Ganz einfach. nehme wir an es besthet keine Pflicht oder freiwillige Versicherung mehr, egal aus welchen Grund.grundsätzlich wäre dennja eine Mitgliedschaft nach $ 5 Abs. 1 Nr. 13 möglich und nötig.
Jetzt gehn wir weiter, der Mitwirkungspflicht des MG wird nicht nachgekommen. Es wird keine Mitgleidschaft nach 5 Abs 13 aufgebaut aufgrund der fehlenden angaben usw.
Ergo gibt es denn ein Anschreibeen an die letzte bekannte Adresse das keine Versichrungsschutz mehr besteht, nur noch in Notfällen richtig?
Keine Reaktion nichts.
So Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ergo kein unmittelbarer Beweis dafür das nicht doch eine andere Kasse zuständig ist.
Da aber geschrieben wurde das nur die letzte KK bekannt ist. gehe ichdavon aus das das ganze nach dem 01.04.2007 war.
aAso werden nur die Kosten übernommen die notwendig sind zur Erhaltung des Lebens, was zu beweisen gilt.
Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13
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Von wem? Auf Grund welcher Rechtsvorschrift???Vergil09owl hat geschrieben:...So Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ergo kein unmittelbarer Beweis dafür das nicht doch eine andere Kasse zuständig ist.
Da aber geschrieben wurde das nur die letzte KK bekannt ist. gehe ichdavon aus das das ganze nach dem 01.04.2007 war.
aAso werden nur die Kosten übernommen die notwendig sind zur Erhaltung des Lebens, was zu beweisen gilt.
MfG
ratte1
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Hallo Vergil09owl.
ein Beitragsrückstand kann nur entstehen, wenn auch eine Versicherung (z.B. nach § 9 oder § 5/1/13 SGB V) durchgeführt wurde/wird. Genau das aber ist doch strittig.
Es geht hier nicht darum, ob diese Leistung sofort notwendig war und daher erbracht werden muss. Es geht hier darum, dass m.E. gar keine Versicherung nach § 5/1/13 SGB V zustande kommen konnte, weil die dafür notwendigen Erkenntnisse fehlten.
MfG
ratte1
Edit: Rechtschreibfehler-Korrektur
ein Beitragsrückstand kann nur entstehen, wenn auch eine Versicherung (z.B. nach § 9 oder § 5/1/13 SGB V) durchgeführt wurde/wird. Genau das aber ist doch strittig.
Es geht hier nicht darum, ob diese Leistung sofort notwendig war und daher erbracht werden muss. Es geht hier darum, dass m.E. gar keine Versicherung nach § 5/1/13 SGB V zustande kommen konnte, weil die dafür notwendigen Erkenntnisse fehlten.
MfG
ratte1
Edit: Rechtschreibfehler-Korrektur
Zuletzt geändert von ratte1 am 21.03.2010, 17:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Im Prinzip
jat sich das doch eh damit erledigt wenn es eine Erkrankun gist die Gefahr für Leibe und Leben ergibt das die KK zahlen muss, da gebe ich dir Recht.
Re: Im Prinzip
Nochmal: Es geht bei der ganzen Diskussion darum, ob überhaupt eine Versicherung nach § 5/1/13 SGB V zustande gekommen ist. Es geht nicht darum, ob im Falle des Zustandekommen, die Beiträge vllt. nicht bezahlt werden und welche Leistungen in einem solchen Fall ruhen!Vergil09owl hat geschrieben:jat sich das doch eh damit erledigt wenn es eine Erkrankun gist die Gefahr für Leibe und Leben ergibt das die KK zahlen muss, da gebe ich dir Recht.
MfG
ratte1
Das Problem ist doch, dass die Kassen auf die Formulierung in § 186 Abs. 11 SGB V herumreiten.
Dort steht nämlich etwas von einer "Anzeige"!
Leider wird verkannt, dass diese Anzeige nur in einem ganz anderem Zusammenhang steht, nämlich mit einem Erlass, Ermäßigung bzw. Stundung des nachzuzahlenden Beitrags, mehr nicht!
Dieser Strohhalm wird derzeit genutzt, um die Mitgliedschaft, die kraft Gesetz entsteht, abzuwimmeln.
Na klaro, Kunden die für eine Versicherung in betracht kommen, haben selbstverständlich eine Auskunftspflicht. Aber man kann auch eins und eins zusammenzählen, was zumindest schon mal das SG Aachen gemacht hat. Und andere SG´s bzw. LSG´s werden dem vermutlich auf folgen!
Dort steht nämlich etwas von einer "Anzeige"!
Leider wird verkannt, dass diese Anzeige nur in einem ganz anderem Zusammenhang steht, nämlich mit einem Erlass, Ermäßigung bzw. Stundung des nachzuzahlenden Beitrags, mehr nicht!
Dieser Strohhalm wird derzeit genutzt, um die Mitgliedschaft, die kraft Gesetz entsteht, abzuwimmeln.
Na klaro, Kunden die für eine Versicherung in betracht kommen, haben selbstverständlich eine Auskunftspflicht. Aber man kann auch eins und eins zusammenzählen, was zumindest schon mal das SG Aachen gemacht hat. Und andere SG´s bzw. LSG´s werden dem vermutlich auf folgen!
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Hallo Forum,
bevor jemand fragt oute ich mich jetzt auch mal als Klinikmitarbeiter, der nur an sein Geld will
Ich habe den Thread gerade mit Interesse gelesen. Es gibt zu diesem Thema einen interessanten Artikel in der f&W 2/2010 Seite 306ff:"Der Obdachlose in der Notaufnahme".
Dort wird auch auf die Urteile des SG Aachen bezug genommen.
Ich habe einen ähnlichen Fall wie der Kollege anfangs bereits dargestellt hat:
Obdachloser Patient (Aufenthaltsort unbekannt)
Pflichtversicherungsantrag (Antragsformular stammt übrigens aus der o.g. Quelle) unterschrieben und nicht ganz vollständig ausgefüllt
seit 2-3 Monaten nicht mehr krankenversichert
es liegt ein Schreiben der DRV vor, aus dem hervorgeht, dass der Pat. dort zuletzt gesetzlich krankenversichert war.
eine Versicherung gem. § 10 SGB V ist aufgrund des Familienstandes ausgeschlossen
eine freiwillige Versicherung hätte eine Bestätigung weitere Versichertenzeiten erforderlich gemacht
Anspruch auf Freie Heilfürsorge kann zumindest für diesen KH-Aufenthalt ausgeschlossen werden
eine mehrjährige Zugehörigkeit zum Kreis der Personen ohne festen Wohnsitz schliesst den Versicherungsschutz durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen aus
Wir haben als erstes eine Ablehnung unserer Kostenübernahme erhalten, da keine Mitgliedschaft besteht.
Wir haben auf die o.g. Punkte hingewiesen.
Antwort: Ein Antrag würde benötigt und der liegt nicht vor
Erwiderung: wir haben der KK die genaue Postanschrift und den Sachbearbeiter genannt, der auf dem Anschreiben stand
Antwort: Antrag liegt vor, ABER: ...zur Durchführung der Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist es zwingend erforderlich, dass der entsprechende Antrag auf dem Vordruck der KK gestellt wird.
Erwiederung: Frage nach der gesetzlichen Grundlage
Antwort: bisher keine
Das ist jetzt ungelogen ein Beispiel von vielen anderen in unterschiedliche Ausprägungen.
Der Artikel und die SG-Urteil stimmen mich da schon ein wenig optimistischer.
Wenn ich den Thread jetzt richtig verfolgt habe, heißt es doch jetzt, dass ich der KK die Rechnung zu schicke und wenn die nicht zahlt die KK auf Kostenübernahme verklage, oder?
In diesem Fall ist es noch relativ eindeutig. Aber was ist wenn es nicht so eindeutig ist und der Patient Tod oder nicht mehr auffindbar ist, fehlende Mitwirkungspflicht und das wars???
Danke
Gruß
Mr. L
bevor jemand fragt oute ich mich jetzt auch mal als Klinikmitarbeiter, der nur an sein Geld will

Ich habe den Thread gerade mit Interesse gelesen. Es gibt zu diesem Thema einen interessanten Artikel in der f&W 2/2010 Seite 306ff:"Der Obdachlose in der Notaufnahme".
Dort wird auch auf die Urteile des SG Aachen bezug genommen.
Ich habe einen ähnlichen Fall wie der Kollege anfangs bereits dargestellt hat:
Obdachloser Patient (Aufenthaltsort unbekannt)
Pflichtversicherungsantrag (Antragsformular stammt übrigens aus der o.g. Quelle) unterschrieben und nicht ganz vollständig ausgefüllt
seit 2-3 Monaten nicht mehr krankenversichert
es liegt ein Schreiben der DRV vor, aus dem hervorgeht, dass der Pat. dort zuletzt gesetzlich krankenversichert war.
eine Versicherung gem. § 10 SGB V ist aufgrund des Familienstandes ausgeschlossen
eine freiwillige Versicherung hätte eine Bestätigung weitere Versichertenzeiten erforderlich gemacht
Anspruch auf Freie Heilfürsorge kann zumindest für diesen KH-Aufenthalt ausgeschlossen werden
eine mehrjährige Zugehörigkeit zum Kreis der Personen ohne festen Wohnsitz schliesst den Versicherungsschutz durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen aus
Wir haben als erstes eine Ablehnung unserer Kostenübernahme erhalten, da keine Mitgliedschaft besteht.
Wir haben auf die o.g. Punkte hingewiesen.
Antwort: Ein Antrag würde benötigt und der liegt nicht vor
Erwiderung: wir haben der KK die genaue Postanschrift und den Sachbearbeiter genannt, der auf dem Anschreiben stand
Antwort: Antrag liegt vor, ABER: ...zur Durchführung der Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist es zwingend erforderlich, dass der entsprechende Antrag auf dem Vordruck der KK gestellt wird.
Erwiederung: Frage nach der gesetzlichen Grundlage
Antwort: bisher keine
Das ist jetzt ungelogen ein Beispiel von vielen anderen in unterschiedliche Ausprägungen.
Der Artikel und die SG-Urteil stimmen mich da schon ein wenig optimistischer.
Wenn ich den Thread jetzt richtig verfolgt habe, heißt es doch jetzt, dass ich der KK die Rechnung zu schicke und wenn die nicht zahlt die KK auf Kostenübernahme verklage, oder?
In diesem Fall ist es noch relativ eindeutig. Aber was ist wenn es nicht so eindeutig ist und der Patient Tod oder nicht mehr auffindbar ist, fehlende Mitwirkungspflicht und das wars???
Danke
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Mr. L
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