Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Na also, geht doch.
Rossi wird sicher noch Deteils bringen. Z. B. was es in Heller und Pfennig bedeutet und was mit laufenden Klagen geschied.
Vorab schon mal herzlichen Dank.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... os=0&anz=3
Rossi wird sicher noch Deteils bringen. Z. B. was es in Heller und Pfennig bedeutet und was mit laufenden Klagen geschied.
Vorab schon mal herzlichen Dank.
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- Postrank7
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Es ist vollbracht:
Nach vielen vergeblichen Anläufen hat das BSG heute zugunsten derer entschieden, welche mit den Sozialämtern vergeblich gestritten haben, welche menschenunwürdig die Übernahme der Kosten der PKV abgelehnt haben.
Nunmehr herrscht Rechtssicherheit in dieser Frage. Zu klären ist jetzt, ob es nicht manche Ämter trotzdem auf einen neuen Rechtsstreit ankommen lassen.
Wohl denen unter uns Betroffenen, die einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SBG X gestellt haben.
Auch ich bin gespannt auf Rossi's Stellungnahme!!
Nach vielen vergeblichen Anläufen hat das BSG heute zugunsten derer entschieden, welche mit den Sozialämtern vergeblich gestritten haben, welche menschenunwürdig die Übernahme der Kosten der PKV abgelehnt haben.
Nunmehr herrscht Rechtssicherheit in dieser Frage. Zu klären ist jetzt, ob es nicht manche Ämter trotzdem auf einen neuen Rechtsstreit ankommen lassen.
Wohl denen unter uns Betroffenen, die einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SBG X gestellt haben.
Auch ich bin gespannt auf Rossi's Stellungnahme!!
Zunächst einmal einen herzlichen Glückwunsch an all die Betroffenen hier.
Jetzt kann man ein wenig aufatmen und es beginnen hoffentlich bessere Zeiten.
In der Tat, man muss jetzt die Veröffentlichung des Urteils abwarten.
Aber für mich persönlich ist klar, dass max. bis zur Hälfte des Basistarifs gelöhnt werden muss bzw. sollte.
Ferner gehe ich leider auch noch davon aus, dass einige Sozialämter hier noch nicht einknicken werden. Sie werden ggf. sagen, och das ist eine Einzelfallentscheidung (BSG) und im Bereich des SGB II. Was im Bereich des SGB XII entschieden wird, bleibt abzuwarten.
Schließlich muss dann ein anderer Senat bzw. Kammer hierüber entscheiden. Und machmal bzw. vielfach entscheidet man unterschiedlich.
Jetzt kann man ein wenig aufatmen und es beginnen hoffentlich bessere Zeiten.
In der Tat, man muss jetzt die Veröffentlichung des Urteils abwarten.
Aber für mich persönlich ist klar, dass max. bis zur Hälfte des Basistarifs gelöhnt werden muss bzw. sollte.
Ferner gehe ich leider auch noch davon aus, dass einige Sozialämter hier noch nicht einknicken werden. Sie werden ggf. sagen, och das ist eine Einzelfallentscheidung (BSG) und im Bereich des SGB II. Was im Bereich des SGB XII entschieden wird, bleibt abzuwarten.
Schließlich muss dann ein anderer Senat bzw. Kammer hierüber entscheiden. Und machmal bzw. vielfach entscheidet man unterschiedlich.
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- Postrank7
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http://www.spiegel.de/wirtschaft/sozial ... 61,00.html
Naja ist doch gut
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- Postrank7
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@rolien
Ich denke, dass das Urteil schon ein gewichtiges Argument darstellt. Hast du denn einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt?
Wenn nicht, einfach Klage im einstweiligen Anordnungsverfahren stellen. Das Sozialgericht hat mit diesem Urteil eine Steilvorlage, um die sie nicht herumkommen werden. Wegen der Kosten einfach PKH stellen. Berichte doch weiter!
Ich denke, dass das Urteil schon ein gewichtiges Argument darstellt. Hast du denn einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt?
Wenn nicht, einfach Klage im einstweiligen Anordnungsverfahren stellen. Das Sozialgericht hat mit diesem Urteil eine Steilvorlage, um die sie nicht herumkommen werden. Wegen der Kosten einfach PKH stellen. Berichte doch weiter!
Vielen Dank für deine Antwort. Ich hab heute vom Sozialverband Unterlagen bekommen. Die Arge war wie berichtet in Berufung gegangen und wollte das BSG-Urteil abwarten. Nun werd ich den VDK nochmal offiziell beauftragen mich zu vertreten. Aber die Sache wird ja mit dem Urteil vom Tisch sein. Nächste Woche stelle ich den Antrag für SGB XII. Also es bleibt erstmal abzuwarten, ob das Sozialamt mir überhaupt Schwierigkeite macht. Ich werd dort mitteilen, dass bereits wegen des PKV-Beitrags ein Verfahren läuft und über das Urteil des BSG informieren. Und dann heißt es erstmal abwarten.
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- Postrank7
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Ich habe heute bei meinem Sozialamt abgerufen und wollte wissen, wie es denn, nach dem Urteil weitergeht. Antwort: Solange das Gesetz nicht geändert wird, behalten wir unsere Auslegung -144 €- bei.
Scheint, das es eines neuen einstweiligen Anordnungsverfahrens bedarf, um zumindest den hälftigen Basistarif zu bekommen.
Scheint, das es eines neuen einstweiligen Anordnungsverfahrens bedarf, um zumindest den hälftigen Basistarif zu bekommen.
http://www.biallo.de/finanzen/Soziales/ ... rag-zu.php
Rückwirkende Erstattung ab Januar 2009
Hartz-IV-Bezieher, die einen Großteil ihrer Prämien bislang selbst zahlen mussten bzw. Schulden angehäuft haben, können nun mit einer rückwirkenden Erstattung der ausstehenden Gelder rechnen, so Anja Huth von der Bundesagentur für Arbeit. Soweit die Entscheidung über die Anträge der Betroffenen noch nicht rechtskräftig ist, würden die Ämter in jedem Fall von sich aus rückwirkend ab Januar 2009 die ausstehenden Beiträge für die Zeit des Hartz-IV-Bezugs überweisen.
PKV-Versicherte, die sich bislang nicht per Widerspruch und Klage gewährt haben, müssen gegebenenfalls einen sogenannten Überprüfungsantrag (nach Paragraf 44 des zehnten Sozialgesetzbuchs) stellen. Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium prüfen derzeit jedoch, ob auch in diesen Fällen von Amts wegen – und ohne besonderen Antrag – rückwirkend die fälligen Nachzahlungen übernommen werden.
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Na dann schauen wir mal.
Rückwirkende Erstattung ab Januar 2009
Hartz-IV-Bezieher, die einen Großteil ihrer Prämien bislang selbst zahlen mussten bzw. Schulden angehäuft haben, können nun mit einer rückwirkenden Erstattung der ausstehenden Gelder rechnen, so Anja Huth von der Bundesagentur für Arbeit. Soweit die Entscheidung über die Anträge der Betroffenen noch nicht rechtskräftig ist, würden die Ämter in jedem Fall von sich aus rückwirkend ab Januar 2009 die ausstehenden Beiträge für die Zeit des Hartz-IV-Bezugs überweisen.
PKV-Versicherte, die sich bislang nicht per Widerspruch und Klage gewährt haben, müssen gegebenenfalls einen sogenannten Überprüfungsantrag (nach Paragraf 44 des zehnten Sozialgesetzbuchs) stellen. Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium prüfen derzeit jedoch, ob auch in diesen Fällen von Amts wegen – und ohne besonderen Antrag – rückwirkend die fälligen Nachzahlungen übernommen werden.
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Na dann schauen wir mal.
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- Postrank7
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- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Nun, Anja Huth ist immerhin Pressesprecherin der BA in Nürnberg. Wenn wir allerdings den Pressesprecher der Bundesregierung als Vergleich betrachten, zeigt sich, dass die Statements von Pressesprechern nicht das Papier wert sind, auf dem sie gedruckt werden. Bei rd. 30.000 Betroffenen summiert sich die Nachzahlung auf rd. 64 Mio EUR/Monat. Wie huber2 schon schrieb: Na dann schauen wir mal
Nun denn, die Presseinformation ist ziemlich niedlich.
Völlig klar in den Fällen, wo noch ein Widerspruch anhängig ist, muss das Job-Center auf jeden Fall rückwirkend löhnen. Daran dürfte kein Weg vorbei gehen. Ich würde dann als Betroffenener natürlich auch noch den Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat, den die priv. Kv. erhoben hat natürlich auch noch fordern.
Aber dann geht es weiter:
Da ist der Rossi aber mal gespannt, was dabei herauskommt.
Denn im ALG II gibt es eine kleine, feine bzw. gemeine Einschränkung für die Anträge nach § 44 SGB X.
Man findet diese Einschränkung in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Denn diese Vorschrift verweist hinsichtlich der Aufhebung von Bescheiden auf eine gestandene Vorschrift aus dem ALG I (sprich SGB III). Denn hiernach gilt § 330 Abs. 1 SGB III
Und dort heißt es:
§ 330 SGB III Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
Tja, nach dieser Vorschrift bekommen die privat Versicherten ALG II-Bezieher die Differenz erst leider ab dem 18.01.2011 (Verkündung durch das BSG) nachgezahlt.
Es ist eine alt eingesessene Vorschrift aus dem SGB III. Denn man hatte schon sehr oft, im Bereich des ALG I irgendwelche Vorschriften geschaffen, die rechtswidrig waren. Um dann jahrelange Nachzahlungen zu vermeiden, hat man diese Vorschrift geschaffen.
Völlig klar in den Fällen, wo noch ein Widerspruch anhängig ist, muss das Job-Center auf jeden Fall rückwirkend löhnen. Daran dürfte kein Weg vorbei gehen. Ich würde dann als Betroffenener natürlich auch noch den Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat, den die priv. Kv. erhoben hat natürlich auch noch fordern.
Aber dann geht es weiter:
PKV-Versicherte, die sich bislang nicht per Widerspruch und Klage gewährt haben, müssen gegebenenfalls einen sogenannten Überprüfungsantrag (nach Paragraf 44 des zehnten Sozialgesetzbuchs) stellen. Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium prüfen derzeit jedoch, ob auch in diesen Fällen von Amts wegen – und ohne besonderen Antrag – rückwirkend die fälligen Nachzahlungen übernommen werden.
Da ist der Rossi aber mal gespannt, was dabei herauskommt.
Denn im ALG II gibt es eine kleine, feine bzw. gemeine Einschränkung für die Anträge nach § 44 SGB X.
Man findet diese Einschränkung in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Denn diese Vorschrift verweist hinsichtlich der Aufhebung von Bescheiden auf eine gestandene Vorschrift aus dem ALG I (sprich SGB III). Denn hiernach gilt § 330 Abs. 1 SGB III
Und dort heißt es:
§ 330 SGB III Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
Tja, nach dieser Vorschrift bekommen die privat Versicherten ALG II-Bezieher die Differenz erst leider ab dem 18.01.2011 (Verkündung durch das BSG) nachgezahlt.
Es ist eine alt eingesessene Vorschrift aus dem SGB III. Denn man hatte schon sehr oft, im Bereich des ALG I irgendwelche Vorschriften geschaffen, die rechtswidrig waren. Um dann jahrelange Nachzahlungen zu vermeiden, hat man diese Vorschrift geschaffen.
Zuletzt geändert von Rossi am 20.01.2011, 21:50, insgesamt 1-mal geändert.
@Hungerhaken
Dein Sozialamt ist die allererste Sahne; Lob an den creativen und innovation Entscheidungsträger (Vorgesetzter) dort.
Sorry, ich glaube kaum, dass Du bei einer erneuten einstweiligen AO auch keine Chance haben wirst. Es wird vermutlich erneut abgemeiert. Denn die Entscheidung ist ja noch nicht einmal im Volltext veröffentlicht.
Zudem wird sich dein Sozialamt vermutlich darauf berufen, dass diese Entscheidung im SGB II ergangen ist und nicht im SGB XII. Ferner fühlt sein dein Sozialamt vermutlich gestärkt, weil die bisherigen einstweiligen AO´s bis zum LSG den Bach hinunter gegangen sind.
Ich war in den letzten 2 Tagen wieder einmal auf einem Seminar. Unter den Teilnehmern war nur 1 Teilnehmer, wo die Kommune auch nur den gedeckelten Beitrag gezahlt hat. Aber ich glaube, man überlegt dort jetzt.
Bei deinem Sozialamt bin ich mir ziemlich sicher, dort wird die Hardcorenummer gefahren und es wird nicht laufen. Man versteckt sich hinter dem sog. Vorbehalt eines Gesetzes und sagt einfach stumpf; solange wie es nicht geändert wird, zahlen wir auch nur den gedeckelten Beitrag. Jenes ist leider nicht zu ändern und erfolgt auch völlig zu Recht.
Aber für mich stellt sich irgendwann die Frage, ob man hier nicht von Willkürheit sprechen kann?
Gerade in deinem Fall, wo schon ein Owig-Verfahren eingeleitet wurde, muss man erst recht darüber nachdenken.
Ich habe heute bei meinem Sozialamt abgerufen und wollte wissen, wie es denn, nach dem Urteil weitergeht. Antwort: Solange das Gesetz nicht geändert wird, behalten wir unsere Auslegung -144 €- bei.
Scheint, das es eines neuen einstweiligen Anordnungsverfahrens bedarf, um zumindest den hälftigen Basistarif zu bekommen.
Dein Sozialamt ist die allererste Sahne; Lob an den creativen und innovation Entscheidungsträger (Vorgesetzter) dort.
Sorry, ich glaube kaum, dass Du bei einer erneuten einstweiligen AO auch keine Chance haben wirst. Es wird vermutlich erneut abgemeiert. Denn die Entscheidung ist ja noch nicht einmal im Volltext veröffentlicht.
Zudem wird sich dein Sozialamt vermutlich darauf berufen, dass diese Entscheidung im SGB II ergangen ist und nicht im SGB XII. Ferner fühlt sein dein Sozialamt vermutlich gestärkt, weil die bisherigen einstweiligen AO´s bis zum LSG den Bach hinunter gegangen sind.
Ich war in den letzten 2 Tagen wieder einmal auf einem Seminar. Unter den Teilnehmern war nur 1 Teilnehmer, wo die Kommune auch nur den gedeckelten Beitrag gezahlt hat. Aber ich glaube, man überlegt dort jetzt.
Bei deinem Sozialamt bin ich mir ziemlich sicher, dort wird die Hardcorenummer gefahren und es wird nicht laufen. Man versteckt sich hinter dem sog. Vorbehalt eines Gesetzes und sagt einfach stumpf; solange wie es nicht geändert wird, zahlen wir auch nur den gedeckelten Beitrag. Jenes ist leider nicht zu ändern und erfolgt auch völlig zu Recht.
Aber für mich stellt sich irgendwann die Frage, ob man hier nicht von Willkürheit sprechen kann?
Gerade in deinem Fall, wo schon ein Owig-Verfahren eingeleitet wurde, muss man erst recht darüber nachdenken.
eine privat versicherte ALG II Bezieherin, ledig, 58 Jahre
, seit 01.10.2010 ALG II, vorher 20 Jahr ununterbrochen privat versichert
bekommt von der ARGE (sorry JobCener)
gemäß einem Bescheid aus Oktober 2010 (kein Widerspruch eingelegt)
nur den gedeckelten Beitrag.
Der Vertreter der privaten Versicherung, konnte keinen Rat geben, als sie dort sagte, dass sie die Beiträge dort (mtl. ca. 650 EUR) nicht mehr zahlen könne.
Ich gab ihr Anfang Januar 2011 den Rat, ein Schreiben an die private Versicherung aufzusetzen und wegen des SGB II-Bezug den HALBIERTEN Beitrag zu beantragen.
1.
Frage hierzu: ist dies auch rückwirkend möglich.
Weiter sagte sie, dass es ihr unmöglich sei, Arztrechnung im voraus zu leisten.
2.
Frage hierzu: gibt es da Lösungen
Ich gab ihr den Rat, das BSG-Urteil vom 18.01.2011 abzuwerten und dann einen Schriftsatz ans JobCenter zu verfassen, wenn das BSG zu Gunsten der ALG II- Bezieher entscheidet, was ja jetzt der Fall ist.
Wie soll jetzt der Antrag beim JobCenter auf Übernahme des vollen (ggfls halbierten), jedenfalls ungedeckelten Beitrages gestellt werden.
So ???
"ich beziehe mich auf das BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R -
wonach nicht nur die gedeckelten Beiträge zu meiner privaten Krankenversicherung (was ist übrigens mit der privaten Pflegeversicherung ???) zu zahlen ist.
Ich bitte um Übernahme der Beiträge gemäß der BSG-Rechtsprechung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 01.10.2010. Sofern notwendig bitte ich dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten"
So ok ????
, seit 01.10.2010 ALG II, vorher 20 Jahr ununterbrochen privat versichert
bekommt von der ARGE (sorry JobCener)
gemäß einem Bescheid aus Oktober 2010 (kein Widerspruch eingelegt)
nur den gedeckelten Beitrag.
Der Vertreter der privaten Versicherung, konnte keinen Rat geben, als sie dort sagte, dass sie die Beiträge dort (mtl. ca. 650 EUR) nicht mehr zahlen könne.
Ich gab ihr Anfang Januar 2011 den Rat, ein Schreiben an die private Versicherung aufzusetzen und wegen des SGB II-Bezug den HALBIERTEN Beitrag zu beantragen.
1.
Frage hierzu: ist dies auch rückwirkend möglich.
Weiter sagte sie, dass es ihr unmöglich sei, Arztrechnung im voraus zu leisten.
2.
Frage hierzu: gibt es da Lösungen
Ich gab ihr den Rat, das BSG-Urteil vom 18.01.2011 abzuwerten und dann einen Schriftsatz ans JobCenter zu verfassen, wenn das BSG zu Gunsten der ALG II- Bezieher entscheidet, was ja jetzt der Fall ist.
Wie soll jetzt der Antrag beim JobCenter auf Übernahme des vollen (ggfls halbierten), jedenfalls ungedeckelten Beitrages gestellt werden.
So ???
"ich beziehe mich auf das BSG-Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R -
wonach nicht nur die gedeckelten Beiträge zu meiner privaten Krankenversicherung (was ist übrigens mit der privaten Pflegeversicherung ???) zu zahlen ist.
Ich bitte um Übernahme der Beiträge gemäß der BSG-Rechtsprechung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 01.10.2010. Sofern notwendig bitte ich dieses Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten"
So ok ????
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