Sorry vergil, Du argumentierst wieder mit Bauchgefühlen.
Bringe mir aus den SGB´s oder aus der Rechtsprechung Fakten, wonach ein Zeitraum von 12 Monaten als vorübergehend bzw. kurzfristig zu betrachten ist.
Ich packe noch ein 3. Argument mit drauf. Ich habe es zuvor schon in die Runde geworfen. Die Wiederaufnahmeverpflichtung nach § 5 Abs. 9 SGB V der priv. Kv. Diese gilt max. bis zu 12 Monate, danach besteht sie definitiv nicht mehr.
Dann weiter; ALG I bekommt man, wenn man 12 Monate sv-pflichtig gearbeitet hat, darunter nicht! Warum wohl, weil man nur vorübergehend beschäftigt war.
Soll ich jetzt noch mehr Beispiele aus den Sozialleistungsbereichen bringen?
Aufhebung von Befreiung der gesetzlichen Versicherungspflich
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Oh je!
Da habe ich ja eine Diskussion losgetreten.
Na ja, jenes ist nicht schlimm. Nein im Gegenteil, es ist gut!
Wenn ein materielles Recht besteht, dann soll man es auskosten! So ist zumindest meine Denkweise über die Grundzüge des demokratischen Rechtsstaates.
Wir leben ja nicht im Mttelalter!
Hier bestehen offensichtlich erhebliche Unterschiede zwischen den inhaltlichen Auslegungen der Normen. Und genau dort muss man ansetzen!
Rossi hat geschrieben:Bringe mir aus den SGB´s oder aus der Rechtsprechung Fakten, wonach ein Zeitraum von 12 Monaten als vorübergehend bzw. kurzfristig zu betrachten ist.
Aber warum denn? Es gibt das Gemeinsame Rundschreiben, in dem deutlich steht, dass die Befreiung bei Aufnahme eines neuen Studiums gilt. Das ist für mich als Sofa zunächst maßgebend und daran halte ich mich zunächst.
Wenn Goldmarie damit nicht einverstanden ist, soll sie sich einen widerspruchsfähigen Bescheid geben lassen und dann mit deiner Argumentation Widerspruch einlegen. Und dann sehen wir weiter, wie die Kasse reagiert.
Ich kann deine Argumentation nachvollziehen, nur - wie geschrieben - es ist deine Auffassung, und ob diese von einem Gericht geteilt wird oder nicht, wird abzuwarten sein. Ich kann mir auf jeden Fall nicht vorstellen, dass die KK wegen der Rossi-Argumentation die Aussagen des Rundschreibens ignoriert. Da muss schon ein Richter kommen.
Soll ich jetzt noch mehr Beispiele aus den Sozialleistungsbereichen bringen?
Ich könnte genausoviele Beispiele für unlogische Regelungen bringen. Eine davon ist z. B. die Möglichkeit, in die FV zu wechseln, auch wenn man über 55 ist. Dass die beim PKV-versicherten Ehemann für 410,-- € beschäftigte Ehefrau weniger Beitrag zahlt als die stellenlose Lebensgefährtin des GKV-versicherten Hilfsarbeiters. Das SGB ist mittlerweile wieder ein solches Stückwerk wie früher die RVO mit den weiteren Einzelgesetzen. Da müsste mal wieder jemand mit Sachverstand ran, der alles auf eine Linie bringt.
Aber warum denn? Es gibt das Gemeinsame Rundschreiben, in dem deutlich steht, dass die Befreiung bei Aufnahme eines neuen Studiums gilt. Das ist für mich als Sofa zunächst maßgebend und daran halte ich mich zunächst.
Jooh, ist natürlich verständlich, dass sich die Sofas an das Rundschreiben halten, denn schließlich hat dieses Rundschreiben immerhin einen Weisungscharakter. Würde ich natürlich auch machen, bzw. müssen!
Da sollte Goldmarie sich überlegen, was sie jetzt macht! Ich würde auf jeden Fall klagen.
es ist deine Auffassung, und ob diese von einem Gericht geteilt wird oder nicht, wird abzuwarten sein.
Na ja, immerhin hat das LSG NRW hierzu schon eine deutliche Position genommen. Sind doch auch Richter, oder etwa nicht?
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Die Krankenversicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V umfasst 2 Grenzen:
1, 14 Fachsemester für einen Studiengang.
2. Die Altersgrenz von 30 Jahren.
Ob es sich bei dem Studium um ein Erststudium oder Aufbaustudium handelt ist unerheblich.
Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich auf alle Situationen nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V.
Der Befreiungstatbestand bezieht sich, analog bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitnehmer, Rentner, auf das gesamte Erscheinungsbild als Studierender.
Daher gilt die Befreiung auch andauernd bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich, somit kann auch bei einer erneuten Aufnahme des Studiums die Versicherungspflicht in den Vordergrund treten.
1, 14 Fachsemester für einen Studiengang.
2. Die Altersgrenz von 30 Jahren.
Ob es sich bei dem Studium um ein Erststudium oder Aufbaustudium handelt ist unerheblich.
Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich auf alle Situationen nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V.
Der Befreiungstatbestand bezieht sich, analog bei der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Arbeitnehmer, Rentner, auf das gesamte Erscheinungsbild als Studierender.
Daher gilt die Befreiung auch andauernd bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist unwiderruflich, somit kann auch bei einer erneuten Aufnahme des Studiums die Versicherungspflicht in den Vordergrund treten.
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Aber vieleicht geht ja auch ein anderer Weg möglich, ein Umweg zwar, aber gangbar, § 5 Abs. 9 sagt ja aus die 12 Monatspflicht erfüllt sein muss, diese ist ja erfüllt, sowie § 9 SGB V . Wenn ich das ganze jetzt mal etwas weiter spinne, wäre ja grundsätzlich eine freiwillige Versicherung möglich, analog zu § 5 Abs . Nr 13, halt denn zum Studentenarif.
Denn, auscheiden aus der Versicherungsspflicht heißt ja nicht, das keine freiwillige KV möglich ist.
Aber nur ein Gedankenspiel.
Denn, auscheiden aus der Versicherungsspflicht heißt ja nicht, das keine freiwillige KV möglich ist.
Aber nur ein Gedankenspiel.
Nun denn, gibt § 240 Abs. 4 SGB V so etwas her?
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind
Hm, ich bin da jetzt nicht so im Saft, was die Beitragsbemessung der freiw. Kv. angeht.
Gilt der Studententarif nur bei auländischen staatlichen bzw. ausländischen staatlich anderkannten Hochschulen?
Oder muss man es getrennt sehen, nämlich ausländische staatliche Hochschulen und deutsche anerkannte Hochschulen?
Würde irgendwie keinen Sinn machen, meine ich zumindest.
Ist die Vorschrift für die freiw. Kv. nicht extra für ausländischen Studiengänge geschaffen worden, weil hier die KVdS nicht greift, da die Studenten nicht im Inland eingeschrieben sind, sondern im Ausland? Man wollte vielleicht einfach nur eine Gleichstellung gegenüber den deutschen Studenten, die in der KVdS sind.
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind
Hm, ich bin da jetzt nicht so im Saft, was die Beitragsbemessung der freiw. Kv. angeht.
Gilt der Studententarif nur bei auländischen staatlichen bzw. ausländischen staatlich anderkannten Hochschulen?
Oder muss man es getrennt sehen, nämlich ausländische staatliche Hochschulen und deutsche anerkannte Hochschulen?
Würde irgendwie keinen Sinn machen, meine ich zumindest.
Ist die Vorschrift für die freiw. Kv. nicht extra für ausländischen Studiengänge geschaffen worden, weil hier die KVdS nicht greift, da die Studenten nicht im Inland eingeschrieben sind, sondern im Ausland? Man wollte vielleicht einfach nur eine Gleichstellung gegenüber den deutschen Studenten, die in der KVdS sind.
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