Basistarif/Rezeptgültigkeit
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Basistarif/Rezeptgültigkeit
Liebe Forummitglieder, vor 3 Monaten hab ich mir ein Medikament spritzen lassen, das ca. 500 Euro kostet und aufgrund meiner chronischen Erkrankung erstattet wird. Bei vorherigen Behandlungen war ich noch im Standardtarif versichert und der Facharzt hatte mir jedesmal das Rezept für die nächste Behandlung bereits nach der Spritzenbehandlung gegeben.(wird grundsätzlich alle drei Monate gespritzt). Ich sollte es aber immer erst ca. 3 Wochen vor der nächsten Behandlung einlösen, weil in der Praxis das Medikament nur kurz kühl gelagert werden kann. Nun bin ich im Basistarif und weder mein Arzt noch ich haben daran gedacht, dass das Rezept nur eine Gültigkeit von einem Monat hat. Demnach wurde mir mit Hinweis auf die begrenzte Gültigkeit kein Cent von diesem teuren Medikament erstattet. Gibt es eine Möglichkeit, das Geld dennoch erstattet zu bekommen? Für Antworten wäre ich sehr dankbar. LG von Rolien
Puh, jenes ist aber dumm gelaufen.
Auszug aus den MB zum Basistarif
7. Arznei- und Verbandmittel
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden.
Du solltest es künftig auch anders machen. Bitte nicht mehr selber auslegen, sondern auf § 6 Abs. 3 der MB verweisen.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar an den Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den anforderungen von Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.
D.h., der Arzt oder Apotheker schickt die Rechnung direkt an die PKV und rechnet mit ihr ab. Funktioniert dann genauso wie bei der GKV.
Auszug aus den MB zum Basistarif
7. Arznei- und Verbandmittel
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden.
Du solltest es künftig auch anders machen. Bitte nicht mehr selber auslegen, sondern auf § 6 Abs. 3 der MB verweisen.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar an den Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den anforderungen von Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.
D.h., der Arzt oder Apotheker schickt die Rechnung direkt an die PKV und rechnet mit ihr ab. Funktioniert dann genauso wie bei der GKV.
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