Grundsicherung- Basistarif PKV- unterschiedliche Handhabung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Für die Übernahme der SB gibt es in der Regel keine Rechtsgrundlage.
Einige Jobcenter machen es jedoch. Sie machen dann eine Vergleichsberechnung.
Normatarif = 220,00 Euro
Basisatarif = 285,00 Euro
monatliche Ersparnis 65,00 Euro * 12 = 780,00 Euro (gegenüber Basistarif).
Da der Basistarif 780,00 Euro Mehraufwendungen bedeuten würde, übernehmen einige dann die SB von 500,00 Euro. Es läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist klar im Vorteil.
Sind aber wirklich nur Ringeltauben (Jobcenter), die es machen.
Einige Jobcenter machen es jedoch. Sie machen dann eine Vergleichsberechnung.
Normatarif = 220,00 Euro
Basisatarif = 285,00 Euro
monatliche Ersparnis 65,00 Euro * 12 = 780,00 Euro (gegenüber Basistarif).
Da der Basistarif 780,00 Euro Mehraufwendungen bedeuten würde, übernehmen einige dann die SB von 500,00 Euro. Es läuft unter dem Motto, wer rechnen kann, ist klar im Vorteil.
Sind aber wirklich nur Ringeltauben (Jobcenter), die es machen.
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- Postrank7
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- Postrank7
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Na ja, die Bundesagentur hat wohl jetzt eine Regelung getroffen, hinsichtlich der Sachverhalte vor dem 18.01.2011 (Verkündung BSG-Urteil)
http://www.anwalt.de/rechtstipps/bundesagentur-fuer-arbeit-laesst-privat-krankenversicherte-hartz-iv-bezieher-auf-schulden-sitzen_016892.html
Bundesagentur für Arbeit läßt privat krankenversicherte Hartz IV- Bezieher auf Schulden sitzen
Obwohl das Bundessozialgericht am 18.01.2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden hat, dass privat Versicherte Hartz IV-Bezieher einen Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge durch das Jobcenter bis zur Höhe des Basistarifs haben und keine Deckungslücke von bis zu 160 Euro in Kauf nehmen müssen, weigert sich die Bundesagentur für Arbeit die Beitragsrückstände vor dem 18.01.2011 zu übernehmen. Nach Aussage er Bundesagentur gäbe es angeblich vor dem 18.01.2011 keine gesetzliche Grundlage.
Hintergrund ist, dass seit dem 01.01.2009 die bisher privat versicherten Leistungsbezieher nicht mehr automatisch gesetzlich krankenversichert sind, sondern in der PKV bleiben müssen. Aufgrund einer missglückten Gesetzesregelung wird ihnen jedoch nur der niedrige Beitrag der gesetzlich Versicherten in Höhe von ca. 144 Euro erstattet, obwohl die Beiträge der privaten Krankenversicherung selbst im sog. Basistarif wesentlich höher sind. Dies führt zwangsläufig zu einer massiven Verschuldung.
Diese Vorgehensweise wurde nach Aussagen von Mitarbeitern der Jobcenter durch die Bundesagentur bundesweit verbindlich angeordnet. Die Reaktion der Bundesagentur in sämtlichen von unserer Kanzlei betreuten Klage- und Widerspruchsverfahren ist deshalb einheitlich.
Die Bundesagentur stellt sich somit gegen das Bundessozialgericht, das eine planwidrige Regelungslücke zu Lasten hilfebedüftiger Hartz IV-Bezieher, vor allem ehemalig Selbständiger, bejaht und von einer unzumutbaren Verschuldung gesprochen hat.
Die Bundesagentur missachtet damit die Vorgaben des Bundesozialgerichts. Es wird allen Betroffenen dringend empfohlen sich keinesfalls damit zufrieden zu geben und Widersprüche und Klagen konsequent weiter zu verfolgen.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/bundesagentur-fuer-arbeit-laesst-privat-krankenversicherte-hartz-iv-bezieher-auf-schulden-sitzen_016892.html
Bundesagentur für Arbeit läßt privat krankenversicherte Hartz IV- Bezieher auf Schulden sitzen
Obwohl das Bundessozialgericht am 18.01.2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschieden hat, dass privat Versicherte Hartz IV-Bezieher einen Anspruch auf die volle Übernahme ihrer Beiträge durch das Jobcenter bis zur Höhe des Basistarifs haben und keine Deckungslücke von bis zu 160 Euro in Kauf nehmen müssen, weigert sich die Bundesagentur für Arbeit die Beitragsrückstände vor dem 18.01.2011 zu übernehmen. Nach Aussage er Bundesagentur gäbe es angeblich vor dem 18.01.2011 keine gesetzliche Grundlage.
Hintergrund ist, dass seit dem 01.01.2009 die bisher privat versicherten Leistungsbezieher nicht mehr automatisch gesetzlich krankenversichert sind, sondern in der PKV bleiben müssen. Aufgrund einer missglückten Gesetzesregelung wird ihnen jedoch nur der niedrige Beitrag der gesetzlich Versicherten in Höhe von ca. 144 Euro erstattet, obwohl die Beiträge der privaten Krankenversicherung selbst im sog. Basistarif wesentlich höher sind. Dies führt zwangsläufig zu einer massiven Verschuldung.
Diese Vorgehensweise wurde nach Aussagen von Mitarbeitern der Jobcenter durch die Bundesagentur bundesweit verbindlich angeordnet. Die Reaktion der Bundesagentur in sämtlichen von unserer Kanzlei betreuten Klage- und Widerspruchsverfahren ist deshalb einheitlich.
Die Bundesagentur stellt sich somit gegen das Bundessozialgericht, das eine planwidrige Regelungslücke zu Lasten hilfebedüftiger Hartz IV-Bezieher, vor allem ehemalig Selbständiger, bejaht und von einer unzumutbaren Verschuldung gesprochen hat.
Die Bundesagentur missachtet damit die Vorgaben des Bundesozialgerichts. Es wird allen Betroffenen dringend empfohlen sich keinesfalls damit zufrieden zu geben und Widersprüche und Klagen konsequent weiter zu verfolgen.
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@rossi
ist ja ein Hammer, was sich die Bundesagentur da wieder ausgedacht hat. Ich jedenfalls habe bereits eine ER eingebracht. Offensichtlich die einzige Sprache, die verstanden wird. Und- die SG müssen sich an das Urteil des BSG halten!??! Du weisst ja, auf hoher See und vor Gericht....
Im Bußgeldverfahren habe ich eine "Nochmalige Anhörung vor der Abgabe an die StA." bekommen. Frist läuft heute aus. Habe dir die Seite eingescannt und als pn geschickt.
ist ja ein Hammer, was sich die Bundesagentur da wieder ausgedacht hat. Ich jedenfalls habe bereits eine ER eingebracht. Offensichtlich die einzige Sprache, die verstanden wird. Und- die SG müssen sich an das Urteil des BSG halten!??! Du weisst ja, auf hoher See und vor Gericht....
Im Bußgeldverfahren habe ich eine "Nochmalige Anhörung vor der Abgabe an die StA." bekommen. Frist läuft heute aus. Habe dir die Seite eingescannt und als pn geschickt.
Hm, Hungerhaken, anbei eine Entscheidung des LSG-NRW hinsichtlich der Deckungslücke im Basistarif. Die Entscheidung ist vom 03.03.2011, also nach der Entscheidung des BSG
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 70/11 B ER und L 19 AS 71/11 B 03.03.2011 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139691&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
...
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 350,00 EUR mtl. für die Zeit vom 26.10. bis 31.10.2010 begehrt, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (siehe LSG NRW Beschluss vom 24.09.2010 - L 19 AS 1405/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) liegt auch bei Bestehen einer Deckungslücke zwischen dem gewährten Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II und dem tatsächlich zu leistenden Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Regelungen des § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Ende des Ruhens eines Krankenversicherungsschutzes wegen Beitragsrückstand bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Abs. 6 S. 5) den Anspruch auf Notfallbehandlung bei Ruhen des Leistungsanspruchs (Abs. 6 S. 6) kein Anordnungsgrund vor. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Der Senat hält seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - aufrecht, zumindest solange deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Tja, Du hast ja auch erneut ein AO-Verfahren betrieben. Wenn Du Pech hast, dann wird es erneut abgemeiert.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 70/11 B ER und L 19 AS 71/11 B 03.03.2011 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139691&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
...
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 350,00 EUR mtl. für die Zeit vom 26.10. bis 31.10.2010 begehrt, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (siehe LSG NRW Beschluss vom 24.09.2010 - L 19 AS 1405/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) liegt auch bei Bestehen einer Deckungslücke zwischen dem gewährten Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II und dem tatsächlich zu leistenden Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Regelungen des § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Ende des Ruhens eines Krankenversicherungsschutzes wegen Beitragsrückstand bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Abs. 6 S. 5) den Anspruch auf Notfallbehandlung bei Ruhen des Leistungsanspruchs (Abs. 6 S. 6) kein Anordnungsgrund vor. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Der Senat hält seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - aufrecht, zumindest solange deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Tja, Du hast ja auch erneut ein AO-Verfahren betrieben. Wenn Du Pech hast, dann wird es erneut abgemeiert.
Nun denn, es war ein sog. Schnellverfahren. Im Schnellverfahren muss man es nicht sorgfältig prüfen. Nur wenn schwere erkennbare Fehler vorhanden sind, dann muss der Richter sich mit dem Sachverhalt beschäftigen, ansonsten besteht keine Eilbedürftigkeit. Und genau mit dieser Begrünudng - keine Eilbedürftigkeit - wurde es abgelehnt.
Die Richter haben es sich leicht gemacht und auf das sog. Hauptverfahren, was ja noch zusätzlich zu dem Schnellverfahren betrieben wird, verwiesen.
Die Richter haben es sich leicht gemacht und auf das sog. Hauptverfahren, was ja noch zusätzlich zu dem Schnellverfahren betrieben wird, verwiesen.
Die Deckungslücke im Basistarif wurde im Bundestag erörtert.
Es gibt demnach nur Kohle ab dem 18.01.2011, es sei denn, man hat vorher Widerspruch erhoben.
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Fr, 11. März 2011 Redaktionsschluss: 9:25 Uhr
1. Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehern
Arbeit und Soziales/Antwort
Berlin: (hib/AHE/KRU) Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II bekommen rückwirkend zum 18. Januar ihren Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung bis zur Höhe das halben Basistarifs durch die Grundsicherungsträger erstattet. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (17/4962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (17/4709) hervor.
Nach Angaben der Linken wird den betroffenen ALG II-Beziehern durch die Grundsicherungsträger bisher lediglich ein Zuschuss von 126 Euro gewährt, während sie für ihre private Krankenversicherung etwa 290 Euro zahlen müssten. Das Bundessozialgericht habe am 18. Januar 2011 festgestellt, dass die bisher geltenden Regelungen das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum verletzen würden.
Betroffen sind laut Antwort schätzungsweise 28.000 Bezieher von ALG II, die Bundesregierung rechnet mit maximalen Mehrkosten von rund 50 Millionen Euro pro Jahr durch die Neuregelung.
Es gibt demnach nur Kohle ab dem 18.01.2011, es sei denn, man hat vorher Widerspruch erhoben.
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Fr, 11. März 2011 Redaktionsschluss: 9:25 Uhr
1. Deckungslücke bei privat krankenversicherten ALG-II-Beziehern
Arbeit und Soziales/Antwort
Berlin: (hib/AHE/KRU) Privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II bekommen rückwirkend zum 18. Januar ihren Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung bis zur Höhe das halben Basistarifs durch die Grundsicherungsträger erstattet. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (17/4962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (17/4709) hervor.
Nach Angaben der Linken wird den betroffenen ALG II-Beziehern durch die Grundsicherungsträger bisher lediglich ein Zuschuss von 126 Euro gewährt, während sie für ihre private Krankenversicherung etwa 290 Euro zahlen müssten. Das Bundessozialgericht habe am 18. Januar 2011 festgestellt, dass die bisher geltenden Regelungen das verfassungsmäßig garantierte Existenzminimum verletzen würden.
Betroffen sind laut Antwort schätzungsweise 28.000 Bezieher von ALG II, die Bundesregierung rechnet mit maximalen Mehrkosten von rund 50 Millionen Euro pro Jahr durch die Neuregelung.
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