Boah, Nachtigall ik hör Dir mal wieder trapsen.
Unglaublich, was bei Dir derzeit abgeht.
Sorry, sowohl die Kasse als auch die ARGE haben im Ansatz keinen Plan.
Okay, dann geht es leider nicht anders. Du musst jetzt nachfolgenden Weg einschneiden, der leider mit einer Nachzahlungspflicht für die Monate Februar 2009 - zum erneuten Antrag auf ALG II verbunden ist.
1. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ab Februar 2009 bei der AOK anzeigen (per Anzeigebogen).
Da Du zuletzt im Febr. 2009 GKV versichert gewesen bist, wirst Du ab Febr. 2009 von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V erwischt. Die Tatsache, dass Du im Febr. 2009 hautpberuflich selbständig im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V gewesen bist, spielt überhaupt keine Rolle.
Bitte nicht länger irgendwelche Gespräche am Schalter führen.
Gucke mal hier:
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf
In der Anlage 1 des Rundschreibens findest Du den sog. Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Diesen bitte ausfüllen und der Kasse auf den Tisch schmeißen.
Den Namen des Mitarbeiters - der Dich bislang völlig falsch beraten hat - bitte aufschreiben und Regressansprüche vorbehalten.
Gleichzeitig einen Zwei- oder Dreizeiler aufsetzen und gem. § 186 Abs. 11 SGB V um Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge für die Monate Febr. 2009 - Dez. 2010 stellen. Du begründest diesen Antrag damit, dass Du selber bislang von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nichts gewusst hat. Du bist mehrfach stumpf von der Kasse abgwimmelt worden und hast das verspätete Anzeigen definitiv nicht zu vertreten. Es liegt einzig und allein an der ignoranten und völlig rechtswidirgen Ablehung der Kassen, weshalb eine Ermäßigung der nachzuzahlenden Beiträge geboten ist. Ansonten hälst Du dir aufgrund der bisherigen Ablehnung Regressansprüche im Rahmen der Amtshaftpflichtverletztung vor.
2. Versicherungspflicht durch den erneuten ALG II-Bezug
Sowohl die Auskunft der ARGE als auch der Kasse, dass durch den erneuten ALG II keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt ist ebenfalls völlig daneben.
Es wird hier immer das Argument mit § 5 Abs. 5 SGB V in den Ring geworfen, welches völlig daneben ist. Für Dich gilt allerdings
§ 5 Abs. 5a SGB V.
Hier gilt nachfolgendes:
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a (Arbeitlosengeld II-Bezug) ist nicht versicherungspflichtig,
wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war (sog. 1. Alternative)
oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 (hauptberuflich selbständig) oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. (sog. 2. Alternative)
Bei der 1. Alternative wird im Rahmen des ALG II-Bezuges keine Versicherungspflicht ausgelöst, wenn Du 1 Tag vor dem Leistungsbezug privat gewesen bist. Gretchenfrage, bist Du 1 Tag vorher privat versichert gewesen? Ein klares
NEIN.
Bei der 2. Alternative wird keine Versicherungspficht im Rahmen des ALG II-Bezuges ausgelöst, wenn Du 1 Tag vor dem ALG II-Bezug
überhaupt nicht versichert gewesen bist und wenn Du zusätzlich hauptberuflich selbständig bist. Und genau darauf reitet die Kasse und die ARGE derzeit herum.
Dem ist aber definitiv nicht so; denn durch die Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (siehe Verfahren zu 1) wirst Du kraft Gesetz ab Februar 2009 (§ 186 Abs. 11 SGB V) in der GKV versicherungspflichtig und bist somit 1 Tag vor dem ALG II GKV versichert gewesen. Also ist die 2. Alternative auch nicht erfüllt und es gibt überhaupt keinen Ausschlussgrund für die Versicherungspflicht im Rahmen des ALG-Bezuges.
3. Weitere Abwimmelungstaktik der Kasse
Wenn die Kasse dies nun endlich geschnallt hat, wirst Du nach meiner Erfahrung weiterhin eingeschüchtert. Man will von Dir vermutlich erst einmal die Beiträge in der Zeit vom Febr. 2009 - Dez. 2010 haben. Vielfach wird die Mitgliedschaft von einer vorigen Beitragsnachzahlung abhängig gemacht, ist zumindest teilweise meine Erfahrung.
Auch dies ist pottfalsch. Die Mitgliedschaft ist im Ansatz nicht von einer vorigen Beitragszahlung abhängig.
Wenn die Kasse auch dies geschluckt haben sollte, wird vermutlich die nächste Aktion der Abwimmelung kommen. Dann wird man Dir vermutlich sagen, okay, wenn Sie Beitragsrückstände haben, dann bekommst Du von uns keine Leistungen.
Auch dies ist pottfalsch. Du hast ALG II beantragt, wenn Du diese Leistung auch tatsächlich erhälst, kann Dir die Kasse überhaupt keine Leistungen mehr verwehren. Auch wenn Du 10.000,00 Euro Rückstand bei der Kasse hast, bekommst Du im Falle des ALG II-Bezuges die volle Leistungspallette. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3a SGB V.
Es muss natürlich nicht sein, dass die Kasse mit dieser Abwimmelungstaktik um die Ecke kommt und sofort einlenkt. Aber ich habe dort Tag für Tag leider eine andere Erfahrung. Von daher wäre es sehr positiv, wenn es jetzt klappen sollte. Man soll der Kasse auch eine Chance lassen.
Ach ja, wenn das neue gemeinsame Rundschreiben (bisher nur Entwurf) bereits veröffentlicht wäre, dann könntest Du dir den Schritt zu 1 (vorige Anzeige zur Versicherungspflicht und Nachzahlungspflicht) sparen. Dies hängt vor allen Dingen damit zusammen, dass jeder dort hin soll wo er zuletzt versichert war. Die Kassen nennen es konsequente Systemabgrenzung. Aber mit dieser Klamotte wirst Du bei der Kasse vermutlich nicht weiterkommen.
Viel Erfolg.