Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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shit
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Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

Beitragvon shit » 30.09.2010, 16:14

Hallo,
ich habe mal eine Frage. Ich bin verheiratet und bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Meine Ehefrau ist bei mir familienversichert. Sie hat keinerlei Einkommen. Ich überlege mir ein paar Jahre aus dem Job auszusteigen. Wie errechnen sich die Krankenversicherungsbeiträge für mich und meine Ehefrau wenn wir uns freiwillig versichern? Wir wohnen im eigenen Haus (bereits abbezahlt). Ersparnisse haben wir ca. 100.000 Euro in bar. Dazu kommen ca. 200.000 Euro in Form von Aktien und Aktienfondsanteilen. Von diesem Geld, bzw. Aktien und Anteilen wollen wir leben. Wie hoch ist für mich und meine familienversicherte Ehefrau der Beitragssatz in einer gesetzlichen Krankenkasse? Im voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
shit

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.09.2010, 17:53

Das Vermögen an sich spielt bei der Beitragsbemessung keine Rolle, es sei denn, das Vermögen wurde durch sog. Direktversicherungen über den Arbeitgeber erwirtschaftet. Hier verzichtet man auf bestimmte Lohnanteile und der Arbeitgeber legt diese Lohnanteile gewinnbringend an. Ich denke mal, hieraus resultiert das Vermögen nicht, oder?

Dann ist nämlich nur der Ertragsanteil (Zinsen etc.) für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Es gibt allerdings eine Mindestgrenze und die beträgt derzeit mtl. 851,67 Euro.

Liegen die Zinseinkünfte drunter, dann wird diese Mindestgrenze berücksichtigt und mit den jeweiligen Beitragssätzen für die KV/PV multipliziert (KV derzeit 14,3 % / PV 1,95 % wenn Kinder).

Liegen die Zinseinkünfte oberhalb der vg. Grenze zahlt man hiervon die Beiträge.

shit
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Beitragvon shit » 30.09.2010, 18:12

Guten Abend,
danke für die schnelle Antwort. Das Barvermögen resultiert nicht aus einer Direktversicherung. Es wurde einfach nur gespart. Zinseinnahmen werde ich ca. 5000 Euro jährlich haben. Ich denke, wir werden im Monat ca. 1200 Euro zum Leben brauchen. Was ist, wenn ich ein paar Aktien oder Fondsanteile verkaufe. Werden diese Erlöse auf den Beitragssatz angerechnet? Wenn ich 1200 Euro im Monat von meinem Ersparten verbrauche, wird dann dieser Betrag zur Berechnung des Beitrags herangezogen? Oder die 851,67 Euro, da ich nur ca. 416 Euro Zinserträge monatlich habe?
Gruss
shit

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.09.2010, 19:35

Puh, das ist eine gute Frage. Wie ist es zu betrachten, wenn Gelder vom Vermögen aufgezehrt werden um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Einerseits wird das Vermögen nicht berücksichtigt, sondern nur die Erträge. Es würde sich dann ja die Katze in den Schwanz beißen, wenn die Entnahme aus dem Vermögen beitragspflichtig wird.

Ich kann es nur aus der Sozialhilfe beantworten. Wenn Vermögen geschützt ist, also nicht herangezogen werden kann, dann kann man eine Abhebung bspw. vom Sparbuch auch nicht anrechnen. Wäre völlig paradox.

Aber vielleicht können die Sofa´s hierzu etwas posten?

heinrich
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Beitragvon heinrich » 30.09.2010, 20:26

Vermögensverzehr ist KEINE beitrgspflichtige Einnahme.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.09.2010, 21:05

Na wunderbar, hätte mich auch ehrlich gesagt mehr als verwundert.

Aber ich muss Dir ehrlich eingestehen heinrich, dass im Bereich der Sozialhilfe einige Sachbearbeiter auch schon auf den Gedankengang gekommen sind, den Vermögensverzehr anzurechnen.

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Beitragvon Czauderna » 01.10.2010, 14:48

Rossi hat geschrieben:Na wunderbar, hätte mich auch ehrlich gesagt mehr als verwundert.

Aber ich muss Dir ehrlich eingestehen heinrich, dass im Bereich der Sozialhilfe einige Sachbearbeiter auch schon auf den Gedankengang gekommen sind, den Vermögensverzehr anzurechnen.


Hallo Rossi,
lies das mal :

Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die

für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen
. Einnahmen,
die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden
Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die
Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die
beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen
einzelner Einnahmen findet nicht statt.

wenn man das hinterfragen würde, dann wäre vorhandenes Vermögen schon darunter zu rechnen.
Die Frage ist aber, wie ist das in Wirklichkeit gemeint ??
Jedenfalls ich kenne es auch nur, dass Vermögensverbrauch nicht beitragspflichtig ist - wer also seine Million zu Hause unterm Kopfkissen liegen hat und davon seinen Lebensunterhalt komplett bestreitet, der zahlt als freiwillig Versicherter den niedrigstens Beitrag.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 01.10.2010, 19:44

Günni, wo schon gesagt, fast die ähnliche Problematik ist mir aus der guten alten Sozialhilfe bekannt.

Einige Sozialhilfeträger hatten auch versuchert, an sich geschütztes Vermögen, anzurechnen, wenn man es verbraucht hat.

Die Klamotte ist mit Sicherheit schon 15 Jahre her. Es gab dort auch - wenn ich mich recht erinnere - Gerichtsurteile zu.

Der Tenor lautete, da beißt sich die Katze in den Schwanz!


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