Nun denn, die sog. Unfallproblematik mit § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)
Es hat den Anschein, dass der politische Druck grösser wird. Guckst Du hier; es liegt ein Antrag an den Bundestag vor.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612734.pdf
Aber das Problem war damals schon im Gesetzgebungsverfahren allen Politkern mehr als bekannt. Man konnte jedoch keine Einigung finden.
1. Da die Handhabung der SH-Träger unterschiedlich ist , manche übernehmen die Beiträge hälftig und andere nur das o.g., würde ich gerne Beispiele dafür haben, v.a. in BW.
Das bringt Dir überhaupt nichts, denn der Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG ist eindeutig, hiernach darf der Sozialhilfeträger nur max. die 129,54 Euro und 17,79 Euro übernehmen. Dieses gilt explizit nur dann, wenn der Kunde auch im Basistarif steckt. Denn für die Decklung im Basistarif gibt es eine spezielle gesetzliche Bestimmung (§ 12 Abs. 1 c VAG). Steckt der Kunde nicht im Basistarif geht es nach § 32 SGB XII und dort ist die Rede von angemessenen Beiträgen. Also im Basistarif gilt lex specialis (§ 12 Abs. 1 c VAG) vor lex generalis. Steckt man nicht im Basistrarif gilt lex generalis. Aber die Sozialhilfeträger verlanden in der Regel den Tarifwechsel vom Normaltarif in den Basistarif.
2. Ist eine Argumentation mit Hinweis auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG sinnvoll?
Können wir Dir hier leider nicht beantworten, dürfte Aufgabe der Richter in Karlsruhe sein (BVerg).
Aber ich versuche Dir mal die gesamte Logik bzw. den Aufbau der Bestimmungen der Sätze 4 - 6 des § 12 Abs. 1 c VAG zu erklären.
Wir haben zunächst den Satz 4.
Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Wir nehmen den Ernst Pimpelhuber mal als praktischen Fall. Ich mache hier zunächst eine sog. Bedarfsberechnung (Regelsatz und Kosten der Unterkunft welches dem Einkommen gegenübergestellt wird). Die Krankenversicherung bleibt zunächst ausser Betracht.
600,00 Euro Bedarf (RS/KDU)
900,00 Euro Einkommen300,00 Euro ÜberhangBeitrag für den Basistarif 500,00 Euro.
Ernst Pimpelhuber kann mit seinem Überhang von 300,00 Euro den Kv-Beitrag von 500,00 Euro nicht löhnen. Es wird also allein durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig.
Jetzt legt Ernst eine Bescheinigung des Sozialamtes vor und der Beitrag wird auf 250,00 Euro halbiert. Aus den 300,00 Euro Überhang kann er nunmehr die 250,00 Euro für die Kv löhnen und alles ist tuti.
Dann haben wir den Satz 5
Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Wir nehmen jetzt die Elfriede Musterman als praktischen Fall:
600,00 Euro Bedarf
620,00 Euro Einkommen20,00 Euro ÜberhangDer Krankenversicherungsbeitrag beträgt auch hier 500,00 Euro. Der Beitrag wird zunächst nach Satz 4 halbiert und beträgt dann 250,00 Euro. In diesem Fall beteiligt sich der Träger der Sozialhilfe
allerdings im erforderlichen Umfang. Dann haben wir nachfolgende Berechnung
250,00 Euro Kv-Beitrag
20,00 Euro Überhang230,00 Euro BeitragszuschussAlso in der Konstellation des Satzes 5 geht man ganz offensichtlich von dem tatsächlichen Beitrag aus und nicht von den 129,54 Euro.
Und jetzt kommt der Satz 6
Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
Also wir haben hier die Konstellation, wo der Kunde schon lfd. hilfebedürftig ist. Er kann den RS und die KDU aus seinem Einkommen nicht finanzieren.
Der Beitrag ist auch schon halbiert auf 250,00 Euro, aber er bekommt nur 129,54 Euro.
Jetzt nehmen wir uns noch einmal den 2. Fall (Elfriede Musterman) unter die Lupe. Sie hat nen Überhang von 20,00 Euro und ist somit ohne den KV-Beitrag nicht lfd. hilfedürftig. Bekommt dann 230,00 Euro. Tja, wie es in der heutigen Zeit mal so ist, alles wird teuer, auch bei Elfriede. Sie bekommt ne Betriebskostenabrechnung des Vermieters ins Haus geflattert. Ne fette Nachzahlung und eine künftige Mieterhöhung von 25,00 Euro.
Vor der Mieterhöhung hat sie 230,00 Euro bekommen. Jetzt steigen die Kosten um 25,00 Euro monatlich und sie wird lfd. hilfebedürftig. Sie bekommt dann nach dem Wortlaut des Satzes 6 nachfolgende Hilfe
5,00 Euro Grundsicherung
129,54 Euro Beitragszuschuss Kv
134,59 Euro GesamtleistungVorher als die Miete günstiger war bekam sie 230,00 Euro und jetzt auf einmal nur noch 134,59 Euro.
Wem es hier im Forum gelingt, mir dieses nachvollziehbar und plausibel zu erklären, bekommt von mir ne Kiste Erdinger.
3. Wo kann ich folgende von Rossi am 05.02.09 getroffene Aussage nachlesen bzw. wie wird sie begründet?
Steht alles im VVG.
§ 193 Abs. 6 VVG
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom 100 des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
Und § 193 Abs. 7 VVG
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
Ich will hoffen, dass meine Erklärung ein wenig verständlich waren.
Viel Erfolg!