Hallo,
ist es rechtens, wenn meine Mutter für meinen verstorbenen Vater weiterhin die Krankenversicherung weiterzahlen muss?
Krankenversicherung trotz Tod
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Re: Krankenversicherung trotz Tod
Hallo N.P.,
[quote]ist es rechtens, wenn meine Mutter für meinen verstorbenen Vater weiterhin die Krankenversicherung weiterzahlen muss?[/quote]
Nein das ist nicht rechtens,
Ich nehme an Ihre Mutter erhält eine Rente
(Witwenrente) das wird aus der Rente des verstorbenen gezahlt, und dafür muss selbstverständlich Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden.
Gruß
[quote]ist es rechtens, wenn meine Mutter für meinen verstorbenen Vater weiterhin die Krankenversicherung weiterzahlen muss?[/quote]
Nein das ist nicht rechtens,
Ich nehme an Ihre Mutter erhält eine Rente
(Witwenrente) das wird aus der Rente des verstorbenen gezahlt, und dafür muss selbstverständlich Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden.
Gruß
Hallo N.P.
existierte für Ihren Vater eine betriebliche Altersversorgung, aus der Ihr Vater Leistungen bezieht? Auch daraus sind KV-Beiträge fällig, unter Umständen für die ersten 10 Jahre seit Rentenbeginn!
Von einer kommentarlosen Einstellung der Zahlung würde ich zunächst erstmal absehen!
Frank Wilke
existierte für Ihren Vater eine betriebliche Altersversorgung, aus der Ihr Vater Leistungen bezieht? Auch daraus sind KV-Beiträge fällig, unter Umständen für die ersten 10 Jahre seit Rentenbeginn!
Von einer kommentarlosen Einstellung der Zahlung würde ich zunächst erstmal absehen!
Frank Wilke
Re: Krankenversicherung trotz Tod
DKV-Service-Center hat geschrieben:Hallo N.P.,ist es rechtens, wenn meine Mutter für meinen verstorbenen Vater weiterhin die Krankenversicherung weiterzahlen muss?
Nein das ist nicht rechtens,
Ich nehme an Ihre Mutter erhält eine Rente
(Witwenrente) das wird aus der Rente des verstorbenen gezahlt, und dafür muss selbstverständlich Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden.
Gruß
Präziese. Genau das ist der Fall. Aber aus welchen Gründen werden aus einer Wittwenrente Krankenbersicherungsbeiträge fällig? Zumal es nicht ihre eigenen sind? Denn die zahlt sie immernoch selbst. Find ich eine sehr merkwürdige Regelung.
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Re: Krankenversicherung trotz Tod
Hallo N.P.
weil es ein Gesetz gibt
§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
Und
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Gruß


§ 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung.
(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird.
Und
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Gruß
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