Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu meiner aktuellen Situation:
Bis vor 2 Monaten habe ich studiert und war über die PKV meines Vaters versichert. Nach dem Studium wurde ich durch einen Job versicherungspflichtig. Diesen musste ich nun nach 3 Wochen jedoch kündigen. Da ich mit meinem Freund zusammen wohne und er zuviel verdient, würde ich keinerlei Bezüge (ALGII) bekommen.
Nun meine Frage, wie sieht es nun mit meiner Krankenversicherung aus? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich mich in der GKV (in der ich erst drei Wochen bin) freiwillig versichern kann. Jedoch habe ich eben mit der GKV telefoniert und die haben mir mitgeteilt, dass ich mindestens 12 Monate bei denen Mitglied sein müsste, damit ich mich überhaupt freiwillig versichern könne. Aber wo kann ich mich denn nun weiterhin versichern? Muss ich evtl. sogar zurück zur PKV meines Vaters und müssen die mich überhaupt aufnehmen?
Danke schonmal für jede Antwort,
paynal
Freiwillige Versicherung nach Kündigung der Beschäftigung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn, sozifa, jenes kommt aber ganz druff an.
Wenn die vorige PKV min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat, dann besteht eine sog. Wiederaufnahmeverpflichtung. Dies ergibt sich nämliich aus § 5 Abs. 9 SGB V. Hier wäre dann die PKV verpflichtet den alten Vertrag wieder anzubieten.
Zitat:
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft.
Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde.
Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
Durch diese bindende Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankeitsfall. Die Bürgerversicherung in der GKV ist dann nicht möglich.
Es könnte natürlich sein, dass die GKV diese Wiederaufnahmeverpflichtung nicht beachtet und den Poster dennoch in die Bürgerversicherung nimmt.
Aber die rein materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Bürgerversicherung liegen nach meiner bescheidenen Auffassung nicht vor.
Wenn der Poster jetzt noch gut 11 Monate abwartet und nicht bei der PKV die Wiederaufnahme begehrt, dann wird der Poster allerdings rückwirkend von der Kralle erwischt. Denn diese matierrelle Wiederaufnahmeverpflichtung endet spätestens nach 12 Monaten.
Wenn die vorige PKV min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat, dann besteht eine sog. Wiederaufnahmeverpflichtung. Dies ergibt sich nämliich aus § 5 Abs. 9 SGB V. Hier wäre dann die PKV verpflichtet den alten Vertrag wieder anzubieten.
Zitat:
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft.
Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde.
Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.
Durch diese bindende Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankeitsfall. Die Bürgerversicherung in der GKV ist dann nicht möglich.
Es könnte natürlich sein, dass die GKV diese Wiederaufnahmeverpflichtung nicht beachtet und den Poster dennoch in die Bürgerversicherung nimmt.
Aber die rein materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Bürgerversicherung liegen nach meiner bescheidenen Auffassung nicht vor.
Wenn der Poster jetzt noch gut 11 Monate abwartet und nicht bei der PKV die Wiederaufnahme begehrt, dann wird der Poster allerdings rückwirkend von der Kralle erwischt. Denn diese matierrelle Wiederaufnahmeverpflichtung endet spätestens nach 12 Monaten.
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