3. Beitragszuschuss
Die Beiträge sind grundsätzlich vom freiwillig versicherten Rentner zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger zahlt jedoch hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge, die aus der Rente zu zahlen sind, einen Beitragszuschuss. Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verringerten allgemeinen Beitragssatzes.
Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verringerten allgemeinen Beitragssatzes. Er ist jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages zur Krankenversicherung begrenzt.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI ist ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung bereits seit dem 01.04.2004 nicht mehr vorgesehen.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
§ 106 SGB VI
2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung
auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
alles klar ausschlaggebend ist der Zahlbetrag der Rente. nicht die fiktive Höhe des Mindesbeitragses in der gesetzlichen Krankenversicherung.