Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wieso wird aber eigentlich das Problem auf dem Rücken der Kunden ausgetragen? Zumindest wenn der Kunde im Basistarif drin ist und der Leistungsträger nur den Satz nach § 12 Abs. 1c S. 6 VAG zahlt, häufen sich zwar die Beitragsrückstände, aber aus der Krankenversicherung rausfliegen kann er nicht. Aufrechnen der privaten Krankenversicherung mit Arztrechnungen scheidet meines Wissens (auch wenn das LSG BW anderer Ansicht ist) auch aus (u. a. Selbstverpflichtung der privaten Krankenversicherungen, daneben im Gesetz abschließende Regelung zum Ruhen, die bei einer Aufrechnung mit Arztrechnungen etc. umgangen würde).
Wenn der Gesetzgeber den Leistungsträgern keine eindeutige Regelung zur Beitragsübernahme an die Hand gibt, warum sollen die dann also mehr zahlen?
Wenn der Gesetzgeber den Leistungsträgern keine eindeutige Regelung zur Beitragsübernahme an die Hand gibt, warum sollen die dann also mehr zahlen?
Tja, diese sog. politische Uneinigkeit, ob jetzt der halbierte Beitrag oder nur der Beitrag wie im ALG II zu zahlen ist, löst in Deutschland derzeit noch viele Probleme aus.
Ferner verrechnen doch noch einige priv. Kv.én mit den Leistungsansprüchen, obwohl dieses vom PKV-Verband anders empfohlen wird.
Es wird noch ein paar Monate dauern, bis ein wenig Ruhe einkehrt. Fragt sich blos, in welche Richtung es geht!
Meine persönliche Auffassung, sowohl der ALG II als SGB XII-Träger werden vermutlich verdonnert werden, den hälftigen Beitrag im Basistarif zu löhnen. Aber ist nur meine persönlichen Auffassung, mehr nicht!
Jedenfalls ist sich das LSG Ba. - Wü. sowohl im ALG II als auch im SGB XII einig, so gehts´nicht!
Ferner verrechnen doch noch einige priv. Kv.én mit den Leistungsansprüchen, obwohl dieses vom PKV-Verband anders empfohlen wird.
Es wird noch ein paar Monate dauern, bis ein wenig Ruhe einkehrt. Fragt sich blos, in welche Richtung es geht!
Meine persönliche Auffassung, sowohl der ALG II als SGB XII-Träger werden vermutlich verdonnert werden, den hälftigen Beitrag im Basistarif zu löhnen. Aber ist nur meine persönlichen Auffassung, mehr nicht!
Jedenfalls ist sich das LSG Ba. - Wü. sowohl im ALG II als auch im SGB XII einig, so gehts´nicht!
Angesichts der politischen Verhältnisse nach der BT-Wahl gehe ich auch davon aus, dass die Leistungsträger vom Gesetzgeber verdonnert werden, mehr Beiträge zu übernehmen. Aber bis dahin sind da eben noch etliche Sozialgerichte, die auch nach den Entscheidungen des LSG BW, bislang offenbar keine weitergehende Leistungspflicht als nach § 12 Abs. 1c S. 6 letzter HS VAG im Gesetz sehen. Und da den Leistungsempfängern keine Nachteile drohen dürften (die Praxis sieht offenbar anders aus), warum mehr zahlen?
Öhm,
Welche denn? Zumindest die veröffentlichten Beschlüsse von SG´s und LSG´s verdonnern überwiegend die SGB XII und SGB II Träger! Die Anderen sind eher in der Minderheit!
Im Bereich des LSG NRW laufen auch ein paar Verfahren, wo derzeit noch keine Entscheidungen getroffen wurden. Die Gerüchteküche munkelt, das sich die zuständigen Richter wohl geneigt sehen, sich dem LSG Ba. - Wü. anzuschliessen.
Aber bis dahin sind da eben noch etliche Sozialgerichte, die auch nach den Entscheidungen des LSG BW, bislang offenbar keine weitergehende Leistungspflicht als nach § 12 Abs. 1c S. 6 letzter HS VAG im Gesetz sehen
Welche denn? Zumindest die veröffentlichten Beschlüsse von SG´s und LSG´s verdonnern überwiegend die SGB XII und SGB II Träger! Die Anderen sind eher in der Minderheit!
Im Bereich des LSG NRW laufen auch ein paar Verfahren, wo derzeit noch keine Entscheidungen getroffen wurden. Die Gerüchteküche munkelt, das sich die zuständigen Richter wohl geneigt sehen, sich dem LSG Ba. - Wü. anzuschliessen.
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Hi @ll
[code][quote]Welche denn? Zumindest die veröffentlichten Beschlüsse von SG´s und LSG´s verdonnern überwiegend die SGB XII und SGB II Träger! Die Anderen sind eher in der Minderheit![/quote][/code]
jo in die selbe Kerbe geht der noch: Vom Sozialgericht Gelsenkirchen
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_ge ... 91002.html
[code][quote]Welche denn? Zumindest die veröffentlichten Beschlüsse von SG´s und LSG´s verdonnern überwiegend die SGB XII und SGB II Träger! Die Anderen sind eher in der Minderheit![/quote][/code]
jo in die selbe Kerbe geht der noch: Vom Sozialgericht Gelsenkirchen
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_ge ... 91002.html
Jooh, sieht gar nicht mal schlecht für die Betroffenen im ALG II aus.
Die Analogregelung zu den freiwillig Versicherten im ALG II - da spielt die Höhe des Beitrages keine Rolle - hat auch hier die Kammer überzeugt.
Niedlich die Argumentation der beklagten ARGE:
Es handele sich hierbei um einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers!
Nun denn, so eine Argumentationsweise würde mich als Richter sogar richtig stinkig machen!
Ich glaube jenes kann man auch aus der gesamten Begründung zwischen den Zeilen lesen!
Die Analogregelung zu den freiwillig Versicherten im ALG II - da spielt die Höhe des Beitrages keine Rolle - hat auch hier die Kammer überzeugt.
Niedlich die Argumentation der beklagten ARGE:
Es handele sich hierbei um einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers!
Nun denn, so eine Argumentationsweise würde mich als Richter sogar richtig stinkig machen!
Ich glaube jenes kann man auch aus der gesamten Begründung zwischen den Zeilen lesen!
Hier ein Beschluss des LSG NRW im Bereich des ALG II.
Die ARGE muss nur den gedeckelten Beitrag löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Aber zum Schluss ein klarer Hinweis:
Dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, ob trotz der Fassung des § 26 SGB II im Hinblick auf die bei der Antragstellerin auftretende Beitragslücke eine Übernahme der Differenzbeträge möglich ist (vgl. hierzu SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; SG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 - S 29 AS 4051/09 ER; BT-Drucksache 16/13965, Nr. 25 vom 28.08.2009; Brünner in LPK-SGB II, § 26 Rn. 14 ff., 21 ff.)
Die ARGE muss nur den gedeckelten Beitrag löhnen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Aber zum Schluss ein klarer Hinweis:
Dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, ob trotz der Fassung des § 26 SGB II im Hinblick auf die bei der Antragstellerin auftretende Beitragslücke eine Übernahme der Differenzbeträge möglich ist (vgl. hierzu SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; SG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 - S 29 AS 4051/09 ER; BT-Drucksache 16/13965, Nr. 25 vom 28.08.2009; Brünner in LPK-SGB II, § 26 Rn. 14 ff., 21 ff.)
Hier ein Beschluss des SG Dresden im Bereich des ALG II:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122722&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die ARGE muss nur den gedeckelten Beitrag zahlen.
Hier fehlt es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Denn das Krankenversicherungsverhältnis des Antragstellers ruht nicht. Der Antragsteller kann entgegen seinen Befürchtungen derzeit uneingeschränkt Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Dies bestätigte das Krankenversicherungsunternehmen durch Fax vom 15.09.2009. Auch liegt kein Hinweis dazu vor, dass der Antragsteller keinen Versicherungsschutz in der privaten Pflegeversicherung mehr hat.
Das Ruhen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses setzt die Durchführung eines förmlichen Verfahrens voraus und kann grundsätzlich überdies nur bei Versicherungsnehmern durchgeführt werden, die nicht hilfebedürftig sind im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
....
Aber auch wenn dann tatsächlich durch das Krankenversicherungsunternehmen die Leistung gegenüber dem Antragsteller - soweit sie über einen Notversicherungsschutz hinaus-geht - verweigert würde, wäre ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutz gegen das Versicherungsunternehmen zu prüfen.
...
Der Antragsteller und damit das Krankenversicherungsunternehmen haben sich vielmehr, jedenfalls in den Fällen, in denen es sich nicht um einen Leistungsbezieher aus dem Bereich der Aufstocker handelt, das heißt um einen Leistungsbezieher, der Einkommen erzielt, das zum Lebensunterhalt nicht reicht, mit den Beträgen zu begnügen, die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wären.
Na ja, im Bereich des ALG II geht es wohl drunter und drüber!
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122722&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Die ARGE muss nur den gedeckelten Beitrag zahlen.
Hier fehlt es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Denn das Krankenversicherungsverhältnis des Antragstellers ruht nicht. Der Antragsteller kann entgegen seinen Befürchtungen derzeit uneingeschränkt Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Dies bestätigte das Krankenversicherungsunternehmen durch Fax vom 15.09.2009. Auch liegt kein Hinweis dazu vor, dass der Antragsteller keinen Versicherungsschutz in der privaten Pflegeversicherung mehr hat.
Das Ruhen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses setzt die Durchführung eines förmlichen Verfahrens voraus und kann grundsätzlich überdies nur bei Versicherungsnehmern durchgeführt werden, die nicht hilfebedürftig sind im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
....
Aber auch wenn dann tatsächlich durch das Krankenversicherungsunternehmen die Leistung gegenüber dem Antragsteller - soweit sie über einen Notversicherungsschutz hinaus-geht - verweigert würde, wäre ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutz gegen das Versicherungsunternehmen zu prüfen.
...
Der Antragsteller und damit das Krankenversicherungsunternehmen haben sich vielmehr, jedenfalls in den Fällen, in denen es sich nicht um einen Leistungsbezieher aus dem Bereich der Aufstocker handelt, das heißt um einen Leistungsbezieher, der Einkommen erzielt, das zum Lebensunterhalt nicht reicht, mit den Beträgen zu begnügen, die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wären.
Na ja, im Bereich des ALG II geht es wohl drunter und drüber!
Na ja, das drunter und drüber im ALG II hat kein Ende.
Hier ein Beschluss des SG Dresden; der ALG II-Träger muss nur den gedeckelten Beitrag zahlen:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122722&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Aber interessant ist nachfolgende Passage:
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn es der Leistungsempfänger unterlässt, den ihn von der Antragsgegnerin gewährten Zuschuss an das private Krankenversicherungsunternehmen weiterzuleiten. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung einer teleologischen Auslegung des § 193 Abs. 6 VVG der Eintritt des Ruhens des Versicherungsvertragsverhältnisses nicht auszuschließen.
Insgesamt bleibt bei dem Beschluss festzuhalten, dass kein Anordnungsgrund für das Schnellverfahren zu sehen war, weil die priv. Kv. noch nicht einmal das Ruhen angedroht hat.
Wenn der Kunde aber den vom ALG II gewährten Beitragszúschuss nicht an die priv. Kv. weiterleitet, dann könnte das Ruhen eintreten.
Fragt sich dann nur, wenn das Ruhen eintritt, ob ein Grund für das Schnellverfahren vorliegt.
Die Rechtsprechung ist einfach göttlich in diesem Bereich. Es wird noch immer auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft ausgetragen.
Hier ein Beschluss des SG Dresden; der ALG II-Träger muss nur den gedeckelten Beitrag zahlen:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122722&s0=Basistarif&s1=&s2=&words=&sensitive=
Aber interessant ist nachfolgende Passage:
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn es der Leistungsempfänger unterlässt, den ihn von der Antragsgegnerin gewährten Zuschuss an das private Krankenversicherungsunternehmen weiterzuleiten. In diesen Fällen ist unter Berücksichtigung einer teleologischen Auslegung des § 193 Abs. 6 VVG der Eintritt des Ruhens des Versicherungsvertragsverhältnisses nicht auszuschließen.
Insgesamt bleibt bei dem Beschluss festzuhalten, dass kein Anordnungsgrund für das Schnellverfahren zu sehen war, weil die priv. Kv. noch nicht einmal das Ruhen angedroht hat.
Wenn der Kunde aber den vom ALG II gewährten Beitragszúschuss nicht an die priv. Kv. weiterleitet, dann könnte das Ruhen eintreten.
Fragt sich dann nur, wenn das Ruhen eintritt, ob ein Grund für das Schnellverfahren vorliegt.
Die Rechtsprechung ist einfach göttlich in diesem Bereich. Es wird noch immer auf den Rücken der Ärmsten und Schwächsten der Gesellschaft ausgetragen.
Grundsicherung- Basistarif PKV
Erstmal ein großes Lob an dieses Forum. Es ist für mich eine große Erleichterung, dass ich die Entwicklung in dieser Problematik hier weiter verfolgen kann. Für mich stellt sich das Problem im Februar. Solange reichen meine Ersparnisse. Ich hoffe sehr, dass bis dahin endlich eine Regelung gefunden wurde. Ich habe schon große Bedenken, dass die Krankenkasse sich bei teuren Behandlungen, die meine Chronische Erkrankung erforderlich macht, plötzlich querstellt, wenn ich den Beitrag nicht in voller Höhe bezahlen kann. Man kann ja inzwischen nur jedem abraten, sich privat zu versichern, der ein Risiko hat, in die Arbeitslosigkeit abzurutschen. Und das sind ja wohl etliche.
Diese Problematik ist mittlerweile zu meinem persönlichen Steckenpferd geworden.
Die politische Uneinigkeit auf den Rücken der Schwächsten und Ärmsten unserer Gesellschaft auszutragen, finde ich schon ziemlich hefitg.
Ich denke mal, es wird noch ein wenig dauern, bis wir mit der Unfallproblematik Klarheit haben.
Unsere neue Bundesregierung will ja sogar die priv. Kv.én stärken. Hoffentlich greift sie dieses Problem sehr zeitig auf.
Ansonsten wird es wohl durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Die politische Uneinigkeit auf den Rücken der Schwächsten und Ärmsten unserer Gesellschaft auszutragen, finde ich schon ziemlich hefitg.
Ich denke mal, es wird noch ein wenig dauern, bis wir mit der Unfallproblematik Klarheit haben.
Unsere neue Bundesregierung will ja sogar die priv. Kv.én stärken. Hoffentlich greift sie dieses Problem sehr zeitig auf.
Ansonsten wird es wohl durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Unsere neue Regierung hat an die Betroffenden gedacht.
http://www.verbaende.com/News.php4?m=64961
Berlin) - Zu den gesundheitspolitischen Vereinbarungen von CDU/CSU und FDP erklärt der Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Volker Leienbach:
.....
- die Überprüfung fragwürdiger Regelungen im Basistarif. Die Koalition bekennt sich zu der auch vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Beobachtungspflicht, um bei einer Überlastung der Privatversicherten durch den Basistarif das Gesetz nachzubessern.
Die Beitragslücke für Hilfebedürftige soll ebenso überprüft werden wie die Kombination reduzierter Beiträge im Basistarif mit privaten Zusatzversicherungen.
Na, da ist der Rossi mal gespannt wohin die Reise geht.
Ins Niemandland?
http://www.verbaende.com/News.php4?m=64961
Berlin) - Zu den gesundheitspolitischen Vereinbarungen von CDU/CSU und FDP erklärt der Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Volker Leienbach:
.....
- die Überprüfung fragwürdiger Regelungen im Basistarif. Die Koalition bekennt sich zu der auch vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Beobachtungspflicht, um bei einer Überlastung der Privatversicherten durch den Basistarif das Gesetz nachzubessern.
Die Beitragslücke für Hilfebedürftige soll ebenso überprüft werden wie die Kombination reduzierter Beiträge im Basistarif mit privaten Zusatzversicherungen.
Na, da ist der Rossi mal gespannt wohin die Reise geht.
Ins Niemandland?

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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Tja, was ich erwarte und wovon ich ausgehe, ist unterschiedlich.
Ich gehe davon aus, dass die SGB XII und SGB II-Träger die hälftigen Beitrag im Basistarif übernehmen müssen.
D. h., es wird nicht bei den 128 Euro bleiben, es geht nach oben.
Vor allen Dingen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Gesetzgeber im Basistarif eine Beobachtungspflicht hat.
Schauen wir mal!
Ich gehe davon aus, dass die SGB XII und SGB II-Träger die hälftigen Beitrag im Basistarif übernehmen müssen.
D. h., es wird nicht bei den 128 Euro bleiben, es geht nach oben.
Vor allen Dingen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Gesetzgeber im Basistarif eine Beobachtungspflicht hat.
Schauen wir mal!
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