Hallo,
ich hab da ein paar Fragen zum PKV-Basistarif (BT) gemäß §12 VAG:
1) Der Beitrag zur Krankenversicherung (KV) für 2010 ergibt sich wie folgt:
45000 jährlich = 3750 monatlich mal 15.5 % ergibt 581.25 als vollen KV-Beitrag im BT.
Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB 2 oder 12 halbiert sich der KV-Beitrag auf 290.62.
Stimmt das so ?
2) Der Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) für 2010 ergibt sich wie folgt:
45000 jährlich = 3750 monatlich mal 1.95 % ergibt 73.12 als vollen PV-Beitrag im BT.
Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB 2 oder 12 halbiert sich der PV-Beitrag auf 36.56.
Nach §110 Abs.2 Satz.3 SGB 11:
"Für Personen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; ..."
kommt jedoch nur derjenige in den Genuß des halbierten BT-PV-Beitrag, der auch im BT krankenversichert ist. Ist man jedoch in einem anderen KV-Tarif, gilt der volle PV-Beitrag von 73.12, auch wenn Hilfebedürfigkeit nach SGB 12 gegeben ist.
Stimmt das so ?
3) Nun komme ich zu meiner eigentliche Frage ..
Der SGB 12 Empfänger ist bisher nicht im BT, sondern in einem anderen PKV-Tarif - den wir mal XT nennen. Dieser Tarif XT war in 2009 billiger als der BT, bietet aber trotzdem etwas bessere Leistungen. Durch die Beitragserhöhungen für 2010 liegt er nun aber ein ganz kleines Bisschen über dem BT. Ich vermute aber, daß sich das in 2011 wieder ändern könnte.
Soweit ich die Vorschriften in §12 Abs.1c VAG zur Beitragsberechnung des BT auf Basis der anderen Vorjahrestarife verstehe, hinkt der BT den anderen Tarifen ja immer um ein Jahr hinterher. Der BT 2010 basiert auf den anderen Tarifen von 2009. Deshalb ist der BT von 2009 nach 2010 nicht so stark erhöht worden wie die anderen Tarife. Der BT 2011 wird aber auf den anderen Tarifen aus 2010 basieren. Somit vermute ich, daß der BT in 2011 stärker steigen wird, als die anderen Tarife. Ich hoffe, daß dann der BT 2011 wieder über dem XT 2011 liegt.
Da der SGB 12 Empfänger wegen seiner diversen Erkrankungen aber nur vom Tarif XT in den BT wechseln kann, aber dann nie mehr zurück kommt, würde ich seinen Wechsel in den BT gern erstmal vermeiden, bis klar ist, ob der BT dauerhaft unter dem XT liegt.
Die (für 2010 relativ geringen) Mehrkosten des XT gegenüber dem BT wären dann anderweitig aufzubringen, da der Sozialhilfeträger maximal die BT-Beiträge übernimmt.
Wie sich die Beiträge im BT und anderswo entwicklen werden, muß man natürlich abwarten - aber so ganz schwachsinnig ist meine Überlegung doch nicht, oder ?
Beitragsberechnung KV/PV im Basistarif PKV bei SGB 12
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hoi Milka,
schön mal wieder etwas von Dir zu hören.
Was hat das Sozialamt damals bei dem Papi gemacht?
Sensemann oder Kuschelkurs, indem die max. die Hälft im Basistarif übernommen wird?
Nach den Schilderungen gehe ich mal davon aus, dass Du hoffentlich das Soziallamt überzeugen konntest.
Der Basistarif hinkt nicht hinterher, sondern der Beitrag im Basistarif ist einfach nur begrenzt. Hintergrund hierfür die angebliche Bezahlbarkeit der priv. Kv.
Die Erleuchtung kommt aus den Sätzen 1 - 3 des berüchtigten § 12 Abs. 1 c VAG.
Danach darf der Basistarif max. das kosten, was ein gesetzlich Versicherter zu zahlen hat. Aber dann kommt es nämlich.
Für die Zeit vom 01.01.2009 - 30.06.2010 gilt der allgemeine Beitragssatz in der GKV, welcher am 01.01.2009 gegolten hat.
Und zum 01.01.2009 hatten wir einen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % in der GKV. Dieser wird dann mit der jeweiligen Beitragsbemessungrenze multipliziert; im Jahr 2009 hatten wir eine BBG von 3.675,00 Euro und im Jahr 2010 eine BBG von 3.750,00 Euro.
So, dann geht es los. Zum 01.07.2010 werden die Karten völlig neu gemischt. Es geht dann um irgendwelche Überschüsse aus dem Gesundheitsfonds. Aber das weiß ich selber noch nicht!
Im Bereich der Pflegeversicherung gilt es fast ähnlich.
Hier wird aber der tatsächliche Beitrag nicht halbiert, sondern er ist auf die 1/2 des Maximalbetrages in der gesetzlichen Pv. begrenzt. Halbierung und Begrenzung ist schon ein Unterschied.
Ach ja, die Begrenzung in der Pv. gilt nur, wenn jemand tatsächlich im Basistarif steckt!
schön mal wieder etwas von Dir zu hören.
Was hat das Sozialamt damals bei dem Papi gemacht?
Sensemann oder Kuschelkurs, indem die max. die Hälft im Basistarif übernommen wird?
Nach den Schilderungen gehe ich mal davon aus, dass Du hoffentlich das Soziallamt überzeugen konntest.
Der Basistarif hinkt nicht hinterher, sondern der Beitrag im Basistarif ist einfach nur begrenzt. Hintergrund hierfür die angebliche Bezahlbarkeit der priv. Kv.
Die Erleuchtung kommt aus den Sätzen 1 - 3 des berüchtigten § 12 Abs. 1 c VAG.
Danach darf der Basistarif max. das kosten, was ein gesetzlich Versicherter zu zahlen hat. Aber dann kommt es nämlich.
Für die Zeit vom 01.01.2009 - 30.06.2010 gilt der allgemeine Beitragssatz in der GKV, welcher am 01.01.2009 gegolten hat.
Und zum 01.01.2009 hatten wir einen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % in der GKV. Dieser wird dann mit der jeweiligen Beitragsbemessungrenze multipliziert; im Jahr 2009 hatten wir eine BBG von 3.675,00 Euro und im Jahr 2010 eine BBG von 3.750,00 Euro.
So, dann geht es los. Zum 01.07.2010 werden die Karten völlig neu gemischt. Es geht dann um irgendwelche Überschüsse aus dem Gesundheitsfonds. Aber das weiß ich selber noch nicht!
Im Bereich der Pflegeversicherung gilt es fast ähnlich.
Hier wird aber der tatsächliche Beitrag nicht halbiert, sondern er ist auf die 1/2 des Maximalbetrages in der gesetzlichen Pv. begrenzt. Halbierung und Begrenzung ist schon ein Unterschied.
Ach ja, die Begrenzung in der Pv. gilt nur, wenn jemand tatsächlich im Basistarif steckt!
Rossi hat geschrieben:Was hat das Sozialamt damals bei dem Papi gemacht?
... siehe PN ...
Rossi hat geschrieben: ... So, dann geht es los. Zum 01.07.2010 werden die Karten völlig neu gemischt. Es geht dann um irgendwelche Überschüsse aus dem Gesundheitsfonds. Aber das weiß ich selber noch nicht!
Im Bereich der Pflegeversicherung gilt es fast ähnlich.
Hier wird aber der tatsächliche Beitrag nicht halbiert, sondern er ist auf die 1/2 des Maximalbetrages in der gesetzlichen Pv. begrenzt. Halbierung und Begrenzung ist schon ein Unterschied. ...
OK, da muß ich dann einfach mal abwarten, welche Tarife ausgewürfelt werden ...
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