Kommt man AUTOMATISCH in die GKV wenn der Verdienst KLEINER als die Versicherungspflichtgrenze und man Angestellter ist ?
Kann man in der GKV verbleiben wenn der Verdienst GRÖSSER als Versicherungspflichtgrenze und man Angestellter ist ?
Wie verhält es sich wenn man dann Renter ist.
Wie ist das als Renter wenn das "Einkommen" aus Vermietung, Kapitaleinnahmen größer ist als das "Einkommen" aus gesetztlicher Rente und betrieblicher Alterversorgung ?
Jochen
GKV vs PKV Versicherungspflichtgrenze
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Kommt man AUTOMATISCH in die GKV wenn der Verdienst KLEINER als die Versicherungspflichtgrenze und man Angestellter ist ?
Jawoll. so ist es. Die sog. Pflichtversicherung als Angestellter entsteht dann automatisch kraft Gesetz.
Kann man in der GKV verbleiben wenn der Verdienst GRÖSSER als Versicherungspflichtgrenze und man Angestellter ist ?
Jawoll, auch jenes ist möglich. Man ist dann freiwillig in der GKV versichert.
Wie ist das als Renter wenn das "Einkommen" aus Vermietung, Kapitaleinnahmen größer ist als das "Einkommen" aus gesetztlicher Rente und betrieblicher Alterversorgung ?
Das kommt ganz druff an.
Wenn Du langjährig treues Mitgleid in der Solidargemeinschaft gewesen bist, dann brauchst Du als Rentner zur Beiträge aus der Altersrente und der betrieblichen Altersversorung löhnen. Da spielen die Einnahmen aus Vermietung und Kapitaleinkünfte keine Rolle.
Bist Du allerdings mal irgendwann ca. 2,5 Jahre so ca. ab dem 40. Lebensjahr aus der GKV geflüchtet, weil Du meinst, dass die PKV billiger war und bist im Rentenalter wieder in der GKV dann zahlst Du aus allen Einnahmequellen die Beiträge.
Es gibt Rentner, die ein lebenlang in der Solidargemeinschaft gewesen sind und eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 200,00 Euro erhalten. Sie sind dann für ca. 20,00 Euro Eigenanteil versichert. Sie leben von Mieteinahmen und Kapitaleinkünfte von mir über über 5.000,00 Euro monatlich. Diese spielen keinen Bagger.
Dankeschön.
Von Anfang an in GKV und demnächst Renter und "Einnahmen" hälftig gesetzliche Rente mit Eigenanteil 7,9 v.H. und betriebliche Altersversorgung mit 14,9 v.H.
und andere Hälfte Mieteinnahmen und Kapitaleinnahmen.
Ehefrau ist schon lange mitversichert. Das ändert nicht an den Beitragsätzen ?
Jochen
Von Anfang an in GKV und demnächst Renter und "Einnahmen" hälftig gesetzliche Rente mit Eigenanteil 7,9 v.H. und betriebliche Altersversorgung mit 14,9 v.H.
und andere Hälfte Mieteinnahmen und Kapitaleinnahmen.
Ehefrau ist schon lange mitversichert. Das ändert nicht an den Beitragsätzen ?
Jochen
55 Lebensjahr bitte beachten.
man kommt auch bei Senkung des Gehaltes NICHT in die Versicherungspflicht rein, wenn mann bereits 55 ist und in den letzten 5 Jahren kein Tag eine gesetzlich krankenversichert war und in den letzten 5 Jahren 2,5 Jahre Angesteller über der JAE-Grenze war.
Genau beschrieben in § 6 Abs. 3 a SGB V.
man kommt auch bei Senkung des Gehaltes NICHT in die Versicherungspflicht rein, wenn mann bereits 55 ist und in den letzten 5 Jahren kein Tag eine gesetzlich krankenversichert war und in den letzten 5 Jahren 2,5 Jahre Angesteller über der JAE-Grenze war.
Genau beschrieben in § 6 Abs. 3 a SGB V.
Nun denn Heinrich, die berüchtigten Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB V.
Holla, was ich da dort in der letzten Zeit erlebt habe. Sobald ein Ü 55 dem Grunde nach versicherungspflichtig wurde, ging das Theater mit der Kasse immer wieder los.
Meine bescheidene Auffassung, man muss die Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB V sehr wörtlich lesen, dann geht es manchmal sehrwohl. Die Kassen sehen es natürlich anders.
Holla, was ich da dort in der letzten Zeit erlebt habe. Sobald ein Ü 55 dem Grunde nach versicherungspflichtig wurde, ging das Theater mit der Kasse immer wieder los.
Meine bescheidene Auffassung, man muss die Bestimmungen des § 6 Abs. 3a SGB V sehr wörtlich lesen, dann geht es manchmal sehrwohl. Die Kassen sehen es natürlich anders.
Nun denn Heinrich, ich stelle Dir jetzt mal just einen Sachverhalt vom heutigen Tag vor, der sich real bei mir zugetragen hat.
Kunde stellt nen Neuantrag auf ALG II am 08.09.2010. Er íst am Tag vor der ALG II-Antragstellung hauptberuflich selbständig und zudem über 55 Jahre alt. Soweit und soklar über § 5 Abs. 5a SGB V kommt der Kunde über den ALG II-Bezug nicht in die GKV; er muß in der PKV bleiben.
Am 12.09.2010 nimmt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Die Kasse prüft jetzt schön ob durch die Aufnahme der Arbeit víelleicht eine Versicherungspflicht eingetreten ist und guckt sich den 5 Jahreszeitraum an. Stellt dabei fest, dass er in dem 5 Jahreszeitraum sogar gesetzlich versichert war. Nämlich teilweise durch ne Familienversicherung und eine Pflichtversicherung. Allerdings war er - so lt. dem mir vorliegenden Bescheid - nur 23 Monate in der GKV und 37 Monate in der PKV. Somit lt. Bescheid der GKV keine Pflichtversicherung?!?!
Was meinst Du, nen Fall für einen Fachanwalt?
Kunde stellt nen Neuantrag auf ALG II am 08.09.2010. Er íst am Tag vor der ALG II-Antragstellung hauptberuflich selbständig und zudem über 55 Jahre alt. Soweit und soklar über § 5 Abs. 5a SGB V kommt der Kunde über den ALG II-Bezug nicht in die GKV; er muß in der PKV bleiben.
Am 12.09.2010 nimmt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Die Kasse prüft jetzt schön ob durch die Aufnahme der Arbeit víelleicht eine Versicherungspflicht eingetreten ist und guckt sich den 5 Jahreszeitraum an. Stellt dabei fest, dass er in dem 5 Jahreszeitraum sogar gesetzlich versichert war. Nämlich teilweise durch ne Familienversicherung und eine Pflichtversicherung. Allerdings war er - so lt. dem mir vorliegenden Bescheid - nur 23 Monate in der GKV und 37 Monate in der PKV. Somit lt. Bescheid der GKV keine Pflichtversicherung?!?!
Was meinst Du, nen Fall für einen Fachanwalt?
hi Rossi,
die Antwort brauch ich Dir ja gar nicht zu geben. Du weißt es ja.
Nämlich gaaanz klar: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.
Für die Versicherungsfreiheit müssen b e i d e Voraussetzungen vorliegen.
nämlich
1. k e i n e Versicherung in der GKV in den letzten 5 Jahren
2. die Sache mit den 2,5 Jahren in den 5 Jahren
1. Voraussetzung für Vers.Freiheit ist NICHT erfüllt, weil ja in diesen letzten 5 Jahren mal in der GKV eine Versicherung (auch Familienversicherung) bestand.
ERGO: keine Vers.Freiheit und damit VERSICHERUNGSPFLICHT zur KV und schließlich auch zur PV
Ein Anruf beim Vorgesetzen reicht, um die Sache zu regeln.
Hier unterstelle ich noch nicht mal böswillige Absicht, da der Sachbearbeiter diesen Fall bei jeder Prüfung um die Ohren gehauen bekommen muss, wenn die Zeiten der GKV bei der gleichen GKV liegen.
gruß
heinrich
die Antwort brauch ich Dir ja gar nicht zu geben. Du weißt es ja.
Nämlich gaaanz klar: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung besteht.
Für die Versicherungsfreiheit müssen b e i d e Voraussetzungen vorliegen.
nämlich
1. k e i n e Versicherung in der GKV in den letzten 5 Jahren
2. die Sache mit den 2,5 Jahren in den 5 Jahren
1. Voraussetzung für Vers.Freiheit ist NICHT erfüllt, weil ja in diesen letzten 5 Jahren mal in der GKV eine Versicherung (auch Familienversicherung) bestand.
ERGO: keine Vers.Freiheit und damit VERSICHERUNGSPFLICHT zur KV und schließlich auch zur PV
Ein Anruf beim Vorgesetzen reicht, um die Sache zu regeln.
Hier unterstelle ich noch nicht mal böswillige Absicht, da der Sachbearbeiter diesen Fall bei jeder Prüfung um die Ohren gehauen bekommen muss, wenn die Zeiten der GKV bei der gleichen GKV liegen.
gruß
heinrich
Rossi hat geschrieben:Nun denn Heinrich, ich stelle Dir jetzt mal just einen Sachverhalt vom heutigen Tag vor, der sich real bei mir zugetragen hat.
Kunde stellt nen Neuantrag auf ALG II am 08.09.2010. Er íst am Tag vor der ALG II-Antragstellung hauptberuflich selbständig und zudem über 55 Jahre alt. Soweit und soklar über § 5 Abs. 5a SGB V kommt der Kunde über den ALG II-Bezug nicht in die GKV; er muß in der PKV bleiben.
Am 12.09.2010 nimmt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Die Kasse prüft jetzt schön ob durch die Aufnahme der Arbeit víelleicht eine Versicherungspflicht eingetreten ist und guckt sich den 5 Jahreszeitraum an. Stellt dabei fest, dass er in dem 5 Jahreszeitraum sogar gesetzlich versichert war. Nämlich teilweise durch ne Familienversicherung und eine Pflichtversicherung. Allerdings war er - so lt. dem mir vorliegenden Bescheid - nur 23 Monate in der GKV und 37 Monate in der PKV. Somit lt. Bescheid der GKV keine Pflichtversicherung?!?!
Was meinst Du, nen Fall für einen Fachanwalt?
Hi Rossi.
sehe ich auch so wie Heinrich
Gruss
Czauderna
Jooh liebe Sofas, wir sind hier einer Meinung.
Keine Chance, es wird Versicherngspflicht in der GKV ausgelöst. Dem Grunde nach reicht 1 lächerlicher Tag GKV-Versicherung in dem 5 Jahreszeitraum und man wird als Ü 55 wieder von der Solidargemeinschaft zurückgeholt.
Für mich war das auch völlig klar, aber für die Kasse, die es schwarz auf weiß ablehnt natürlich nicht.
Habe dann dem Sachbearbeiter vor Ort empfohlen, noch einmal ein klärendes Gespräch mit der Kasse zu suchen. Es soll nur angetestet werden, wenn natürlich sofort wieder die Abwehrhaltung kommt, dann verdient sich der Fachanwalt für Sozialrecht sehr gern und schnell sein Geld.
Keine Chance, es wird Versicherngspflicht in der GKV ausgelöst. Dem Grunde nach reicht 1 lächerlicher Tag GKV-Versicherung in dem 5 Jahreszeitraum und man wird als Ü 55 wieder von der Solidargemeinschaft zurückgeholt.
Für mich war das auch völlig klar, aber für die Kasse, die es schwarz auf weiß ablehnt natürlich nicht.
Habe dann dem Sachbearbeiter vor Ort empfohlen, noch einmal ein klärendes Gespräch mit der Kasse zu suchen. Es soll nur angetestet werden, wenn natürlich sofort wieder die Abwehrhaltung kommt, dann verdient sich der Fachanwalt für Sozialrecht sehr gern und schnell sein Geld.
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