Versehentliches Verschweigen von Vorerkrankungen - Was tun??

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pimacatchu
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Versehentliches Verschweigen von Vorerkrankungen - Was tun??

Beitragvon pimacatchu » 09.06.2009, 15:14

Hallo,

ich bin gerade ziemlich erschrocken und verunsichert, da mir durch Zufall aufgefallen ist, dass ich bei der Risikoüberprüfung meiner PKV (DEBEKA) versehentlich wichtige Angaben vergessen habe.

Ich habe mich vor Eintritt in das Referendariat (Lehramt) vor 1,5 Jahren um die Aufnahme bei der Debeka beworben und hatte dann Besuch von einer Ausßendienstmitarbeiterin, die mir die Fragen nach den Vorerkrankungen vorgelesen hat. Dabei habe ich alle physischen Erkrtankungen und Behandlungen wahrheitsgemäß aufgeführt und wurde - mit Risikozuschlag für eine Erkrankung - in die PKV aufgenommen. Da meine Mitbewohnerin nun auch ins Referendarit geht und wir so nebenbei über die PKV gesprochen haben, ost mir auf einmal schlagartig aufgefallen, dass ich meine abgeschlossene Psychotherapie (Gesprächstherapie aufgrund familiärer Probleme/Alkoholismus meiner Eltern etc.) überhaupt nicht angegeben habe, da diese mir in dem Moment gar nicht als "Krankheit" bzw. "Störung" in den Sinn gekommen ist und die Mitarbeiterin auch nicht explizit nach psychologischer Behandlung gefragt hat.
Nun habe ich gerade recherchiert und gelesen, dass die meisten PKV's einen unter solchen Umständen gar nicht aufgenommen hätten bzw. hohe Risikozuschläge erhoben hätten und ich befürchte, diesbezüglich Probleme zu bekommen.

Nun meine Frage: Wie verhalte ich mich am besten? Natürlich möchte ich diese Informationen noch gerne nachreichen, da es sich hierbei ja nicht um ein absichtliches Verschweigen gehandelt hat, habe aber Angst, dass ich aus der PKV ausgeschlossen werde bzw. mich keine andere annehmen wird. Da ich mein Referendariat gerade abgeschlossen und ab dem 3.8. in den Schuldienst (als Beamte auf Probe) wechseln werde, ist aber eine Mitgliedschaft in der PKV ratsam, da ich sonst den Beihilfeanspruch verlieren werde.

Wie geht man am besten vor? Einen Termin vereinbaren und das Versäumnis ganz ehrlich berichten? Sicherheitshalber bereits bei anderen Versicherern anfragen? Oder ist es möglich, in solchen Fällen mit dem Versicherer einen Leistungsausschluss für psychologische Behandlungen zu vereinbaren, so dass ich diese ggf. eben später selber zahlen müsste?

Für fachkundige Ratschläge wäre ich sehr dankbar!!!

Viele Grüße,
tanja

Sonya
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Beitragvon Sonya » 09.06.2009, 15:28

Hallo Tanja,

wenn du die Behandlung bei Antragstellung angegeben hättest, hätte der Versicherer den Antrag abgelehnt. Wenn sie jetzt dahinter kommen, egal ob durch dich oder durch andere Quellen, wird der Versicherer wahrscheinlich vom Vertrag zurücktreten.

Wann hast du den die Behandlung abgeschlossen?

pimacatchu
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Beitragvon pimacatchu » 09.06.2009, 15:35

Ja, das habe ich schon befürtchtet. Aber ich habe mal irgendwo gelesen, dass irgendein Versicherer einen bei der ersten Verbeamtung - mit einem Zuschlag von max. 30 % - annehmen muss, finde aber dazu keine eindeutigen Aussagen...

Die Behandlung habe ich 2005 abgeschlossen - und im August 2007 habe ich mich bei der Debeka beworben....also leider noch viel zu nahe dran... :-(

Sonya
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Beitragvon Sonya » 09.06.2009, 16:01

Die Öffnungsklausel mit max. 30% Zuschlag gilt für Beamtenanfänger, die noch nicht privat krankenversichert sind.

Schwierige Sache. Ich habe jetzt nicht alle Gesundheitsfragen der Gesellschaften im Kopf, aber wenn ein Versicherer nur nach Behandlungen der letzten 5 Jahre fragen würde, könntest du ja ab 2010 mal über einen Wechsel nachdenken.

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Beitragvon highlife » 11.06.2009, 22:15

Mir stellen sich hier zwei wichtige Fragen:

- Wie kann die PKV das herausbekommen? (=Besteht eine Auskunftspflicht der vorherigen Verischerung oder behandelnder Ärzte?)

- Kann die PKV, wenn dies herauskommt, rückwirksam Leistungen zurückfordern? Auch welche, die nicht kausal in Zusammenhang mit der "verschwiegenen" Behandlung stehen?

Knackwurst
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Beitragvon Knackwurst » 13.06.2009, 10:18

Vereinfacht dargestellt: Mit der Antragstellung entbindet man die behandelnden Ärzte, Zahnärzte sowie Angehörige von Krankenanstalten und Gesundheitsämtern und anderen Kranken- und Unfallversicheren von der ärztlichen Schweigepflicht und ermächtigt sie, dem Versicherer Auskünfte zu erteilen.

Damit hat der Versicherer vielfältige Möglichkeiten, den vorvertraglichen Gesundheitszustand nachträglich zu prüfen.

Je nach Grad des Verschuldens und abhängig davon, ob er den Vertrag in Kenntnis der richtigen Risikolage nicht ohnehin geschlossen hat, kann der Versicherer ggfs. die Anfechtung erklären, zurücktreten, kündigen, eine höhere Prämie verlangen, die Vorerkrankung ausschließen oder gar nichts machen. Dies hier darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Bitte lies / google dazu § 19 VVG.

Vgl. auch

viewtopic.php?t=2102


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