§186 (11) SGB V Versicherungspflicht/angemessene Reduzierung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Sabine
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Beitragvon Sabine » 26.11.2009, 18:47

Rossi,

könntest Du mir bitte kurz mitteilen, ob Du meine PN erhalten hast?

Es wird mir keine Bestätigung angezeigt.

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 26.11.2009, 18:51

Sabine hat geschrieben:Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzregelung des § 24 Abs. 2 SGB IV ignoriert die GKV wiederum durch ihre Behauptung, ich hätte Kenntnis von einer Zahlungspflicht ab 01.04.2007 haben müssen.


Ich frage mich, in welcher Welt leben die eigentlich? Sicher, wer immer brav um 20.00 Uhr Tagesschau guckt, der kriegt das wohl mit, aber ich interessiere mich für Nachrichten und Tageszeitungen grundsätzlich nicht. Steht doch auch nur gequirlte ***** drin. Und nun soll dieses menschliche Lebensgefühl Grundlage für die Rechtsprechung sein! Orwells 1984 lässt grüßen.

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 26.11.2009, 19:14

Sabine hat geschrieben:Da ich mit Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand bin und trotz Mahnung die Rückstände nicht bezahle bzw. bezahlen kann, ruht gemäß § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V dauerhaft der Anspruch auf fast alle KV-Leistungen.

Wegen § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V haben die Personen mit Beitragsrückständen, denen nach der gesetzgeberischen Zielvorstellung ein KV-SCHUTZ zukommen sollte, keine Ansprüche auf die regulären KV-Leistungen.

Der Gesetzgeber hat aber darauf abgestellt, dass Behandlungskosten den Einzelnen schnell überfordern können und dass dem die Gesundheitsversicherung vorbeugen soll.


Ich habe das Bundesgesundheitsministerium angeschrieben und meinen Fall geschildert. Die Antwort: Eine Änderung der Rechtslage kann nicht in Aussicht gestellt werden. Man sehe keinen Handlungsbedarf.


UND: Trotz meinen monatlichen Beitragszahlungen steigt der Gesamtrückstand Monat für Monat um rd. 5 % (!) des jeweiligen Betrages gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV kontinuierlich an.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzregelung des § 24 Abs. 2 SGB IV ignoriert die GKV wiederum durch ihre Behauptung, ich hätte Kenntnis von einer Zahlungspflicht ab 01.04.2007 haben müssen.


Ich werde damit NIEMALS in der Lage sein, den immer weiter ansteigenden Betrag zu tilgen und damit einhergehend werde ich trotz Beitragszahlungen NIEMALS regulären Krankenversicherungsschutz haben.


Ich müsste monatlich rd. € 800,-- (!) zahlen, um überhaupt nur das kontinuierliche Ansteigen der Schuld aufzuhalten – ohne Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen zu haben.


Guck Dir mal § 86a (3) SGG an, evt. muss man da noch einen Antrag stellen, damit die aus den Puschen kommen. Aber auch nur eine Hoffnung.

Und noch ein Tipp, Sabine.

Ich habe auch auf § 1 Abs 1 SBG I geklagt: Dort heißt es, Grundlage der Sozialgesetze soll es sein "den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen." und "soll auch dazu beitragen, daß die ... erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen."

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/1.html

Wird zwar keinen der Apologeten interessieren. Hält aber gut den Spiegel hin.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.11.2009, 08:54

Hallo,
der Fall von "Sabine" liegt bereits bei Gericht - ergo sind doch alle Beiträge dazu mehr oder weniger spekulativ - es ist ein Politikum, das stimmt.
Dem letzten Beitrag von "Gast" kann ich ,absolut nicht zustimmen - wie hätte er es denn gern ? - dass ihn der Gesetzgeber persönlich anschreibt und über gesetzliche Neuregelungen oder neue Gesetze informiert. Sein Hinweis auf die "Tagesschau" hinkt gewaltig, denn diese Sache mit der Pflicht zur Versicherung ab 01.04.2007 bzw. 01.01.2009, die wurde nun nun wirklich und ausführlich in allen gängigen Medien behandelt, auch in den Tagesszeitungen sogar in BILD !!!!
Das hat mit 1984 und Orwell nun wirklich nix zu tun, sondern eher mit Desinteresse gepaart mit einer gehörigen Portion "Naivität" - Ausnahmen bestätigen selbstverständlich auch hier die Regel.
Gruß
Czauderna

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 27.11.2009, 09:27

Czauderna, was tut es zur Sache worin Sie zustimmen?
Und ich habe ausdrücklich geschrieben, dass ich keine Zeitungen lese, sogar keine BILD !!!!
Persönlich anschreiben? Ja, warum nicht! Macht sonst jeder, der was von mir will.
*edit* Admin

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.11.2009, 09:34

Gast 2009 hat geschrieben:Czauderna, was tut es zur Sache worin Sie zustimmen?
Und ich habe ausdrücklich geschrieben, dass ich keine Zeitungen lese, sogar keine BILD !!!!
Persönlich anschreiben? Ja, warum nicht! Macht sonst jeder, der was von mir will.
*edit* Admin


Hallo,
nun mal ganz langsam - wo habe ich Sie beleidigt ??
Erstens sehe ich das überhaupt nicht und zweitens habe ich auch geschrieben -
Ausnahmen bestätigen die Regel.
Mit Ihrer "Wortmeldung" haben sich klassisch selbst disqualifiziert.
Auch wenn es Sie nicht interessiert ob ich einer Sache zustimme oder nicht - aber wenn Sie nur das lesen wollen was Ihnen in den Kram passt - dann schreiben Sie sich selbst oder führen Selbstgespräche - da widerspricht Ihnen mit Sicherheit kein Mensch.
Gruß
Czauderna

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 27.11.2009, 10:11

Sie greifen mich in meiner Lebenseinstellung an. Sind Sie Schuldirektor, Oberfeldwebel, Kassenfunktionär oder Sozialist? Nein? Dann nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass mir das Gericht in Ihrem Punkt bereits implizit recht gegeben hat. (1. Post)

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Beitragvon Frank » 27.11.2009, 10:25

Man kann und darf in der Sache engagiert diskutieren.
Aber ich bitte darum, das gute Gesprächsniveau in diesem Forum beizubehalten.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 27.11.2009, 10:27

Gast 2009 hat geschrieben:Sie greifen mich in meiner Lebenseinstellung an. Sind Sie Schuldirektor, Oberfeldwebel, Kassenfunktionär oder Sozialist? Nein? Dann nehmen Sie einfach zur Kenntnis, dass mir das Gericht in Ihrem Punkt bereits implizit recht gegeben hat. (1. Post)


Hallo,
ich bin weder das Eine noch das Andere - wenn ich es wäre - na, Sie kämen mir gerade recht - so nehme ich mal Ihre eigene Lebenseinstellung ein und sage - das ist mir total egal - und ob Ihnen das Gericht recht gegeben hat sehe ich noch nicht, das ist eine andere Sache.
Interessant ist aber schon das Sie dem Gericht zubilligen in Ihre Lebenseinstellung einzugreifen.
Aber lassen wir das, dies ist einKrankenversicherungs- Fachforum und kein Psycho-Brett -
möge das alles so laufen wie Sie es sich wünschen und damit bin ich wieder raus aus diesem Strang.
Gruß
Czauderna

Gast 2009

Beitragvon Gast 2009 » 27.11.2009, 10:44

Czauderna hat geschrieben:Interessant ist aber schon das Sie dem Gericht zubilligen in Ihre Lebenseinstellung einzugreifen.


Ach nee.

Sabine
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Beitragvon Sabine » 27.11.2009, 12:17

Gast 2009 hat geschrieben:Guck Dir mal § 86a (3) SGG an, evt. muss man da noch einen Antrag stellen, ...

Und noch ein Tipp, Sabine.

Ich habe auch auf § 1 Abs 1 SBG I geklagt: ...


Vielen vielen Dank, Gast 2009, Deine Tipps helfen mir sehr, insbesondere der Hinweis auf § 86a III SGG.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.11.2009, 12:46

Ja, so einen Antrag habe ich auch schon mal für ne Kundin gestellt.

Die Kasse wollte Beiträge haben, die nicht korrekt berechnet waren.

Die Kundin hat dann zunächst den Antrag bei der Kasse auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Dann haben wir 3 Wochen gewartet und den Antrag beim Sozialgericht gestellt. Und Ei der Daus, die Kasse hat dann eingelenkt.

So würde ich es auch empfehlen, zunächst bei der Kasse den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und danach gfs. beim Sozialgericht.

Allerdings muss man ernsthafte Zweifel an dem Beitragsbescheid nachweisen. Ach ja, der Eilantrag ans Gericht geht dann allerdings über § 86 b Abs. 2 SGG.

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Beitragvon Rossi » 27.11.2009, 20:01

Nun denn, ich möchte hier meinen berüchtigten Wetteinsatz wieder bringen:

- ne Kiste Erdinger Bier
- ne Karre Senf
- nen Zentner Tabak


Die Kassen bleiben damit nicht oben.

Allen Interessierten und Betroffenen erzähle ich mal ne Geschichte, denn etwas ähnliches ist schon mal bis zum BSG gepeitscht worden. Man hatte dort auch auf die Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl herumgeritten. Leider ohne Erfolg, das BSG sah es anders und es ging den Bach hinunter.

Vermutlich müssen die Kassen diese Erfahrung auch noch machen. Aber ist natürlich nur meine bescheidene Ansicht unter Berücksichtigung der Ost- und Westwinde.

Also, es spielte sich im Bereich des Arbeitslosengeldes ab. Zum 01.07.2003 trat im SGB III eine Vorschrift in kraft, wonach sich jeder sofort im Falle einer Kündigung bei der Arbeitsagentur unverzüglich arbeitslos zu melden hatte. Erfolgte die unverzügliche Arbeitslosmeldung nicht zeitnah, dann wurde die Kohle gemindert.

Was glaubt ihr wohl, wieviele Kunden dieses einfach nicht wussten und die böse Überraschung nachher kam.

Man hat es dann bis zum BSG gepeitscht und dort klipp und klar festgestellt, wenn der Kunde es nicht wusste, dass er sich unverzüglich arbeitslos melden musste, dann konnte nichts gekürzt werden.

Hier ein Ausschnitt:

Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine "Verpflichtung" zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung informiert werden. Das vor dem In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen. Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III); leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potenziell Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeit Suchender beim ArbA sowie zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art 14 Abs. 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht, dass - wie die Beklagte meint - ab 1. Juli 2003 wegen der Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Arbeit Suchenden an.

BSG 25.05.2005 Aktenzeichen: B 11a/11 AL 81/04 R


Ich persönlich würde den Sachverhalt hier definitiv ähnlich sehen.

Will heissen, wenn der Versicherte durch subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen die Versicherungspflicht später anzeigt, dann liegt kein Grund für eine Ermäßigung vor. Jenen kann ich mir nur vorstellen, wenn die Kasse die Kunden bspw. bei einem Ausscheiden aus der Versicherung explizit auf die Kralle hinweist und der Kunde macht es nicht, sonst geht es nicht!

Leute, wehrt euch dagegen!

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 28.11.2009, 17:11

Hallo Rossi,

Deine wirklich gut begründeten Aussagen hier im Forum schätze ich von allem am meisten.

Im Fall der Beitragsermässigung mag Deine Meinung sich vllt. bei Gericht durchsetzen, gerecht jedoch finde ich es nicht, dass man Menschen die sich besser informieren, schlechter stellt als uninformierte (oder solche die sich dafür ausgeben). Schließlich müssen die anderen Kassenmitglieder ihre Bieträge immer zahlen und letztendlich für die Zweitgenannten aufkommen. Denn Fakt ist ja wohl, dass dann, wenn hohe Kosten auf die bisher noch nicht Zurückgekehrten zukommen (z.B. eine Krankenhausbehandlung), sie sehr gut über ihre Rechte informiert sind...

Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis wir Gewissheit erhalten, wann und in welchem Umfang Beiträge zu ermäßigen sind.

MfG

ratte1

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Beitragvon Czauderna » 28.11.2009, 18:06

ratte1 hat geschrieben:Hallo Rossi,

Deine wirklich gut begründeten Aussagen hier im Forum schätze ich von allem am meisten.

Im Fall der Beitragsermässigung mag Deine Meinung sich vllt. bei Gericht durchsetzen, gerecht jedoch finde ich es nicht, dass man Menschen die sich besser informieren, schlechter stellt als uninformierte (oder solche die sich dafür ausgeben). Schließlich müssen die anderen Kassenmitglieder ihre Bieträge immer zahlen und letztendlich für die Zweitgenannten aufkommen. Denn Fakt ist ja wohl, dass dann, wenn hohe Kosten auf die bisher noch nicht Zurückgekehrten zukommen (z.B. eine Krankenhausbehandlung), sie sehr gut über ihre Rechte informiert sind...

Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis wir Gewissheit erhalten, wann und in welchem Umfang Beiträge zu ermäßigen sind.

MfG

ratte1



Hallo Ratte1,
ich weiß nicht, ob dich das interessiert, aber diesen Beitrag unterschreibe ich zu 100%.
Gruß
Czauderna


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