Zuzahlung trotz "Zuzahlungs-Befreiung"?

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Zuzahlung trotz "Zuzahlungs-Befreiung"?

Beitragvon ghr8 » 16.10.2010, 09:30

Für ein ständig verordnetes Medikament hatte ich vor der im August 2010 erfolgten Zuzahlungs-Befreiung ( bis Jahresende 2010) stets 5,00 EUR zu bezahlen. Nach der Befreiung werde ich dafür noch immer mit 3,77 EUR zur Kasse gebeten. Eine Begründung wird von der AOK bislang verweigert. Angeblich "verlange der Computer dies so", wie die Apotheke es formulierte.

Dieses Medikament musste ich schon einmal gegen ein angeblich wirkstoffidentisches von einem anderen Herrsteller austauschen, nachdem ich vom Privatversicherten zum AOK-Versicherten abrutschte. Damals hieß es, es sei auf Grund von Rabattverträgen mit der Kasse preiswerter, und ich habe mich danach zu richten.

Frage:
Was heißt "Zuzahlungsbefreiung bzw. Befreiung von Zuzahlungen für das Jahr 2010 gem. § 61 SGB V"?
Bislang glaubte ich, als deutscher Muttersprachler die deutsche Sprache recht gut zu verstehen. Muss ich nun auch noch Kassendeutsch lernen?

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 16.10.2010, 13:37

Hallo,
ich nehme mal, dass die 3,77 € keine Zuzahlung im Sinne des Gesetzes darstellen sondern dass es sich um einen Mehrbetrag handelt weil es für diesen Wirkstoff einen neuen Festbetrag gibt. Dieses Mittel wird demnach um 3,77€ über dem Festbetrag liegen, deshalb musst Du diesen Betrag übernehmen. Dies hätte dir der Arzt, bestimmt aber die Apotheke und auch die Krankenkasse erklären können, ja sogar müssen.
Mein Rat - Arzt oder Apotheker fragen um ein Medikament mit gliechem Wirkstoff, welches eben auf dem Festbetragsniveau liegt oder darunter, dann klappt das auch mit der "Zuzahlungsfreiheit".
Wenn es sich aber tatsächlich um ein Rabattvertrag handelt, dann hast Du Pech gehabt.
Rabattverträge zwischen Kassen und Pharmaindustrie bedueten nicht immer dass die Versicherten keine "Mehrkosten" zahlen müssen, sie bedeuten nur, dass die Kasse insgesamt weniger Geld für dieses Medikament aufwenden muss.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ghr8 » 17.10.2010, 02:48

Danke!
Also geht es doch um den Sprachgebrauch. Zuzahlungs-Befreiung heißt nicht, dass man nichts bei der Medikamentenabgabe dazuzuzahlen hat. Und dass die sog. 2%-Klausel auch nichts als Polit-Geschwätz ist.

Mein Arzt bzw. die tüchtige, mir langjährig bekannte Sprechstundenhilfe wußte natürlich nichts von einer Neuregelung. In beiden Apotheken, in denen ich diese 3,77 abgefordert bekam, darunter eine der größten Deutschlands, wusste man auchvon nichts - nur dass "der Kombutter" (der böse... ) die 3,77 verlangt.

Dass es sich um einen Programmfehler ggf. handelt, wurde im Gesundheitsministerium bestritten. Wenn man auch zugeben musste, keine Ahnung davon zu haben, ob Apotheken-Software zertifiziert, d.h. als fehlerfrei abgenommen sein muss. Wahrscheinlich hält man es auch mit Maße und Gewichte nicht so genau und betrachtet das Eichgesetz als überholt...

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 17.10.2010, 12:41

Hallo,
doch es hat da Änderungen zum 01.09.2010 gegeben.
In meiner Praxis hatt ich einen Fall wonach der Versicherte seit geraumer Zeit ein Medikament bekam welches als Festbetrag 98,00 € auswies - er musste
seinen Eigenanteil von 9,80 € zahlen, was ja auch in Ordnung ging.
Seit dem 01.09.2010 stieg seine Zuzahlung für das gleiche Medikament auf insgesamt 31,80 € - wenn wir nun die eigentliche Zuzahlung von 9,80 €
abziehen, verbleiben 22,00 € - was bedeutet dass für diese Wirkstoffgruppe der neue Festbetrag von 76,00 € gilt - will er nun diesen Mehrbetrag vermeiden, muss er sich auf ein anderes Medikement einlassen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ghr8 » 18.10.2010, 07:51

Hallo,
das wird ja immer komlizierter!
Ich habe die Verpackungen der zuletzt bezogenen Medikamente aufbewahrt und kann feststellen, dass das in der Anfrage erwähnte Medikament die gleiche Chargennummer hat wie das zuvor bezogene, für das ich noch 5 EUR Zuzahlung leistete. Heute kostet es 3,77 angeblichen "Eigenanteil".

Fragen:
Kann man in einer nichtöffentlichen, auch dem Arzt nicht bekannten Entscheidung, bei ein und denselben Medikament aus der gleichen Charge die Zuzahlungspflicht austricksen, indem dann einfach von Eigenleistung gesprochen wird?

Und, gibt es keine Publikationspflicht bei Änderungen der Kassen/Pharma-Mauscheleien?

Und, aus vorliegenden, gegoogelten Kommentaren zum § 61 SGB V ist abzuleiten, dass die "totale Zuzahlungsbefreiung" offenbar für alle verschreibungspflichtigen Medikamente gilt, für die es Kassenvereinbarungen gibt. So wurden mir auch bei der Anrechnung bisheriger Zuzahlungen für die Befreiung sämtliche Apothekenbelege unbeanstandet anerkannt.

Herzlichen Dank für die Bemühungen!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 19.10.2010, 13:25

ghr8 hat geschrieben:Hallo,
das wird ja immer komlizierter!
Ich habe die Verpackungen der zuletzt bezogenen Medikamente aufbewahrt und kann feststellen, dass das in der Anfrage erwähnte Medikament die gleiche Chargennummer hat wie das zuvor bezogene, für das ich noch 5 EUR Zuzahlung leistete. Heute kostet es 3,77 angeblichen "Eigenanteil".

Fragen:
Kann man in einer nichtöffentlichen, auch dem Arzt nicht bekannten Entscheidung, bei ein und denselben Medikament aus der gleichen Charge die Zuzahlungspflicht austricksen, indem dann einfach von Eigenleistung gesprochen wird?

Und, gibt es keine Publikationspflicht bei Änderungen der Kassen/Pharma-Mauscheleien?

Und, aus vorliegenden, gegoogelten Kommentaren zum § 61 SGB V ist abzuleiten, dass die "totale Zuzahlungsbefreiung" offenbar für alle verschreibungspflichtigen Medikamente gilt, für die es Kassenvereinbarungen gibt. So wurden mir auch bei der Anrechnung bisheriger Zuzahlungen für die Befreiung sämtliche Apothekenbelege unbeanstandet anerkannt.

Herzlichen Dank für die Bemühungen!


Hallo,
vielleicht noch einmal zur Klarstellung - die "Zuzahlungsbefreiung" in Verbindung mit § 62 SGB V. betrifft nur die gesetzlich vorgeschriebenen
Zuzahlungen,als da wären die Verordnungsblattgebühren, die Zuzahlungen bei Heil- und Hilfsmitteln, die Praxisgebühr, die Eigenanteile bei Krankenhaus- oder Reha-Behandlung und die Eigenanteile bei Krankentransportkosten.
"Mehrzahlungen" , wie z.B. Festbeträge bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln sind keine Zuzahlungen im Sinne des § 62 SGB V.
Über die Höhe dieser "Mehrzahlungen " sollte bzw. muss die Abgabestelle
vor Aushändigung den Patienten informieren - auch die Ärzte sollten eigentlich wissen dass von Ihnen verordnete Wirkstoffe ggf. über die Verordnungsblattgebühr hinaus Zuzahlungen durch den Versicherten erfordern.
Eigenanteile bei Zahnersatz sind hier ausgenommen - dafür gibt es eine eigene Härtefallregelung.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ghr8 » 19.10.2010, 15:57

Danke.
Jetzt ist das Problem geklärt:
Von den Apotheken wurden ein Jahr lang unterschiedliche Zuzahlungen verlangt, obwohl diese Medikament allesamt überhaupt zuzahlungsbefreit sind. Auffallend war dieses Mal der krumme Betrag von 3,77, der dann doch noch einen Kassenmnitarbeiter/Gruppenleiter veranlasste, genauer nachzusehen. Ob nun meine eigene Zuzahlungsbefreiung wieder aufgehoben wird, da in den bisher anerkannten Apotheken-Rechnungen auch etliche falsche Rechnungen waren, ist zZt. noch offen. Wahrscheinlich wird man den Aufwand scheuen und fünf gerade sein lassen.
Ich freue mich jedoch, hier ein gutes Forum gefunden zu haben, an das man auch engagiert beantwortete Fragen richten kann. Ciao!


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