ehem. Student (nun ALG2) zur PVK gezwungen, nicht bezahlbar

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 23.10.2010, 18:32

SG Berlin Urteil vom 13.09.2010 - S 166 KR 527/10

LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.05.2010 - L 9 KR 33/10 B ER

Mal eine dume Frage wann endete denn deine private KV bei der DEBEKa und seit wann erhälst du ALG II ?

Ri762
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Beitragvon Ri762 » 24.10.2010, 05:34

Danke für die schnellen Antworten ihr zwei.

Mal eine dume Frage wann endete denn deine private KV bei der DEBEKa und seit wann erhälst du ALG II ?
Lief alles zum 6.9. Antrag ALG 2, Antrag DAK, Ende der privaten KV. Der Antrag bei der DAK hat der Arge gereicht. Die Sachbearbeiterin meinte das ich mich gesetzlich krankenversichern müsste, wenn ich mir keine aussuchen würde macht die Arge das was laut der Sachbearbeiterin aber länger gedauert hätte *achselzuck*. Also bin ich gleich los und bin zur DAK gegangen. Die DAK meinte dann das das auch kein Problem ist. Der Antrag bei der DAK hat der Arge gereicht. Tja, und nu kam der Anruf und die meinten "nö". So steh ich da. :?

Hab mal noch ne viel dümmere Frage. Ich werde aus den beiden Beschlüssen/Urteilen nicht so recht schlau. Der erste Beschluss (S 166 KR 527/10) trifft auf mich ja wohl nicht zu da ich ja nicht mehrere Monate ohne Versicherungsschutz wahr, oder? Das 2. (L 9 KR 33/10 B ER) scheint ja irgendwie positiv zu sein?! Oder auch nicht? Kannst Du mir evtl. die Kurzfassung für Laien geben? Ich bin ganz schlecht wenn's um sowas geht >_>.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 24.10.2010, 17:37

Hm das Problem ist das der Gesetzgeber nicht so clever war § 5 Abs. 5 a so zu konstruieren das das Ganze rechtssicher ist.
Da du bis zum Bezug von ALG II privat krankenversichert warst bist grundsätzlich weiterhin privat krankenversichert bist.
Da andere Urteil ging darum das wer zuletzt krankenversichert war, nicht unbedingt zur PKV zurück muss, wenn keine Krankenkasse hat beim Bezug von ALG II.

Aber ich würde das ganz mal anders anfassen, denn die Befreiung von der Versicherungspflicht von der Studentischen KV, erfaßt nicht die Befreiung von der Versichrungspflicht als Beziehr von Arbeitslsoengeld II, das wäre denn ein ganz anderer Schuh.

Es gibt hier jemanden der sich da mit wesentlich besser aus kennt, Kollege Rossi weiß da besser Bescheid hat auch einen entsprechenden Musterwiderspruch entworfen, den würde ich denn mal fragen da kann da denn bestimmt weiterhelfen.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 07.04.2011, 20:26, insgesamt 1-mal geändert.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.10.2010, 21:01

Tja, sieht leider nicht gut aus. Da hilft definitiv auch kein Musterwiderspruch.

Da Du unmittelbar (1 Tag) vor dem ALG II-Bezug privat versichert (ergänzend) gewesen bist, kommst Du übern ALG II-Bezug nicht mehr in die GKV. Da besteht definitiv keine Chance.

Die von Vergil eingstellten Urteile betreffen die sog. Schlupflochfällle. Das ist ein ganz anderer Sachverhalt.

Niedlich ist natürlich die Auskunft der ARGE, dass Du übers ALG II pflichtversichert wirst. Sorry, die ARGE hat von tuten und blasen keine Ahnung.

Wobei auf der andere Seite brauche ich bei meinen Kollegen der ARGE einen ganzen Tag um die neuen Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V denen im Ansatz etwas zu erklären.

Ich nenne die Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V mittlerweile das sog. Kapitänspatent. Die Mitarbeiter im ALG II müssen den Kunden in den richtigen Heimathaften schippern und brauchen dafür das sog. Kapitänspatent.

Nochmals, Du hast hier keine Chance.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.10.2010, 21:08

Ach ja, Du solltest im Schweingalopp Kontakt mit der Debeka aufnehmen und denen nachweisen, dass eine Pflichtversicherung im Rahmen des ALG II nicht zustande gekommen ist.

Dann weist Du auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V hin:

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft.

Da die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a nicht zustande gekommen ist, gilt diese Vorschrift. Nicht, dass die Debeka nachher mit dem Basistarif um die Ecke kommt.

Auf jeden Fall hast Du nahtlos Anspruch auf eine priv. Kv.!


Viel Erfolg.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 28.12.2010, 17:03

Am 12.01.2011 wird das BSG in einem anderen Verfahren entscheiden, ob es sich bei der KVB oder der PBeaK um eine priv. Kv handelt, oder nicht um eine priv. Kv. handelt.

Dann schauen wir mal!

Katz
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auch in PkV gefangen aber kein ALG2

Beitragvon Katz » 29.12.2010, 22:36

Hallo,

ich bin 28, Student und beurlaubt.
Bin Privat krankenversichert (DBV,Elternteil verbeamtet) und hab damals
auch den Wisch unterschrieben (Befreiung von ges. Vers.Pflicht).
Leider bin ich chronisch psych. erkrankt und kann meinem Studium nicht mehr nachgehen.
Noch bin ich im Studententarif (bis 30 Jahre?) und zahle 100% Beitrag (Beihilfe nicht mehr beteiligt).

Mit 30 muss ich dann sehr hohe Beiträge zahlen.
Wie kann ich dann in die gesetzliche?
12 Monate Arbeit geht aus Krankheitsgründen nicht.
Was wenn ich dann ALG2 beantrage?
(Geht momentan nicht, da noch zu viel Geld auf Konto).

Bin ich dann zur Pleite verdammt? Oder wie komme ich da raus?

Bitte fragen, wenn noch Angaben fehlen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 30.12.2010, 00:11

Tja, auch wenn Du demnächst vielleicht ALG II beantragst, kommst Du leider nicht mehr in die GKV. Jenes ist seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich.

Aber die guten von der Leyen überlegt und überlegt noch, wie sie die gesamte Problematik im Basisitarif (hohe Beiträge etc.) lösen kann. Aber man überlegt schon seit 2 Jahren und findet dort keine vernünftige Lösung.

Katz
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Beitragvon Katz » 30.12.2010, 01:09

"Basistarif" ist so ein heuchlerisches Wort!

Als ich das Wort erstmals genannt bekam, dachte ich:
"Oh gut, in günstiger Grundtarif und wenn man mehr will und zahlen kann,
nimmt man noch dies und jenes Extra dazu. (Wie beim Autokauf)
Aber, falschgedacht :(

Die Arbeitsagentur trägt den Basistarif nicht, nehm ich mal an?
Oder wenigstens teilweise?

Was ist, wenn man die Beiträge einfach nicht mehr zahlt?
Ich weiß, Medikamente und Arztkosten muss man dann selbst zahlen.
Aber selbst bei mir (trotz. chron. Erkrankung) bei ambulanter Behandlung
deutlich weniger als 600 Euro im Monat.
Darf halt nur nicht wieder ins KKH müssen... Da sind das 1-2 Tage...

Ist es eigentlich strafbar, Beiträge zu verweigern?

Schlappi
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Beitragvon Schlappi » 30.12.2010, 19:16

Hallo Katz,

ich vermute einmal, dass Ihr Vater noch Versicherungsnehmer der Krankenversicherung ist.

Er soll sich einmal ein Angebot machen lassen nach dem Standart-Tarif oder dem Tarif Vision-Start.
Auch sonstige Wechsel in alle Tarife der DBV bzw. AXA sind möglich.

Auch bei Weiterführung eines Studiums kann der Ausbildungs/Studententarif noch einige Jahre weiterlaufen.

Gruß Schlappi

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.01.2011, 15:10

Sooh, das BSG hat heute mündlich verhandelt.

Danach ist weder die KVB noch die PBeaK eine private Krankenversicherung.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Januar 2011 wie folgt:


SG Dortmund - S 13 KR 520/04 -
SG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 143/06 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 2/07 R -
BVerfG - 1 BvR 1660/08 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 20/10 R -


2) Die Sprungrevision der Klägerin hatte Erfolg. Die Klägerin war ab 23.12.2008 bei der Beklagten in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V versicherungspflichtig. Die Klägerin verfügte ab dem genannten Zeitpunkt über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, denn ihre Mitversicherung bei der Beigeladenen endete nach der Satzung der Beigeladenen mit der Rechtskraft der Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin auch keine Möglichkeit zur Begründung einer eigenen Mitgliedschaft bei der Beigeladenen. Der Senat konnte deshalb offenlassen, ob ein derartiger Anspruch die Versicherungspflicht nach dem hier streitigen Tatbestand entfallen lassen würde. Schließlich war die Klägerin auch iS des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert. Insbesondere systematische Gründe führen zu der Annahme, dass dieses Merkmal auch dann erfüllt ist, wenn der letzte Zeitraum der Versicherung in der GKV dem fraglichen Versicherungspflichttatbestand nicht unmittelbar vorausgeht. Vielmehr ist § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V so auszulegen, dass auch auf der Tatbestandsseite an die letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV angeknüpft werden soll. Nicht entgegen steht die zwischenzeitliche Mitversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV. Aus den einschlägigen Regelungen ist der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz auch von Sicherungsformen im Krankheitsfall ausgeht, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen sind. Einem solchen Sondersystem ist die Versicherung bei der Beigeladenen zuzuordnen.


Guckt ihr hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11831

Damit haben die Kassen wieder einmal etwas an die Bummelbacken bekommen.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.04.2011, 22:56

Hier haben wir jetzt das komplette Urteil:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-1&nr=11936&pos=4&anz=5

Nun denn, ist ja super. Das BSG ist hat alles erkannt, was ich hier zuvor eingestellt habe.

Zitat:

Gegen eine Zuordnung der Beigeladenen zur PKV spricht darüber hinaus die Nichtanwendbarkeit des VAG (§ 1 Abs 3 Nr 4a VAG).

Sie ist daher anders als Unternehmen der PKV ua nicht verpflichtet, nach § 12 Abs 1a VAG eine Versicherung zum Basistarif anzubieten. Entscheidend gegen die Verwendung eines die Beigeladene einschließenden PKV-Begriffs innerhalb des SGB sprechen jedoch die Anwendbarkeitserklärungen des § 291a Abs 1a Satz 6 SGB V und § 23 Abs 4 Nr 3 SGB XI. Danach sind die Regelungen über die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten durch Unternehmen der PKV und über die Pflegeversicherungspflicht von PKV-Versicherten auch auf die Beigeladene anzuwenden. Dieser Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn es sich nach den Topoi des SGB V und SGB XI bei der Beigeladenen um ein Unternehmen der PKV handelte
.

Jenes waren doch, wenn ich mich recht erinnere, genau meine Argumente!

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Beitragvon Vergil09owl » 07.04.2011, 20:30

Aha nett. Müßte denn bitte denn noch im Gesetzt geändert werden, Wenn nicht so what, shit happens.

d) Dem hier gefundenen Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe Beamte oder beamtenähnlich abgesicherte Personen durchgängig der Versicherungspflicht in der PKV zuordnen wollen. So ergibt sich bereits aus der textlichen Fassung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, nämlich dem unmittelbaren Anschluss des Satzteils "es sei denn " an die Eingangsformulierung des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b SGB V ohne trennenden Absatz, dass sich dieser Satzteil nur auf Personen bezieht, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Eine Zuordnungsregel für die Gruppe der Personen, die schon einmal in der GKV oder PKV krankenversichert waren und deren Zuweisung zu einem dieser Systeme sich im Rahmen der Auffangversicherung ausschließlich nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V richtet, enthält dieser Satzteil damit nicht. Bestätigt wird dies auch durch die Entwurfsbegründung, nach der sogar beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V fallen sollen, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (BT-Drucks 16/3100 S 94). Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den vom SG festgestellten Tatsachen auch vor ihrer Scheidung nicht zu den nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst b Halbs 2 SGB V von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossenen Personengruppen gehörte. So hat das SG weder eine aktuelle oder frühere hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 5 Abs 5 SGB V noch einen Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 oder Abs 2 SGB V festgestellt. Insbesondere war die Klägerin nach den Feststellungen des SG lediglich mitversicherte Ehefrau bei der Beigeladenen, was aufgrund der Satzung der Beigeladenen den Schluss erlaubt, dass sie zwar mit einem Beamten des BEV verheiratet war, dort selbst aber nicht Beamtin war. Mangels anderweitiger Feststellungen des SG kann daher unterstellt werden, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Mitversicherung bei der Beigeladenen zwar für den Fall der Krankheit abgesichert war, jedoch nicht selbst in der GKV versicherungsfrei war. Vielmehr dürfte sie in eigener Person nur deshalb nicht in der GKV versicherungspflichtig gewesen sein, weil sie bis zum 23.12.2008 keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V erfüllt hat.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=140592

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.04.2011, 22:18

Hä, habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?

Was willst Du mir erzählen bzw. verkaufen - vergil?

Das Urteil war mal wieder eine völlige Niederlage gegen die Kasse. Es war - nach meiner bescheidenen Auffassung - von Anfang völliges Wunschdenken der Kassen. Die Kasse hat gedacht, wenn man nicht unmittelbar gesetzlich versichert war, dann ist alles andere in dem Absicherungssytem eine priv. Kv.!

Was soll denn jetzt noch im Gesetz geändert werden?

Boah; Nachtigall ik hör Dir mal wieder trapsen, wenn ich mir in diesem Zusammenhang die Ablehnungen der Kassen aus 2007 und 2008 aus dem Keller hole, wo eine gesetzliche Versicherung nicht unmittelbar vorausgegangen war (bspw. Inhaftierung / Ausland / 264er Betreuung). Die Kasse hatte es natürlich stumpf abgelehnt.

Habe just noch so einen Fall uff´n Tisch von einer kleinen Gemeinde aus meinem Kreis. Die kleine Gemeinde hat natürlich volle Kanne diesem völlig rechtswidrigen und den Wunschvorstellungen der Kasse entsprechenden Ablehnungsbescheid geglaubt und einfach wieder nach § 264 rechtswidrig angemeldet. Immerhin seit Mitte 2007. Ich Klamotte habe ich jetzt ausgebuddelt und mutiere derzeit mal wieder zum Kampfdackel.

Nach langen hin und her hat man doch eingesehen, dass der damalige Ablehnungsbescheid völliger Quatsch und daneben war. Und nu geht es los, die Kanone wird aus dem Keller geholt und man fordert natürlich die vollen Beiträge nach. Keine Ermäßigung nichts. Die Kasse fühlt sich nach wie vor völlig im Recht und deswegen kann sie die vollen Beiträge fordern.

Ich habe lange mit der zuständigen SB der Kasse gesprochen. Es war im Ansatz kein Wohlwollen zu erkennen.

Jetzt wird der Rossi wieder ganz laut bellen, es wird eine Showeinlage die sich gewaschen hat. Natürlich wieder über einen Fachanwalt.

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Beitragvon Vergil09owl » 08.04.2011, 18:45

Machmal, mich juxt nur deine Auffassung relativ wenig was die PbbK und Co angeht, solange im SGB V oder sonst wo festgeschreiben wird das diese Kassenarten , mal so gesagt, eher Versorgugnseinrichtungen des Bundes, als gestezliche Kassen anzusehen sind ,solange geht alses seinen Gang über den WS dem SG dem BSG bis zum BVG und denn in den Bundestag, da kann ich sehr lange warten.


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