Hallo,
eine Ärztin bezieht seit dem 1.4.2010 Alogeld I.
Neben dem Alogeld zahlte die Arbeitsagentur Beiträge zur Krankenversicherung (GKV) und Beiträge zur Rentenversicherung an ein berufsständiges Versorgungswerk.
Nun ist die Ärztin arbeitsunfähig und die Krankenkasse zahlt inzwischen auch Krankengeld.
Nach Mitteilung der Krankenkasse "übernimmt die Krankenkasse die aus dem Krankengeld zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge".
Welche Beiträge und an wen gezahlt wird konnte leider bisher trotz mehrfacher Nachfrage nicht eindeutig geklärt werden.
Meine Frage:
zahlt die Krankenkasse auch Beiträge an das berufsständige Versorgungswerk.
Wo kann ich das ggf. nachlesen.
Gruß von Christa
Sozialversicherungsbeiträge aus Krankengeld
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- Postrank7
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Vergil09owl hat geschrieben:Weiß die Krankenkasse das eineBefreiung von der Versicherungspflicht in der RV vorliegt, bzw. wurden denn bisher auch von der AfA Beiträge an die berufsständiche Versorgung abgeführt?
Das müßte denn eigentlich ersichtlich sein wenn die Beiträge aufgeführt wreden, z. B. als Vorlage beim Finanzamt.
Hallo,
ja, die Krankenkasse ist von der Befreiung unterrichtet.
Auch die AfA hat die Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt.
Gruß Christa
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- Postrank7
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Hm, Vergil, bist Du Dir sicher, dass im Rahmen des Krankengeldes auch Beiträge an das beufsständige Versorgungswerk gezahlt werden?
Eine Rentenversicherungspflicht und dann selbstverständlich eine Pflicht zur Beitragszahlung besteht nach § 3 Nr. 3 SGB VI nur gegenüber der DRV - und nicht berufsständige Versorungseintrichtungen -, aber auch nur dann, wenn man in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Krankengeldes zuletzt auch versicherungspflichtig in der DRV gewesen ist.
Dies ist hier unweigerlich nicht der Fall. Die Posterin war nicht zuletzt versicherungspflichtig in der DRV, sondern hat sich befreien und lassen um somit in der berufsständigen Versorgungseinrichtung verbleiben zu können.
Im SGB VI finde ich derzeit keine Rechtsgrundlage, wonach die Beiträge an die Afa zu zahlen sind, im SGB V ebenfalls nicht.
Eine Rentenversicherungspflicht und dann selbstverständlich eine Pflicht zur Beitragszahlung besteht nach § 3 Nr. 3 SGB VI nur gegenüber der DRV - und nicht berufsständige Versorungseintrichtungen -, aber auch nur dann, wenn man in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Krankengeldes zuletzt auch versicherungspflichtig in der DRV gewesen ist.
Dies ist hier unweigerlich nicht der Fall. Die Posterin war nicht zuletzt versicherungspflichtig in der DRV, sondern hat sich befreien und lassen um somit in der berufsständigen Versorgungseinrichtung verbleiben zu können.
Im SGB VI finde ich derzeit keine Rechtsgrundlage, wonach die Beiträge an die Afa zu zahlen sind, im SGB V ebenfalls nicht.
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GB VI § 6 Abs.1 Nr.1
(Befreiung von der Versicherungspflicht)
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind wenn
c) auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Ich denke schon das hier eine Beitragspflicht besteht, es werden zwar nicht Beiträge fällig zur DRV , woh a
ber zum berufständischen vErsorgungswerk
(Befreiung von der Versicherungspflicht)
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind wenn
c) auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Ich denke schon das hier eine Beitragspflicht besteht, es werden zwar nicht Beiträge fällig zur DRV , woh a
ber zum berufständischen vErsorgungswerk
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Entsprechend dem Sozialgesetzbuch hat die Krankenkasse für den Zeitraum, für den Krankengeld (Lohnersatzleistung) an den Arbeitnehmer geleistet wird, gleichzeitig Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu entrichten. Dadurch wird das Krankengeld um den Arbeitnehmeranteil gekürzt. Diese Regelung gilt nicht für angestellte Mitglieder, die auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (DRV) zugunsten des Versorgungswerks befreit sind. Für diese Mitglieder hat die Krankenkasse bei Zahlung von Krankengeld keine Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen, da hierzu die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Das zu gewährende Krankengeld wird in diesem Fall dann auch nicht um den Arbeitnehmeranteil reduziert.
Das Versorgungswerk erhebt für den Zeitraum des Krankengeldbezugs keine Versorgungsabgaben. Allerdings entsteht dadurch ein beitragsfreier Zeitraum, der zu Lasten des Mitglieds geht, d.h. einerseits vermindert sich dadurch der Versorgungsschutz (Höhe der Berufsunfähigkeitsrente) und andererseits fällt die Altersrente geringer aus. Damit nach Möglichkeit kein beitragsfreier Zeitraum entsteht, empfehlen wir in einem solchen Fall, wenigstens Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes (derzeit 9,95 % vom Krankengeld), um den sich sonst das Krankengeld reduzieren würde, zu leisten. Dadurch hätte das Mitglied gegenüber einem bei der Deutschen Rentenversicherung Pflichtversicherten kein geringeres Krankengeld, und anderseits erwirbt es mit dem halben Beitragswert im Versorgungswerk in etwa den gleichen Rentenwert wie bei der DRV mit dem vollen Beitragswert (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Alle vorgenannten Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerks stehen Ihnen gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung.
26.01.2007 sch-br
§ 24 Ruhen der Beitragspflicht
(1) Bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Unterhaltsgeld be-ziehen und bei Mitgliedern, die während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit oder Krankheit keinen Leistungsanspruch haben, ruht die Beitragspflicht auf Antrag. Dies gilt auch für Mitglieder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten und für Mitglieder, die während des Zeitraums, der der Dauer eines gesetzlichen Beschäfti-gungsverbots vor und nach der Entbindung entspricht, nicht erwerbstätig sind oder nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
Versorgungswek Psychotherapeuten Hamburg, pch nehme alöles wieder zurück pardon rossi hast recht, es liegt ja keine Pflcihtversicherung vor,
Das Versorgungswerk erhebt für den Zeitraum des Krankengeldbezugs keine Versorgungsabgaben. Allerdings entsteht dadurch ein beitragsfreier Zeitraum, der zu Lasten des Mitglieds geht, d.h. einerseits vermindert sich dadurch der Versorgungsschutz (Höhe der Berufsunfähigkeitsrente) und andererseits fällt die Altersrente geringer aus. Damit nach Möglichkeit kein beitragsfreier Zeitraum entsteht, empfehlen wir in einem solchen Fall, wenigstens Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes (derzeit 9,95 % vom Krankengeld), um den sich sonst das Krankengeld reduzieren würde, zu leisten. Dadurch hätte das Mitglied gegenüber einem bei der Deutschen Rentenversicherung Pflichtversicherten kein geringeres Krankengeld, und anderseits erwirbt es mit dem halben Beitragswert im Versorgungswerk in etwa den gleichen Rentenwert wie bei der DRV mit dem vollen Beitragswert (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Alle vorgenannten Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versorgungswerks stehen Ihnen gerne mit weiteren Auskünften zur Verfügung.
26.01.2007 sch-br
§ 24 Ruhen der Beitragspflicht
(1) Bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Unterhaltsgeld be-ziehen und bei Mitgliedern, die während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit oder Krankheit keinen Leistungsanspruch haben, ruht die Beitragspflicht auf Antrag. Dies gilt auch für Mitglieder, die Wehr- oder Ersatzdienst leisten und für Mitglieder, die während des Zeitraums, der der Dauer eines gesetzlichen Beschäfti-gungsverbots vor und nach der Entbindung entspricht, nicht erwerbstätig sind oder nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
Versorgungswek Psychotherapeuten Hamburg, pch nehme alöles wieder zurück pardon rossi hast recht, es liegt ja keine Pflcihtversicherung vor,
Na, da hast Du ja mal wieder ein wenig recherchiert.
Mir war dies allerdings sofort schon klar, man muss nur den Personenkreis der sonstigen Versicherungspflichtigen im § 3 SGB VI lesen. Die dortige Aufzählung ist nämlich abschliessend.
Also besteht keine Versicherungspflicht in der berufständischen Versorgungseinrichtung.
Dann muss man als nächstes im SGB V gucken, ob es dort so eine Art von Beitragszuschuss für Krankengeldempfänger gibt. Da es die dort auch nicht gibt, war es klar; es muss nix gelöhnt werden.
War ne Sache von 5 Minuten!
Mir war dies allerdings sofort schon klar, man muss nur den Personenkreis der sonstigen Versicherungspflichtigen im § 3 SGB VI lesen. Die dortige Aufzählung ist nämlich abschliessend.
Also besteht keine Versicherungspflicht in der berufständischen Versorgungseinrichtung.
Dann muss man als nächstes im SGB V gucken, ob es dort so eine Art von Beitragszuschuss für Krankengeldempfänger gibt. Da es die dort auch nicht gibt, war es klar; es muss nix gelöhnt werden.
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