Nachforderungen von Krankenkassenbeiträge

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Wolfgang.Muc
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Nachforderungen von Krankenkassenbeiträge

Beitragvon Wolfgang.Muc » 30.10.2011, 20:04

Hallo,

meine Mutter (wird bald 80) bekam am Samstag (29.10.2011) einen Brief der Barmer GEK mit der Nachforderung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen (knapp 1.000 € vom Zeitraum 01.01.07 bis 01.01.2011)
Hier nun meine Frage - meine Mutter erhält eine Witwen (Betriebs)Rente der Post (mein verstorbener Vater war dort beschäftigt) - zudem erhält Sie die "normale" Rente und eine Rente aus einer privaten Zusatzversicherung. Bei allen diesen Renten werden über die Zahlstelle die Beiträge an die Barmer abgeführt. Da sie selbst eine kurze Zeit bei der Altenpflege tätig war, erhält Sie hier noch zusätzlich eine Rente in Höhe von 100.- € - außer im November - da liegt diese Rente bei ca. 150 Euro und hier erhält die Barmer automatisch den Beitrag für diesen Monat. Da meine Mutter nur bei der Barmer versichert ist und alle Beiträge an diese Versicherung abgeführt werden muss ich doch davon ausgehen, dass die Barmer alle Unterlagen vorliegen hat.
Bei der Nachforderung heißt es im Schreiben: ...wir anlässlich einer Prüfung bei der Zahlstelle ..Altenpflegewerk feststellten, erhalten Sie von dort eine monatliche Betriebsrente (Anmerkung: 100 €). Beiträge wurden daraus jedoch nur in dem November eines Jahres bezahlt, da hier die jeweilige Geringverdienergrenze überschritten wurde. Durch den Bezug Ihrer Betriebsrente der Post wäre jedoch ein monatlicher Beitrag angefallen....!!!
Hier nun meine endgültige Frage: Darf die Barmer diese Nachforderung stellen, obwohl Sie seit über 15 Jahren im Besitz aller notwendigen Unterlagen ist ??? Meine Mutter kann doch den Beitrag für die Barmer nicht selbst berechnen !! So weit mir bekannt ist besteht nur Nachzahlungspflicht wenn meine Mutter Ihrer Pflicht der Information nicht nachgekommen wäre....aber dies ist Sie doch.

Bitte um Mithilfe, wie Rechtslage hier aussieht

Vilen Dank im voraus

Wolfgang.Muc

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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 31.10.2011, 08:52


Horst66
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Beitragvon Horst66 » 31.10.2011, 12:08

Also ich denke auch,dass die Pflicht hierbei der Versicherung liegt. Zur genaueren Klärung würde ich mich an Ihrer stelle jedoch einmal an einen Anwalt vom Fach wenden.

Wolfgang.Muc
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Danke für die Infos

Beitragvon Wolfgang.Muc » 06.11.2011, 10:10

:D

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.11.2011, 22:54

Nun denn, so einfach, wie sich die Kasse dies hier vorstellt, ist es meines Erachtens nicht.

Die sog. Verfahrensvorschriften spielen wir eine große Rolle und genau diese Verfahrensvorschriften sind bei den Kassen derzeit noch ein Schattendasein.

Wir halten nämlich fest, dass die Kasse vermutlich vor über 15 Jahren die Beitragspflicht festgestellt hat. Dabei ist sie dann wohl irrtümlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rente aus der Altenplfege nicht beitragspflichtig ist.

Man muss jetzt sehen, ob die Kasse damals die anderen Beitragspflichten per sog. Verwaltungsakt bindend festgestellt hat. Hierzu wird es dann hoffentlich etwas schrifltiches geben. Denn dieser damalige Verwaltungsakt (keine Beitragspflicht für die Altenpflegerente) war ja wohl offensichtlich falsch.

In dieser Konstellation ist die Kasse verpflichtet den damaligen Verwaltungakt (Beitragsbescheid) aufzuheben. Er war nämlich von Anfang wohl offensichtlich falsch. Die Kasse hätte nämlich mehr fordern müssen. Diese Aufhebung des damaligen Beitragsbescheides geht allerdins nur unter den Einschränkungen von § 45 SGB X.

Und hoppla doppla, dort gibt es eine absolute Frist von 2 Jahren, in Ausnahmefällen 10 Jahre. Beide Fristen sind hier aber de facto wohl verstrichen.

Will heißen, wenn es hart auf hart geht, dann kann die Kasse heute nix mehr machen. Sie kann von der Rente aus der Altenpflege keine Beiträge mehr fordern, weil die Frist verstrichen ist. Irgendwelche Fälle aus dem Dornröschenschlaf herauszuholen bringen nix. Da muss man sich erst an den eigenen Popo packen und mit den einschlägigen Bestimmungen des Verfahrensrechts im Einklang bringen.

Genial und schlau fädelt die Kasse es hier ein, in dem sie die Verjährungsvorschriften für die Erhebung von Beiträgen in den Ring wirft. Dies mag im ersten Ansatz auch schlau und überzeugend sein, aber bitteschön auch die anderen Vorschriften (Aufhebung eines Verwaltungsaktes) beachten.


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