Mehrverdiender Ehepartner ist im Ausland lebender Ausländer
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Mehrverdiender Ehepartner ist im Ausland lebender Ausländer
Hallo,
ich hab eine Frage zu meinem Fall und konnte bisher keine Antwort bekommen. Ich bin bei der Barmer GEK pflichtversichert und im Moment schwanger. Mein Mann und Vater der Kleinen (wir sind verheiratet) ist US Soldat und in Korea/USA stationiert. Er hat keinen NATO status, weil er eben nicht in Deutschland stationiert ist.
Er möchte sein Gehalt nicht preisgeben in Dtl., da er ja nichts mit Dtl. zu tun hat in dem Sinne. Er ist hier nicht gemeldet, hat keine Aufenthalts-oder Arbeitsgenehmigung und lebt auch nicht hier.
Was kann ich tun, damit das Kind in meine Familienversicherung rutscht?
Vielen Dank!![url][/url]
ich hab eine Frage zu meinem Fall und konnte bisher keine Antwort bekommen. Ich bin bei der Barmer GEK pflichtversichert und im Moment schwanger. Mein Mann und Vater der Kleinen (wir sind verheiratet) ist US Soldat und in Korea/USA stationiert. Er hat keinen NATO status, weil er eben nicht in Deutschland stationiert ist.
Er möchte sein Gehalt nicht preisgeben in Dtl., da er ja nichts mit Dtl. zu tun hat in dem Sinne. Er ist hier nicht gemeldet, hat keine Aufenthalts-oder Arbeitsgenehmigung und lebt auch nicht hier.
Was kann ich tun, damit das Kind in meine Familienversicherung rutscht?
Vielen Dank!![url][/url]
Hallo,
Er hat mit Deutschland etwas zu tun im Sinne der Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kind.
Dieses Recht kostet 140 Euro monatlich - für eine eigene Mitgliedschaft des Kindes in der GKV.
Man hat (fast) immer eine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten.
Gruß
RHW
, da er ja nichts mit Dtl. zu tun hat in dem Sinne
Er hat mit Deutschland etwas zu tun im Sinne der Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kind.
Er möchte sein Gehalt nicht preisgeben in Dtl.
Dieses Recht kostet 140 Euro monatlich - für eine eigene Mitgliedschaft des Kindes in der GKV.
Man hat (fast) immer eine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten.
Gruß
RHW
Hm, meines Erachtens kommt das Kind so ohne weiteres in die kostenlose Familienversicherung.
Die Ausschlusshürde des § 10 Abs. 3 SGB kann hier definitiv nicht zum tragen kommen.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Es geht doch schon los, der Ehegatte hat doch noch nicht einmal im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland oder EU-Staaten) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Von daher interessiert es nicht.
Ferner ist hier die Rede von einem "Gesamteinkommen"!
Der Begriff des Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Das ist das Einkommen im Sinne des Steuerechts. Damit kann nur das Steuerecht innerhalb des Territorialprinzips (Geltungsbereich des Gesetzes) gemeint sein.
Stehen denn die Einkünfte des Holden mit auf dem Einkommenssteuerbescheid in Deutschland? Ich glaube kaum.
Von daher dürften die Einkünfte des Holden nicht interessieren!
Die Ausschlusshürde des § 10 Abs. 3 SGB kann hier definitiv nicht zum tragen kommen.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Es geht doch schon los, der Ehegatte hat doch noch nicht einmal im Geltungsbereich des Gesetzes (Deutschland oder EU-Staaten) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Von daher interessiert es nicht.
Ferner ist hier die Rede von einem "Gesamteinkommen"!
Der Begriff des Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Das ist das Einkommen im Sinne des Steuerechts. Damit kann nur das Steuerecht innerhalb des Territorialprinzips (Geltungsbereich des Gesetzes) gemeint sein.
Stehen denn die Einkünfte des Holden mit auf dem Einkommenssteuerbescheid in Deutschland? Ich glaube kaum.
Von daher dürften die Einkünfte des Holden nicht interessieren!
Hallo Rossi,
das kann man so sehen - muss man aber nicht.
Es stimmt schon - der Ehegatte selbst ist hier sekundär. Die Kasse hält sich an das Mitglied, also an die Ehefrau und deren Erklärungen zum Einkommen des Ehegatten. Der Ehegatte ist auch mit Wohnsitz in Deutschland nicht verpflichtet der Kasse seiner Ehefrau irgendwelche Einkommensnachweise zur Verfügung zu stellen.
Da haben wir nun folgende Konstellation - nimmt die Kasse die Erklärung des Mitglieds ohne Nachweis als gegeben hin wird auch die Einstufung entsprechend sein.
Verlangt die Kasse einen Nachweis und der wird nicht erbracht kann die Kasse vom Höchsteinkommen ausgehen.
Eine für das Mitglied günstigere Einstufung würde dann nur aufgrund entsprechender Nachweise erfolgen. Ich vergleiche das mit der Einstufung von Selbständigen, die werden auch zuerst nach dem Höchstsatz eingestuft und nur auf Antrag und per Nachweis (Einkommensteuererklärung)
niedriger eingestuft.
Würde das Mitglied dagegen der Kasse erklären dass es vom Ehegatten getrennt lebt,also keine Verbindung hat, und deshalb keinen Nachweis führen kann, würde wieder die Einkommenserklärung als solches , also ohne Nachweis, ausreichen - gleiches würde dann auch für die Beurteilung des Familinehilfeanspruchs gelten.
Ich denke, dass in solchen Fällen sowohl als auch gelten kann.
Gruss
Czauderna
PS: Falls du auch hier ein Schlupfloch siehst - lass es uns wissen.
Gruss
Czauderna
das kann man so sehen - muss man aber nicht.
Es stimmt schon - der Ehegatte selbst ist hier sekundär. Die Kasse hält sich an das Mitglied, also an die Ehefrau und deren Erklärungen zum Einkommen des Ehegatten. Der Ehegatte ist auch mit Wohnsitz in Deutschland nicht verpflichtet der Kasse seiner Ehefrau irgendwelche Einkommensnachweise zur Verfügung zu stellen.
Da haben wir nun folgende Konstellation - nimmt die Kasse die Erklärung des Mitglieds ohne Nachweis als gegeben hin wird auch die Einstufung entsprechend sein.
Verlangt die Kasse einen Nachweis und der wird nicht erbracht kann die Kasse vom Höchsteinkommen ausgehen.
Eine für das Mitglied günstigere Einstufung würde dann nur aufgrund entsprechender Nachweise erfolgen. Ich vergleiche das mit der Einstufung von Selbständigen, die werden auch zuerst nach dem Höchstsatz eingestuft und nur auf Antrag und per Nachweis (Einkommensteuererklärung)
niedriger eingestuft.
Würde das Mitglied dagegen der Kasse erklären dass es vom Ehegatten getrennt lebt,also keine Verbindung hat, und deshalb keinen Nachweis führen kann, würde wieder die Einkommenserklärung als solches , also ohne Nachweis, ausreichen - gleiches würde dann auch für die Beurteilung des Familinehilfeanspruchs gelten.
Ich denke, dass in solchen Fällen sowohl als auch gelten kann.
Gruss
Czauderna
PS: Falls du auch hier ein Schlupfloch siehst - lass es uns wissen.
Gruss
Czauderna
Familienversicherung
Hallo Rossi,
wenn ich auch mit Deiner Argumentation sympathisiere, muss ich in der Angelegenheit RHW und Czauderna beipflichten.
Wenn der Vater der Kasse gegenüber finanziell die Hosen nicht runter lässt (wie schon dargestellt, sein gutes Recht), warum sollen sie es - im Hinblick auf die Versicherung des das hier in Deutschland lebenden und kostenden Kindes - anders handhaben als bei einem in D lebenden Selbständigen, der ebenfalls der Kasse seiner Frau gegenüber die Hosen oben hält?
Hypothese: Wenn ihm das 140 € monatlich wert ist, kann er es sich leisten. Das spricht wieder dafür, dass auch das Herunterlassen nicht helfen würde. Und wenn er auch dann zahlen müsste, kann er sie natürlich auch gleich anbehalten.
Jedenfalls trifft es keinen Armen, und wenn doch, einen sturen.
Gruß von
Gerhard
wenn ich auch mit Deiner Argumentation sympathisiere, muss ich in der Angelegenheit RHW und Czauderna beipflichten.
Wenn der Vater der Kasse gegenüber finanziell die Hosen nicht runter lässt (wie schon dargestellt, sein gutes Recht), warum sollen sie es - im Hinblick auf die Versicherung des das hier in Deutschland lebenden und kostenden Kindes - anders handhaben als bei einem in D lebenden Selbständigen, der ebenfalls der Kasse seiner Frau gegenüber die Hosen oben hält?
Hypothese: Wenn ihm das 140 € monatlich wert ist, kann er es sich leisten. Das spricht wieder dafür, dass auch das Herunterlassen nicht helfen würde. Und wenn er auch dann zahlen müsste, kann er sie natürlich auch gleich anbehalten.
Jedenfalls trifft es keinen Armen, und wenn doch, einen sturen.
Gruß von
Gerhard
Nun denn, wir haben hier Forum schon mal eher so ein Fall gehabt. Da lebte und wohnte der Ehemann im Ausland und verdiente sogar sehr gut.
Die Kasse wollte auch die Einkommensnachweise von dem Vater haben, damit dann die Ausschlusshürde des § 10 Abs. 3 SGB V greift.
Mit dem Hinweis, dass der Vater weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat, sowie der Tatsache, dass das Einkommen des Vaters nicht der Einkommenssteuer in Deutschland unterliegt, hat es dann nach langen hin und her funtkioniert.
Die Familienversicherung ist eindeutig von dem Gesamteinkommen abhängig. Und damit ist auch eindeutig das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts gemeint. Wenn der Vater dann dem Deutschen Steuerrecht nicht unterliegt, geht die Argumentation der Kasse - meines Erachtens - völlig ins Leere.
Was soll die Posterin denn machen, wenn sich der Vater weigert die Angaben zu erteilen? Kann man dann die Familienversicherung aufgrund fehlender Mitwirkung ablehnen?
Nein, das geht nicht. Ich kann nur dann etwas aufgrund fehlender Mitwirkung ablehnen, wenn der Antragsteller (Frau) absichtlich bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt. Geht doch hier gar nicht. Die Weigerung des Vater kann doch der Mutter nicht angelastet werden. Wir sind hier im Sozialrecht.
In diesem Fall müsste die Kasse sogar von Amts wegen ermittlen und die vermeintlichen Daten selber vom Vater anfordern. Und dann geht es noch weiter. Wie will die Kasse, einem im Ausland Lebenden überhaupt an die Hammelbeine packen? Irgendwelche Zwangsmassnahmen nach dem deutschen Recht, die zweifelsohne nicht im Ausland gelten?
Oder einfach nur die Familienversicherung ablehnen und ätschi bätschi sagen. Du hast einfach Pech, dass der Vater nicht mitwirkt, sehe mal zu, wie Du klarkommst?! Oder zahle lieber 140,00 Ocken für die freiw. Kv.!
Nee, so geht das meines Erachtens definitiv nicht!
Die Kasse wollte auch die Einkommensnachweise von dem Vater haben, damit dann die Ausschlusshürde des § 10 Abs. 3 SGB V greift.
Mit dem Hinweis, dass der Vater weder einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat, sowie der Tatsache, dass das Einkommen des Vaters nicht der Einkommenssteuer in Deutschland unterliegt, hat es dann nach langen hin und her funtkioniert.
Die Familienversicherung ist eindeutig von dem Gesamteinkommen abhängig. Und damit ist auch eindeutig das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts gemeint. Wenn der Vater dann dem Deutschen Steuerrecht nicht unterliegt, geht die Argumentation der Kasse - meines Erachtens - völlig ins Leere.
Was soll die Posterin denn machen, wenn sich der Vater weigert die Angaben zu erteilen? Kann man dann die Familienversicherung aufgrund fehlender Mitwirkung ablehnen?
Nein, das geht nicht. Ich kann nur dann etwas aufgrund fehlender Mitwirkung ablehnen, wenn der Antragsteller (Frau) absichtlich bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkt. Geht doch hier gar nicht. Die Weigerung des Vater kann doch der Mutter nicht angelastet werden. Wir sind hier im Sozialrecht.
In diesem Fall müsste die Kasse sogar von Amts wegen ermittlen und die vermeintlichen Daten selber vom Vater anfordern. Und dann geht es noch weiter. Wie will die Kasse, einem im Ausland Lebenden überhaupt an die Hammelbeine packen? Irgendwelche Zwangsmassnahmen nach dem deutschen Recht, die zweifelsohne nicht im Ausland gelten?
Oder einfach nur die Familienversicherung ablehnen und ätschi bätschi sagen. Du hast einfach Pech, dass der Vater nicht mitwirkt, sehe mal zu, wie Du klarkommst?! Oder zahle lieber 140,00 Ocken für die freiw. Kv.!
Nee, so geht das meines Erachtens definitiv nicht!
Hallo Rossi,
wenn also die Ehefrau erklärt dass Ihr Ehemann sich im Ausland aufhält und dort auch wohnt, also keine Steuerpflicht im Inland besteht, er aber mtl. 6.000,00 € Einkommen hat, dann wird sie in die niedrigste Klasse eingestuft und die Kinder sind kostenlos versichert ??
Das wäre nämlich der Umkehrschluss deiner Ausführungen.
Ich denke, hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, z.B. getrennt Lebende.
Gruss
Guenter
wenn also die Ehefrau erklärt dass Ihr Ehemann sich im Ausland aufhält und dort auch wohnt, also keine Steuerpflicht im Inland besteht, er aber mtl. 6.000,00 € Einkommen hat, dann wird sie in die niedrigste Klasse eingestuft und die Kinder sind kostenlos versichert ??
Das wäre nämlich der Umkehrschluss deiner Ausführungen.
Ich denke, hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, z.B. getrennt Lebende.
Gruss
Guenter
Öhm Günni,
hier geht es doch in erste Linie und ganz andere Dinge.
Die Posterin ist derzeit pflichtversichert und denke mal, jenes wird bis zum Beginn des Mutterschutz auch so weiterhin sein.
Es geht doch einfach darum - so habe ich es derzeit zumindest verstanden - ob das Kindlein nachher in die kostenlose Familienversicherung kommt. Und dort ist eben die Anspruchshürde des § 10 Abs. 3 SGB V zu überwinden.
Wenn ich mit Gesetzen arbeite, dann muss ich Begriffe kennen und wissen, wo sie evtl. definiert sind. Denn so kann man nur mit der Logik eines Gesetzes rechtlich einwandfrei arbeiten. Ich sehe dann nicht nach links oder rechts, sondern mache es nach der Rechtslehre.
Das ausländische Einkommen gehört - meines Erachtens - eben defintiv nicht zum Gesamteinkommen.
Etwas anderes wäre es, wenn er hier in Deutschland der Steuerpflicht unterliegt, dann würden ausländische Einkünfte auch besteuert, wenn ich mich recht erinnere. Aber so einen Sachverhalt haben wir hier nicht!
Die nächste Frage wäre dann sowieso; kann das Kindchen sich freiwillig versichern? Okay, Kinder können Vorversicherungszeiten über ein Elternteil ableiten. Aber man kann sich nur dann freiwillig versichern, wenn man aus der Familienversicherung ausscheidet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Hier würde das Kind offensichtlich nie in die Familienversicherung kommen, somit würde auch kein Beitrittsrecht bestehen.
Oder sehen die Sofa´s jenes anders?
hier geht es doch in erste Linie und ganz andere Dinge.
Die Posterin ist derzeit pflichtversichert und denke mal, jenes wird bis zum Beginn des Mutterschutz auch so weiterhin sein.
Es geht doch einfach darum - so habe ich es derzeit zumindest verstanden - ob das Kindlein nachher in die kostenlose Familienversicherung kommt. Und dort ist eben die Anspruchshürde des § 10 Abs. 3 SGB V zu überwinden.
Wenn ich mit Gesetzen arbeite, dann muss ich Begriffe kennen und wissen, wo sie evtl. definiert sind. Denn so kann man nur mit der Logik eines Gesetzes rechtlich einwandfrei arbeiten. Ich sehe dann nicht nach links oder rechts, sondern mache es nach der Rechtslehre.
Das ausländische Einkommen gehört - meines Erachtens - eben defintiv nicht zum Gesamteinkommen.
Etwas anderes wäre es, wenn er hier in Deutschland der Steuerpflicht unterliegt, dann würden ausländische Einkünfte auch besteuert, wenn ich mich recht erinnere. Aber so einen Sachverhalt haben wir hier nicht!
Die nächste Frage wäre dann sowieso; kann das Kindchen sich freiwillig versichern? Okay, Kinder können Vorversicherungszeiten über ein Elternteil ableiten. Aber man kann sich nur dann freiwillig versichern, wenn man aus der Familienversicherung ausscheidet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Hier würde das Kind offensichtlich nie in die Familienversicherung kommen, somit würde auch kein Beitrittsrecht bestehen.
Oder sehen die Sofa´s jenes anders?
Hier ein Auszug aus dem GR vom
2 Begriff "Gesamteinkommen"
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -, USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.
Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:
... und dann kommt ne riesen Aufzählung
Also ne ganz Reihe von BSG-Entscheidungen bezieht sich auf das Steuerrecht.
Und wie wollt Ihr jetzt die Einkünfte des tapferen Soldaten, der hier nicht der Steuerpflicht unterliegen, rankommen?
Ideen?
2 Begriff "Gesamteinkommen"
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -, USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.
Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:
... und dann kommt ne riesen Aufzählung
Also ne ganz Reihe von BSG-Entscheidungen bezieht sich auf das Steuerrecht.
Und wie wollt Ihr jetzt die Einkünfte des tapferen Soldaten, der hier nicht der Steuerpflicht unterliegen, rankommen?
Ideen?
Ja , da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V unterstellt werdenRossi hat geschrieben:Die nächste Frage wäre dann sowieso; kann das Kindchen sich freiwillig versichern? Okay, Kinder können Vorversicherungszeiten über ein Elternteil ableiten. Aber man kann sich nur dann freiwillig versichern, wenn man aus der Familienversicherung ausscheidet (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Hier würde das Kind offensichtlich nie in die Familienversicherung kommen, somit würde auch kein Beitrittsrecht bestehen.
Oder sehen die Sofa´s jenes anders?
müsste hier die2. Variante des § 9 Abs.1 Nr.2 SGB V greifen:
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen...
MfG
ratte1
Hallo,
beim Steuerrecht halte ich mich lieber raus (Besonderheiten wie beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht). Dort sind die Ausnahmen noch vielfältiger als im Steuerrrecht.
Wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht oder bestände, ist eine eigene GKV-Mitgliedschaft nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr. 2 SGB V möglich:
Diskutieren kann man dann noch über den Tag der Geburt (m.E. sinnvoll) oder den Tag des Antragseingangs (Gesetzeswortlaut). Aber ggf. ist ja noch eine Versicherung nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V möglich.
Gruß
RHW
beim Steuerrecht halte ich mich lieber raus (Besonderheiten wie beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht). Dort sind die Ausnahmen noch vielfältiger als im Steuerrrecht.

Wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht oder bestände, ist eine eigene GKV-Mitgliedschaft nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 Nr. 2 SGB V möglich:
(1) Der Versicherung können beitreten
2.Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
Diskutieren kann man dann noch über den Tag der Geburt (m.E. sinnvoll) oder den Tag des Antragseingangs (Gesetzeswortlaut). Aber ggf. ist ja noch eine Versicherung nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V möglich.
Gruß
RHW
Rossi hat geschrieben:Hier ein Auszug aus dem GR vom
2 Begriff "Gesamteinkommen"
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 20.06.1979 - 5 RKn 7/78 -, USK 7976, 22.06.1979 - 3 RK 86/78 - und - 3 RK 8/79 -, USK 7955, 10.07.1979 - 3 RK 16/79 -, USK 7987, 10.11.1982 - 11 RK 3/81 -, USK 82207, - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215, - 11 RK 3/82 -, USK 82227 sowie 25.02.1997 - 12 RK 19/96 -, USK 9716 und - 12 RK 34/95 -, USK 9718) ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen.
Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.
Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:
... und dann kommt ne riesen Aufzählung
Also ne ganz Reihe von BSG-Entscheidungen bezieht sich auf das Steuerrecht.
Und wie wollt Ihr jetzt die Einkünfte des tapferen Soldaten, der hier nicht der Steuerpflicht unterliegen, rankommen?
Ideen?
Hi Rossi,
das mit der Familienversicherung und dem Beitrittsrecht haben wir ja geklärt.
Du hast mir aber meine Frage nicht beantwortet - stimmt mein Umkehrschluss zu deinen Ausführungen.
Selbst wenn der Ehemann, der im Ausland lebt beispielsweise mtl. über 6.000 € Einnahmen verfügt und die in Deutschland lebende und in der GKV-Versicherte Ehefrau dies so erklärt, käme sie trotzdem in die niedrigste Versicherungsklasse und all ihre Kinderlein wären bei ihr kostenlos mitversichert weil eben das Einkommen des Ehemannes nicht angerechnet werden darf ?.
Gruss
Guenter
Selbst wenn der Ehemann, der im Ausland lebt beispielsweise mtl. über 6.000 € Einnahmen verfügt und die in Deutschland lebende und in der GKV-Versicherte Ehefrau dies so erklärt, käme sie trotzdem in die niedrigste Versicherungsklasse und all ihre Kinderlein wären bei ihr kostenlos mitversichert weil eben das Einkommen des Ehemannes nicht angerechnet werden darf ?
Wenn der Ehemann im Ausland sowohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt als auch seinen Wohnsitz hat, dann spielt sein Einkommen keine Rolle. Dabei bleibe ich und würde definitiv klagen. Erbringt er allerdings Unterhaltsleistungen an seine Liebste, dann haben diese natürlich beitragsrechtliche Relevanz.
Aber zurück zum eingestellten Fall. Wie schon gepostet, wir haben hier im Forum so einen Fall (Kind sollte über § 10 Abs. 3 SGB V rausgekickt werden) schon gehabt und mit genau von der mir eingestellten Begründung hat es nachher auch geklappt. Die Kasse wollte auch erst nicht.
In einem anderen Thread haben wir es doch auch schon nach einer langen Diskussion festgestellt; es gilt das Territorialprinzip (ausser der Ehemann ist aus Deutschland entsendet/passt aber auch nicht) und im Rahmen des Territorialprinzips sind nur die Sachverhalte im Geltungsbereich des Gesetzes zu berücksichtigen.
Muss doch logisch seiin, jedes Land hat sein eigenes Steuerrecht. Wie wollt ihr denn um himmelswillen die Einkünfte aus dem Ausland steuerlich bewerten. Wollt ihr dafür noch ein Steuerfachseminar im Korea bzw. Amerika besuchen? Oder wollt ihr für die amerikanischen Einkünfte das deutsche Steuerrecht anwenden. Was glaubt ihr wohl, welche Schwierigkeiten da kommen. Einen deutschen Steuerbescheid kann er wohl kaum vorlegen, oder?
Verrratet mir mal, wie ihr das innovativ und creativ lösen wollt und rechtlich sauber auf die Reihe bringt?
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Ganz einfach nach dem BGB n der gegenseitigen Unterhaltspflicht, und den zu verfügung stehendeneinkommen, somit ist das Einkoomen des Ehemannes anzurechnen.
Da er ja seiner Unterhaltspflicht nachkommen muß , kann auch sein Einkommen herangezogen werden..
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte,
Da er ja seiner Unterhaltspflicht nachkommen muß , kann auch sein Einkommen herangezogen werden..
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte,
Vergil09owl hat geschrieben:Ganz einfach nach dem BGB n der gegenseitigen Unterhaltspflicht, und den zu verfügung stehendeneinkommen, somit ist das Einkoomen des Ehemannes anzurechnen.
Da er ja seiner Unterhaltspflicht nachkommen muß , kann auch sein Einkommen herangezogen werden..
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 3§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte,
Hallo, richtig, sehe ich auch so.
Wenn die "Ehefrau" nach deutschem Recht aöls verheiratet gilt, dann muss sie auch deutsches Recht gegen sich gelten lassen.
Gruss
Czauderna
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