Familienversicherung Rentner Zinseinkünfte

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gauloises
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Familienversicherung Rentner Zinseinkünfte

Beitragvon gauloises » 21.07.2008, 14:02

Hallo,

folgendes "Problem":
Der Ehemann ist Rentner, und damit in einer gestzlichen Krankenkasse versichert.
Die Ehefrau war bisher selbst als Arbeitnehmer krankenversichert (sozialversicherungspflichtiges Einkommen).
Ab 01.09.2008 ist die Ehefrau ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen, hat jedoch einen 400,- Euro Mini-Job (und ist damit noch immer über den Ehemann mitversichert).
Das Ehepaar hat darüber hinaus noch Miteinnahmen und Zinseinkünfte.
Nun meine Frage:
Werden die Miteinnahmen und Zinseinkünfte auf das Einkommen der Ehefrau angerechnet, sodaß sich diese selbst krankenversichern muss (Pflichtversicherung über den Mini-Job), oder zählen für die Krankenversicherung NUR die sozialversicherungspflichtigen Einkommen OHNE Miet- und Zinseinkünfte?

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Beitragvon Rossi » 22.07.2008, 00:11

Nun denn, im Bereich der Familienversicherung spricht man von dem sog. Gesamteinkommen.

Dann gibt es allerdings 2 Einkommensgrenzen.

Da die Holde offensichtlich einen 400,00 Euro-Job hat, gilt hier die max. Grenze von 400,00 Euro. Hätte sie keinen 400,00 Euro-Job, dann würde die Grenze nur 355,00 Euro betragen.

Jetzt muss man allerdings gucken, was alles zum Gesamteinkommen zählt.

Hierzu zählt natürlich das Einkommen aus dem Mini-Job; vollkommen klar.

Weiterhin auch evtl. Miet- und Zinseinnahmen. Aber wem sind in Deinem Fall die Mieteinnahmen zuzuordnen?

Ich meine, dass ich letztens ein BSG-Urteil gelesen habe. Da hat die KV die Berechnung nach dem Steuerbescheid vorgenommen. D. h., man muss jetzt gucken, wem die Mieteinnahmen steuerrechtlich zugeordnet werden. Wenn es die Holde ist, dann hast Du vermutlich verloren. Bei den Zinseinkünften dürfte es genauso sein.

Also, mal alles schön zusammenrechnen (vorher gucken wem sind die Einkünfte zuzuordnen sind) und wenn alles oberhalb von 400,00 Euro liegt, dann ist leider eine kostenlose Familienversicherung nicht mehr möglich.

Mileyfan
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Gesamteinkommen

Beitragvon Mileyfan » 02.04.2010, 18:02

Hallo Rossi,
das Thema ist zwar schon ein bisschen älter aber ich muss hier trotzdem meine Meinung loswerden.

Soweit ich informiert bin zählt ja, wie du schon erwähnst, als Zugang zur Familienversicherung das Gesamteinkommen.

Bei einem 400,- € Job + Zinseinnahmen ist meiner Meinung nach der Sparerfreibetrag nach einem BSG Urteil aus 2003 zu berücksichtigen.
Wenn jemand also einen Minijob + Zinseinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrages hat, sollte die Familienversicherung erhalten bleiben.

So habe ich es mehrfach gelesen. U. a. auch auf den fast jährlichen Rundschreiben der AOK

Gruß

Czauderna
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Re: Gesamteinkommen

Beitragvon Czauderna » 02.04.2010, 18:34

Mileyfan hat geschrieben:Hallo Rossi,
das Thema ist zwar schon ein bisschen älter aber ich muss hier trotzdem meine Meinung loswerden.

Soweit ich informiert bin zählt ja, wie du schon erwähnst, als Zugang zur Familienversicherung das Gesamteinkommen.

Bei einem 400,- € Job + Zinseinnahmen ist meiner Meinung nach der Sparerfreibetrag nach einem BSG Urteil aus 2003 zu berücksichtigen.
Wenn jemand also einen Minijob + Zinseinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrages hat, sollte die Familienversicherung erhalten bleiben.

So habe ich es mehrfach gelesen. U. a. auch auf den fast jährlichen Rundschreiben der AOK

Gruß


Habe gerade mal nachgelesen (wikip. daher ohne Gewährleistung), das wären 51,00 € pro Jahr (???) die nicht berücksichtigt werden - liegen sie darüber wird alles angerechnet.
Gruß
Czauderna

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Zinseinnahmen

Beitragvon Mileyfan » 02.04.2010, 18:51

Dazu folgender Beitrag Zitat bei Google gefunden
Und der deckt sich mit vielen anderen.

Gesamteinkommen ist grundsätzlich die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes - allerdings mit einigen Ausnahmen (§ 16 SGB IV). Eine ganz wesentliche Ausnahme gibt es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Hier werden nach einem Bericht von steuerrat24.de nicht nur die Werbungskosten bzw. der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro abgezogen, sondern obendrein der Sparerfreibetrag berücksichtigt (BSG-Urteil vom 22.5.2003, B 12 KR 13/02 R). Das bedeutet: Die Ehefrau oder ein Kind bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn sie Einkünfte von nicht mehr als 350 Euro monatlich haben oder wenn sie aus einem Mini-Job 400 Euro monatlich verdienen und ab 2007 zusätzlich noch Zinseinnahmen bis zu 801 Euro im Jahr haben. Bis 2006 waren immerhin 1.421 Euro unschädlich.

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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 19:27

m Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab dem 1. Januar 2009 der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a EStG a. F. und der bisherige Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG a. F. zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zusammengefasst. Alleinstehende können einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR, Verheiratete in Höhe von 1.602,00 EUR einkommensmindernd in Abzug bringen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen sowohl bei der Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder im Rahmen des § 240 SGB V als auch bei der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens in der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V) zu berücksichtigen sind, ist über die Auswirkungen des neuen Verfahrens der Besteuerung von Kapitalerträgen in den vorgenannten Anwendungsbereichen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Einkommensnachweisführung zu beraten.

Beprechungsergebnis v.24.10.2008 zum Gesamteinkommen und Familienversicherung

Weitere Voraussetzung für die Durchführung der Familienversicherung ist, dass der Ehegatte oder das Kind kein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 365 EUR) nach § 18 SGB IV überschreitet. Im Einkommensteuerrecht sind die relevanten Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG definiert.

Bei diesen Einkünften ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können

Haben Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den oben genannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.

Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.

GR v. 24.10.2008 zum Gesamteinkommen

Mileyfan
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Zinseinkünfte

Beitragvon Mileyfan » 02.04.2010, 19:45

Hallo,
das ist mir alles zuviel Juristendeutsch.

Ich denke mal, dass es egal ist, dass Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale als Einheit gesehen werden.

Meiner Meinung nach und wie gesagt auch auf vielen Webseiten der Versicherungen zu lesen (die Knappschaft schreibt auch "Gesamteinkommen nach Abzug des Sparerfreibetrags)

So gehe ich davon aus, dass 400,- € Minijob + Zinseinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags möglich ist.

Die Antwort zielte etwas an der Frage vorbei. Nix für ungut.

Gruß

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Beitragvon Vergil09owl » 02.04.2010, 20:16

Ja ok
Viel glück denn

Mileyfan
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Beitragvon Mileyfan » 02.04.2010, 20:29

Noch als Ergänzung.
Mir ist auch nicht bekannt, dass das Urteil schon wieder aufgehoben wurde.
Was der Kollege Czauderna bei Wiki gesehen hat, kann so nicht stimmen.
51,- € Sparerfreibetrag gab es noch nie. Einzig stimmt die Formulierung "Freibetrag". Im AOK Rundschreiben vom Dezember 2008 wird der Freibetrag auch erwähnt.
Eigentlich sagt ja schon die Formulierung "Einkommen im Sinne des EStG und da zählen steuerfreie Einnahmen ja nicht dazu.



Minijob und kostenfreie Familienversicherung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, wenn das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (zur Zeit 340 Euro) nicht überschreitet. Andernfalls muss ein Familienversicherter (Ehefrau, Kinder) eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solange eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, beträgt die Einkommensgrenze abweichend von der vorstehenden Regelung 400 Euro monatlich.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führten bereits geringfügige Zinseinkünfte neben einem Minijob zum Verlust der Familienversicherung, der Sparerfreibetrag war bisher nicht abzuziehen.
Mit Urteil vom 22.05.2003 (Az. B 12 KR 13/02 R) hat das BSG seine Rechtsprechung in diesem Punkt jedoch aufgegeben und ist auf eine familienfreundliche Lösung umgeschwenkt. Wer einen Minijob ausübt darf daneben Zinseinnahmen bis zu einer Höhe von 1.601 Euro (Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag) im Jahr erzielen, ohne seinen Anspruch auf Familienversicherung zu verlieren.


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