Bemessungsgrundlage für Krankenkassenbeitrag

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

stevia
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 21.08.2011, 20:22

Beitragvon stevia » 26.08.2011, 20:10

Vergil09owl hat geschrieben:158 :2 = 79

379 :100 x 15,5 = 58,75 :2 = 29,37


Mindestbeitrag bei geringen Einkünften

Hat ein freiwillig versicherter Rentner geringere Einkünfte, muss er einen Mindestbeitrag bezahlen, der aus einer festgelegten Mindesteinnahme von 851,67 Euro im Monat berechnet wird.


851,67:100*15,5=132
132:2=66

Bin jetzt nicht sicher ob wirklich 158 an Beitrag gezahlt werden. Vllt. wg dem kassenbezogenen Zusatzbeitrag (DAK)!?
Nach obiger Rechnung fiktive 132. Dann müßte es doch 66 Zuschuß geben. Oder ist das mal wieder die üblich Vera...ung? :evil:

Ist mir jetzt etwas unverständlich mit den 26 respekt. 29€!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 26.08.2011, 20:18

zusatzbeitrag trägt der Rentner

stevia
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 21.08.2011, 20:22

Beitragvon stevia » 26.08.2011, 20:30

Soll das heißen, die Differenz von

379 :100 x 15,5 = 58,75

zu

851,67:100*15,5 = 132

wird als "Zusatzbeitrag" angesehen, wenn auch nur auf einem fiktiven EK berechnet und ist somit vom Rentner selbst zu tragen????

Wundern würde es mich ja nicht! -fool- ]

sozifa
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 30
Registriert: 03.11.2009, 19:02
Wohnort: Düsseldorf

Beitragvon sozifa » 26.08.2011, 20:31

nein der Zusatzbeitrag beträgt bei der DAK 6€ im monat pro versicherten. Dieser beitrag ist immer bis zum 15. des Folgemonats fällig

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 26.08.2011, 20:38

3. Beitragszuschuss

Die Beiträge sind grundsätzlich vom freiwillig versicherten Rentner zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger zahlt jedoch hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge, die aus der Rente zu zahlen sind, einen Beitragszuschuss. Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verringerten allgemeinen Beitragssatzes.

Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verringerten allgemeinen Beitragssatzes. Er ist jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages zur Krankenversicherung begrenzt.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI ist ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung bereits seit dem 01.04.2004 nicht mehr vorgesehen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

§ 106 SGB VI

2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.

alles klar ausschlaggebend ist der Zahlbetrag der Rente. nicht die fiktive Höhe des Mindesbeitragses in der gesetzlichen Krankenversicherung.

stevia
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 10
Registriert: 21.08.2011, 20:22

Beitragvon stevia » 26.08.2011, 21:01

Naja, es heißt dann halt nicht "Zusatzbeitrag" ist aber eine enorme
"Zusatzbelastung", denn Rentenzahlbetrag hin und fiktiver Mindestbeitrag her:
REAL sind das 405*100/158=39% Beitragssatz.

Immer auf die Kleinen! ](*,)
Soziale Gerechtigkeit bleibt wohl ein Traum!

Ich danke für die erhellenden Auskünfte und wünsche einen schönen Abend!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 26.08.2011, 21:08

Carpe Diem


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 7 Gäste