Komplizierte Frage zur freiwilligen Versicherung in der GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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marc_neu
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Komplizierte Frage zur freiwilligen Versicherung in der GKV

Beitragvon marc_neu » 30.11.2012, 21:21

Hallo,
ich habe mich neu hier angemeldet, weil hier geballter Sachverstand vorhanden zu sein scheint.

Zu meinen Fragen in eigener Sache:
Ich bin bereits seit ca. 3 Jahren arbeitsunfähig erkrankt, demzufolge ist nach Ablauf von 6 Wochen die Lohnfortzahlung des Arbeitsgebers ausgelaufen, das Arbeitsverhältnis besteht aber nach wie vor.
Seitdem kämpfe ich mit allen Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Nach dem Ablauf der Lohnfortzahlung habe ich Krankentagegeld meiner privaten Krankenversicherung erhalten, dies entspricht als Lohnersatzleistung dem Krankengeld in der GKV (nicht zu verwechseln etwa mit Krankenhaustagegeld, einer meiner Meinung nach unnötigen Luxusversicherung.) Deshalb erfolgte auch nicht die in der GKV übliche Aussteuerung nach 18 Monaten, sondern mein Bezug von Krankentagegeld endete erst jetzt in der vergangen Woche endgültig. (nach vielen Konflikten mit Begutachtung, Gegengutachten, Krankenhausaufenthalten und Diskussionen über ärztliche Entlassungsberichte, auch über Anwälte)

Parallel dazu habe ich fristwahrend (vor Ablauf der 3/5-Frist) beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf medizinische Reha und auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Die Reha endete bereits vor mehr als einem halben Jahr, mit einem Entlassungsbericht, der m.M. nach die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente begründet, eine Entscheidung der Rentenversicherung steht aber leider immer noch aus. Ich bin diesbezüglich bei einem Selbsthilfeverein in einer sehr kompetenten Beratung und wir haben schon mehrere Wege ausgenutzt, um das Verfahren zu beschleunigen und abzukürzen. Aktuell wird mein Verfahren von der Abteilung Beschwerdemanagement des Rentenversicherungsträgers begleitet und ich bin da eigentlich recht positiv gestimmt…

Da ich schon rechtzeitig darauf hingewiesen wurde, dass zwischen dem Bezug des Krankentagegeldes und der Gewährung einer EM-Rente eine existenzielle Lücke auftreten könnte, habe ich den Sonderfall von „Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit“ nach § 145 SGB III beantragt. D. h. dass ich vorübergehend ALG1 erhalten kann, obwohl ich wg. ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit gar nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und sogar im ungekündigten Arbeitsverhältnis bin. :) Die prinzipiellen Anspruchsvoraussetzungen dafür habe ich erfüllt und seit voriger Woche liegt ein entsprechender Bewilligungsbescheid vor, auch wenn ich wegen der Höhe noch reklamieren muss…

Parallel dazu hoffe ich, noch dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln zu können. Ja, ehe jetzt hier das große Geschrei von wegen „Rosinenpickerei“ und „hättest Du mal früher…“ losgeht: Als ich vor mehr als 20 Jahren in eine private Krankenversicherung gewechselt bin, konnte noch kein Mensch ahnen, wie oft der Gesetzgeber die Regularien zum Wechsel des Krankenversicherungssystems ändern würde, schon gar nicht, dass er – wie 2009 geschehen – die Rückkehr in die GKV extrem erschweren würde. Ich bin also ahnungslos (übrigens auch nie ahnend, dass ich mal ein EM-Rentner nahe am Existenzminimum werden könnte) in eine existenzielle Falle geschlittert, denn meinen derzeitigen Versicherungsbeitrag von ca. 570,- € in der PKV kann ich weder vom erwarteten Arbeitslosengeld noch von der in Aussicht stehenden EM-Rente zahlen. Ich würde unter das Existenzminimum sinken, ohne aber Anspruch auf weitere Sozialleistungen zu haben. (Übrigens ist auch der sog. Basis- oder Standardtarif in der PKV kein Ausweg, dieser würde bei partiell schlechteren Leistungen als in der GKV sogar noch mehr, nämlich 592,- € pro Monat kosten, kann immerhin bei Bedürftigkeit auf Antrag halbiert werden, was mir aber auch nicht viel hilft.)

Ich habe meine gesamten Lebensumstände bereits umgestellt und bin unter großen Schmerzen in eine nur noch halb so teure Mietwohnung gezogen.

Nun wurde mir bisher immer gesagt, ein ALG1-Bezug begründe eine Pflichtversicherung in der GKV. Im Bescheid der Agentur für Arbeit aus der vorigen Woche stand jedoch drin, ich sei nicht über die Agentur krankenversichert. Auf telefonische Nachfrage erhielt ich die Auskunft, dass das durchaus möglich, aber oft von den Versicherten nicht gewollt sei und ich mich selber um eine Krankenkasse bemühen solle und der Agentur diese dann mitteilen solle. Das will ich jetzt auch tun, quäle mich aber gerade mit der Wahl der Krankenkasse…

Habt Ihr noch Geduld mit mir? Meine konkreten Fragen folgen gleich!

Ich bin bestrebt, danach dauerhaft in der GKV zu bleiben, aber ich weiß, dass der Bezug einer EM-Rente keine Pflichtmitgliedschaft begründet, sondern dass ich höchsten auf Antrag ein FREIWILLIG Versicherter in der GKV werden kann. (Ansonsten würde ich wieder in die sehr teure PKV zurückfallen, bei Bezug einer sehr knappen EM-Rente!) Die üblichen Voraussetzungen dafür erfülle ich leider nicht, es scheint aber doch noch Schlupflöcher für mich zu geben, der ich noch keine 55 Jahre alt bin und kürzlich meinen Bescheid über die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 bekommen habe:

Ich habe nämlich einen Passus gefunden, dass für Schwerbehinderte ein „Beitrittsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung“ bestehe. Bezieht sich wohl auf SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4. Gefunden auf: http://www.sozialhilfe24.de/schwerbehin ... derte.html
Wikipedia sagt allerdings, dass die Kassen dazu in ihren Satzungen eigene Regelungen treffen können und z.B. das Beitrittsrecht an das Lebensalter koppeln können.

Ein anderes kleines Schlupfloch in eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung scheint mir folgender Passus zu sein: „Die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind…Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") wurde im Übrigen klargestellt, dass bei Personen, deren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld einen Zeitraum von 360 Tagen umfasst, die Vorversicherungszeit von 12 Monaten als erfüllt gilt. Die Regelung trat am 01.01.2004 in Kraft.“ Gefunden auf: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... xid=229754 Die Vorversicherungszeit habe ich nicht, den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber schon!

Jetzt meine konkreten Fragen:

1. Kann ich jetzt als Pflichtversicherter die Krankenkasse frei wählen?

2. Kann ich sie auch in der Zeit als Pflichtversicherter wechseln oder geht dies erst nach 18 Monaten?

3. Wenn ein Wechsel innerhalb meiner Pflichtversicherungszeit (von voraussichtlich wenigen Wochen oder Monaten) nicht möglich ist, müsste ich dann gleich bei der Aufnahme nach dem möglichen Verbleib als freiwillig Versicherter EM-Rentner fragen, mit Hinweis auf meine Schwerbehinderung und die auf Umweg erfüllte Anwartschaft?

4. Welche Aussicht seht Ihr konkret, als Schwerbehinderter mit 51 Jahren Lebensalter oder über den erfüllten ALG1-Anspruch von 360 Tagen in eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu kommen, und zwar eben beim Statuswechsel vom ALG1-Bezug zum EM-Rentner???

Vielen Dank für Eure Geduld beim Lesen,

Grüße, Marc :)

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 01.12.2012, 09:30

also grundsätzlich sit es das beim Bezug von Arbeitslosengeld I die Versicherugnspflicht als in der GKV eintritt.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-145.pdf

Es wird dabei nicht expezit unterschieden zwischen dem Bezug von Leistungen nach § 117, 136 ff SGB III Arbeitslosengeld I bei Verlust der Beschäftigung oder den Bezug im Sinne v. § 145 SGB III


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-145.pdf

Es tritt meines Erachtens die Versicherungspflicht ein. gleich freies Wahlrecht

Es stellt sich denn nur weiter die Frage wie lange denn die Leistungen durch die Bundeagentur fliesen.

Da du in den letzen 20 Jahren nicht in der GKV warst sondern in der PKV wird wahrscheinlich nicht die 9/10 Regelung bei dir greifen = Krankenversicherung der Rentner in der GKV Das fitikve Rentemnantragsdatum aufgrunddeines Rehantrages § 116 SGB VIwird denn entsprechend von deinem RV träger der gewählten Kasse mitgeteilt

allerdings sollte denn der RV Träger auch Bescheid wissen und die Kasse.

Meiner Meinung nach.
Aufgrund des ruhenden Arbeitsverhälnisses gegen Entgelt ist zur Zeit die Pflichtmitgliedschaft als Arbeitslsoengeldbeziehr vorrangig. Die Kasse sit frei wählbar.

Die private Krankenverscherung kann denn gekündigt wrden.

Entsprechend wäre denn zwar keine freiwillige Krankenversicherung durchzuführen sondern eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V,bürgerversicherung, da du zuletzt gesetzlich krankenversichert warst.

Meiner Meinung nach bedarf denn keiner freiwilligen Versicherung als Schwerbehinderter.

Aber vieleich weiss ja hier jemand noch einen besseren Rat.

Gruss

Jochen

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.12.2012, 13:15

Um es auf den Punkt zu bringen. Du bist schon längst kraft Gesetz durch den ALG I-Leistungsbezug ab dem 1. Tag des Bezuges Mitglied der GKV geworden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat hier im Rahmen des ALG I nämlich einen Fehler gemacht. Dieser Fehler werden sehr häufig in der Praxis leider gemacht.

Da Du noch keine 55 Jahre alt bist, gelten für Dich somit die besonderen Zugangsbeschränkungen für die 55 jährigen (§ 6 Abs. 3a SGB V) nicht.

Damit löst das ALG I gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V klipp und klar eine Pflichtversicherung aus und Du bist Mitglied der GKV geworden.

Aber wo ist hier der Haken, bzw. was hat die Bundesagentur für Arbeit falsch gemacht?

Es ist relativ einfach.

Denn Du allein hast jetzt im Rahmen des ALG I Bezuges ein Wahlrecht. Du kannst Dich entscheiden wohin Du willst (GKV oder PKV)

Dies ergbit sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

...

1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,




D.h., wenn Du weiterhin in der PKV bleiben möchtest, dann musst Du bei der GKV einen Befreiuungsantrag stellen. Wenn Du keinen Befreiungsantrag stellst, dann ist und bleibst Du in der GKV.

Ferner muss man sehen, dass es für diesen Befreiungsantrag eine absolute Frist von 3 Monaten gibt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Du solltest dies schleunigst mit der Bundesagentur für Arbeit klären. Ferner solltest Du die priv. Kv. außerordentlich gem. § 205 Abs. 2 VVG kündigen, da Du wieder Mitglied der Solidargemeinschaft geworden bist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, ferner musst Du umgehend einen Nachweis von der GKV vorlegen.

Hinsichtlich des Wahlrechtes muss geklärt werden, ab wann Du genau ALG I beziehst. Wenn zwischen dem 1. Leistungstag (Beginn) und heute bzw. nächtste Woche noch keine 14 Tage liegen, dann kannst Du eine neue Kasse frei wählen.

Sind aber bereits 14 Tage verstrichen, dann muss Dich die Bundesagentur für Arbeit bei der Kasse anmelden, wo Du zuletzt GKV versichert gewesen bist (also vor der PKV).

Wenn Du 360 Kalendertage ALG I mit einer Pflichtversicherung in der GKV erhälst, dann erfüllst Du normalerweise nicht die Zugangsberechtigung für eine anschließende freiw. Krankenversicherung in der GKV. Denn hierfür brauch man eine Vorversicherungszeit von 12 Monate. Tja, 360 Kalendertrage sind leider keine 12 Monate.

Aber hieran hat unser Gesetzgeber auch gedacht und in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Fitkion geschaffen. Denn hier heißt es:

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.



Also, ich persönlich sehe dort derzeit überhaupt keine Probleme.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 01.12.2012, 17:57

Hallo,
ich auch nicht, die beiden Vorschreiber haben schon alles dazu geschrieben - ich sehe dich auch in der GKV.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.12.2012, 18:07

Günter, der Poster gehört definitiv in die GKV.

Solange er der Bundesagentur für Arbeit keinen Befreiungsbescheid über die GKV- Mitgliedschaft vorlegt, gehört er in die GKV.

Die Jobcenter hatten bis zum 31.12.2008 das gleiche Problem.

Immer wenn jemand privat versichert war, erfolgte in der Regel keine Anmeldung bei der GKV. Es wurde frohlustig ein Beitragszuschuss für die priv. Kv. gezahlt.

Dann kamen die Prüfungen durch die Kassen bei den Jobcentern.

Genau diese Fälle haben sich die Prüfer herausgepickt.

Man hat einfach in die Akte geguckt, ob dort der Befreiungsbescheid vorliegt.

Wenn kein Befreiungsbescheid vorgelegen hat, dann musste der Kunde sogar rückwirkend (teilweise 4 Jahre) bei der Kasse angemeldet werden. Ich kann von diesen Fällen ein Liedchen singen, weil diese während meiner Zeit als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung beim Jobcenter, zig mal passiert sind.

Tja, dann hatte man aber gleichzeitig den Beitragszuschuss zur priv. Kv. dem Kunden gezahlt. Diesen konnte man noch nicht einmal zurückfordern, weil man einfach das Verfahren (Befreiungsbescheid auf Antrag innerhalb von 3 Monaten) nicht berücksichtigt hatte. Man hat dann einfach nur ein dummes Gesicht gemacht, mehr nicht.



Dies waren regelmäßig Fälle für die Eigenschadensversicherung der Mitarbeiter.

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 01.12.2012, 23:10

Vielen Dank schon mal für Eure hilfreichen Antworten! Ich hoffe, ich habe als Laie, der sich nur in eigener Sache schlau gemacht hat, Eure Ausführungen verstanden:

Rossi hat geschrieben:Um es auf den Punkt zu bringen. Du bist schon längst kraft Gesetz durch den ALG I-Leistungsbezug ab dem 1. Tag des Bezuges Mitglied der GKV geworden...
Genauso habe ich es eigentlich auch verstanden!

Rossi hat geschrieben: ... (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
...
D.h., wenn Du weiterhin in der PKV bleiben möchtest, dann musst Du bei der GKV einen Befreiuungsantrag stellen. Wenn Du keinen Befreiungsantrag stellst, dann ist und bleibst Du in der GKV...
Ich will mich auf keinen Fall befreien lassen, sondern will gern in der GKV bleiben (weil ich mir die PKV unmöglich leisten kann!), aber dies dauerhaft, auch nach dem - vorübergehenden - ALG1-Bezug!

Rossi hat geschrieben: ... Du solltest dies schleunigst mit der Bundesagentur für Arbeit klären. Ferner solltest Du die priv. Kv. außerordentlich gem. § 205 Abs. 2 VVG kündigen, da Du wieder Mitglied der Solidargemeinschaft geworden bist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, ferner musst Du umgehend einen Nachweis von der GKV vorlegen...
Nachweis der GKV ist klar, dass man auch schriftlich kündigen muss, ist mir neu - aber o.k. daran lasse ich es nicht scheitern.

Rossi hat geschrieben: ... Hinsichtlich des Wahlrechtes muss geklärt werden, ab wann Du genau ALG I beziehst. Wenn zwischen dem 1. Leistungstag (Beginn) und heute bzw. nächtste Woche noch keine 14 Tage liegen, dann kannst Du eine neue Kasse frei wählen.

Sind aber bereits 14 Tage verstrichen, dann muss Dich die Bundesagentur für Arbeit bei der Kasse anmelden, wo Du zuletzt GKV versichert gewesen bist (also vor der PKV)...
Hm, die Zeit galoppiert für mich gerade, gestern waren es 14 Tage! :-(

Rossi hat geschrieben: ...Wenn Du 360 Kalendertage ALG I mit einer Pflichtversicherung in der GKV erhälst, dann erfüllst Du normalerweise nicht die Zugangsberechtigung für eine anschließende freiw. Krankenversicherung in der GKV. Denn hierfür brauch man eine Vorversicherungszeit von 12 Monate. Tja, 360 Kalendertrage sind leider keine 12 Monate.

Aber hieran hat unser Gesetzgeber auch gedacht und in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Fitkion geschaffen. Denn hier heißt es:

Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.



Also, ich persönlich sehe dort derzeit überhaupt keine Probleme.
Hier kommt der Knackpunkt: Ich habe zwar die volle Anwartschaft von 12 oder 15 Monaten auf ALG1, ich werde aber sicher keine 360 Tage ALG1 erhalten, weil ich eigentlich täglich mit dem Bescheid über die EM-Rente rechne. ALG1 werde ich also vermutlich nur für Tage oder Wochen erhalten, danach folgt EM-Rente.

Und jetzt kommt nochmal mein Knackpunkt: Bisher wurde mir immer gesagt, dass ich als EM-Rentner wieder in meine alte PKV zurückfallen müsse, weil ich kein Anrecht auf eine freiwillige Versicherung in der GKV (Vorversicherungszeit etc.) habe.

Deshalb also nochmal meine obige Frage, ob ich vielleicht doch und vielleicht nur bei bestimmten gesetzlichen Krankenkassen als Schwerbehinderter doch freiwillig in der GKV verbleiben kann!

Ich zitiere mich mal grad selber, mit den von mir gefundenen, eventuellen Schlupflöchern:
marc_neu hat geschrieben: ... Ich habe nämlich einen Passus gefunden, dass für Schwerbehinderte ein „Beitrittsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung“ bestehe. Bezieht sich wohl auf SGB V § 9 Abs. 1 Nr. 4. Gefunden auf: http://www.sozialhilfe24.de/schwerbehin ... derte.html
Wikipedia sagt allerdings, dass die Kassen dazu in ihren Satzungen eigene Regelungen treffen können und z.B. das Beitrittsrecht an das Lebensalter koppeln können.

Ein anderes kleines Schlupfloch in eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung scheint mir folgender Passus zu sein: „Die Fortführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass die für die freiwillige Versicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind…Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") wurde im Übrigen klargestellt, dass bei Personen, deren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld einen Zeitraum von 360 Tagen umfasst, die Vorversicherungszeit von 12 Monaten als erfüllt gilt. Die Regelung trat am 01.01.2004 in Kraft.“ Gefunden auf: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... xid=229754 ...
Kann dazu noch jemand etwas Konkretes sagen?

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Beitragvon Rossi » 01.12.2012, 23:44

Es ist relativ einfach, lasse doch einfach mal die Zeit durch´s Land gehen und wir warten ab, was genau bei Dir passiert.

Du wirst jetzt erst einmal durch die Zahlung des ALG I wieder Mitglied der Solidargemeinschaft. Damit hast Du Dein Ziel zunächst erreicht.

Auf keinen Fall darfst Du jetzt die Feststellung der Schwerbehinderteneigeschaft betreiben. Dies ist ein tödlicher Fehler. Jenes kannst Du mir glauben, halte einfach diesen Feststellungantrag (Schwerbehinderung)zunächst zurück. Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kannst Du selber die Zugangsberechtigung als Schwerbehinderter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V steuern und zwar zielgerichtet. Jenes hat das BSG schon vor Jahren entschieden.


Wenn Du jetzt die Feststellung als Schwerbehinderter bertreibst, dann bringt es nämlich nichts. Denn Du bist derzeit im Rahmen des ALG I pflichtversichert. Damit hast Du dann alles vergeben und alles ist futschi.

Falls Du schon den Feststellungsantrag für die Schwerbehinderung gestellt hast, dann ziehe bitte diesen Antrag zurück.

Warte erst mal ab!

Jenes kannst Du mir echt glauben. Die letzte Nummer, die ich bei dieser Schwerbehinderung durchgezogen habe, hat der GKV nur schlappe 100.000,00 Euro gekostet, weil wir zielgerichtet die Feststellung der Schwerbehinderung betrieben haben. Die nächste Nummer für ein Kindchen, welches einen schweren Herzfehler hat, läuft derzeit.

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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 11:24

Hallo Rossi,

ich habe es vielleicht oben noch nicht deutlich geschrieben:
Den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter habe ich längst gestellt (vor ca. einem halben Jahr) und ich habe auch bereits den Bescheid vorliegen und der entsprechende Ausweis über einen GdB von 50 ist unterwegs. (nur das Passbild fehlte noch)

Okay, diesen Bescheid und den Ausweis kann ich ja zurückhalten, ich muss das ja nirgends vorlegen...

Aber ich verstehe nicht, was ist so schlimm, so schädlich daran? (Muss zugeben, dass ich nicht all Deine Erläuterungen verstehe, z.B. was die GKV 100.000 € gekostet hat...)

Ich denke, dass ich schnell reagieren muss, wenn das ALG1 endet. Und das wird es wahrscheinlich schon nach wenigen Tagen wieder, wenn der Bewilligungsbescheid über die EM-Rente eintrudelt...

Und dann - so hat man es mir bisher immer erklärt - müsste ich wieder aus der GKV raus, weil mir eben die Vorversicherungszeit für eine Mitgliedschaft als EM-Rentner fehlt.

Wie also geht es danach weiter und vor allem, handhaben die Kassen die Aufnahme von Schwerbehinderten unterschiedlich oder ist es jetzt erstmal egal, bei welcher Kasse ich mich (morgen!!!) anmelde???

Danke!
Marc

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Beitragvon Vergil09owl » 02.12.2012, 11:39

vor 6 Monaten wurde dir die Gdb von über 50 % zuerkannt, taja da ist schonmal die Frist vom 3 Monaten nach Feststellung der der Schwerbehinderung verstrichen....

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 12:18

Nein,
wie ich oberhalb geschrieben habe, habe ich vor ca. 6 Monaten den ANTRAG gestellt.
Der Bewilligungsbescheid kam jetzt im November!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 02.12.2012, 12:34

ok das ist was anders sorry. Problem ist aber das du bei Antragstellung aLG keine GKV angegeben hast, dies sit erstmal vorrangig, will heißen mit vorlage der MB der letzen Krankenkasse bei der AfA vorlegen. Die Agentur für aRbeitet meldet an die Kasse. einen Monat nach EU Rentenbewilligung stellt die AfA die Zahlungen ein. Du hast im moment ein kleines Problem denke ich.

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 12:47

@ Vergil09owl:

sorry, ich verstehe nur Bahnhof.
Die Arbeitsagentur hat mir telefonisch mitgeteilt, dass ich mich selber bei einer Krankenkasse anmelden darf - klingt doch gut. Das werde ich morgen machen...

Wo liegt dann Deiner Meinung nach mein Problem?

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.12.2012, 13:41

Okay, aber Du weisst schon, dass Du für die freiw. Kv. als Schwerbehinderter eine Vorversicherungszeit in der GKV nachweisen musst. Du benötigst in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre. Diese Vorversicherungszeit kannst Du auch über eine Ehegattin oder über ein Elternteil nachweisen.

Ferner können die Kassen in den jeweiligen Satzungen das Recht von einer Altersgrenze abhängig machen. Du musst erst einmal eine Kasse haben, die eine passende Altersgrenze hat.

Und mit 51 Jahren sieht es ganz schlecht aus.

Ferner könnte der Schuss auch nach hinten losgehen. Denn wenn die Kasse diesen Zutritt prüft, wird sie vielleicht feststellen, dass Du im Rahmen des ALG I in der GKV versicherungspflichtig bist. Sie will dann vielleicht von Dir den Befreiungsbescheid haben, den Du leider nicht hast. Also wird die Kasse den Beitritt zur freiw. Kv. ablehnen, weil eine freiw. Kv. bei einem versicherungspflichtigen Mitglied nicht möglich ist.

Okay, Du kannst jetzt noch eins versuchen. Denn der Beitritt für die freiw. Kv. als Schwerbehinderter muss innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes erfolgen.

Den Feststellungsbescheid hast Du im November 2012, also läuft ab hier die 3 Monatsfrist.

Wenn Du in den nächsten Tagen den Rentenbescheid erhälst, dann endet auch der ALG I-Anspruch mit der Pflichtversicherung in der GKV. Wenn dann noch nicht die 3 Monatsfrist (Bekanntgabe Bescheid Versorgungsamt) abgelaufen ist, dann sollte es funktionieren.

Hast Du denn überhaupt schon eine Kasse gefunden, die 51 jährige als Schwerbehinderte überhaupt noch aufnimmt?

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 13:55

Dankeschön!
So, will nochmal detailliert antworten:
Rossi hat geschrieben:Okay, aber Du weisst schon, dass Du für die freiw. Kv. als Schwerbehinderter eine Vorversicherungszeit in der GKV nachweisen musst. Du benötigst in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre. Diese Vorversicherungszeit kannst Du auch über eine Ehegattin oder über ein Elternteil nachweisen...
Wie oben bereits geschrieben, habe ich die Vorversicherungszeit eben leider NICHT. Ich dachte gerade, als Schwerbehinderter hätte man Zugang auch OHNE die Vorversicherungszeit???
Über ein Elternteil? Aber mein 82-jähriger Vater wird mir da als 51-Jähriger wohl nicht mehr nützen? Der ist gesetzlich versichert...

Rossi hat geschrieben: ... Ferner können die Kassen in den jeweiligen Satzungen das Recht von einer Altersgrenze abhängig machen. Du musst erst einmal eine Kasse haben, die eine passende Altersgrenze hat.

Und mit 51 Jahren sieht es ganz schlecht aus...
Genau das war doch oben meine Frage. Wie finde ich denn heraus, welche Kasse mich noch nehmen würde. Wenn ich da jetzt schon frage (beim Neueintritt als Pflichtversicherter) wecke ich dann möglicherweise "schlafende Hunde"??

Rossi hat geschrieben: ... Okay, Du kannst jetzt noch eins versuchen. Denn der Beitritt für die freiw. Kv. als Schwerbehinderter muss innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes erfolgen.

Den Feststellungsbescheid hast Du im November 2012, also läuft ab hier die 3 Monatsfrist.

Wenn Du in den nächsten Tagen den Rentenbescheid erhälst, dann endet auch der ALG I-Anspruch mit der Pflichtversicherung in der GKV. Wenn dann noch nicht die 3 Monatsfrist (Bekanntgabe Bescheid Versorgungsamt) abgelaufen ist, dann sollte es funktionieren.

Hast Du denn überhaupt schon eine Kasse gefunden, die 51 jährige als Schwerbehinderte überhaupt noch aufnimmt?
Hier hast Du die Frage selber formuliert. Wie finde ich das heraus???

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.12.2012, 14:10

Jooh,

Zitat:
Aber mein 82-jähriger Vater wird mir da als 51-Jähriger wohl nicht mehr nützen? Der ist gesetzlich versichert...

jenes klappt bzw. reicht völlig aus. Du kannst somit die Vorversicherungszeit über den 82-jährigen Vater nachweisen.

Ich würde allerdings warten, bis der Rentenbescheid vorliegt.

Die andere Klamotte geht nämlich ggf. in die Buchse.

Um eine passende Altersgrenze zu finden, musst Du die Satzungen der Kassen durchsuchen.


Bei der AOK, BARMER, DAK, Techniker brauchst Du erst gar nicht zu suchen. Diese hören bei 40 oder 45 Jahr auf.


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