Einen schönen guten Tag dem Forum.
Folgendes Problem:
Ich war in der Vergangenheit 50:50 gesetzlich bzw. privat versichert.
Die Privatversicherung konnte ab 2003 nicht mehr bezahlt werden und wurde gekündigt.
Von 2007 bis 2008 weniger 1 Jahr gesetzlich versichert über ALGII.
Das war die letzte Versicherung, seitdem nicht versichert.
Da meine Gewerbe nicht mehr ausreichend den Lebensunterhalt abdeckt habe ich nunmehr Altersrente (64 J.)beantragt und bewilligt bekommen.
Die BFA teilt nun mit, dass laut lezter Versicherungsgesellschaft die Krankenversicherung der Rente nicht möglich ist und ich mich privat versichern muss.
Dabei werden maximal 107 Euro von der BFA bezuschusst.
Anfragen bei Versicherungen ergeben Beiträge um die 500-700 Euro und eine vorangehende Gesundheitsprüfung.
Die Basisversicherung dürfte etwas über 600 Euro liegen, ohne Gesundheitsprüfung.
Gemäss Internetrecherche sollten davon bei Bedürftigkeit nur 50% fällig werden.
Gilt dass auch für eine PKV mit Selbstbeteiligung?
Auf Anfrage teilt mir die private Krankenversicherung zur Basisversicherung mit:
"Die Hilfebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung nach SGB 12 (Sozialhilfe) nachgewiesen werden."
Da die Rente 1186 Euro beträgt bin ich vermutlich nicht bedürftig.
Habe ich trotzdem Anspruch auf Sozialhilfe und inwieweit übernimmt die Sozialhilfe dann die 50% des Beitrags oder muss die Versicherung den Beitrag halbieren?
Etwas ratlos...
Peter
Altersrente und keine Krankenversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn, Du bist doch offensichtlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Habe ich doch richtig verstanden? Nämlich durch den ALG II-Bezug in den Jahren 2007 - 2008?
Damit kommt für Dich keine priv. Kv. in Frage, nein im Gegenteil, Du bist versicherungspflichtig bei der GKV und jenes seit 2008.
Damit sind natürlich auch Beiträge zur KV zu zahlen.
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung übernimmt der Rententräger die Beitragszahlung. Von der Rente werden dann ca. 10 % abgezogen, dafür bist Du versichert. Wenn Du noch andere Einkünfte als die DRV-Rente hast, dann musst Du noch selber Beiträge an die GKV zahlen.
Aber die PKV ist nicht der richtige Heimathafen für Dich, es ist die GKV, was auch günstiger sein dürfte. Immerhin für schlappe 120,00 Euro Beitragsabzug von der Rente, was willst Du mehr?
Damit kommt für Dich keine priv. Kv. in Frage, nein im Gegenteil, Du bist versicherungspflichtig bei der GKV und jenes seit 2008.
Damit sind natürlich auch Beiträge zur KV zu zahlen.
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung übernimmt der Rententräger die Beitragszahlung. Von der Rente werden dann ca. 10 % abgezogen, dafür bist Du versichert. Wenn Du noch andere Einkünfte als die DRV-Rente hast, dann musst Du noch selber Beiträge an die GKV zahlen.
Aber die PKV ist nicht der richtige Heimathafen für Dich, es ist die GKV, was auch günstiger sein dürfte. Immerhin für schlappe 120,00 Euro Beitragsabzug von der Rente, was willst Du mehr?
Völlig richtig.
Zuletzt war ich von Oktober 2007 bis August 2008 bei der TK über den ALGII -Bezug versichert.
Seit September 2008 bis heute bin ich nicht mehr versichert.
Ich weiss nicht was die TK wirklich der Rentversichersicherung gemeldet hat, mir schrieben sie wörtlich:
"Da Sie in den letzten Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, werden Sie durch diesen Rentenantrag nicht versicherungspflichtig.
Die DRV haben wir bereits darüber informiert"
Unterschlagen haben sie dann offensichtlich, dass ich zwar durch den Rententrag nicht versicherungspflichtig geworden bin, aber durch die letzte Versicherung bei Ihnen selbst bereits war.
Welche Vorgehensweise ist nun angebracht?
Die DRV hat zunächst per Bescheid einen Zuschuss zur Krankenversicherung abgelehnt unter Hinweis auf eine fehlende Bestätigung eines privaten Versicherungsunternehmens.
Die Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid ist zwar bereits abgelaufen, bezieht sich allerdings auch nur auf eine Privatversicherung.
Zuletzt war ich von Oktober 2007 bis August 2008 bei der TK über den ALGII -Bezug versichert.
Seit September 2008 bis heute bin ich nicht mehr versichert.
Ich weiss nicht was die TK wirklich der Rentversichersicherung gemeldet hat, mir schrieben sie wörtlich:
"Da Sie in den letzten Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, werden Sie durch diesen Rentenantrag nicht versicherungspflichtig.
Die DRV haben wir bereits darüber informiert"
Unterschlagen haben sie dann offensichtlich, dass ich zwar durch den Rententrag nicht versicherungspflichtig geworden bin, aber durch die letzte Versicherung bei Ihnen selbst bereits war.
Welche Vorgehensweise ist nun angebracht?
Die DRV hat zunächst per Bescheid einen Zuschuss zur Krankenversicherung abgelehnt unter Hinweis auf eine fehlende Bestätigung eines privaten Versicherungsunternehmens.
Die Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid ist zwar bereits abgelaufen, bezieht sich allerdings auch nur auf eine Privatversicherung.
Nun denn, der Rentenbescheid der DRV ist völlig korrekt. Solange Du nicht privat versichert bist, kannst Du auch keinen Beitragszuschuss erhalten. Ich würde Dir auch nicht empfehlen, ne priv. Kv. abzuschließen. Jenes dürfte nämlich wesentlich teuerer sein.
Du musst als erstes den sog. Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB bei der alten Kasse einreichen. Diese Versicherungspflicht entsteht ab 2008 (Ausscheiden aus dem ALG II). Damit will die Kasse natürlich auch die Beiträge ab August 2008 haben. Dann stellst Du einen Antrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge. Den begründest Du damit, dass Du es nicht gewusst hast, dass Du dort versicherungspflichtig bist. Ferner verweist Du darauf, dass die Kasse noch nicht einmal nachgehakt hat (Ausseiden aus dem ALG II), wie Du anschließend versichert gewesen bist. Stelle Dich aber bitte darauf ein, dass die Kasse die vollen Beiträge nachfordert.
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung übernimmt der Rententräger die Beitragszahlung. Es ist keine Krankenversicherung der Rentner (sog. KVdR) sondern eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beitragsabführung ist aber gleich!
Viel Erfolg!
Du musst als erstes den sog. Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB bei der alten Kasse einreichen. Diese Versicherungspflicht entsteht ab 2008 (Ausscheiden aus dem ALG II). Damit will die Kasse natürlich auch die Beiträge ab August 2008 haben. Dann stellst Du einen Antrag gem. § 186 Abs. 11 SGB V auf Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge. Den begründest Du damit, dass Du es nicht gewusst hast, dass Du dort versicherungspflichtig bist. Ferner verweist Du darauf, dass die Kasse noch nicht einmal nachgehakt hat (Ausseiden aus dem ALG II), wie Du anschließend versichert gewesen bist. Stelle Dich aber bitte darauf ein, dass die Kasse die vollen Beiträge nachfordert.
Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlung übernimmt der Rententräger die Beitragszahlung. Es ist keine Krankenversicherung der Rentner (sog. KVdR) sondern eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beitragsabführung ist aber gleich!
Viel Erfolg!
Hm, gehe mal davon aus, dass Du ab 2008 mit min. ca. 200,00 Euro mtl. für die Kv/Pv eingestuft wirst. Es sind die sog. Härtefalleinstufungen nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V. Hierfür muss man auch extra einen Antrag stellen. Dann kommt natürlich ein hübsches Nachzahlungsümmchen ans Tageslicht.
Ich würde aber nach wie vor auf die Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V pochen. Selbständige sind nämlich eher der priv. Kv. zuzuordnen und davon bist Du ausgegangen. Du bist ja auch noch nicht einmal von der Kasse aufmerksam gemacht worden.
Guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Das war auch mal wieder ein klassisches Beispiel, wie mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Aber die Kasse ist nachher wach geworden und hat im sozialgerichtlichen Verfahren teilweise ermäßigt auf den Anwartschaftsbeitrag (ca. 40,00 Euro monatlich). Auf jeden Fall hatte man schon mal die Härteeinstufung nachträglich zugebilligt!
Ich würde aber nach wie vor auf die Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V pochen. Selbständige sind nämlich eher der priv. Kv. zuzuordnen und davon bist Du ausgegangen. Du bist ja auch noch nicht einmal von der Kasse aufmerksam gemacht worden.
Guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2564
Das war auch mal wieder ein klassisches Beispiel, wie mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Aber die Kasse ist nachher wach geworden und hat im sozialgerichtlichen Verfahren teilweise ermäßigt auf den Anwartschaftsbeitrag (ca. 40,00 Euro monatlich). Auf jeden Fall hatte man schon mal die Härteeinstufung nachträglich zugebilligt!
Rossi hat geschrieben:Hm, gehe mal davon aus, dass Du ab 2008 mit min. ca. 200,00 Euro mtl. für die Kv/Pv eingestuft wirst. Es sind die sog. Härtefalleinstufungen nach § 240 Abs. 4 Satz 3 - 4 SGB V. Hierfür muss man auch extra einen Antrag stellen. Dann kommt natürlich ein hübsches Nachzahlungsümmchen ans Tageslicht.
Ich würde aber nach wie vor auf die Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V pochen. Selbständige sind nämlich eher der priv. Kv. zuzuordnen und davon bist Du ausgegangen. Du bist ja auch noch nicht einmal von der Kasse aufmerksam gemacht worden.
Hallo Rossi,
Ich muss noch einmal auf meinen Fall zurück kommen.
Leider ist er zu einer Odysee geworden.
Die Aufnahme in die GKV zumindest hat funktioniert, hat allerdings mehr als 4 Monate gedauert bis das endlich durch war.
Seit Rentenbeginn werden meine Krankenversicherungsbeiträge generell durch die DRV abgeführt und ich mit meinem Anteil belastet.
Komischerweise zunächst an die AOK, die davon aber gar nichts wissen wollte, dass ich bei ihnen versichert bin.
Erst seit diesem Juni werden die korrekten Beiträge von der DRV abgezogen/abgeführt, da gab es wohl auch Unstimmigkeiten zwischen den beiden Versicherungen, so dass es bereits zu einer Überzahlung an mich kam, die nunmehr die DRV zurück haben will
Wie voraus zu sehen wurden KV Beiträge rückwirkend nachgefordert, allerdings bereits für den Zeitraum ab Januar 2007, nicht erst ab Auslauf ALGII im September 2008.
Wohlgemerkt, bis 12/2010 inklusive war ich noch selbstständig und beziehe seit 12/2010 Rente.
Den Antrag gemäß § 186 Abs. 11 SGB V hatte ich formlos gestellt in einem Schreiben, indem ich darauf hingewiesen habe, dass ich zahlungsunfähig bin.
Es erfolgte darauf keinerlei Reaktion, der Brief ist jedoch angekommen, da ich in diesem weitere Rückfragen der Kasse beantwortet hatte und diese diesbezüglich noch eine telefonische Rückfrage hatte.
Statt eines Bescheids zu meinem Antrag lag an einem der nächsten Tage eine ganzer Stapel Briefe mit Vollstreckungen (für jeden Monat einer) des Hauptzollamtes im Briefkasten.
Daraufhin habe ich erneut der Kasse geschrieben, mit dem Hinweis auf meine im Mai abgebene eidesstattliche Erklärung und Pfändung der Rente gemäß Tabelle.
Daraufhin erhielt ich den Anruf, dass die Pfändung vorläufig ruht, mehr nicht.
Keinerlei Hinweis auf mögliche Stundung oder Ratenzahlung.
Geschrieben wurde mir zwischendurch in den Mahnschreiben, dass nur Grundversorgung gewährt wird.
Vermutlich hätte die mir auch ohne GKV über Sozialkassen zugestanden.
Wofür zahle ich denn jetzt Beiträge wenn ich nichts in Anspruch nehmen kann?
Mein letzter Arztbesuch war übrigens 1988 wegen eines Zeckenbiss, das war alles abgesehen vom Zahnarzt den ich immer selbst bezahlt hatte um die Prämienerstattung aus meiner PKV nicht zu verwirken.
Macht es eventuell Sinn erneut ALGII zu beantragen um voll versichert zu sein?
Mit meinen derzeitigen Kosten für den Lebensunterhalt sollte das, zumindest für die Übergangszeit bis nur noch der ortsübliche Betrag für die Unterkunft und Heizung zum Ansatz gebracht wird, passen.
65 werde ich erst im November, bis dahin könnte ich also noch ALGII beantragen.
Welche Möglichkeiten habe ich denn überhaupt noch volle Versorgung beanspruchen zu können?
Gruß
Peter
Was ist das denn?
Die Kasse kann von Dir nur die Beiträge ab September 2008 fordern. Du bist ja offensichtlich von 10/2007 - 08/2008 GKV versichert gewesen.
Da passt irgendetwas nicht!
Die Kasse kann auch nicht die Beiträge von 04/2007 - 09/2007 - also vor dem ALG II-Bezug fordern, da Du vor 04/2007 zuletzt privat versichert gewesen bist.
Die Kasse hat es Dir ja schon geschrieben. Du bekommst eine Grundversorgung (Notfälle und Schmerzen). Was willst Du mehr?
Nein; ALG II wirst Du nicht bekommen, da Du eine Altersrente erhälst.
Wie voraus zu sehen wurden KV Beiträge rückwirkend nachgefordert, allerdings bereits für den Zeitraum ab Januar 2007, nicht erst ab Auslauf ALGII im September 2008.
Die Kasse kann von Dir nur die Beiträge ab September 2008 fordern. Du bist ja offensichtlich von 10/2007 - 08/2008 GKV versichert gewesen.
Da passt irgendetwas nicht!
Die Kasse kann auch nicht die Beiträge von 04/2007 - 09/2007 - also vor dem ALG II-Bezug fordern, da Du vor 04/2007 zuletzt privat versichert gewesen bist.
Wofür zahle ich denn jetzt Beiträge wenn ich nichts in Anspruch nehmen kann?
Die Kasse hat es Dir ja schon geschrieben. Du bekommst eine Grundversorgung (Notfälle und Schmerzen). Was willst Du mehr?
65 werde ich erst im November, bis dahin könnte ich also noch ALGII beantragen.
Nein; ALG II wirst Du nicht bekommen, da Du eine Altersrente erhälst.
Rossi hat geschrieben:Was ist das denn?Wie voraus zu sehen wurden KV Beiträge rückwirkend nachgefordert, allerdings bereits für den Zeitraum ab Januar 2007, nicht erst ab Auslauf ALGII im September 2008.
Die Kasse kann von Dir nur die Beiträge ab September 2008 fordern. Du bist ja offensichtlich von 10/2007 - 08/2008 GKV versichert gewesen.
Ja, bei der gleichen Kasse natürlich.
Da passt irgendetwas nicht!
So sah ich das auch
Die Kasse kann auch nicht die Beiträge von 04/200
7 - 09/2007 - also vor dem ALG II-Bezug fordern, da Du vor 04/2007 zuletzt privat versichert gewesen bist.
Ja, zuletzt vor 04/2007 war ich privat versichert
Wofür zahle ich denn jetzt Beiträge wenn ich nichts in Anspruch nehmen kann?
Die Kasse hat es Dir ja schon geschrieben. Du bekommst eine Grundversorgung (Notfälle und Schmerzen). Was willst Du mehr?
Stimmt, sonst bräuchte ich ja auch nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus65 werde ich erst im November, bis dahin könnte ich also noch ALGII beantragen.
Nein; ALG II wirst Du nicht bekommen, da Du eine Altersrente erhälst.
Hmm, Grundsicherung im Alter gibt es erst ab 65, also gegebenfalls wenn erforderlich HLU beantragen?
Erforderlich könnte das z.B. werden, wenn die DRV durch Rentenkürzung ihre Überzahlung ausgleicht.
Macht es Sinn wegen der nicht erfolgten Reaktion auf meinen Antrag gemäß § 186 Abs. 11 SGB V mich direkt an das Bundesversicherungsamt zu wenden, oder sollte ich per Einschreiben Rückschein den Antrag erneut stellen und auf Stornierung der nicht rechtgültige Nachforderung vor 2008 bestehen?
Herzlichen Dank auf jeden Fall für die Informationen hier im Forum, eine super Sache!
Gruß
Peter
Hui,
Du kennst Dich offenischtlich ganz gut aus. Völlig richtig, die sog. Grundsicherung bekommt man erst ab dem 65. Lebensjahr. Dies hast Du noch nicht erreicht. Deswegen kann man ggf. beim Bezug einer sog. vorgezogenen Altersrente die Hilfe zum Lebensunterhalt (Hlu) beantragen.
Das ist allerdings Quatsch. Was erwartest Du vom Sozialhilfeträger? Der Rententräger hält eine Überzahlung ein und dann musst Du deswegen Sozialhilfe beantragen? Dann würde die Sozialhilfe doch indirekt Deine Schulden löhnen!!
An solche Fälle hat der Gesetzgeber natürlich auch gedacht. Die Verpflichtung des Rententrägers die Beiträge mit der lfd. Rente zu verrechnen ergibt sich aus § 255 Abs. 2 SGB V.
Danach kann der Rententräger grundsätzlich bis zur Hälfte mit der lfd. Rente aufrechnen. Allerdings ist dies dann auch noch beschränkt. Der Rententräger kann max. soviel verrechnen, dass Du nicht in die Sozialhilfe rutscht!
In der Regel schreibt der Rententräger Dich vorher an, mit der Aufforderung eine Bescheinigung des Sozialamtes vorzulegen, wo die Grenze ist.
Macht meines Erachtens überhaupt keinen Sinn. Bei einem gezielten Widerspruch bzw. mit einem vernünftigen Gespräch mit der Kasse wird hoffentlich die Sache zu klären sein.
Der zuständige SB war zu voreilig oder hat die gesamte Situation nicht überblickt.
Hmm, Grundsicherung im Alter gibt es erst ab 65, also gegebenfalls wenn erforderlich HLU beantragen?
Du kennst Dich offenischtlich ganz gut aus. Völlig richtig, die sog. Grundsicherung bekommt man erst ab dem 65. Lebensjahr. Dies hast Du noch nicht erreicht. Deswegen kann man ggf. beim Bezug einer sog. vorgezogenen Altersrente die Hilfe zum Lebensunterhalt (Hlu) beantragen.
Erforderlich könnte das z.B. werden, wenn die DRV durch Rentenkürzung ihre Überzahlung ausgleicht.
Das ist allerdings Quatsch. Was erwartest Du vom Sozialhilfeträger? Der Rententräger hält eine Überzahlung ein und dann musst Du deswegen Sozialhilfe beantragen? Dann würde die Sozialhilfe doch indirekt Deine Schulden löhnen!!
An solche Fälle hat der Gesetzgeber natürlich auch gedacht. Die Verpflichtung des Rententrägers die Beiträge mit der lfd. Rente zu verrechnen ergibt sich aus § 255 Abs. 2 SGB V.
Danach kann der Rententräger grundsätzlich bis zur Hälfte mit der lfd. Rente aufrechnen. Allerdings ist dies dann auch noch beschränkt. Der Rententräger kann max. soviel verrechnen, dass Du nicht in die Sozialhilfe rutscht!
In der Regel schreibt der Rententräger Dich vorher an, mit der Aufforderung eine Bescheinigung des Sozialamtes vorzulegen, wo die Grenze ist.
Macht es Sinn wegen der nicht erfolgten Reaktion auf meinen Antrag gemäß § 186 Abs. 11 SGB V mich direkt an das Bundesversicherungsamt zu wenden oder sollte ich per Einschreiben Rückschein den Antrag erneut stellen und auf Stornierung der nicht rechtgültige Nachforderung vor 2008 bestehen?
Macht meines Erachtens überhaupt keinen Sinn. Bei einem gezielten Widerspruch bzw. mit einem vernünftigen Gespräch mit der Kasse wird hoffentlich die Sache zu klären sein.
Der zuständige SB war zu voreilig oder hat die gesamte Situation nicht überblickt.
Rossi hat geschrieben:Hui,
Du kennst Dich offenischtlich ganz gut aus.
Blieb mir nichts anderes übrig als fleissig per Internet zu forschenErforderlich könnte das z.B. werden, wenn die DRV durch Rentenkürzung ihre Überzahlung ausgleicht.
Das ist allerdings Quatsch. Was erwartest Du vom Sozialhilfeträger? Der Rententräger hält eine Überzahlung ein und dann musst Du deswegen Sozialhilfe beantragen? Dann würde die Sozialhilfe doch indirekt Deine Schulden löhnen!!
An solche Fälle hat der Gesetzgeber natürlich auch gedacht. Die Verpflichtung des Rententrägers die Beiträge mit der lfd. Rente zu verrechnen ergibt sich aus § 255 Abs. 2 SGB V.
Danach kann der Rententräger grundsätzlich bis zur Hälfte mit der lfd. Rente aufrechnen. Allerdings ist dies dann auch noch beschränkt. Der Rententräger kann max. soviel verrechnen, dass Du nicht in die Sozialhilfe rutscht!
Im Grunde hatte ich das natürlich auch genau so verstanden.
In der Regel schreibt der Rententräger Dich vorher an, mit der Aufforderung eine Bescheinigung des Sozialamtes vorzulegen, wo die Grenze ist.
Dieses ist bereits geschehen.
Auf meine telefonische Anfrage bei der Arge wegen eines Termins für diesen Sachverhalt teilte man mir mit, dazu müssten sie vorher wissen wie hoch der Betrag sei den die DRV abziehen will.
Offenbar hätten die mich bereits an das Sozialamt verweisen müssen!
Das habe ich daraufhin der DRV mitgeteilt aber noch nichts Neues gehört.
Wenn ich es richtig verstehe müsste ich also doch zuerst mit meinen Unterlagen zum Sozialamt gehen, um mir berechnen sowie bescheinigen zu lassen ab welchem Rentenbetrag ich Anspruch auf HLU hätte?
Wie sieht es in dem Fall aus wenn ich nicht "angemessenen Wohnraum" belege (eigenes Haus mit Hypothek), gilt dann für die Kosten der Unterbringung eine Härtefallregelung bis ich zurück gezahlt habe, oder werden von vornherein nur die "ortsüblichen" Pauschalen zum Ansatz gebracht?
Bei einem gezielten Widerspruch bzw. mit einem vernünftigen Gespräch mit der Kasse wird hoffentlich die Sache zu klären sein.
OK, dann werde ich das noch einmal angehen.
Der zuständige SB war zu voreilig oder hat die gesamte Situation nicht überblickt.
Kann ich mir dann auch nicht anders vorstellen, obwohl offenbar alle möglichen Leute an verschiedenen Orten schon mal in meinem Fall ihre Finger hatten und sich gegenseitig Scans meiner Schreiben und Bescheinigungen zugemailt hatten.
Noch einmal vielen Dank für die freundliche Unterstützung.
Ich werde mich dann wieder melden wenn etwas Neues eintritt bzw. hoffentlich alles in trockenen Tüchern für mich ist.
Gruß
Peter
Jooh,
so sieht es aus. Du bist nur in der Sozialhilfe (Bezug einer Altersrente) anspruchsberechtigt. Von daher muss das Sozialamt diese Berechnung erstellen.
Wenn ich es richtig verstehe müsste ich also doch zuerst mit meinen Unterlagen zum Sozialamt gehen, um mir berechnen sowie bescheinigen zu lassen ab welchem Rentenbetrag ich Anspruch auf HLU hätte?
so sieht es aus. Du bist nur in der Sozialhilfe (Bezug einer Altersrente) anspruchsberechtigt. Von daher muss das Sozialamt diese Berechnung erstellen.
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