Aufhebung von Befreiung der gesetzlichen Versicherungspflich
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 23.02.2009, 09:52
Aufhebung von Befreiung der gesetzlichen Versicherungspflich
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich war seither privat versichert, und da meine Eltern Beamte sind,
beihilfeberechtigt. Für mein erstes Studium habe ich mich deshalb
auch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.
Allerdings habe ich dieses Studium dann abgebrochen, eine
Berufsausbildung gemacht, und bin seit diesem Jahr berufstätig und
bei der AOK versichert (mit Anwartschauft auf PKV). Jetzt würde ich
gerne ein Studium aufnehmen, das über 6 Jahre dauert. Da meine
Beihilfeberechtigung bald erlischt würde ich dabei gerne weiterhin
bei der AOK bleiben. Jetzt habe ich
dort nachgefragt, und die meinten, meine Befreiung wäre auch für
dieses Studium gültig, und damit wäre mir eine gesetzliche
Versicherung verwehrt.
Gibt es irgend eine Möglichkeit diese Regelung zu umgehen? Denn eine
private Versicherung ohne Beihilfe ist unverhältnismäßig teuerer!
Ich hoffe, ihr können mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Janko Sattler
ich habe folgendes Problem:
Ich war seither privat versichert, und da meine Eltern Beamte sind,
beihilfeberechtigt. Für mein erstes Studium habe ich mich deshalb
auch von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.
Allerdings habe ich dieses Studium dann abgebrochen, eine
Berufsausbildung gemacht, und bin seit diesem Jahr berufstätig und
bei der AOK versichert (mit Anwartschauft auf PKV). Jetzt würde ich
gerne ein Studium aufnehmen, das über 6 Jahre dauert. Da meine
Beihilfeberechtigung bald erlischt würde ich dabei gerne weiterhin
bei der AOK bleiben. Jetzt habe ich
dort nachgefragt, und die meinten, meine Befreiung wäre auch für
dieses Studium gültig, und damit wäre mir eine gesetzliche
Versicherung verwehrt.
Gibt es irgend eine Möglichkeit diese Regelung zu umgehen? Denn eine
private Versicherung ohne Beihilfe ist unverhältnismäßig teuerer!
Ich hoffe, ihr können mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Janko Sattler
Hallo,
solange grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht als Student eintreten könnte (ist vom Alter abhängig), solange gilt auch eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
Die damalige Befreiung hatte zum Ziel eben nicht in der GKV sondern in der PKV versichert zu sein und der Befreiungsbescheid war eindeutig, dies schreibe ich ohne Vorwurf - das die persönlichen Verhältnisse eventuell ändern könnten, das hätte man bei seiner damaligen Entscheidung eben berücksichtigen müssen - das Gesetz hat sich eben nicht geändert und so
gilt die Befreiung eben weiter.
Manchmal ist es aber so, dass weder UNI noch Krankenkasse, ja selbst
der Studierende selbst wissen dass es überhaupt einen Befreiungsbescheid gibt und viele Kassen fragen bei Aufnahme eines Studiums nicht danach -
dies aber nur am Rande !!
Gruß
Czauderna
solange grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht als Student eintreten könnte (ist vom Alter abhängig), solange gilt auch eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
Die damalige Befreiung hatte zum Ziel eben nicht in der GKV sondern in der PKV versichert zu sein und der Befreiungsbescheid war eindeutig, dies schreibe ich ohne Vorwurf - das die persönlichen Verhältnisse eventuell ändern könnten, das hätte man bei seiner damaligen Entscheidung eben berücksichtigen müssen - das Gesetz hat sich eben nicht geändert und so
gilt die Befreiung eben weiter.
Manchmal ist es aber so, dass weder UNI noch Krankenkasse, ja selbst
der Studierende selbst wissen dass es überhaupt einen Befreiungsbescheid gibt und viele Kassen fragen bei Aufnahme eines Studiums nicht danach -
dies aber nur am Rande !!
Gruß
Czauderna
Nanu, ehrlich?
Ist das eine inhaltliche Auslegung der Krankenkassen, oder gibt es hierzu Urteile?
Ich würde es nämlich mit der teleologischen Auslegung der einschlägigen Rechtslektüre des SGB V anders begründen.
Grundsätzlich wird der Student gem. § 186 Abs. 7 SGB V versicherungspflichtig ab der Einschreibung bzw. Beginn des Sylvester´s. Die Versicherungspflicht endet dann gem. § 190 Abs. 9 SGB V ein Monat nach der Ausschreibung bzw. nach dem Ende des Sylvesters. Und für diesen Zeitraum (Beginn und Ende) hat sich Jankosattler damals befreien lassen. Und hierfür gilt die Befreiung; diese erlischt dann mit dem damaligen Ausschreiben.
Danach hat er einmal etwas anderes gemacht und wird dann mit der erneuten Einschreibung wieder versicherungspflichtig. Dann geht das Spielchen wieder von vorne los. Anders kann ich es mir derzeit - nach meinem Verständnis - nicht erklären.
Gibt es hierzu etwa eine Aussage in irgendeinem Rundschreiben?
solange grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht als Student eintreten könnte (ist vom Alter abhängig), solange gilt auch eine in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiung von dieser Versicherungspflicht.
Ist das eine inhaltliche Auslegung der Krankenkassen, oder gibt es hierzu Urteile?
Ich würde es nämlich mit der teleologischen Auslegung der einschlägigen Rechtslektüre des SGB V anders begründen.
Grundsätzlich wird der Student gem. § 186 Abs. 7 SGB V versicherungspflichtig ab der Einschreibung bzw. Beginn des Sylvester´s. Die Versicherungspflicht endet dann gem. § 190 Abs. 9 SGB V ein Monat nach der Ausschreibung bzw. nach dem Ende des Sylvesters. Und für diesen Zeitraum (Beginn und Ende) hat sich Jankosattler damals befreien lassen. Und hierfür gilt die Befreiung; diese erlischt dann mit dem damaligen Ausschreiben.
Danach hat er einmal etwas anderes gemacht und wird dann mit der erneuten Einschreibung wieder versicherungspflichtig. Dann geht das Spielchen wieder von vorne los. Anders kann ich es mir derzeit - nach meinem Verständnis - nicht erklären.
Gibt es hierzu etwa eine Aussage in irgendeinem Rundschreiben?
Hier mal ein Auszug aus dem BSG-Urteil vom 23.06.1994
In der KVdS beginnt die Versicherungspflicht bei fortlaufendem Studium in der Regel nur einmal am Beginn des Studiums und wird später lediglich verlängert. Hierfür spricht das Ineinandergreifen der Vorschriften über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft (§ 186 Abs 7, § 190 Abs 9 SGB V). Zwar heißt es in § 186 Abs 7 SGB V, daß die Mitgliedschaft mit dem Semester, frühestens mit der Einschreibung oder Rückmeldung beginnt. Beginnen kann sie indes nur, wenn sie noch nicht oder nicht mehr besteht. Bei einem fortlaufenden Studium endet die Mitgliedschaft jedoch erst sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat (§ 190 Abs 9 SGB V, spätestens mit der Exmatrikulation). Sie wird also bei einer Rückmeldung an derselben Universität lediglich fortgesetzt, wenn die Rückmeldung spätestens im ersten Monat des neuen Semesters erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise erst im zweiten oder einem späteren Monat des neuen Semesters vorgenommen wird, tritt eine vorübergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht ein. Dem regelmäßigen Fortbestand der Versicherungspflicht über die Semester hinweg entspricht eine semesterübergreifende Betrachtung der Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht.
Also, wenn Jankosattler damals exmatrikuliert wurde, beginnt das Spielchen hier neu!!!
In der KVdS beginnt die Versicherungspflicht bei fortlaufendem Studium in der Regel nur einmal am Beginn des Studiums und wird später lediglich verlängert. Hierfür spricht das Ineinandergreifen der Vorschriften über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft (§ 186 Abs 7, § 190 Abs 9 SGB V). Zwar heißt es in § 186 Abs 7 SGB V, daß die Mitgliedschaft mit dem Semester, frühestens mit der Einschreibung oder Rückmeldung beginnt. Beginnen kann sie indes nur, wenn sie noch nicht oder nicht mehr besteht. Bei einem fortlaufenden Studium endet die Mitgliedschaft jedoch erst sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat (§ 190 Abs 9 SGB V, spätestens mit der Exmatrikulation). Sie wird also bei einer Rückmeldung an derselben Universität lediglich fortgesetzt, wenn die Rückmeldung spätestens im ersten Monat des neuen Semesters erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise erst im zweiten oder einem späteren Monat des neuen Semesters vorgenommen wird, tritt eine vorübergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht ein. Dem regelmäßigen Fortbestand der Versicherungspflicht über die Semester hinweg entspricht eine semesterübergreifende Betrachtung der Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht.
Also, wenn Jankosattler damals exmatrikuliert wurde, beginnt das Spielchen hier neu!!!
Rossi hat geschrieben:Hier mal ein Auszug aus dem BSG-Urteil vom 23.06.1994
In der KVdS beginnt die Versicherungspflicht bei fortlaufendem Studium in der Regel nur einmal am Beginn des Studiums und wird später lediglich verlängert. Hierfür spricht das Ineinandergreifen der Vorschriften über den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft (§ 186 Abs 7, § 190 Abs 9 SGB V). Zwar heißt es in § 186 Abs 7 SGB V, daß die Mitgliedschaft mit dem Semester, frühestens mit der Einschreibung oder Rückmeldung beginnt. Beginnen kann sie indes nur, wenn sie noch nicht oder nicht mehr besteht. Bei einem fortlaufenden Studium endet die Mitgliedschaft jedoch erst sieben Monate nach Beginn des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat (§ 190 Abs 9 SGB V, spätestens mit der Exmatrikulation). Sie wird also bei einer Rückmeldung an derselben Universität lediglich fortgesetzt, wenn die Rückmeldung spätestens im ersten Monat des neuen Semesters erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise erst im zweiten oder einem späteren Monat des neuen Semesters vorgenommen wird, tritt eine vorübergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht ein. Dem regelmäßigen Fortbestand der Versicherungspflicht über die Semester hinweg entspricht eine semesterübergreifende Betrachtung der Mitgliedschaft und der Versicherungspflicht.
Also, wenn Jankosattler damals exmatrikuliert wurde, beginnt das Spielchen hier neu!!!
Hallo rossi,
ich bin derzeit im Urlaub, kann also nicht mir Urteilen dienen - schreibe also nur aus meiner Praxis heraus und nach meinem Wissenstand.
Danach spielt es bei der Befreiung von der Versicherungspflicht der Studenten keine Rolle ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt
oder ob ein Neustudium nach Exmatrikulation begonnen wird.
Wenn Deine Auffassung richtig wäre (so habe ich dich jedenfalls verstanden), dann muss ein PKV-Student nur das Studium abbrechen -
dann wieder neu Aufnehmen und sofort kann er wieder in die GKV ???.
Gruß
Czauderna
Jooh,
sehe ich erst einmal so. Na klar, wenn natürlich ein zeitlicher Zusammenhang besteht, müsste man es anders betrachten.
Anders verstehe ich auch nicht den Umkehrschluss aus dem BSG-Urteil und die Systematik des SGB V mit dem Beginn und Ende und dem gesamten Krempel, was da sonst noch dranhängt.
Aber wie war das noch einaml: errare human est!!
Asche auf mein Haupt, wenn ich dort daneben liegen sollte!!
dann muss ein PKV-Student nur das Studium abbrechen -
dann wieder neu Aufnehmen und sofort kann er wieder in die GKV ???.
sehe ich erst einmal so. Na klar, wenn natürlich ein zeitlicher Zusammenhang besteht, müsste man es anders betrachten.
Anders verstehe ich auch nicht den Umkehrschluss aus dem BSG-Urteil und die Systematik des SGB V mit dem Beginn und Ende und dem gesamten Krempel, was da sonst noch dranhängt.
Aber wie war das noch einaml: errare human est!!
Asche auf mein Haupt, wenn ich dort daneben liegen sollte!!
ähnliches Problem
Ich grabe das Thema nochmal aus, da ich aufgrund der ähnlich gelagerten Thematik keinen neuen thread erstellen wollte.
Auch mir waren die Konsequenzen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bekannt.
Mein Studium habe ich nach 15 Semestern ohne Abschluss beendet. Dann Berufstätigkeit September 09 bis voraussichtlich Ende September 2010.
Ab Oktober will ich ein neues Studium beginnen.
Ich suche dringend nach einer Möglichkeit mich günstiger als in der PKV für gut 200 € zu versichern.
Ob ich es schaffe während des Studiums deutlich über 20h/Woche zu arbeiten weiß ich nicht.
Wie sieht es denn mit den Voraussetzungen/Möglichkeiten einer Versicherung für Selbständige aus?
Wie ist es, wenn ich heiraten würde und mein Mann Anspruch auf Beihlfe/Freie Heilfürsorge hat?
Was ist denn mit dem BSG-Urteil - gibt es dazu inzwischen eine gefestigte Meinung? Also gilt die Befreiung nur bis zur Exmatrikulation und dann beginnt das Spiel von vorne oder doch nicht.
Übrigens mein neues Studium stellt eine komplett andere Richtung dar, als mein erstes.
Ich wäre sehr dankbar für Antworten - ich blicke im Moment einfach gar nicht mehr durch...
Auch mir waren die Konsequenzen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bekannt.
Mein Studium habe ich nach 15 Semestern ohne Abschluss beendet. Dann Berufstätigkeit September 09 bis voraussichtlich Ende September 2010.
Ab Oktober will ich ein neues Studium beginnen.
Ich suche dringend nach einer Möglichkeit mich günstiger als in der PKV für gut 200 € zu versichern.
Ob ich es schaffe während des Studiums deutlich über 20h/Woche zu arbeiten weiß ich nicht.
Wie sieht es denn mit den Voraussetzungen/Möglichkeiten einer Versicherung für Selbständige aus?
Wie ist es, wenn ich heiraten würde und mein Mann Anspruch auf Beihlfe/Freie Heilfürsorge hat?
Was ist denn mit dem BSG-Urteil - gibt es dazu inzwischen eine gefestigte Meinung? Also gilt die Befreiung nur bis zur Exmatrikulation und dann beginnt das Spiel von vorne oder doch nicht.
Übrigens mein neues Studium stellt eine komplett andere Richtung dar, als mein erstes.
Ich wäre sehr dankbar für Antworten - ich blicke im Moment einfach gar nicht mehr durch...
Hm, das wäre ja zu schön um wahr zu sein.
Vom Wortlaut her gebe ich Rossi absolut Recht!
Im Übrigen handelt es sich bei den beiden Studiengängen um vollkommen unterschiedliche Fachrichtungen.
Allerdings hatte ein Gespräch mit der TK hatte ergeben, dass die Befreiung quasi für immer gilt.
Wie könnte ich das denn durchboxen?
Einfach mal versuchen?
Notfalls gerichtlich?
Vielen Dank für die Hilfe!
Vom Wortlaut her gebe ich Rossi absolut Recht!
Im Übrigen handelt es sich bei den beiden Studiengängen um vollkommen unterschiedliche Fachrichtungen.
Allerdings hatte ein Gespräch mit der TK hatte ergeben, dass die Befreiung quasi für immer gilt.
Wie könnte ich das denn durchboxen?
Einfach mal versuchen?
Notfalls gerichtlich?
Vielen Dank für die Hilfe!
Ich gehe davon aus, dass die Krankenkasse sich auf dieses Gemeinsame Rundschreiben bezieht: http://www.aok-business.de/rundschreibe ... 2-KVdS.pdf Auf Seite 36 wird ausgeführt, dass die Befreiung auch bei der Aufnahme eines neuen/weiteren Studiums gilt.
Hm, was mich noch interessiert:
Wie bist Du in dieser Zeit versichert gewesen? War es eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt?
Ansonsten gibt es eine Aussage in dem von nurSofa eingestellten Rundschreiben:
Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.
Dann Berufstätigkeit September 09 bis voraussichtlich Ende September 2010.
Wie bist Du in dieser Zeit versichert gewesen? War es eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt?
Ansonsten gibt es eine Aussage in dem von nurSofa eingestellten Rundschreiben:
Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.
Ich bin momentan sozialversicherungspflichtig und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und konnte deshalb in die Gesetzliche. Wenn ich einen Monat (in dem ich nicht gearbeitete habe - Wechsel des Arbeitgebers) schließe, indem ich mich nachträglich freiwillig versichere, hätte ich Mitte September 09 das Jahr Vorversicherungszeit voll, um mich grundsätzlich in der GKV freiwillig versichern zu können.
Ist halt nur die Frage, was wegen dieser blöden Befreiung von der Versicherungspflicht für das Studium ist....
Wenn die einfach wieder auflebt, bzw. einfach für jedes Studium in meinem Leben gilt (selbst wenn ich mit 85 nochmal loslegen will), dann bringt mir das ja alles nichts, weil ich dann ja wieder in die Private gezwungen werde...
Bist du denn sicher, dass der zitierte Abschnitt auf mich passt? Denn der bezieht sich doch eigentlich gerade auf Studenten, Praktikanten etc. die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, oder?
Vielen Dank fürs Miträtseln!
Ist halt nur die Frage, was wegen dieser blöden Befreiung von der Versicherungspflicht für das Studium ist....
Wenn die einfach wieder auflebt, bzw. einfach für jedes Studium in meinem Leben gilt (selbst wenn ich mit 85 nochmal loslegen will), dann bringt mir das ja alles nichts, weil ich dann ja wieder in die Private gezwungen werde...
Bist du denn sicher, dass der zitierte Abschnitt auf mich passt? Denn der bezieht sich doch eigentlich gerade auf Studenten, Praktikanten etc. die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, oder?
Vielen Dank fürs Miträtseln!
Also, meine bescheidene Auffassung; das passt wie Pott auf Deckel.
Nach dem Studium, wurde Versicherungspflicht durch die Beschäftigung ausgelöst; es bestand somit keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Jetzt nimmst Du ein neues Studium auf und die Karten werden neu gemischt!
Wenn Du keinen Antrag auf Befreiung stellst, dann wirst Du als Studentin versicherungspflichtig.
Die Aussage der Kasse entspricht meines Erachtens nicht der Weisungslage des eingestellten Rundschreibens.
Nach dem Studium, wurde Versicherungspflicht durch die Beschäftigung ausgelöst; es bestand somit keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Jetzt nimmst Du ein neues Studium auf und die Karten werden neu gemischt!
Wenn Du keinen Antrag auf Befreiung stellst, dann wirst Du als Studentin versicherungspflichtig.
Die Aussage der Kasse entspricht meines Erachtens nicht der Weisungslage des eingestellten Rundschreibens.
Im Rundschreiben steht: Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort.Rossi hat geschrieben:Die Aussage der Kasse entspricht meines Erachtens nicht der Weisungslage des eingestellten Rundschreibens.
Damit besteht auch mit Aufnahme eines neuen Studiums keine Versicherungspflicht, die Karten werden also nicht neu gemischt.
Die von Dir zitierte Passage betrifft die Studenten, die sich beim ersten Studium nicht von der Versicherungspflicht befreien ließen. Diese haben mit Beginn des neuen Studiums nochmals die Möglichkeit, sich befreien zu lassen. Dieses hat m.E. nichts mit dem hier vorgetragenen Sachverhalt zu tun.
MfG
ratte1
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 14 Gäste