Wer berät wenn alle sich den Ball zuspielen

Was sonst nirgendwo reingehört.

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Jochen Diehl
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Wer berät wenn alle sich den Ball zuspielen

Beitragvon Jochen Diehl » 10.01.2008, 09:19

Hallo Leute,

ich habe ein echtes Problem.

Ich hattedamals eine Ausbildung gemacht und war dabei gesetzlich bei der DAK versichert.

Dann kamen 12 Jahre Bund mit freier Heilfürsorge.

Jetzt, ab dem 01.03.2008 bin ich wieder Zivilist, beziehe dann noch für 2,5 Jahre Übergangsgebührnisse und habe einen 70%igen Beihilfeanspruch.

Soweit die Sachlage.

Jetzt müsste ich die 30 fehlenden % noch privat versichern. Das lehnt die Private KV aber ab, da ich eine Erkranung habe und leider keine Anwartschaftsversicherung.

Sie sagen, es besteht kein Kontrahierungszwang.

Die gesetzliche sagt, dass ich auf Grund der bestandenen freien Heilfürsorge wie ein privat Verischerter zu behandeln sei und daher keinen Anspruch auf Aufnahme in die "alte" DAK Versicherung habe.

Jetzt stehe ich bis jetzt ohne KV da und wenn ich bis zum 31.01. keine Nachweisen kann, gibt es mit meinem Studium Probleme, weil die eine sehen wollen.

Die Versicherungen spielen sich den Ball zu und ich stehe dumm da.

Wer kann mir helfen ? Gibt es nicht eine Stelle die das durchsetzen kann ?

HILFEEEEEE, bitte :(

Experte_24
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Beitragvon Experte_24 » 10.01.2008, 11:13

Hallo,

puh. Das ist ein echtes Problem.

1. Richtig, es besteht kein Kontrahierungszwang.
2. Richtig, die PKV kann dich ablehnen
3. Die DAK kann dich auch ablehnen, weil Du tatsächlich der PKV zuzuordnen ist.

Mögliche Lösungen:
1. Versuchen in einen Basistarif der PKV zu kommen
2. Versuchen in die DAK zu kommen, mit der Begründung: Zuletzt in der DAK, daher Versicherungspflicht. Kann im Ende nur ein Sozialgericht klären.
3. Bis 2009 abwarten, dann kommt die Versicherungspflicht für alle.

Viel Glück !

Gast100

Beitragvon Gast100 » 10.01.2008, 12:02

Soweit ich das recht verstanden habe, fängt die Barmer alle auf, die sonst nirgendwo Zugang finden. Das sollte dann ja kein Problem sein, wenn man die Ablehnungen schriftlich hat.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2008, 12:05

Die Aussage der DAK ist pottfalsch.

Die freie Heilfürsorge ist eben nicht eine private Versicherung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nämlich darauf an, dass Du entweder zuletzt privat bzw. gesetzlich versichert sein musst.

Da die freie Heilfürsorge keine private Versicherung darstellt, bist Du eben zuletzt gesetzlich versichert gewesen.

Gucke mal hier :http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=757

Jlove hatte auch erhebliche Probleme. Aber nach langen hin und her hat es doch bei der gesetzlichen KV geklappt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2008, 13:17

Wenn Du möchtest, dann kannst Du auch die Aufnahme in einer privaten KV (30 % Absicherung) verlangen. Das musst Du jedoch nicht. Die Rechtsgrundlage dürfte sich aus § 315 SGB V ergeben.

§ 315 SGB V Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz


(1) Personen, die weder

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,

2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,

3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch

5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,

können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; [u]Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden.


Okay, soweit sogut!! Nach dem ersten Lesen des lyrischen Ergusses, gehörst Du während der Zeit der Übergangsgebührnisse zum Personenkreis im Sinne von § 315 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB V (Beihilfeberechtigung). Hiernach ist eine PKV zunächst nicht verpflichtet Dir einen Standardtarif ohne Risikozuschlag anzubieten

Aber dann kommt noch nachfolgende Passage in § 315 SGB V (Satz 4)

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.

Damit kannst Du, wenn Du möchtest, die Aufnahme bei einer privaten KV für die 30 % Absicherung verlangen. Dieser Antrag darf nicht abgelehnt werden.

Dieses ist zumindest meine bescheidene Auffassung nach Sichtung des lyrischen Gesetztestextes. Was sagen die Experten der privaten KV dazu?

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 10.01.2008, 22:42

Hallo rossi,
immer wieder spannend :-) ich liebe meinen Job :-)
Mir ist ein Fall bekannt in welchem deinen ersten Ansatz gefolgt wurde, da die letzte Versicherung die AOK war und während der Armeezeit keine
pkv bestand, die Heilfürsorge ist ist nicht als PKV zu sehen als wieder AOK

In einem zweiten Fall wurde die GKV (Barmer), auf Grund Beihilfe verweigert, dieser Mensch hat noch keinen PKV Schutz, allerdings liegt es bisher noch an fehlenden , noch einzureichenden Unterlagen.
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2008, 22:57

Tja, DKV-Service-Center, man muss ein Gesetz zunächst immer nach dem Wortlaut auslegen.

Und hier genau gibt der Wortlaut des Gesetzes nicht anderes her.

Aber auch nach der teleologischen Auslegung des Gesetzes (was wollte unser Gesetzgeber) kann es zu keinem anderen Ergebnis führen.

Unser Gesetzgeber wollte durch die Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - Personen, die zuletzt gesetzlich versichert waren bewirken, dass einfach diejenigen, die zuletzt in der gesetzlichen KV waren, dort hin zurückkehren und diejenigen die zuletzt privat Versichert waren, in das Lager der privaten KV zurückkehren.

Jeder Bürger soll versichert sein, und dorthin zurückkehren wo er zuletzt war.

Und jenes ist genau der Auffhänger! Die freie Heilfürsorge ist im Ansatz nicht eine private Versicherung. Denn schliesslich orientiert sie sich nicht nach dem VVG, oder?!? Ergo kann man die Beihilfezeit nicht mit einrechnen und es gilt die Versicherung vor der Beihilfezeit, und das ist eine gesetzliche Versicherung.

Gleichwohl kann Jochen Diehl die Aufnahme in der privaten KV zum Standardtarif verlangen. Er kann, aber muss es nicht. Ist ne Frage, was günstiger ist. Wobei man sollte hier auch in die Zukunft blicken, was ist wenn die Übergangsgebührnisse auslaufen (keine Arbeit) und er ne 100 % Absicherung benötigt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.01.2008, 23:30

Tja, DKV-Service-Center, gehe mal davon aus, dass die Krankenkasse alle versuchen den Personenkreis im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzuwimmlen. Wobei die AOK so ziemlich weiss, wo sie den Schwanz einziehen muss. Dieses ist zumindest meine berufliche Erfahrung.

Die DAK hingegen, versucht alles abzuwimmeln, egal wie.

Auszug aus einer einstweiligen Anordnung gegen die DAK:


Aus dem dargelegten ergibt sich jedoch, dass die Verweigerung der Pflichtversicherung derart eindeutig rechtswidrig ist, .......

Jochen Diehl
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Beitragvon Jochen Diehl » 11.01.2008, 07:14

ich verfolge mit natürlich großem interesse diese diskussion....

leider kann ich nicht folgen, da ich keinerlei ahnung habe.

was soll ich nun tun ?

soll ich die aok oder die barmer fragen ?

gruß

jochen

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.01.2008, 09:39

Wenn Du zurück in die gesetzliche KV möchtest, dann kannst Du dir leider keine Krankenkasse aussuchen.

In diesem Fall ist kraft Gesetzes die Krankenkasse zuständig, wo Du zuletzt versichert gewesen bist. Und das ist die DAK.

Also noch einmal zur DAK und die Mitgliedschaft anzeigen und explizit darauf hinweisen, dass die freie Heilfürsorge definitiv keine private Versicherung ist.

Ansonsten kannst Du auch bei der privaten Versicherung die Aufnahme im Standardtarif verlangen (siehe oben).

Du kannst Dir also etwas aussuchen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 11.01.2008, 11:20

Also, wenn Du wieder in die DAK möchtest, dann kopiere doch nachfolgendes Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkasse vom 20.03.2007.

Guckst Du hier: http://www.vdak-aev.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf

Halte dem Sachbearbeiter der KV speziell die Seite 15 (2. Absatz) unter die Nase. Da steht es drinne.

Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Versicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankenkostenversicherung (§ 178 b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178 Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Kranheitskostenversicherung ganz oder teilweise ersetzt. Der Kranheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich

Tja, du hattest weder ein private Versicherung noch eine Restabsicherung in der privaten KV während der Bundeswehrzeit. Also bist Du auch nicht privat versichert gewesen.

Die Rundschreiben des Spitzenverbandes haben immerhin für die Krankenkassen einen Weisungscharakter.

Es grüsst der Rossi

Jochen Diehl
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Beitragvon Jochen Diehl » 11.01.2008, 19:16

vielen dank so weit für die angaben, auch für den link...

ich berichte was passiert die tage

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Beitragvon Jochen Diehl » 17.01.2008, 17:47

hallo leute...

also sachstand genau jetzt ist:

alternative 1

ich habe die möglichkeit in die dak aufgenommen zu werden. zusage von ganz oben liegt vor. allerdings sind die bemessungsgrundlage dann meine übergangsgebührnisse.....macht incl. pv um die 300 euro/monat

alternative 2

ich habe die möglichkeit in der continentalen aufgenommen zu werden, zusage von oben liegt vor. allerdings im modifizierten standarttarif incl. pv für 144 euro/monat.
für die laufende erkrankung kommen die dann allerdings erst nach 1 jahr sperrfrist auf und für 3 monate ab abschluß tragen die gar keine kosten.

heisst ich müsste mir meine medikamente selber holen und dürfte für 3 monate nix haben wo ich nen arzt brauche. ansonsten sind die leistungen wie in der gkv. problem ist auch, ich bekomme die zusage erst mitte februar.....das ist vielleicht für die uni zu knapp in meinem fall.



jetzt ist die frage, was mache ich ?

mein gedanken hierzu:

- bei der pkv spare ich 150 euro/monat
- bei der pkv muss ich die medikamente erstmal selber holen
- was ist wenn ich einen unfall habe in der ersten 3 monaten ?
- was ist wenn ich ein rezept für meine pillen brauche ? kostet das nicht auch geld, die reine arztleistung rezept ausstellen meine ich was ich dann im ersten jahr zu 30% (70% sind ja beihilfe) selber zahlen müsste weil es mit der krankheit zu tun hat ?

und das dumme ist, bis morgen mittag brauche ich meine entscheidung....

uff....

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 17.01.2008, 20:57

rossi hat geschrieben:Tja, DKV-Service-Center, man muss ein Gesetz zunächst immer nach dem Wortlaut auslegen.

Und hier genau gibt der Wortlaut des Gesetzes nicht anderes her.
...


@Gast 100

So, und nun sieht man, dass es auch Personen gibt, die von der Gesundheitsreform profitieren!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 17.01.2008, 23:22

Ich bin hoch erfreut, dass die DAK es nunmehr eingesehen hat. Was hast Du gemacht, bist Du mit ner Kannone dort aufgetaucht; oder hat die DAK mal zur Abwechselung den Gesetzestext bzw. die Weisungen des Spitzenverbandes der KV gelesen`! -fr-

Tja, Jochen, was sollen wir Dir raten.

Eins ist klar, im Moment ist die private KV natürlich günstiger. Dieses liegt daran, dass die private KV nur 30 % abdecken muss. Aber was ist, wenn die Übergangsgebührnisse auslaufen und Du keinen versicherungspflichtigen Job hast. Dann musst Du dich für 100 absichern. Und genau dann kann es teuer werden. Der Beitrag im Bereich der privaten KV würde erheblich steigen. Der Beitrag im Bereich der gesetzlichen KV würde dann aber sinken auf den Mindestbeitrag von ca. 130,00 Euro.

Wobei die Wartezeiten in der privaten KV kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Dieses ergibt sich nämlich nicht wörtlich aus § 315 SGB V. Aber vielleicht können hier die Experten der privaten KV helfen!?!

Du musst jetzt selber in die Zukunft überlegen, was für Dich günstiger ist und wie die Chancen auf einen evtl. späteren SV-pflichtigen Job sind.

Was ich jetzt aber nicht verstehe, warum musst Du dich bis morgen entscheiden. Die Versicherungskralle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 greift erst ab dem 01.03.!!!

Tja, zum Abschluss möchte ich auch einmal etwas positives vom GKV-WSG einbringen. Jochen hat hier sogar eine Wahlmöglichkeit, was will man mehr!?!?


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