Krankenversicherung für unter 25jährige

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Marlene2010
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Krankenversicherung für unter 25jährige

Beitragvon Marlene2010 » 13.07.2010, 22:53

Hallo,

mein Sohn wird im kommenden Jahr 23 Jahre alt. Er hat bis jetzt keine Ausbildungsstelle gefunden und wohnt noch bei uns. Er fällt dann aus der Familienversicherung heraus.

Weiß jemand den Paragraphen, in dem steht, dass die Eltern die Krankenversicherung für unter 25-jährige bezahlen müssen.

Dass mein Sohn wegen der Bedarfsgemeinschaft kein Hartz IV erhält und sich ohne Einkommen keine Wohnung nehmen darf, weiß ich bereits.
Ich habe bisher nur noch keinen Paragraphen gefunden, der uns verpflichtet, die Krankenversicherung zu bezahlen.

Im voraus vielen Dank für Hilfe und Antworten.


Viele Grüße

Marlene

heinrich
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Beitragvon heinrich » 13.07.2010, 23:19

die beitragspflichtige Mitgliedschaft (freiwillige Versicherung) beginnt am Geburtstag an dem der Sohn 23 Jahre alt wird.

Die Beiträge für diese freiwillige Mitgliedschaft hat im Verhältnis
Mitglied (Sohn) zu Krankenkasse das Mitglied zu zahlen.

wo dies steht
§ 250 Abs. 2 SGB V in Verbidung mit § 252 Abs. 1 SGB V.

Marlene2010
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Ich bin anscheinend blind!!!

Beitragvon Marlene2010 » 14.07.2010, 00:01

Hallo Herr Heinrich,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wahrscheinlich bin ich blind.

Für mich besagen die Paragraphen nur, dass mein Sohn sich selbst versichern muss und als Mitglied seine Beiträge leisten muss.
Aufgrund der Bedarfsgemeinschaft hat er jedoch keinen Anspruch auf Hartz IV, also auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Ich kann jedoch nichts finden, was besagt, dass die Eltern nach vollendetem 23. Lebensjahr für die Krankenversicherung aufkommen müssen.

Ob wir noch unterhaltspflichtig sind oder der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, ist ja eine ganz andere Sache.

Die Krankenkasse erzählt mir aber immer, wir wären verpflichtet die Kassenbeiträge zu übernehmen.

Vielleicht können Sie mir die Augen öffnen.


Viele Grüße

Marlene

heinrich
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Beitragvon heinrich » 14.07.2010, 06:32

im Verhältnis

Krankenkasse zu Mitglied (also Sohn)
ist nur der Sohn zahlungspflichtig.
Die Vorschriften habe ich genannt.

Eltern "müssen" rechtlich dafür nicht zahlen. Es kann nicht gegen die Eltern vollstreckt werden.

Der Sohn ist schließlich erwachsen.

Es gibt KEINE Vorschrift wonach die Eltern zahlen müssen, daher kann ich keine Vorschrift nennen.

Sie sollten die KK fragen, wie dies denn gemeint war.



Ich könnte mir da was vorstellen, wie so ein Gespräch abläuft.

Sohn oder Sie sprechen mit der der Kasse.

Sohn oder Sie sagen: "Sohn kann aber nicht zahlen, hat doch kein Geld"

Was sagt jetzt der Mitarbeiter der Kasse.
"Dann müssen Sie (Eltern) halt zahlen, wenn Sohn nicht in Beitragsrückstand verfallen will"

Dieses "müssen" ist dann keine rechtliche Wertung, sondern nur ein guter Tipp.

Oder wollen Sie, dass Ihr Sohn wegen Beitragsrückstand einen ruhenden Leistungsanspruch (bis auf akute Erkrankung und Erkrankungen mit Schmerzzuständen) bekommt.

Also: reden Sie nochmals mit der KK.

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 14.07.2010, 20:00

Hallo,

zur Zahlungspflicht gegenüber der KK hat heinrich ja schon geschrieben. Ob die Eltern gegenüber ihrem Sohn eine Zahlungsverpflichtung haben, ergibt sich aus dem BGB.

MfG
ratte1d

Marlene2010
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Berechnung Krankenversicherung für 23-25jährige

Beitragvon Marlene2010 » 09.08.2010, 14:08

Hallo,

ich wollte mal von meinem jetzigen Wissensstand berichten. Mittlerweile habe ich mich mit der Krankenkasse und der Arbeitsagentur unterhalten.

Als Berechnungsgrundlage gilt ein fiktives Einkommen von 840,00 Euro.
Davon werden zur Zeit 14% KV, 0,9% Zusatzbeitrag und 1,95% Pflegeversicherung berechnet. Dies entspricht ca. 141,00 Euro.

Der Beitrag muss direkt in dem Monat am Tag des 23. Geburtstages anteilig gerechnet werden.

Junge Leute, die noch keinen Ausbildungsplatz haben, können für ca. 1 Jahr an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) der Arbeitsagentur teilnehmen. Dafür müssen sie bei der Arbeitsagentur ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein.
Sie können dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), unabhängig vom Einkommen der Eltern, erhalten.
Sollte ein fester Ausbildungsplatz gefunden sein, kann die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) direkt abgebrochen werden.

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) setzt sich wie folgt zusammen: 212,00 Euro Grundbedarf, wenn die erwachsenen Kinder im Haushalt der Eltern wohnen. Dazu kommen: Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 130,00 Euro, 9,00 Euro Lehrmittel, 12,00 Arbeitskleidung und die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarte (Monatskarte) zur Arbeitsstelle. Außerdem besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Hier mal einige Homepages:
http://www.gesetzlichekrankenkassen.de/ ... enzen.html

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... er-BvB.pdf

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/z ... edarf.html

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/z ... piele.html


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