Haushaltshilfe wenn beide Eltern Bettl.....

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Ziggi
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Haushaltshilfe wenn beide Eltern Bettl.....

Beitragvon Ziggi » 25.11.2009, 15:08

Hallo Gemeinde,

wenn beide Eltern Bettlägerig erkrankt sind und ein 5Jahre altes Kind im Haushalt lebt, wieviel Stunden Haushaltshilfe Täglich muss dann von der KGV übernommen werden?
Der Arzt hat 7Std. Tag befürwortet.
Mutter war zuvor im Krankenhaus gelegen, ist Krank nach hause entlassen worden und Vater ist derweile auch erkrankt.
Die erkrankung zwingt sogar dazu eine Kur zu Beantragen. :-s
Bin für eure hilfe sehr dankbar. .-.

Gruß Ziggi

Ps.: Es geht um meine Freundin mit Familie.

Czauderna
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Re: Haushaltshilfe wenn beide Eltern Bettl.....

Beitragvon Czauderna » 25.11.2009, 17:06

Ziggi hat geschrieben:Hallo Gemeinde,

wenn beide Eltern Bettlägerig erkrankt sind und ein 5Jahre altes Kind im Haushalt lebt, wieviel Stunden Haushaltshilfe Täglich muss dann von der KGV übernommen werden?
Der Arzt hat 7Std. Tag befürwortet.
Mutter war zuvor im Krankenhaus gelegen, ist Krank nach hause entlassen worden und Vater ist derweile auch erkrankt.
Die erkrankung zwingt sogar dazu eine Kur zu Beantragen. :-s
Bin für eure hilfe sehr dankbar. .-.

Gruß Ziggi

Ps.: Es geht um meine Freundin mit Familie.


Hallo, das kann man sp pauschal nicht beantworten - sicher wären 8 Stunden tgl. mehr als gerechtfertigt für ein 5jähriges Kind und ich denke auch, dass die Krankenkasse da keine Schwierigkeiten machen würde (aus meiner Erfahrung heraus).
Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass gerade in diesem Fall wo beide Elternteile quasi zu 100% ausfallen die Stundenzahl auch erhöht werden könnte - nur, es ist eben die Frage wie schwer die Eltern erkrankt sind.
Gruß
Czauderna

Ziggi
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Beitragvon Ziggi » 25.11.2009, 17:42

Erst mal Danke,

Also beide Eltern, durch eine Schwere Infektion ins Bett gezwungen.
Also relativ schwer betroffen, vom Arzt wurden 7Std. Täglich Verordnet, zunächst für 8 Tage mit der Option auf verlängerung.
Nachdem die Erste Abrechnung bei der Kasse eingereicht wurde kam nun ein Schreiben :es wurde ausgeführt das der Medizinische Dienst " Täglich 2Std. nach Aktenlage, bei dieser erkrankung" und schon gar nicht Samstag und Sonntag ( als ob die Erkrankung pünktlich am Freitag aufhört, wo gibts denn sowas).-nö-

Zum verständniss
Meine Freundin wurde mehrere Tage im Krankenhaus an den Tropf gehängt, wurde Krank entlassen, sie konnte sich kaum auf den Beinen halten, aber ihr Mann hatte sich angesteckt und war somit auch Krank..
"Oma" hat sie nach Hause gefahren.
Der Behandelnde Hausarzt meinte das die Familie eine Haushaltshilfe beantragen soll, da ja beide ins Bett müssen (nicht sollen). Von Haushalt führen kann keine Rede sein(Der weg zum WC war schon fast zu viel), der Kleine geht (sowieso) nicht in den Kindergarten und Verwante sind nicht zur Verfügung.

Eine Haushaltshilfe wurde besorgt ( im Bekanntenkreis ),ist jeden Tag 35Km hin und wieder zurück gefahren, hat sich um das Kind gekümmert hat Gekocht gewaschen und so weiter.
Telefonisch wurde im vorfeld, von der KK, das ganze bejaht, jetzt so was.

Meine Freundin hat die Haushaltshilfe schon Bezahlt ( musste für Kasse sogar auf extra Formular bescheinigt werden) jetzt is das Geld weg und die Kasse möchte nicht Zahlen.

Wer kann da weiter helfen -help-
Meine Freundin ist am Verzweifeln, zumal die Kasse jetzt auch noch meint das eine Kur von den Eltern ohne Kind zu machen wäre.
Ich Frage mich aber wie die sich das vorstellen, soll der Kleine jetzt allene zuhause bleiben -beach- -cake- :lol: -crazy- -lolli- -shok- ohh Got

Gruß Ziggi

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Beitragvon Vergil09owl » 26.11.2009, 09:45

Also wegen der Kur müßte erstmal geklärt werden wer denn der zuständige Träger ist Rentenversichrung oder Krankenversicherung, wenn keine Haushaltshilfe beschafbar ist und die Kurze nicht versorgt werden kann, ist eine andersweitige Unterbringung notwendig, also mit den Eltern zusammen, müßte vom Arzt bescheinigt werden und nachgiesen werden.
Wegen der Haushaltshilfe gibt es wahrscheinlich das Problem wegen der fehlenden schriftlichen Zusage.

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Beitragvon Vergil09owl » 26.11.2009, 09:48

BKK online Lexikon zum Thema Hauhaltshilfe

1. Haushaltshilfe als Regelleistung

Versicherte haben nach § 38 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie wegen

*

Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
*

einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
*

einer Maßnahme zur medizinischen Vorsorge für Mütter (§ 24 SGB V),
*

einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
*

häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
*

einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation für Mütter (§ 41 SGB V) oder
*

Aufenthalts in einem Krankenhaus zur Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs

den Haushalt nicht weiterführen können und wenn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Haushaltshilfe kann auch dann bestehen, wenn der Versicherte, der bisher den Haushalt geführt hat, aus medizinischen Gründen als Begleitperson bei der stationären Behandlung eines Dritten in das Krankenhaus mit aufgenommen wird (BSG, 23.11.1995 - 1 RK 11/95).

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist von einem bestehenden Versicherungsverhältnis abhängig. Der Anspruch ist dementsprechend ausgeschlossen, wenn der ausfallende Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Krankenkasse, die die Kosten der "Grundleistung" (z.B. Krankenhausbehandlung) übernommen hat (vgl. auch Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 11./12.11.1996).

§ 38 Abs. 1 SGB V spricht nur von Krankenhausbehandlung und nicht ausdrücklich von stationärer Krankenhausbehandlung. Das BSG hat mit Urteil vom 25.06.2002 entschieden, dass die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V nicht durch Rechtsfortbildung auf ambulante Behandlung ausgedehnt werden kann. Ein Versicherter hatte geklagt, weil die Krankenkasse die Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V im Anschluss an eine Operation für die Zeit der weiteren ambulanten Behandlung im Krankenhaus abgelehnt hatte. Nach Auffassung des BSG wird eine Krankenhausbehandlung vom Gesetz als Grund für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V nur anerkannt, wenn der Versicherte stationär untergebracht ist. Zweck und Entstehungsgeschichte belegen, dass eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht ausreicht (vgl. BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 22/01 R).

Aus anderen Gründen und bei ambulanter Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Dies gilt beispielsweise auch für Haushaltshilfe neben häuslicher Krankenpflege. Diese kann nicht im Rahmen des § 38 Abs. 1 SGB V, sondern allenfalls im Rahmen einer Satzungsregelung im Rahmen des § 38 Abs. 2 SGB V erfolgen.
2. Haushaltshilfe als satzungsmäßige Mehrleistung

Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, dass in anderen als in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen Haushaltshilfe als satzungsmäßige Leistung erbracht wird, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (§ 38 Abs. 2 SGB V). Dabei sind in der Satzung auch Voraussetzungen und Dauer des Anspruchs anzugeben. Denkbar wäre beispielsweise Haushaltshilfe nach einer ambulanten Operation. Auch hier besteht der Anspruch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (§ 38 Abs. 3 SGB V). Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege muss nicht bestehen; ebenso ist nicht erforderlich, dass ein Kind zu betreuen ist.
3. Gegenstand der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe umfasst die Dienstleistungen, welche die Weiterführung des Haushalts erfordern. Dies sind typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie

*

Einkaufen,
*

Kochen,
*

Waschen,
*

Bügeln,
*

Nähen,
*

Reinigen und Pflegen von Wäsche, Kleidung und Wohnung sowie
*

Versorgen und Beaufsichtigen von Kindern.

4. Art der Leistungserbringung
4.1 Stellen einer Haushaltshilfe

Auch für die Haushaltshilfe gilt das Naturalleistungsprinzip. Die Krankenkasse kann zur Erbringung von Haushaltshilfe geeignete Personen selbst anstellen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB V) oder andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nehmen (§ 132 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Von der Anstellung geeigneter Personen machen die Krankenkassen regelmäßig keinen Gebrauch, weil der Einsatz angestellter Haushaltskräfte im Allgemeinen nicht wirtschaftlich wäre und auch manche arbeits- und haftungsrechtlichen sowie organisatorischen Probleme mit sich brächte.

Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung von eigenem, hierfür geeignetem Personal oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht werden.
4.2 Selbstbeschaffte Haushaltshilfe (Ersatzkraft)
4.2.1 Allgemeines

Kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nicht stellen oder gibt es Gründe, davon abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten (§ 38 Abs. 4 SGB V). Es blieb den Spitzenverbänden also überlassen, den im Gesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren. Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu gewissen Höchstbeträgen angesehen. Der Anspruch auf eine Sachleistung wandelt sich dann in einen Geldleistungsanspruch (Kostenerstattung).

Führen Verwandte bzw. Verschwägerte des Versicherten bis zum zweiten Grad den Haushalt fort, zahlt die Krankenkasse keine Vergütung. Die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Das Bundessozialbericht hat in diesem Zusammen entschieden, dass diese Einschränkung auf getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten anzuwenden ist (BSG, Urteil v. 16.11.1999, B 1 KR 16/98).
4.2.2 Kostenerstattung

Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von bundeseinheitlich 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße gerundet auf volle gerade Euro-Beträge (2009 = 64,00 EUR) angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 8,00 EUR zugrundezulegen.

Die Erstattung von Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft ist in den Satzungen der Krankenkassen geregelt. Genaue Informationen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Laut Urteil des Bundessozialgerichts gilt auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten der Ausschluss der Kostenerstattung im Rahmen der Haushaltshilfe. Eine Kostenerstattung für erforderliche Fahrkosten und den Verdienstausfall ist jedoch möglich, falls die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (vgl. BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 16/98).
4.2.3 Unbezahlter Urlaub der Ersatzkraft

Auch ein unbezahlter Urlaub eines Haushaltangehörigen zur Durchführung der Haushaltshilfe kann zur Kostenerstattung führen. Der Versicherte wird so gestellt, als wenn er eine Ersatzkraft selbst beschafft hätte. Ob eine Haushaltshilfe durch einen Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. eine andere Institution vermittelt oder von dem Versicherten selbst beschafft werden könnte, ist nicht ausschlaggebend. Es kann unterstellt werden, dass unbezahlter Urlaub immer dann genommen wird, wenn andere Möglichkeiten ausscheiden, weil trotz Kostenerstattung durch die Krankenkassen Einkommenseinbußen nicht vermeidbar sein werden.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Die Gewährung von Haushaltshilfe durch Erstattung von Verdienstausfall für den im Haushalt lebenden Ehepartner, der sich zur Weiterführung des Haushalts unbezahlt beurlauben lässt, ist auf längstens zwei Monate begrenzt. Bei länger dauernder Unterbrechung ist der Anspruch nach § 38 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen (vgl. BSG, 07.11.2000 - B 1 KR 15/99 R).
5. Anspruchsdauer

Die zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V richtet sich grundsätzlich nach der erbrachten Leistung, welche die Haushaltshilfe notwendig macht (z.B. Krankenhausbehandlung). Unabhängig von dem Aufenthalt in einem Krankenhaus usw. endet der Anspruch auf Haushaltshilfe dann, wenn für die Hauptleistung die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen entfallen (z.B. wegen Ausscheidens aus der Mitgliedschaft; § 19 Abs. 1 SGB V).

Eine Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts kann sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag sowie für die Reisetage bei Behandlungsmaßnahmen außerhalb des Wohnorts angenommen werden. Werden Leistungen für eine Zeit vor der stationären Aufnahme des Versicherten beansprucht, weil die Ersatzkraft erst in den Haushalt eingewiesen werden muss, müssen besondere Umstände dies unumgänglich machen. Besondere Umstände sind anzuerkennen, wenn im Haushalt ein behindertes oder ein krankes Kind lebt, dessen Pflege besonderer Kenntnisse bedarf.

Die Dauer des Anspruchs auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen (= Mehrleistung).
6. Abgrenzung zu Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung

Die Haushaltshilfe ist nach § 38 SGB V aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung des gesamten Haushalts und schließt etwa bei der Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt der häuslichen Pflege der Pflegeversicherung wird nach §§ 36 bis 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung begrenzt. Soweit die hauswirtschaftliche Versorgung bereits im Rahmen der Erbringung von Haushaltshilfe nach § 38 SGB V zur Verfügung gestellt wird, besteht somit keine Notwendigkeit für eine hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Pflege. Diese ist dann allein auf grundpflegerische Leistungen auszurichten. Anspruch auf Pflegegeld und Haushaltshilfe bestehen nebeneinander.
7. Zuzahlungen

Bei der Haushaltshilfe sind Zuzahlungen zu leisten. Versicherte ab 18 Jahre zahlen für jeden Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme einen Betrag von 10 % der täglichen von der Krankenkasse zu zahlenden Haushaltshilfe hinzu. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR, ist allerdings maximal auf den Betrag der täglichen Haushaltshilfe begrenzt. Die Zuzahlung fällt auch dann an, wenn die Krankenkasse als Haushaltshilfe den Verdienstausfall bzw. Fahrkosten erstattet, weil z.B. die selbstbeschaffte Ersatzkraft, die den Haushalt weiterführt, mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.

Erhoben wird die Zuzahlung von der Krankenkasse. Wird Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung gestellt, errechnet sich die Zuzahlung aus den Kosten der Haushaltshilfe pro Tag. Die Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Kalendertag wird rückwirkend aus der Rechnung des Leistungserbringers (z.B. Sozialstation, Betreuungsdienst usw.) ermittelt. Die so ermittelten Beträge sind dem Versicherten in Rechnung zu stellen.

Die 10-prozentige Zuzahlung ist auch zu zahlen, wenn der Versicherte die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe beantragt. Hier behält die Krankenkasse 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten ein. Die Regelung hinsichtlich des täglichen Mindest- bzw. Höchstbetrages der zu leistenden Zuzahlungen gilt analog. Werden Fahrkosten oder Verdienstausfall für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft erstattet, die mit dem Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, werden diese Erstattungsbeträge bei der Berechnung der Zuzahlung auf die Tage, für die ein Leistungsanspruch besteht, aufgeteilt.
8. Verfahren

Haushaltshilfe ist im Regelfall vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen, und zwar

*

vor Inanspruchnahme einer entsprechenden Kraft,
*

als Sachleistung oder
*

wenn diese selbst beschafft wurde und ein angemessener Kosten

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Beitragvon Czauderna » 26.11.2009, 12:05

Hallo,
Widerspruch einlegen !!!
(2) Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG vom 28. 1. 1977 — 5 RKn 32/76 —, USK 7725), so z. B. Anzahl und Alter der Kinder, Gesundheitszustand [richtig] und Alter des Versicherten. Das kann dazu führen, dass die erforderliche tägliche Einsatzzeit 8 Std. übersteigt.

Die Aussage des MDK`s ist hier nicht nachvollziehbar.

Gruß
Czauderna

Ziggi
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Beitragvon Ziggi » 27.11.2009, 00:12

Hallo alle miteinander,

Danke für die Antworten.

@Vergil09owl
viel input, aber denke ich habe das Verstanden.#-o :-k

@Czauderna
wird gemacht, danke für das Urteil, muss es jetzt nur noch Finden aber
das wird,
das wird. [-o<


Das mit der Kur, meinte der Mitarbeiter der Kasse ganz im Ernst. :-s
Meine Freundin meinte nur das der Kleine mit muß und nicht irgendwo hin abgeschoben wird.

Melde mich wenns neues gibt.

Gruß Ziggi

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Beitragvon Vergil09owl » 27.11.2009, 16:28

Achja meinte er das, hm ich würde dagen er weiß das er nix weiß, dennes sit zu prüfen und nicht zu sagen , es gilt erst lesen, denn denken, denn handeln, denn reden. Obwohl ich bin Mensch und rede viel \:D/

Ziggi
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Beitragvon Ziggi » 28.11.2009, 00:23

Jup, bin ganz deinern meinung! -vic-

Frage:
kann mir jemand das Urteil
(2) Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG vom 28. 1. 1977 — 5 RKn 32/76 —, USK 7725),
zukommen lassen? kann es nirgendwo einsehen :(
Thanks a lot .-.

Gruß Ziggi

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Beitragvon Vergil09owl » 28.11.2009, 09:18

Moin digitalisiert ist das Urteil nicht gib mal das ganz bei google ein denn bekommst du das Rundschreiben dazu.

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Beitragvon Czauderna » 28.11.2009, 12:45

Ziggi hat geschrieben:Jup, bin ganz deinern meinung! -vic-

Frage:
kann mir jemand das Urteil
(2) Bei der angemessenen Zahl der Einsatzstunden sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG vom 28. 1. 1977 — 5 RKn 32/76 —, USK 7725),
zukommen lassen? kann es nirgendwo einsehen :(
Thanks a lot .-.

Gruß Ziggi


Hallo,
ich habe es leider auch nicht auf Anhieb gefunden, aber das musst Du auch nicht - zitiere es einfach bzw. gib es an - die Kasse muss sich das dann selbst besorgen - jedenfalls dürfte es für die leichter sein.
Ich selbst werde mal schauen, ob es noch im Archiv des BSG zu finden ist.
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 28.11.2009, 14:02

BSG Urteil vom 28.01.1977 - 5 RKn 32/76
Leitsatz

1. Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der Krankenversicherungsträger Haushaltshilfe (RVO § 185b) nicht mit der Begründung versagen, daß sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können.

2. Soweit die Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft - über den Aufwendungsersatz hinaus - die Vergütung der Arbeitsleistung betreffen, sind sie nicht allein deswegen unangemessen iS von RVO § 185b Abs 2 S 2, weil die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist.

3. Der Krankenversicherungsträger darf bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigen, daß die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist; er muß aber auch alle anderen Umstände berücksichtigen, die unter sachgerechten Gesichtspunkten geeignet sind, die Höhe der Vergütung der Ersatzkraft wesentlich zu beeinflussen.

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Beitragvon Czauderna » 28.11.2009, 14:22

Vergil09owl hat geschrieben:BSG Urteil vom 28.01.1977 - 5 RKn 32/76
Leitsatz

1. Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der Krankenversicherungsträger Haushaltshilfe (RVO § 185b) nicht mit der Begründung versagen, daß sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können.

2. Soweit die Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft - über den Aufwendungsersatz hinaus - die Vergütung der Arbeitsleistung betreffen, sind sie nicht allein deswegen unangemessen iS von RVO § 185b Abs 2 S 2, weil die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist.

3. Der Krankenversicherungsträger darf bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigen, daß die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist; er muß aber auch alle anderen Umstände berücksichtigen, die unter sachgerechten Gesichtspunkten geeignet sind, die Höhe d


er Vergütung der Ersatzkraft wesentlich zu beeinflussen.



hallo,

ja super -- du bist schneller als der Schall - vielen Dank !!!
Gruß
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 28.11.2009, 19:56

Ich habe dir zu Danken, hast mich ja erst auf die Idee gebracht.

Ziggi
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Beitragvon Ziggi » 28.11.2009, 23:46

Hallo Vergil09owl,Czauderna,

ihr seit einsame Spitze!!!!!!! .-. D A NK E .-. \:D/

Nun können wir mal Sehen wasdie Tau..s b.. dazu erwiedern wenn der Wiederspruch begründet ist.

Hoffe das geht einigermassen flott.
Da fällt mir ein, gibt es da eigentlich einen Zeitlichen rahmen in dem entschiedensein muß, oder sollte man besser einen Termin zur Entscheidung nennen? :-k

Bin da etwas unerfahren. #-o

Gruß Ziggi


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