Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Uspela Heinrich,
dat iss aber ne spannende Geschichte.
Erst einmal müssen wir klären, in welchem Tarif die Kundin steckt?
Steckt sie im Normaltarif oder schon im Basistarif?
Denn eine Halbierung ist nur im Basistarif möglich, im Normaltarif nämlich nicht.
Hierzu muss man erst in den Basistarif wechseln. Die Wechselmöglichkeit bzw. der Anspruch ergibt sich zwangsläufig § 204 VVG. Aber leider niemals rückwirkend, sondern erst künftig.
Ist genauso wie bei der PKW-Kasko Versicherung. Wenn man nur ne Teilkasko abgeschlossen hat und man will in die Vollkasko, dann sind wir uns wohl einig, dass es immer nur für die Zukunft geht, oder?
Wenn die Kundin dann im Basistarif drinne steckt, dann braucht sie in Regel auch nicht mehr vorstrecken. Denn im Basistarif kann nach § 6 Abs. 3 der sog. Musterbedingungen zum Basistarif der Leistungserbringer (Arzt/Apotheker) direkt mit der priv. Kv. abrechnen. Dies ergibt sich auch noch explizit aus § 192 Abs. 7 VVG.
Im Normaltarif muss sie immer vorstrecken.
Den Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) würde ich so stellen, wie Du es geschrieben hast. Kurz, knapp und bündig. Das Jobcenter wird hoffentlich wissen, was damit gemeint ist.
Gehe mal davon aus, dass die Zentrale der Agentur innerhalb kurzer Zeit hierzu auch noch Weisungen bzw. Regelungen treffen wird.
dat iss aber ne spannende Geschichte.
Erst einmal müssen wir klären, in welchem Tarif die Kundin steckt?
Steckt sie im Normaltarif oder schon im Basistarif?
Denn eine Halbierung ist nur im Basistarif möglich, im Normaltarif nämlich nicht.
Hierzu muss man erst in den Basistarif wechseln. Die Wechselmöglichkeit bzw. der Anspruch ergibt sich zwangsläufig § 204 VVG. Aber leider niemals rückwirkend, sondern erst künftig.
Ist genauso wie bei der PKW-Kasko Versicherung. Wenn man nur ne Teilkasko abgeschlossen hat und man will in die Vollkasko, dann sind wir uns wohl einig, dass es immer nur für die Zukunft geht, oder?
Wenn die Kundin dann im Basistarif drinne steckt, dann braucht sie in Regel auch nicht mehr vorstrecken. Denn im Basistarif kann nach § 6 Abs. 3 der sog. Musterbedingungen zum Basistarif der Leistungserbringer (Arzt/Apotheker) direkt mit der priv. Kv. abrechnen. Dies ergibt sich auch noch explizit aus § 192 Abs. 7 VVG.
Im Normaltarif muss sie immer vorstrecken.
Den Antrag auf Überprüfung (§ 44 SGB X) würde ich so stellen, wie Du es geschrieben hast. Kurz, knapp und bündig. Das Jobcenter wird hoffentlich wissen, was damit gemeint ist.
Gehe mal davon aus, dass die Zentrale der Agentur innerhalb kurzer Zeit hierzu auch noch Weisungen bzw. Regelungen treffen wird.
-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Die Zentrale wird sicher einige Zeit benötigen, um eine Strategie zu entwickeln. Nicht zu Unrecht hat Rossi auf die Möglichkeit verwiesen, dass man in Nürnberg versuchen wird, das Urteil zunächst als Einzelfallentscheidung darzustellen. Das bringt Zeitgewinn.
Denkbar wäre auch- hat mir meine Sozialamtsbearbeiterin angedeutet-, dass Nürnberg nicht freiwillig zahlt, sondern eine Änderung des SGB als Handlungsgrundlage verlangt.
Ist erst die erste Euphorie verflogen, macht sich leichter Katzenjammer bemerkbar!
Denkbar wäre auch- hat mir meine Sozialamtsbearbeiterin angedeutet-, dass Nürnberg nicht freiwillig zahlt, sondern eine Änderung des SGB als Handlungsgrundlage verlangt.
Ist erst die erste Euphorie verflogen, macht sich leichter Katzenjammer bemerkbar!
Nun denn hungerhaken!
Meine persönliche Einschätzung zu der Problematik im SGB II.
Die Zentrale der Agentur für Arbeit wird ziemlich schnell reagieren. In den Fällen, wo ein Widerspruch anhängig ist, wird es vermutlich im Schweinsgalopp gehen. In den Fällen, wo kein Widerspruch erhoben wurde und die besonderen Bestimmungen des § 330 Abs. 1 SGB III ins Boot kommen, bin ich mir noch nicht so ganz sicher, ob man hier auf den Wortlaut der Bestimmung herumreiten wird.
Die Problematik im SGB II steht nämlich im Fokus der Öffentlichkeit. Gerade im SGB II hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte genau diese Problematik vielfach um die Ohren gehauen. Wenn ich hier eine Rückschau vornehme, dann waren die meisten Verfahren im SGB II und vielfach wurde es dem Jobcenter um die Ohren gehauen bzw. die Jobcenter etwas an die Bummelbacken.
Da die Rechtsprechung diese Klamotte der Agentur vielfach um die Ohren gehauen hat, kommt auch irgendwann eine Willkürheit ins Spiel.
Meines Erachtens hat die Agentur einfach nur auf die Entscheidung vom 18.01.2011 gewartet, um eine Bestätigung zu finden. Jetzt wird es umgesetzt. So interpretiere ich zumindest die Presseinformation der Bundesagentur. Der Druck aus der Öffentlichkeit wird immer größer und nun haben wir endlich eine Entscheidung von ganz oben. Dabei ist die Entscheidung noch nicht einmal im Volltext veröffentlicht, aber dennoch gedenkt man zu reagieren.
Du bist leider im SGB XII und stehst definitiv nicht so im Fokus der Öffentlichkeit, wie das SGB II.
Sorry, hungerhaken, das SGB XII führt dort ein Schattendasein. Im SGB XII wird die Meinung auch nicht zentralistisch durch eine Bundesbehörde geführt, wie bspw. das ALG II durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Im SGB XII gab es schon Mitte 2009 Empfehlungen - keine Weisungen - aus dem Ministerium in Berlin. Diese Empfehlung lautete im SGB XII den hälftigen Beitrag zu übernehmen. Da es nur eine Empfehlung war, kam es immer wieder darauf an, in welchem Bereich des SGB XII Träger Du deinen Wohnsitz hast.
Du bist leider einzig und allein der Rechtsauffassung bzw. Auslegung des oberen Bosses aus Deinem Landkreis bzw. Gemeinde ausgeliefert. Es muss sich die Frage gestellt werden, ob sich dieser Oberfuzzi intensiv mit der gesamten Problematik intensiv und ausführlich beschäftigt hat? Bislang ist er durch die Ablehnungen im einstweiligen Verfahren immer bestätigt worden. Ich glaube, er fühlt sich ziemlich stark.
Alles andere möchte sich der Rossi hier an dieser Stelle ersparen!
Meine persönliche Einschätzung zu der Problematik im SGB II.
Die Zentrale der Agentur für Arbeit wird ziemlich schnell reagieren. In den Fällen, wo ein Widerspruch anhängig ist, wird es vermutlich im Schweinsgalopp gehen. In den Fällen, wo kein Widerspruch erhoben wurde und die besonderen Bestimmungen des § 330 Abs. 1 SGB III ins Boot kommen, bin ich mir noch nicht so ganz sicher, ob man hier auf den Wortlaut der Bestimmung herumreiten wird.
Die Problematik im SGB II steht nämlich im Fokus der Öffentlichkeit. Gerade im SGB II hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte genau diese Problematik vielfach um die Ohren gehauen. Wenn ich hier eine Rückschau vornehme, dann waren die meisten Verfahren im SGB II und vielfach wurde es dem Jobcenter um die Ohren gehauen bzw. die Jobcenter etwas an die Bummelbacken.
Da die Rechtsprechung diese Klamotte der Agentur vielfach um die Ohren gehauen hat, kommt auch irgendwann eine Willkürheit ins Spiel.
Meines Erachtens hat die Agentur einfach nur auf die Entscheidung vom 18.01.2011 gewartet, um eine Bestätigung zu finden. Jetzt wird es umgesetzt. So interpretiere ich zumindest die Presseinformation der Bundesagentur. Der Druck aus der Öffentlichkeit wird immer größer und nun haben wir endlich eine Entscheidung von ganz oben. Dabei ist die Entscheidung noch nicht einmal im Volltext veröffentlicht, aber dennoch gedenkt man zu reagieren.
Du bist leider im SGB XII und stehst definitiv nicht so im Fokus der Öffentlichkeit, wie das SGB II.
Sorry, hungerhaken, das SGB XII führt dort ein Schattendasein. Im SGB XII wird die Meinung auch nicht zentralistisch durch eine Bundesbehörde geführt, wie bspw. das ALG II durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Im SGB XII gab es schon Mitte 2009 Empfehlungen - keine Weisungen - aus dem Ministerium in Berlin. Diese Empfehlung lautete im SGB XII den hälftigen Beitrag zu übernehmen. Da es nur eine Empfehlung war, kam es immer wieder darauf an, in welchem Bereich des SGB XII Träger Du deinen Wohnsitz hast.
Du bist leider einzig und allein der Rechtsauffassung bzw. Auslegung des oberen Bosses aus Deinem Landkreis bzw. Gemeinde ausgeliefert. Es muss sich die Frage gestellt werden, ob sich dieser Oberfuzzi intensiv mit der gesamten Problematik intensiv und ausführlich beschäftigt hat? Bislang ist er durch die Ablehnungen im einstweiligen Verfahren immer bestätigt worden. Ich glaube, er fühlt sich ziemlich stark.
Alles andere möchte sich der Rossi hier an dieser Stelle ersparen!
-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Sorry, hungerhaken.
Eine einstweilige AO wird nach meiner Meinung überhaupt nicht viel bringen.
Du musst jetzt leider einen grossen Kampf beginnen.
Konzentriere Dich auf das Hauptverfahren!
Schalte evtl. den Petionsausschuss ein und weise auf das Owig-Verfahren hin. Versuche ein offenes Ohr bei den Politikern in Deinem Bereich zu finden und weise auf die einzigartige aus der Reihe tanzende ablehende Haltung des Oberfuzzis aus dem Landkreis hin.
Nur so, hast Du meines Erachtens eine kleine Chance diesen Machtkampf frühzeitig zu gewinnen!!!
Eine einstweilige AO wird nach meiner Meinung überhaupt nicht viel bringen.
Du musst jetzt leider einen grossen Kampf beginnen.
Konzentriere Dich auf das Hauptverfahren!
Schalte evtl. den Petionsausschuss ein und weise auf das Owig-Verfahren hin. Versuche ein offenes Ohr bei den Politikern in Deinem Bereich zu finden und weise auf die einzigartige aus der Reihe tanzende ablehende Haltung des Oberfuzzis aus dem Landkreis hin.
Nur so, hast Du meines Erachtens eine kleine Chance diesen Machtkampf frühzeitig zu gewinnen!!!
-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
@rossi
Jetzt dreht das für mich zuständige Sozialamt ganz ab.
Bekomme heute einen Änderungsbescheid zur vorläufigen Bewilligung GSI. 5 € mehr.
Allerdings: Die Erhöhung wird auf die Position Krankenbeiträge/Pflegeversicherung angerechnet.
Und kein Hinweis auf meine Anfrage vom 19.01. hinsichtlich des BSG- Urteils und meinem 44- Antrag.
Jetzt dreht das für mich zuständige Sozialamt ganz ab.
Bekomme heute einen Änderungsbescheid zur vorläufigen Bewilligung GSI. 5 € mehr.
Allerdings: Die Erhöhung wird auf die Position Krankenbeiträge/Pflegeversicherung angerechnet.
Und kein Hinweis auf meine Anfrage vom 19.01. hinsichtlich des BSG- Urteils und meinem 44- Antrag.
Whow, innovativ und creativ.
Habe ich bislang überhaupt noch nicht gehört, dass die SGB XII-Träger schon vorläufig die Regelsatzerhöhungen bewilligen.
Sorry, hungerhaken. Du wirst vermutlich defintiv nicht eher eine Rückmeldung auf Deinen 44ér Antrag bekommen, bevor das Urteil nicht veröffentlicht ist.
Und auch nach der Veröffentlichung dürfte alles noch in den Sternen stehen.
Hoffentlich musstes Du vorher nicht die Erzwingungshaft absitzen.
Habe ich bislang überhaupt noch nicht gehört, dass die SGB XII-Träger schon vorläufig die Regelsatzerhöhungen bewilligen.
Sorry, hungerhaken. Du wirst vermutlich defintiv nicht eher eine Rückmeldung auf Deinen 44ér Antrag bekommen, bevor das Urteil nicht veröffentlicht ist.
Und auch nach der Veröffentlichung dürfte alles noch in den Sternen stehen.
Hoffentlich musstes Du vorher nicht die Erzwingungshaft absitzen.
-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Nun denn, hungerhaken.
Meine bescheidene Auffassung zu dieser Problematik.
Das Urteil des BSG ist schon ziemlich richtungsweisend. Da geht kein Weg dran vorbei.
Aber gehe jetzt nicht hin und versuche im Schweinsgalopp die Klamotte mit einer Brechstange zu lösen. Jenes wird nicht funktionieren und wird definitiv auf Frequenzstörungen stoßen.
Meine bescheidene Auffassung zu dieser Problematik.
Das Urteil des BSG ist schon ziemlich richtungsweisend. Da geht kein Weg dran vorbei.
Aber gehe jetzt nicht hin und versuche im Schweinsgalopp die Klamotte mit einer Brechstange zu lösen. Jenes wird nicht funktionieren und wird definitiv auf Frequenzstörungen stoßen.
-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Ist ja niedlich, nu reagiert die Bundesregierung aber im Scheinsgalopp und bekennt Farbe. 2 Jahre wurde gepennt, nu gab es etwas vom BSG an die Bummelbacken und ei der daus, es geht.
Antworten der Bundesregierung vom 26.01.2011, u. a.
Frage 29:
In welcher Form plant die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit die Grundsicherungsträger anzuweisen, dass sie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 zu der Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden (ALG = Arbeitslosengeld) umzusetzen haben, ohne dass die Hilfebedürftigen tätig werden müssen, und falls nichts dergleichen geplant ist, weshalb nicht?
Antwort :
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (Az:B 4 AS 108/10 R) trägt zur Rechtssicherheit für die Betroffenen bei. Privat krankenversicherte Beziehende von Arbeitslosengeld II können nach diesem Urteil in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben, ohne dafür mit einem eigenen Beitrag aufkommen zu müssen. Das verhindert, dass sich diese Personen wegen der Kosten ihrer Krankenversicherung verschulden müssen. Um das Urteil des BSG umzusetzen, trifft die Bundesagentur für Arbeit derzeit die notwendigen Vorkehrungen, damit für die laufenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitslosengeld-II-Beziehenden zeitnah ein Zuschuss im notwendigen Umfange gezahlt wird. Dieser Zuschuss wird von Amts wegen angepasst, ein Tätigwerden der Betroffenen ist insoweit nicht notwendig. Im Übrigen bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten.
Frage 30:
Wie plant die Bundesregierung die fragliche gesetzliche Regelung zur Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden zu ändern, und wenn sie dies nicht plant, weshalb nicht?
Antwort:
Ob sich ein weitergehender gesetzlicher Änderungsbedarf ergibt, bedarf unter anderem der Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung, die noch nicht vorliegt.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17086.pdf
@Hungerahaken
Diese Äußerungen werden vermutlich auch Dein Sozialamt erneut nicht beeindrucken.
Antworten der Bundesregierung vom 26.01.2011, u. a.
Frage 29:
In welcher Form plant die Bundesregierung oder die Bundesagentur für Arbeit die Grundsicherungsträger anzuweisen, dass sie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 zu der Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden (ALG = Arbeitslosengeld) umzusetzen haben, ohne dass die Hilfebedürftigen tätig werden müssen, und falls nichts dergleichen geplant ist, weshalb nicht?
Antwort :
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011 (Az:B 4 AS 108/10 R) trägt zur Rechtssicherheit für die Betroffenen bei. Privat krankenversicherte Beziehende von Arbeitslosengeld II können nach diesem Urteil in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben, ohne dafür mit einem eigenen Beitrag aufkommen zu müssen. Das verhindert, dass sich diese Personen wegen der Kosten ihrer Krankenversicherung verschulden müssen. Um das Urteil des BSG umzusetzen, trifft die Bundesagentur für Arbeit derzeit die notwendigen Vorkehrungen, damit für die laufenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitslosengeld-II-Beziehenden zeitnah ein Zuschuss im notwendigen Umfange gezahlt wird. Dieser Zuschuss wird von Amts wegen angepasst, ein Tätigwerden der Betroffenen ist insoweit nicht notwendig. Im Übrigen bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten.
Frage 30:
Wie plant die Bundesregierung die fragliche gesetzliche Regelung zur Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehenden zu ändern, und wenn sie dies nicht plant, weshalb nicht?
Antwort:
Ob sich ein weitergehender gesetzlicher Änderungsbedarf ergibt, bedarf unter anderem der Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung, die noch nicht vorliegt.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/17/17086.pdf
@Hungerahaken
Diese Äußerungen werden vermutlich auch Dein Sozialamt erneut nicht beeindrucken.
Ich hab heute meinen Bescheid vom Sozialamt bekommen. Es wird der hälftige Basistarif in voller Höhe gewährt.
Die SB hat bereits bei der Antragstellung keinen Zweifel daran gelassen, dass der PKV-Beitrag übernommen würde. Sie war sehr gut informiert über diese Problematik und kannte auch das BSG-Urteil.

-
- Postrank7
- Beiträge: 107
- Registriert: 10.07.2009, 22:27
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste