Altersrückstellung bei Basistarif

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hungerhaken
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Altersrückstellung bei Basistarif

Beitragvon hungerhaken » 10.07.2009, 22:41

Hi,
bin seit 28 Jahren bei der S. privat versichert. Habe vor einem Jahr von einem 100% Vergütungstarif -Monatsprämie rd. 850 €- in einen Tarif mit 1400 € Selbstbehalt gewechsel. Monatsprämie jetzt rd. 460 €.
Nunmehr bemühe ich mich seit Monaten um Grundsicherung im Alter (67).
Das Sozialamt verlangt unter anderem einen Wechsel in den Basistarif.
Frage: Was passiert mit den Altersrückstellungen?
Danke

Dipling
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Beitragvon Dipling » 14.07.2009, 18:28

Die Altersrückstellungen bleiben beim Wechsel in der Basistarif innerhalb der gleichen PKV m.E. erhalten.
Das Problem ist, dass sich die Altersrückstellungen im Basistarif kaum beitragsmindernd auswirken. In aller Regel ist trotz der Rückstellungen der Höchstbeitrag fällig bzw. bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII die Hälfte davon.

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Beitragvon Rossi » 17.07.2009, 12:37

Aha,

Das Problem ist, dass sich die Altersrückstellungen im Basistarif kaum beitragsmindernd auswirken. In aller Regel ist trotz der Rückstellungen der Höchstbeitrag fällig bzw. bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII die Hälfte davon.


Und womit wird das begründet?

Ich habe gerade einen Fall in der Praxis uff´n Tisch liegen. Der Kunde ist 28 Jahre bei der gleichen Gesellschaft privat versichert. Er will auch in den Basistarif wechseln und soll nach dem ersten Angebot zum Höchstbeitrag eingestuft werden. Damit werden die Altersrückstellungen einfach unterm Teppich gekehrt. Ich habe jetzt noch einmal ausdrücklich angefragt, wo denn die Altersrückstellungen geglieben sind und mit der Aufsichtsbehörde gedroht (Ba Fin). Ich warte noch auf die Antwort; mal sehen wohin die Reise geht!

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Beitragvon DKV-Service-Center » 17.07.2009, 16:23

:-)
keine Chance

Tarifbeitrag 800 Euro abzüglich Anrechnungsbeitragvon 100 € erst danach Kappung auf den Höchstbeitrag.
Gruß

dij
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Beitragvon dij » 17.07.2009, 17:54

Ja, alles andere würde eine Gesetzesänderung erfordern. Irgendwer müßte das Geld für eine weitere Senkung ja aufbringen, und das wären dann vermutlich die Normalversicherten (und die wenigen jungen Basistarifversicherten, die unter dem Höchstsatz liegen), die auch jetzt schon die Kappung bezahlen müssen.

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Beitragvon Rossi » 17.07.2009, 18:05

Es soll aber in der Praxis schon Fälle geben, wo ältere Kunden nicht zum Höchsttarif eingestuft wurden. Da hat man nämlich die Altersrückstellungen mit eingebaut.

Für mich stellt sich die Frage, warum dann überhaupt im Basistarif die Altersrückstellungen extrag genannt sind. Ist das alles für die Katz, bzw. Augenwischerei?

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Beitragvon dij » 17.07.2009, 18:54

Rossi hat geschrieben:Es soll aber in der Praxis schon Fälle geben, wo ältere Kunden nicht zum Höchsttarif eingestuft wurden. Da hat man nämlich die Altersrückstellungen mit eingebaut.


Vielleicht waren sie in den Fällen einfach hoch genug? Also beispielsweise 800 Euro „eigentlicher“ Betrag, 300 Euro anzurechnen aus AR, macht 500 Euro.

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Beitragvon hungerhaken » 12.08.2009, 15:13

Danke für die Info. Doch nun hat sich ein neues Problem ergeben.
Nach 7 Monaten Kampf und Klage auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung hat das Sozialamt belegt vorgetragen, dass sie verpflichtet sind, gem. § 12 Abs 1c S 4 VAG den seit dem 1.7.09 geltenden Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 124,32 € zu bezahlen. Grundlage eben der § 12 Abs. 1c S. 6 (LKT LSA Rundschreiben Nr. 262/2009 vom 23.Juni 09. Dem ist das Sozialgericht in seiner Anordnung auch gefolgt. Doch keiner kann mir sagen, wo ich in Deutschland für 124 € eine Krankenversicherung bekomme.
Notabene rechnet das Sozialamt in seinem Schriftsatz an das Sozialgericht vor, dass wenn ich 467 € Krankenkassenbeitrag bezahle und nur 124 € Zuschuss bekomme, dann sei ich ja nicht mehr bedürftig und will daher die Anerkennung der Bedürftigkeit kassieren.
Gibt es denn schon anhängige Verfahren vor dem BSG oder dem BvG?
Freue mich auf Antworten.

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Beitragvon Rossi » 12.08.2009, 17:37

Nein, es gibt noch keine Verfahren vorm BSG. Wir sind derzeit noch in der sog. Findungsphase.

Es gibt jetzt 2 LSG-Beschlüsse aus Ba. - Wü. wo der Sozialhilfeträger mehr zahlen musste. Du hast doch mit Sicherheit den anderen Thread schon durchgeschnuppert, richtig?

Welches SG hat denn Deinen Antrag abgemeiert (Datum und Az.)?

Notabene rechnet das Sozialamt in seinem Schriftsatz an das Sozialgericht vor, dass wenn ich 467 € Krankenkassenbeitrag bezahle und nur 124 € Zuschuss bekomme, dann sei ich ja nicht mehr bedürftig und will daher die Anerkennung der Bedürftigkeit kassieren.


Das musst Du mir jetzt näher erklären. Wie sieht es aus, würdest Du auch Sozialhilfe ohne Berücksichtigung des Beitrages für die priv. KV/PV erhalten, oder wirst Du nur durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig. Wenn Du nur durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig wirst, sieht es nämlich ganz anders aus.

Es gab schon mal ein Verfahren vorm SG Heilbronn, dort haben die Richter das auch nicht gemerkt; aber beim LSG hat man es gemerkt!

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Beitragvon hungerhaken » 12.08.2009, 19:30

Hallo Rossi,
danke für die prompte Stellungnahme. Kannst Du mir die entspr. Az der LSG Ba.-Wü Verfahren nennen?
Nein, habe mir den anderen Thread noch nicht angesehen.
"Welches SG hat denn Deinen Antrag abgemeiert (Datum und Az.)? "
SG Dessau S 10 SO 35/09. Das Urteil liegt mir noch nicht vor. Verhandlung war am 06.08.09.
Ich habe am 14.01.09 Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt.
Auch ohne Berücksichtigung der Beiträge zur PKV bin ich hilfebedürftig.
Im Anerkenntnis des Sozialamts wurde vereinbart, dass die Bezuschussung des Beitrags zur PKV zunächst mit 129 € vereinbart wurde, um wenigstens sofort an Geld zu kommen. Sollte es mir gelingen, einen höheren Zuschuss beweisen zu können, hat die Vorsitzende eine erneute Klage angeregt.

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Beitragvon Rossi » 12.08.2009, 20:51

Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2043&postdays=0&postorder=asc&start=15

ziemlich zum Schluss.

Besorge Dir die Urteile und dann solltest Du Beschwerde einlegen.

Wenn Du den Beschluss (SG Dessau) vorliegen hast, möchte ich diesen bitte haben?

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Beitragvon Rossi » 12.08.2009, 20:53

Öhm Frage, bist Du denn schon im Basistarif?

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Beitragvon hungerhaken » 13.08.2009, 22:06

1. Sobald ich den Beschluss habe, kannst du ihn haben. Wohin?
2. Nein, ich bin noch in meinem alten Tarif. Habe heute den Bescheid über die "vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter" ausgefolgt bekommen. Interesse daran? Wenn ja, wie bekommst du ihn?
Meine Privatmail findest du ja ihm Profil.
Ich habe mich entschlossen, bis zum BvG zu gehen.

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Beitragvon Rossi » 13.08.2009, 22:27

Also, ich denke mal, da Du jetzt Grundsicherungsleistungen bekommst und der Beitrag im Normaltarif für die priv. Kv. incl. Pv. 487,00 Euro beträgt, solltest Du möglichst schnell in den Basistarif wechseln.

Der Beitrag im Basistarif beträgt dann 569,62 Euro für die Kv. Allerdings wird er halbiert auf 284,81 Euro. Dazu kommt noch die Pv; dieser Beitrag ist dann im Basistarif beschränkt auf 35,83 Euro. Dann liegst Du bei 320,64 Euro. Dürfte schon mal etwas günstiger als der bisherige Beitrag sein. Du solltest aufpassen, dass hier 0 Euro Selbstbeteiligung eingeräumt wird.

Schreibe mir ne PN sobald Du den Beschluss hast.

Man muss sehen, was da alles so drinne steht.

Weiss Dein Sozialamt, dass die zuständigen Ministerien (BMAS und BMG) übereinstimmend empfehlen, den hälftigen Beitrag im Basistarif (284,62 Euro) als angemessen zu betrachten? Einige Sozialämter orientieren sich mittlerweile hieran und lassen die Kunden nicht mehr im Regen stehen!

Hast Du anrechnungsfähiges Einkommen (bspw. Rente)?

Wenn ja, dann solltest Du mit dem Sozialamt sprechen, ob die sog. Deckelungslücke nicht als Einkommensbereinigung gem. § 82 SGB XII berücksichtigt werden kann. Zwar findet man in § 32 Abs. 5 SGB XII einen Hinweis, dass insoweit § 82 SGB XII (Einkommensbereinigung) keine Anwendung findet., aber diese Wörtchen sollte man sehr wörtlich nehmen. Dieses heisst nämlich nicht, dass eine Einkommensbereinigung vollkommen ausgeschlossen ist, sondern einfach nur, dass eine doppelte Berücksichtigung einfach vermieden werden soll. Wenn einerseits ein Betragszuschuss in Höhe von 129,00 Euro und der Restbetrag der Deckelungslücke in Höhe von 155,00 Euro als Einkommensbereinigung berücksichtigt wird, kann man nicht von einer doppelten Berücksichtigung sprechen (siehe auch Grube in Wahrendorf zu § 32 SGB XII).

Hast Du einen Fachanwalt für Sozialrecht?

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Beitragvon hungerhaken » 13.08.2009, 22:33

Hallo Rossi,

habe eben versucht, die Beschlüsse der beiden Senate beim lsg einzusehen. Ergebnis negativ. Nur Pressemitteilungen. Ausserdem handelt es sich "angeblich" um Hartz IV Empfänger. Danach würden diese Entscheidungen nicht für SGB XII zutreffen. Oder?


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