi,
ohne Deine Hilfe hätte mein Fall einen ganz anderen Ausgang genommen. Ich werde Dir mein Leben lang dankbar sein.
Also haplox,
genau Dein Misstrauen wegen des Schuldanerkenntnisses (offenbar ist es dieselbe Kasse) hat mich damals dazu veranlasst, den Ratenzahlungsplan mit der überhöhten Beitragsschuld zunächst nicht zu unterschreiben.
Briefe an die Kasse blieben unbeantwortet, offenbar auch unbeachtet. Freiwillige Ratenzahlungen ohne unterzeichneten Ratenzahlungsplan auch.
Vor Gericht haben mir damals der Richter und die Gegenanwältin mitgeteilt, man könne im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverpflichtungen kein Anerkenntnis über einen falsch berechneten Beitrag abgeben.
Der Beitrag sei nämlich immer nur in der Höhe wirksam festgesetzt, in der er aufgrund den geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig sei.
Ich habe trotzdem sicherheitshalber klargestellt, dass ich die geforderte Beitragsschuld nicht anerkenne und dann den Ratenzahlungsplan unterzeichnet.
Anschließend habe ich von der Kasse jeweils nach Neuberechnung der Beitragsschuld jeweils einen geänderten Ratenzahlungsplan (mit ermäßigten Beträgen) erhalten.
Ich würde nach der von Dir genannten Möglichkeit 1. vorgehen. Setze ein * neben die fraglichen Bestimmungen des Ratenzahlungsplanes und schreibe drunter: *unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Feststellung der materiell-rechtlichen Richtigkeit. Dieses Recht können sie Dir nicht nehmen.
Im Falle einer Zahlung (2.) solltest Du "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" im Verwendungszweck hinzufügen.
Der Antrag Nr. 3 hat in meinem Fall dazu geführt, dass die Kasse sofort die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Verfahrens gestoppt hat.
Im Falle der Antragszurückweisung würde die Kasse voraussichtlich die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sofort wiederaufnehmen.
Zu Deinem vorletzten Absatz äußere ich mich besser nicht. Es ist für mich vorbei, dank Rossi.
ohne Deine Hilfe hätte mein Fall einen ganz anderen Ausgang genommen. Ich werde Dir mein Leben lang dankbar sein.
Also haplox,
genau Dein Misstrauen wegen des Schuldanerkenntnisses (offenbar ist es dieselbe Kasse) hat mich damals dazu veranlasst, den Ratenzahlungsplan mit der überhöhten Beitragsschuld zunächst nicht zu unterschreiben.
Briefe an die Kasse blieben unbeantwortet, offenbar auch unbeachtet. Freiwillige Ratenzahlungen ohne unterzeichneten Ratenzahlungsplan auch.
Vor Gericht haben mir damals der Richter und die Gegenanwältin mitgeteilt, man könne im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverpflichtungen kein Anerkenntnis über einen falsch berechneten Beitrag abgeben.
Der Beitrag sei nämlich immer nur in der Höhe wirksam festgesetzt, in der er aufgrund den geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig sei.
Ich habe trotzdem sicherheitshalber klargestellt, dass ich die geforderte Beitragsschuld nicht anerkenne und dann den Ratenzahlungsplan unterzeichnet.
Anschließend habe ich von der Kasse jeweils nach Neuberechnung der Beitragsschuld jeweils einen geänderten Ratenzahlungsplan (mit ermäßigten Beträgen) erhalten.
Ich würde nach der von Dir genannten Möglichkeit 1. vorgehen. Setze ein * neben die fraglichen Bestimmungen des Ratenzahlungsplanes und schreibe drunter: *unter dem Vorbehalt der Überprüfung und Feststellung der materiell-rechtlichen Richtigkeit. Dieses Recht können sie Dir nicht nehmen.
Im Falle einer Zahlung (2.) solltest Du "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" im Verwendungszweck hinzufügen.
Der Antrag Nr. 3 hat in meinem Fall dazu geführt, dass die Kasse sofort die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Verfahrens gestoppt hat.
Im Falle der Antragszurückweisung würde die Kasse voraussichtlich die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sofort wiederaufnehmen.
Zu Deinem vorletzten Absatz äußere ich mich besser nicht. Es ist für mich vorbei, dank Rossi.
Hallo Sabine,
schön, dass Du hier noch mitmachst.
Gerade Du als Betroffene kannst aus dem Nähkästchen plaudern.
Ich habe eine Bitte, kannst Du evtl. haplox ein wenig unterstützen? Er hat noch ein paar Fragen hinsichtlich der Taktik!
Du weißt ja, man schlägt eine Schlacht; um eine Schlacht gewinnen zu können muss man sich einer ausgeklügelten Taktik bedienen.
Ich persönlich rate hier auf jeden Fall den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht zu stellen. Es bestehen hier im ersten Anlauf ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides. Das Verfahrensrecht - nämlich das SGB X - gilt defintiv auch für die Kasse. Vielfach ist dieses jedoch den Kassen nicht so richtig bekannt und es wird wilder Westen gespielt!
Überlege mal, Deine Kasse kannte damals offensichtlich noch nicht einmal die Härtefallbemessung (§ 240 Abs. 4 S. 3 SGB V). Zwei Tage vor Anberaumung des Gereichtstermines hat die Kasse offensichtlich den seit dem 01.04.2007 geänderten § 240 SGB V gelesen und verstanden.
Es hat hier den Anschein, dass es hier nicht viel anders ist, indem man die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht gelesen bzw. verstanden hat.
schön, dass Du hier noch mitmachst.
Gerade Du als Betroffene kannst aus dem Nähkästchen plaudern.
Ich habe eine Bitte, kannst Du evtl. haplox ein wenig unterstützen? Er hat noch ein paar Fragen hinsichtlich der Taktik!
Du weißt ja, man schlägt eine Schlacht; um eine Schlacht gewinnen zu können muss man sich einer ausgeklügelten Taktik bedienen.
Ich persönlich rate hier auf jeden Fall den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht zu stellen. Es bestehen hier im ersten Anlauf ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides. Das Verfahrensrecht - nämlich das SGB X - gilt defintiv auch für die Kasse. Vielfach ist dieses jedoch den Kassen nicht so richtig bekannt und es wird wilder Westen gespielt!
Überlege mal, Deine Kasse kannte damals offensichtlich noch nicht einmal die Härtefallbemessung (§ 240 Abs. 4 S. 3 SGB V). Zwei Tage vor Anberaumung des Gereichtstermines hat die Kasse offensichtlich den seit dem 01.04.2007 geänderten § 240 SGB V gelesen und verstanden.
Es hat hier den Anschein, dass es hier nicht viel anders ist, indem man die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht gelesen bzw. verstanden hat.
Rossi hat geschrieben:schön, dass Du hier noch mitmachst
Ich lese möglichst viele Deiner Beiträge (und derjenigen von Vergil09owl), da kann man nur dazulernen.
Rossi hat geschrieben:Ich habe eine Bitte, kannst Du evtl. haplox ein wenig unterstützen?
Klar. Wenn ich irgendetwas zurückgeben kann, was das Forum bzw. Du mir damals gegeben haben, dann tue ich das gerne.
Rossi hat geschrieben:Ich persönlich rate hier auf jeden Fall den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht zu stellen. Es bestehen hier im ersten Anlauf ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides.
Ja, Du hast Recht. Und es kostet ihn nichts, wenn er es selbst macht.
haplox wirkt ruhig, überlegt und versiert, der schafft das.
haplox hat geschrieben:Antrag auf Aussetzung der Forderung bis zur Klärung des Wiederspruchs beim Sozialgericht stellen
Problem: Den Antrag auf Erlass kann ich war sofort mitnehmen, die Bearbeitung beim Gericht bis zu einer Entscheidungdauert ca. 1 Woche.
Wie gesagt, haplox, bereits sofort ab Anhängigkeit des Antrages (Einreichung bei Gericht, die Gegenseite wird sofort in Kenntnis gesetzt) hat die Kasse bei mir die bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Kassen gehen da wohl kein Risiko ein. Wird dem Antrag stattgegeben und wurde vorher noch vollstreckt, hast Du möglicherweise noch Schadenersatzansprüche.
Sicherheitshalber kannst Du den Antrag auch parallel noch an die Kasse faxen, mit dem Hinweis, dass Du das Verfahren soeben anhängig gemacht hast.
Du hast die ZV-Androhung schon erhalten. Stell Dich darauf ein, dass die Kasse sofort nach Fristablauf das Hauptzollamt beauftragt. Von diesem erhälst Du eine weitere Frist von einer Woche. Du musst also jetzt schnell sein.
haplox hat geschrieben:Widerspruch ist eingelegt, aber seit 7 Wochen noch nicht bearbeitet worden
Das ist nicht ungewöhnlich. Du musst bis zu drei Monate warten (§ 88 Abs. 2 SGG).
Hallo Rossi, hallo Sabine,
vielen Dank für Eure Antworten, so langsam wird es klarer was zu tun ist.
Ich versuche so gut es geht taktisch und strukturiert vorzugehen,
ob es funktioniert hat weis man erst am Ende...
Eine Ratenzahlungsvereinbarung in der jetzigen Form scheidet schonmal
aus, es wird vermutlich auf den Einspruch bei Gericht hinauslaufen.
Wäre ein freiformuliertes Ratenzahlungsangebot ohne Schuldeingeständnis,
womit man auch dem Gericht gegenüber seine generelle Zahlungswilligkeit bei einer berechtigen bzw. unabwendbaren signalisiert hilfreich?
Viele Grüße,
Haplox
vielen Dank für Eure Antworten, so langsam wird es klarer was zu tun ist.
haplox wirkt ruhig, überlegt und versiert, der schafft das.
Ich versuche so gut es geht taktisch und strukturiert vorzugehen,
ob es funktioniert hat weis man erst am Ende...
Eine Ratenzahlungsvereinbarung in der jetzigen Form scheidet schonmal
aus, es wird vermutlich auf den Einspruch bei Gericht hinauslaufen.
Wäre ein freiformuliertes Ratenzahlungsangebot ohne Schuldeingeständnis,
womit man auch dem Gericht gegenüber seine generelle Zahlungswilligkeit bei einer berechtigen bzw. unabwendbaren signalisiert hilfreich?
Viele Grüße,
Haplox
haplox hat geschrieben:Wäre ein freiformuliertes Ratenzahlungsangebot ohne Schuldeingeständnis, womit man auch dem Gericht gegenüber seine generelle Zahlungswilligkeit bei einer berechtigen bzw. unabwendbaren signalisiert hilfreich?
Meines Erachtens: Nein, nicht hilfreich.
Die Kasse ignoriert das. Für die Kasse zählt nur ihr Formular.
Das Gericht interessiert nur, ob Dein Begehren Aussicht auf Erfolg hat.
Ich habe mir überlegt, dass Du folgendermaßen vorgehen könntest:
Das Ratenzahlungsformular der Kasse gegenzeichnen - ohne irgendwelche Anmerkungen, wenn Du keinen *Text möchtest.
Dann das Ratenzahlungsformular mit einem Begleitschreiben (Fax! mit Sendenachweis! gegenüber der Kasse alles nur schriftlich und mit Nachweis der Versendung!) zurückschicken mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Du Dich gezwungen siehst, zur Abwendung von Nachteilen das Formular zu unterschreiben, dass Du aber den geforderten Beitrag nicht anerkennst und einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit unterziehst.
Somit hat die Kasse erstmal ihr Formular in der Akte und Du kannst den Nachweis führen, dass Du eine unrechtmäßige Forderung tatsächlich nicht anerkennst.
Zudem wie gesagt: Als sich in meinem Fall der ursprünglich geforderte Betrag als überhöht herausstellte, habe ich von der Kasse geänderte Ratenzahlungsformulare erhalten, ohne dass sich die Kasse auf ein früheres Anerkenntnis berufen hätte.
So könntest Du die Ratenzahlungsvereinbarung treffen und die Erhebung der Säumniszuschläge für den Fall des Falles verhindern.
Parallel dazu den Antrag nach § 86b I Ziff. 2 SGG. Damit erhältst Du nämlich sehr schnell eine vorläufige Einschätzung des Gerichts über die Erfolgsaussichten. Die Kasse auch.
Herzlichen Dank - Sabine!
Es hat hier mal wieder den Anschein, dass sich ein unbescholtenener solidarversicherter Bürger nicht traut das einschlägige Rechtssystem auszunutzen. Dabei ist der der unbescholtene Bürger völlig im recht und er traut sich einfach nicht.
@haplox
kämpfe um Dein Recht; Du wirst hoffentlich gewinnen!
Es kann und darf nicht sein, dass sich die Kassen eigene fatatle Fehler (falsche Beitragseinstufung) erlauben dürfen, die sie dann einfach durch Nachforderungsbescheide wieder glatt büglen können.
Für solche Konstellationen wurde extra das SGB X - zum Schutz der Betroffenen - geschaffen.
Wenn man das SGB X nicht kennt bzw. liest, dann probiert man solche Nachforderungsbescheide, vermutlich in der Hoffnung, dass der Kunde sich dagegen nicht wehrt.
Es gibt dort so einen Spruch, wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter!!!
Es hat hier mal wieder den Anschein, dass sich ein unbescholtenener solidarversicherter Bürger nicht traut das einschlägige Rechtssystem auszunutzen. Dabei ist der der unbescholtene Bürger völlig im recht und er traut sich einfach nicht.
@haplox
kämpfe um Dein Recht; Du wirst hoffentlich gewinnen!
Es kann und darf nicht sein, dass sich die Kassen eigene fatatle Fehler (falsche Beitragseinstufung) erlauben dürfen, die sie dann einfach durch Nachforderungsbescheide wieder glatt büglen können.
Für solche Konstellationen wurde extra das SGB X - zum Schutz der Betroffenen - geschaffen.
Wenn man das SGB X nicht kennt bzw. liest, dann probiert man solche Nachforderungsbescheide, vermutlich in der Hoffnung, dass der Kunde sich dagegen nicht wehrt.
Es gibt dort so einen Spruch, wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter!!!
Der Stand der Dinge ist derzeit:
ich habe beim Gericht die Aussetzung beantragt und die Kasse darüber informiert. Auf eine telefonische Nachfrage beim Gericht wurde mir mitgeteilt, das dem Antrag leider nicht direkt stattgegebenwurde , sondern es wurde erstmal eine Stellungnahme der Kasse angefordert.
Ich habe dann sicherheitshalber nochmal den gesamten Vorgang fertiggemacht und bei Gericht nachgereicht, wo ich explizit auf Versäumnisse und Unstimmigkeiten in der Begründung der Kasse hingewiesen habe.
Was die Stundungsvereinabrung angeht:
Ganz nüchtern betrachtet - Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge, grade dann wenn "Ermessen" im Spiel ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, würden sich die Säumniszuschläge auch bei einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht bis zur Entscheidung bzw bei Ablehnung meines Widerspruchs und anschliessender Klage weiter aufsummieren.
Meine Überlegung:
Da ein solches Verfahren ein paar Monate dauern würde, kämen alleine durch die Verfahrensdauer eine recht hohe Summe zur ursprünglichen Forderung hinzu. Um das finanzielle Risiko gering zu halten, wäre ev. sinnvoll eine Stundungsvereinbarung abzugeben, um nicht falls man am Ende doch verlieren sollte nicht noch Unsummen an Säumniszuschlägen aufgebrummt zu bekommen.
Das würde aber nur dann Sinn machen, wenn man dadurch den laufen Widerspruch nicht ungültigmachen würde.
Wie denkt Ihr darüber?
Gruß,
Haplox
ich habe beim Gericht die Aussetzung beantragt und die Kasse darüber informiert. Auf eine telefonische Nachfrage beim Gericht wurde mir mitgeteilt, das dem Antrag leider nicht direkt stattgegebenwurde , sondern es wurde erstmal eine Stellungnahme der Kasse angefordert.
Ich habe dann sicherheitshalber nochmal den gesamten Vorgang fertiggemacht und bei Gericht nachgereicht, wo ich explizit auf Versäumnisse und Unstimmigkeiten in der Begründung der Kasse hingewiesen habe.
Was die Stundungsvereinabrung angeht:
Ganz nüchtern betrachtet - Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge, grade dann wenn "Ermessen" im Spiel ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, würden sich die Säumniszuschläge auch bei einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht bis zur Entscheidung bzw bei Ablehnung meines Widerspruchs und anschliessender Klage weiter aufsummieren.
Meine Überlegung:
Da ein solches Verfahren ein paar Monate dauern würde, kämen alleine durch die Verfahrensdauer eine recht hohe Summe zur ursprünglichen Forderung hinzu. Um das finanzielle Risiko gering zu halten, wäre ev. sinnvoll eine Stundungsvereinbarung abzugeben, um nicht falls man am Ende doch verlieren sollte nicht noch Unsummen an Säumniszuschlägen aufgebrummt zu bekommen.
Das würde aber nur dann Sinn machen, wenn man dadurch den laufen Widerspruch nicht ungültigmachen würde.
Wie denkt Ihr darüber?
Gruß,
Haplox
Hallo haplox,
Das ist normal, die Kasse hat natürlich Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wegen Widerspruch und Ratenzahlungsvereinbarung: Trotz Widerspruches und wenn der Beitragsbescheid auch noch so evident falsch ist hat die Kasse zunächst Anspruch auf sofortige Zahlung.
Sonst könnte ja jeder einfach Widerspruch erheben und damit ggfs. auch berechtigte Beitragsforderungen blockieren.
Was ich damit sagen will: Die Stundungsvereinbarung betrifft den vorläufigen Zahlungsanspruch der Kasse ungeachtet des Widerspruchsverfahrens.
Ich kann Deine Bedenken absolut nachvollziehen. Dann mach es mit dem *Text oder streiche die Passage mit dem Anerkenntnis durch. Beantrage dann im Hauptsacheverfahren zusätzlich, dass eine Erhebung von Säumniszuschlägen entfällt aufgrund der berechtigterweise modifizierten Ratenzahlungsvereinbarung.
Nicht zuletzt hast Du mit der Einleitung des Eilverfahrens ja schon zum Ausdruck gebracht, dass Du den geforderten Beitragsrückstand gerade nicht anerkennst.
... es wurde erstmal eine Stellungnahme der Kasse angefordert.
Das ist normal, die Kasse hat natürlich Anspruch auf rechtliches Gehör.
Wegen Widerspruch und Ratenzahlungsvereinbarung: Trotz Widerspruches und wenn der Beitragsbescheid auch noch so evident falsch ist hat die Kasse zunächst Anspruch auf sofortige Zahlung.
Sonst könnte ja jeder einfach Widerspruch erheben und damit ggfs. auch berechtigte Beitragsforderungen blockieren.
Was ich damit sagen will: Die Stundungsvereinbarung betrifft den vorläufigen Zahlungsanspruch der Kasse ungeachtet des Widerspruchsverfahrens.
Ich kann Deine Bedenken absolut nachvollziehen. Dann mach es mit dem *Text oder streiche die Passage mit dem Anerkenntnis durch. Beantrage dann im Hauptsacheverfahren zusätzlich, dass eine Erhebung von Säumniszuschlägen entfällt aufgrund der berechtigterweise modifizierten Ratenzahlungsvereinbarung.
Nicht zuletzt hast Du mit der Einleitung des Eilverfahrens ja schon zum Ausdruck gebracht, dass Du den geforderten Beitragsrückstand gerade nicht anerkennst.
Teilerfolg!
Hallo,
es gibt Neuigkeiten - gute und schlechte!
Die von Rossi und Sabine empfohlene Vorgehensweise war genau richtig und mit Hilfe Eurer wertvollen Hinweise auf die entsprechenden Gesetzestexte habe ich zumindest einen Teilerfolg erzielen können. Vielen Dank an dieser Stelle an Euch Beide für Euren Einsatz!
Aber der Reihe nach... ich hatte bei Gericht um Aussetzung der Zwangsvollzugsmaßnahmen und um sofortige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Nach einer Woche hatte ich bei Gericht angerufen und man sagte mir, das man bei der Kasse eine Stellungnahme angefordert hatte. Ich habe dann bei Gericht eine vollständige Darstellung des ganzen Sachverhalts nachgereicht, wo ich die Forderung Punkt für Punkt auseinandergenommen habe. Das gleiche habe ich dann als Ergänzung zum laufenden Widerspruch an die Kasse geschickt. Einen Gerichtsentscheid habe ich noch nicht erhalten, aber die Zwangsvollziehung ist seitens der Kasse wohl ausgesetzt worden bzw. ist erst gar nicht veranlasst worden - oh Wunder man hat sich dazu entschieden den Wiederspruch zu bearbeiten:
Jetzt habe ich ein neues Schreiben erhalten, zusammengefasst steht da:
Zusammengefasst:
Die Kasse hat Ihre Forderung reduziert,
akzeptiert die ursprünglich falsche Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger",
nimmt aber eine rückwirkende Änderung (Erhöhung) der Bemessungsgrenzen von ursprünglich 840 Euro auf 1400/1750 Euro vor.
Mit Ausnahme des Hinweises auf die Einkommensteuerbescheide gibt es keine weiteren Begründungen oder Bezug auf irgendwelche Pragraphen.
Hier noch mal kurz die Zahlen:
- 1-Mann Selbstandig seit 2004, keine Angestellten, freiwillig versichert
- 2007 + 2008 normale, gute Umsätze, zBeitagssatz ~320 Euro
- 2009 Umsatzeinbruch, Vorschlag seitens KK Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger"
- Antrag auf "nebenberufliche" Einstufung wird von mir eingereicht und von der KK geprüft und bewilligt
- ab mitte 2009 neue Beitragseinstufung "nebenberufliche selbständigkeit"
zu ~140 Euro Beitrag bei einer Bemessungsgrenze von 840 Euro
- 2009/2010 keine nennenswerten Umsätze ( unter 200 Euro / Monat)
Meine persönliche Einschätzung:
Die Kasse hat eingesehen, das die ursprüngliche Forderung nicht haltbar ist. Also reduziert man die Forderung und denkt sich eine harmlose (wenn auch an den Haaren herbeigezogene) Begründung für eine immer noch erhebliche Nachforderung aus, in der Hoffnung das Beitragszahler glücklich über die Reduzierung ist und die Forderung "schluckt". In meinen Augen ist die neue reduzierte Forderung genau so falsch wie die erste, trotzdem ergeben sich neue Fragen:
#1
Wenn meinem Widerspruch stattgegeben wurde, ist der "Korrekturbescheid" ein neuer separater Vorgang?
Muss ich dagegen erneut Widerspruch einlegen oder müsste ich Klage bei Gericht einreichen?
#2
Die erste Forderung aus 1/2011 ist aus guten Gründen nicht beglichen worden, die Kasse hatte in der Zwischenzeit saftige Sämniszuschläge berechnet. Wenn dem Widerspruch der ersten Forderung stattgegeben wurde, dürfen die Säumniszuschläge ab der ersten Forderung berechnet werden oder erst wenn die neue überarbeitete Forderung in Verzug gerät?
#3
Der Kasse liegt mein Einkommensteuerbescheid von 2009 (mit unter 1000 Euro Jahreseinkommen)
seit 5 Wochen vor, im Korrekturbscheid wird die Neuberechnung mit Hinweis auf die
Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008 (wo das Einkommen noch normnal war) vorgenommen.
Ist die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrenze zulässig?
#4
Das leidige Thema "Aussetzung der Vollziehung der Forderung" bzw. Ratenzahlung geht in die nächste Runde. Wie ist hier zu verfahren, wie gehabt bei der Kasse Widerspruch einreichen + Aussetzung der Vollziehung beantragen -> bei Ablehnung gleich zum Gericht?
Jetzt ist das schon wieder so ein langer Post geworden... ich danke fürs Lesen und bitte um Eure Einschätzung bzw. Tips zur weiteren vorgehensweise.
Viele Grüße,
Haplox
Hallo,
es gibt Neuigkeiten - gute und schlechte!
Die von Rossi und Sabine empfohlene Vorgehensweise war genau richtig und mit Hilfe Eurer wertvollen Hinweise auf die entsprechenden Gesetzestexte habe ich zumindest einen Teilerfolg erzielen können. Vielen Dank an dieser Stelle an Euch Beide für Euren Einsatz!
Aber der Reihe nach... ich hatte bei Gericht um Aussetzung der Zwangsvollzugsmaßnahmen und um sofortige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Nach einer Woche hatte ich bei Gericht angerufen und man sagte mir, das man bei der Kasse eine Stellungnahme angefordert hatte. Ich habe dann bei Gericht eine vollständige Darstellung des ganzen Sachverhalts nachgereicht, wo ich die Forderung Punkt für Punkt auseinandergenommen habe. Das gleiche habe ich dann als Ergänzung zum laufenden Widerspruch an die Kasse geschickt. Einen Gerichtsentscheid habe ich noch nicht erhalten, aber die Zwangsvollziehung ist seitens der Kasse wohl ausgesetzt worden bzw. ist erst gar nicht veranlasst worden - oh Wunder man hat sich dazu entschieden den Wiederspruch zu bearbeiten:
Jetzt habe ich ein neues Schreiben erhalten, zusammengefasst steht da:
"Korrekturbescheid / Abhilfe Ihres Wiederspruchs"
".. unseren Beitragsbescheid vom xx.1.2011" heben wir auf.."
".. Ihrem Widerspruch mit Schreiben vom xx.2.2011 helfen wir mit diesem Bescheid ab"
- Die Grundlage für die Berechnung der Beträge hat sich geändert
- Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008
#1 01.6.2009 - 31.05.2010 Bemessungsgrenze = ~1400
#2 01.6.2010 - 31.12.2010 Bemessungsgrenze = ~1750
-> neue Forderung beträgt statt ursprünglich 3300 Euro "nur noch" ~2000 Euro + 300 Euro Säumniszuschläge
Begründung der Kasse:
"Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008"
(obwohl der Einkommensteuerbescheid von 2009 seit dem 10.3.2011 vorliegt)
Dazu die obligatorische Rechtsbehelfsbelehrung am Ende.
Zusammengefasst:
Die Kasse hat Ihre Forderung reduziert,
akzeptiert die ursprünglich falsche Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger",
nimmt aber eine rückwirkende Änderung (Erhöhung) der Bemessungsgrenzen von ursprünglich 840 Euro auf 1400/1750 Euro vor.
Mit Ausnahme des Hinweises auf die Einkommensteuerbescheide gibt es keine weiteren Begründungen oder Bezug auf irgendwelche Pragraphen.
Hier noch mal kurz die Zahlen:
- 1-Mann Selbstandig seit 2004, keine Angestellten, freiwillig versichert
- 2007 + 2008 normale, gute Umsätze, zBeitagssatz ~320 Euro
- 2009 Umsatzeinbruch, Vorschlag seitens KK Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger"
- Antrag auf "nebenberufliche" Einstufung wird von mir eingereicht und von der KK geprüft und bewilligt
- ab mitte 2009 neue Beitragseinstufung "nebenberufliche selbständigkeit"
zu ~140 Euro Beitrag bei einer Bemessungsgrenze von 840 Euro
- 2009/2010 keine nennenswerten Umsätze ( unter 200 Euro / Monat)
Meine persönliche Einschätzung:
Die Kasse hat eingesehen, das die ursprüngliche Forderung nicht haltbar ist. Also reduziert man die Forderung und denkt sich eine harmlose (wenn auch an den Haaren herbeigezogene) Begründung für eine immer noch erhebliche Nachforderung aus, in der Hoffnung das Beitragszahler glücklich über die Reduzierung ist und die Forderung "schluckt". In meinen Augen ist die neue reduzierte Forderung genau so falsch wie die erste, trotzdem ergeben sich neue Fragen:
#1
Wenn meinem Widerspruch stattgegeben wurde, ist der "Korrekturbescheid" ein neuer separater Vorgang?
Muss ich dagegen erneut Widerspruch einlegen oder müsste ich Klage bei Gericht einreichen?
#2
Die erste Forderung aus 1/2011 ist aus guten Gründen nicht beglichen worden, die Kasse hatte in der Zwischenzeit saftige Sämniszuschläge berechnet. Wenn dem Widerspruch der ersten Forderung stattgegeben wurde, dürfen die Säumniszuschläge ab der ersten Forderung berechnet werden oder erst wenn die neue überarbeitete Forderung in Verzug gerät?
#3
Der Kasse liegt mein Einkommensteuerbescheid von 2009 (mit unter 1000 Euro Jahreseinkommen)
seit 5 Wochen vor, im Korrekturbscheid wird die Neuberechnung mit Hinweis auf die
Einkommensteuerbescheide 2007 + 2008 (wo das Einkommen noch normnal war) vorgenommen.
Ist die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrenze zulässig?
#4
Das leidige Thema "Aussetzung der Vollziehung der Forderung" bzw. Ratenzahlung geht in die nächste Runde. Wie ist hier zu verfahren, wie gehabt bei der Kasse Widerspruch einreichen + Aussetzung der Vollziehung beantragen -> bei Ablehnung gleich zum Gericht?
Jetzt ist das schon wieder so ein langer Post geworden... ich danke fürs Lesen und bitte um Eure Einschätzung bzw. Tips zur weiteren vorgehensweise.
Viele Grüße,
Haplox
Nun denn haplox,
Du musst erneut gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Es ist ja ein Abhilfebescheid, der das normale Verfahren wieder eröffnet.
Jetzt musst Du erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Abhilfebescheides beantragen. Dies kannst Du wieder sofort bei der Kasse oder beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Es sei denn, in diesem Bescheid steht explizit drinne, dass ein erneuter Widerspruch aufgrund des anhängigen Verfahrens nicht erforderlich ist.
Boah, Nachtigall ik hör Dir mal wieder trapsen.
Diese Problematik ist bei uns - Sozialämtern - mittlerweile mehr als bekannt.
Wenn wir irgendwelche Änderungsbescheide erlassen haben, dann muss dieser Änderungsbescheid explizit diesen Hinweis tragen, dass ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich ist ( anhängiges Verfahren).
Wir haben diesen Fehler schon vor anno püppi gemacht und es hat Einzelfälle gegeben, wo mir in einem gerichtlichen Verfahren dann nachher für bspw. 10 Widersprüche immer die Kosten tragen mussten ( 10 x ca. 300,00 €).
Aber hier hat es den Anschein, dass die Kasse immer noch meint auf der sicheren Seite zu sein und versucht in einer Selbstherrlichkeit den eigenen Fehler Dir - als Versicherter - anzulasten.
Haplox; Du wirst Dich dagegen hoffentlich wehren.
Du musst erneut gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Es ist ja ein Abhilfebescheid, der das normale Verfahren wieder eröffnet.
Jetzt musst Du erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Abhilfebescheides beantragen. Dies kannst Du wieder sofort bei der Kasse oder beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Es sei denn, in diesem Bescheid steht explizit drinne, dass ein erneuter Widerspruch aufgrund des anhängigen Verfahrens nicht erforderlich ist.
Boah, Nachtigall ik hör Dir mal wieder trapsen.
Diese Problematik ist bei uns - Sozialämtern - mittlerweile mehr als bekannt.
Wenn wir irgendwelche Änderungsbescheide erlassen haben, dann muss dieser Änderungsbescheid explizit diesen Hinweis tragen, dass ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich ist ( anhängiges Verfahren).
Wir haben diesen Fehler schon vor anno püppi gemacht und es hat Einzelfälle gegeben, wo mir in einem gerichtlichen Verfahren dann nachher für bspw. 10 Widersprüche immer die Kosten tragen mussten ( 10 x ca. 300,00 €).
Aber hier hat es den Anschein, dass die Kasse immer noch meint auf der sicheren Seite zu sein und versucht in einer Selbstherrlichkeit den eigenen Fehler Dir - als Versicherter - anzulasten.
Haplox; Du wirst Dich dagegen hoffentlich wehren.
Ach ja, ich würde mir mittlerweile aus dieser abenteuerlichen Geschichte einen Joke machen.
Beantrage erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides beim zuständigen Sozialgericht. Verweise wieder auf die abenteuerliche Vorgehensweise der Kasse.
Wenn jemand Fehler macht, dann müssen diese Fehler nicht auf den Rücken der Beitragszahler ausgetragen werden. Es gilt hier das Verfahrensrecht, welches auch die Kasse zu akzeptieren hat. Zahlreiche neue Beitragsbescheide, in der Hoffnung den Beitragszahler mürbe zu machen, bringen hier gar nichts.
Beantrage erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides beim zuständigen Sozialgericht. Verweise wieder auf die abenteuerliche Vorgehensweise der Kasse.
Wenn jemand Fehler macht, dann müssen diese Fehler nicht auf den Rücken der Beitragszahler ausgetragen werden. Es gilt hier das Verfahrensrecht, welches auch die Kasse zu akzeptieren hat. Zahlreiche neue Beitragsbescheide, in der Hoffnung den Beitragszahler mürbe zu machen, bringen hier gar nichts.
Lieber Rossi,
ich danke Dir vielmals für Deinen "Input". An dieser Stelle möchte ich betonen, das Deine Unterstützung eine sehr grosse Hilfe war, die ansosnsten nur unter Einsatz erheblicher Geldmittel (Anwalt) möglich gewesen wäre.
Der Kampf ist noch nicht gewonnen, aber ich sehe die Situation inzwischenwesentlich überschaubarer. Mittlerweile habe ich die schriftliche Bestätigung vom Gericht, das die Kasse die Zwangsvollziehung von sich aus ausgesetzt hat.
Als unkundiger kann ich den Begriff "Abhilfebescheid" nicht ganz einordnen. Heisst das, das der ursprüngliche Bescheid (Forderung) nur korregiert wurde?
Werde ich tun, diesmal mit Frist. Falls abgelehnt wird, gehts direkt zum Gericht.
Nein, steht nur die Standard Floskel drin, das man innerhalb 4 Wochen Widerspruche gegen einlegen kann.
Wenn Du mich fragst, habe ich von Anfang an den Eindruck, das da jemand mit "guten Zahlen" Karriere machen möchte - egal über wieviele Leichen der Versicherten gegangen werden muss.
DAS mein lieber Rossi, werde ich... Ich bin eigentlich ein äußert friedfertiger und zurückhaltender Mensch, der erstmalden Dialog sucht, aber ich lasse nicht alles mit mir machen. Im vorliegenden Fall (Steuerbescheid 2009 liegt seit 5 Wochen vor, man tut so als wenn der nicht da ist und tritt einfach mal neue Forderungen aufgrund alter zahlen los) überlege ich ernsthaft, ob es eine Möglichkeit gibt dem verantwortlichen Sachbearbeiter einen reinzuwürgen, ich finde die Vorgehensweise extrem böswillig.
Viele Grüße,
Haplox
ich danke Dir vielmals für Deinen "Input". An dieser Stelle möchte ich betonen, das Deine Unterstützung eine sehr grosse Hilfe war, die ansosnsten nur unter Einsatz erheblicher Geldmittel (Anwalt) möglich gewesen wäre.
Der Kampf ist noch nicht gewonnen, aber ich sehe die Situation inzwischenwesentlich überschaubarer. Mittlerweile habe ich die schriftliche Bestätigung vom Gericht, das die Kasse die Zwangsvollziehung von sich aus ausgesetzt hat.
Rossi hat geschrieben:Du musst erneut gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Es ist ja ein Abhilfebescheid, der das normale Verfahren wieder eröffnet.
Als unkundiger kann ich den Begriff "Abhilfebescheid" nicht ganz einordnen. Heisst das, das der ursprüngliche Bescheid (Forderung) nur korregiert wurde?
Rossi hat geschrieben:Jetzt musst Du erneut die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Abhilfebescheides beantragen.
Werde ich tun, diesmal mit Frist. Falls abgelehnt wird, gehts direkt zum Gericht.
Rossi hat geschrieben:Dies kannst Du wieder sofort bei der Kasse oder beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Es sei denn, in diesem Bescheid steht explizit drinne, dass ein erneuter Widerspruch aufgrund des anhängigen Verfahrens nicht erforderlich ist.
Nein, steht nur die Standard Floskel drin, das man innerhalb 4 Wochen Widerspruche gegen einlegen kann.
Rossi hat geschrieben:Boah, Nachtigall ik hör Dir mal wieder trapsen. Aber hier hat es den Anschein, dass die Kasse immer noch meint auf der sicheren Seite zu sein und versucht in einer Selbstherrlichkeit den eigenen Fehler Dir - als Versicherter - anzulasten.
Wenn Du mich fragst, habe ich von Anfang an den Eindruck, das da jemand mit "guten Zahlen" Karriere machen möchte - egal über wieviele Leichen der Versicherten gegangen werden muss.
Rossi hat geschrieben:Haplox; Du wirst Dich dagegen hoffentlich wehren.
DAS mein lieber Rossi, werde ich... Ich bin eigentlich ein äußert friedfertiger und zurückhaltender Mensch, der erstmalden Dialog sucht, aber ich lasse nicht alles mit mir machen. Im vorliegenden Fall (Steuerbescheid 2009 liegt seit 5 Wochen vor, man tut so als wenn der nicht da ist und tritt einfach mal neue Forderungen aufgrund alter zahlen los) überlege ich ernsthaft, ob es eine Möglichkeit gibt dem verantwortlichen Sachbearbeiter einen reinzuwürgen, ich finde die Vorgehensweise extrem böswillig.
Viele Grüße,
Haplox
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