Kündigung PKV
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Kündigung PKV
Hallo allerseits,
ich bin 57 Jahre alt, Selbständig und Mitglied in der PKV.
Meine Frage in die Runde :
Wenn ich meine Selbständigkeit beende und meine PKV kündige, könnte ich dann bei meiner berufstätigen Frau mitversichert werden in der GVK ?.
Bin auf Eure Antwort gespannt.
Viele gtrüße
Xaver
ich bin 57 Jahre alt, Selbständig und Mitglied in der PKV.
Meine Frage in die Runde :
Wenn ich meine Selbständigkeit beende und meine PKV kündige, könnte ich dann bei meiner berufstätigen Frau mitversichert werden in der GVK ?.
Bin auf Eure Antwort gespannt.
Viele gtrüße
Xaver
Ja, wenn ...
... Du es schaffst, Dein eigenes Einkommen unter (2012) 375,01 Euro zu halten, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D vorausgesetzt.
Gruß von
Gerhard
Gruß von
Gerhard
Hallo allerseits,
ich habe noch eine Frag in die Runde :
Ich habe gerade in einem Forum über Familienversicherung gelesen,
das man nicht Mitglied einer PKV sein darf, um aufgenommen zu werden.
Heißt das, ich muß vorher die PKV kündigen, ohne zu wissen ob mich die Familienversicherung aufnimmt ?
Das wäre schon sehr risikoreich, finde ich. Eine neue PKV in meinem Alter findet sich nämlich nicht so schnell bis garnicht.
Bin auf Eure Antwort gespannt.
Gruß
Xaver
ich habe noch eine Frag in die Runde :
Ich habe gerade in einem Forum über Familienversicherung gelesen,
das man nicht Mitglied einer PKV sein darf, um aufgenommen zu werden.
Heißt das, ich muß vorher die PKV kündigen, ohne zu wissen ob mich die Familienversicherung aufnimmt ?
Das wäre schon sehr risikoreich, finde ich. Eine neue PKV in meinem Alter findet sich nämlich nicht so schnell bis garnicht.
Bin auf Eure Antwort gespannt.
Gruß
Xaver
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Grundsätzlich läuft das so das geprüft wird ob die selbständige Tätigkeit vorliegt, dann wird geprüft ob die PKV vorliegt, dann wird das Einkommen geprüft. Das heißt also wenn bei Beginn der Familienversicherung die selbst. Tätigkeit vorliegt ..................... oder die Befreiung von der Versichreugnspflicht.............. Sollten alle Vorraussetzungen vorliegen ist grundsätzlich die Familienversicherung möglich.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 10.12.2011, 19:49, insgesamt 1-mal geändert.
Wer schreibt Dir so einen Unsinn?Xaver hat geschrieben:Ich habe gerade in einem Forum über Familienversicherung gelesen,
das man nicht Mitglied einer PKV sein darf, um aufgenommen zu werden.
U.a. deshalb ist es Unsinn. Im Gegenteil, die PKV darf heutzutage erst dann deine Kündigung akzeptieren, wenn Du ihr das Zustandekommen der FamVers belegt hast.Heißt das, ich muß vorher die PKV kündigen, ohne zu wissen ob mich die Familienversicherung aufnimmt ?
Inzwischen schon, aber das macht die Sache nicht viel besser. Wer manövriert sich schon unnötigerweise in den Basistarif?Das wäre schon sehr risikoreich, finde ich. Eine neue PKV in meinem Alter findet sich nämlich nicht so schnell bis garnicht.
Gruß von
Gerhard
@Vergil09owl :
also noch einmal zum Mitschreiben:
Meine Selbständigkeit gebe ich zum 31.12.2011 auf und habe somit kein Einkommen mehr.
Nun besteht aber ja zur Zeit PKV-Schutz. Würde ich trotzdem in die Familienversicherung augenommen ?
Die PKV hat ja bestimmt auch 2 Monate Kündigungsfrist.
Gruß
Xaver
also noch einmal zum Mitschreiben:
Meine Selbständigkeit gebe ich zum 31.12.2011 auf und habe somit kein Einkommen mehr.
Nun besteht aber ja zur Zeit PKV-Schutz. Würde ich trotzdem in die Familienversicherung augenommen ?
Die PKV hat ja bestimmt auch 2 Monate Kündigungsfrist.
Gruß
Xaver
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Meine Selbständigkeit gebe ich zum 31.12.2011 auf und habe somit kein Einkommen mehr.
also Aufgabe selbständigen Tätigkeit zum 31.12.11, wird wahrscheinlich erst in der 2 Januar Woche bestätigt werden, oder liegt die Gewerbeabmeldung vor?
Wenn ja kann eigentlich schon in der ersten Januarwoche ein Antrag auf Famiilienversicherung gestellt werden. Einahmen liegen denn keine vor. Grundsätzlich kann denn zum 01.1.12 eine Familienversicherung entstehen. Ich weiß jetzt allerdings nicht wie denn die Vertragsbedingungen bei dir aussehen
Hallo VergilO9owl,
die Gewerbeabmeldung geht morgen zum 31.12.2011 per fax raus.
Kündigungsfrist bei Central wahrscheinlich Übernächsten Monat - also März 2012.
Das Bestehen der PKV zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienversicherung spielt keine Rolle ?
Vielen Dank im Voraus für Deine Antwort.
Gruß
Xaver
die Gewerbeabmeldung geht morgen zum 31.12.2011 per fax raus.
Kündigungsfrist bei Central wahrscheinlich Übernächsten Monat - also März 2012.
Das Bestehen der PKV zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienversicherung spielt keine Rolle ?
Vielen Dank im Voraus für Deine Antwort.
Gruß
Xaver
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Nein solange wie die Vorraussetzungen vorliegen nicht. Es kann durchaus zu Doppel - Versicherungen kommen. ein Nachweis des Endes der PKV sowie dem Ende der selbständigen Tätigkeit, sollte den Antrag auf Familienversicherung beiliegen. Ausschlaggebend sind die gesetzlichen Vorraussetzungen nach § 10 SGB V, meiner Meinung nach.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 10.12.2011, 21:11, insgesamt 1-mal geändert.
Bei Eintritt in die Familienversicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht. D.h. die PKV kann rückwirkend zum Beginn der Familienversicherung (in diesem Fall also zum 31.12.11) gekündigt werden.
Siehe § 205(2) VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Siehe § 205(2) VVG:
"(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."
Hallo Vergil O90wl,
ich bin dem Link gefolgt und dort steht unter 3. :
Eine eigene Plicht- oder freiwillige Versicherung ist der Familienversicherung vorzuziehen.
Daher kam ja meine Frage, ob die PKV vorher gekündigt ewerden muß.
Trotzdem vielen Dank für Eure Antworten, die mir schon sehr viel weiter geholfen haben.
Wenn eine Doppelversicherung möglich ist- zumindest zeitweise- würde ich gern die PKV noch etwas laufen lassen, um noch eine OP durchführen zu lassen. OP würde kurzfristig erfolgen.
Entweder würde ich mit dem Antrag auf Familienvers. noch bis dahin warten, oder die Kündigung der PKV herauszögern.
Nochmals vielen Dank.
Gruß
Xaver
ich bin dem Link gefolgt und dort steht unter 3. :
Eine eigene Plicht- oder freiwillige Versicherung ist der Familienversicherung vorzuziehen.
Daher kam ja meine Frage, ob die PKV vorher gekündigt ewerden muß.
Trotzdem vielen Dank für Eure Antworten, die mir schon sehr viel weiter geholfen haben.
Wenn eine Doppelversicherung möglich ist- zumindest zeitweise- würde ich gern die PKV noch etwas laufen lassen, um noch eine OP durchführen zu lassen. OP würde kurzfristig erfolgen.
Entweder würde ich mit dem Antrag auf Familienvers. noch bis dahin warten, oder die Kündigung der PKV herauszögern.
Nochmals vielen Dank.
Gruß
Xaver
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