Pflichtversicherung §5 Nr. 13 nach Teilzeit in Elternzeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Pflichtversicherung §5 Nr. 13 nach Teilzeit in Elternzeit
Hallo,
Arbeitnehmer seit 7 Jahren über JAEG und in der PKV. Es wird nun Elternzeit mit gleichzeitiger Reduktion der Arbeitszeit beantragt.
Das Einkommen rutscht damit unter JAEG und somit Pflichtversicherung in der GKV. Ein Antrag auf Befreiung während der Elternzeit wird nicht gestellt, da die nachhaltige Rückkehr in die GKV gewünscht wird.
Nach 5 Monatiger Teilzeitarbeit wird reine Elternzeit in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber meldet das Ende der Teilzeitbeschäftigung (Hauptarbeitsverhältnis würde parallel ruhen) an die GKV, welche daraufhin die Versicherung beenden möchte. PKV ist längst gekündigt, Anwartschaft existiert keine.
Laut Krankenkasse ist wegen fehlender Vorversicherungszeit keine freiwillige Versicherung möglich. Es bestünde jedoch die Möglichkeit nach §5 Nr. 13 zu versichern.
Frage: ist in dieser Konstellation wirklich Nr. 13 anzuwenden, obwohl ein einziges ungekündigtes Arbeitsverhältnis existiert? Müsste nicht vielmehr die Mitgliedschaft des pflichtversicherten Arbeitnehmers nach §192 Nr. 1 während der Elternzeit aufrechterhalten bleiben? Es wurde m.E. lediglich die Arbeitszeit reduziert und kein neues, paralleles Arbeitsverhältnis begründet.
Danke für die Hilfe!
Arbeitnehmer seit 7 Jahren über JAEG und in der PKV. Es wird nun Elternzeit mit gleichzeitiger Reduktion der Arbeitszeit beantragt.
Das Einkommen rutscht damit unter JAEG und somit Pflichtversicherung in der GKV. Ein Antrag auf Befreiung während der Elternzeit wird nicht gestellt, da die nachhaltige Rückkehr in die GKV gewünscht wird.
Nach 5 Monatiger Teilzeitarbeit wird reine Elternzeit in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber meldet das Ende der Teilzeitbeschäftigung (Hauptarbeitsverhältnis würde parallel ruhen) an die GKV, welche daraufhin die Versicherung beenden möchte. PKV ist längst gekündigt, Anwartschaft existiert keine.
Laut Krankenkasse ist wegen fehlender Vorversicherungszeit keine freiwillige Versicherung möglich. Es bestünde jedoch die Möglichkeit nach §5 Nr. 13 zu versichern.
Frage: ist in dieser Konstellation wirklich Nr. 13 anzuwenden, obwohl ein einziges ungekündigtes Arbeitsverhältnis existiert? Müsste nicht vielmehr die Mitgliedschaft des pflichtversicherten Arbeitnehmers nach §192 Nr. 1 während der Elternzeit aufrechterhalten bleiben? Es wurde m.E. lediglich die Arbeitszeit reduziert und kein neues, paralleles Arbeitsverhältnis begründet.
Danke für die Hilfe!
Also, meine bescheidene Auffassung!
Du bist zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gewesen. Damit bleibt die Mitgliedschaft gem. § 192 Nr. 1 SGB V weiterhin bestehen; sie ist sogar kostenlos.
Dies ist der bescheidene Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung.
Guckst Du hier (2. Posting). Dort habe ich es schon mal gepostet.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=4822
Meines Erachtens begeht die Kasse einen Fehler. Denn die Kasse guckt danach, was vor der Elternzeit war. Jenes spielt meines Erachtens jedoch keine Rolle, weil der Wortlaut sagt "solange Elternzeit", dort steht nicht "vor der Elternzeit".
Deine Kasse hat offensichtlich auch nicht viel Ahnung. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V dürfte nämlich ausscheiden, da die priv. Kv. gem. § 5 Abs. 9 SGB V verpflichtet ist, Dich wieder zu den alten Konditionen aufzunehmen. Dies ist der Kasse wohl nicht aufgefallen.
Aber ich würde klipp und klar zunächst auf § 192 SGB V herumreiten. Wenn, dann muss die Kasse zunächst einmal ein Urteil vorlegen, wo dieser Sachverhalt schon mal eher thematisiert wurde und ggf. anders entschieden worden ist. Ein Besprechungsergebnis würde mir dort im ersten Ansatz nicht reichen. Ich würde dann ggf. sogar klagen.
Du bist zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gewesen. Damit bleibt die Mitgliedschaft gem. § 192 Nr. 1 SGB V weiterhin bestehen; sie ist sogar kostenlos.
Dies ist der bescheidene Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung.
Guckst Du hier (2. Posting). Dort habe ich es schon mal gepostet.
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=4822
Meines Erachtens begeht die Kasse einen Fehler. Denn die Kasse guckt danach, was vor der Elternzeit war. Jenes spielt meines Erachtens jedoch keine Rolle, weil der Wortlaut sagt "solange Elternzeit", dort steht nicht "vor der Elternzeit".
Deine Kasse hat offensichtlich auch nicht viel Ahnung. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V dürfte nämlich ausscheiden, da die priv. Kv. gem. § 5 Abs. 9 SGB V verpflichtet ist, Dich wieder zu den alten Konditionen aufzunehmen. Dies ist der Kasse wohl nicht aufgefallen.
Aber ich würde klipp und klar zunächst auf § 192 SGB V herumreiten. Wenn, dann muss die Kasse zunächst einmal ein Urteil vorlegen, wo dieser Sachverhalt schon mal eher thematisiert wurde und ggf. anders entschieden worden ist. Ein Besprechungsergebnis würde mir dort im ersten Ansatz nicht reichen. Ich würde dann ggf. sogar klagen.
Okay, es gibt hierzu auch eine BSG-Entscheidung, wo der Sachverhält vielleicht von der Gesetzessystematik vergleichbar ist.
Es ist die BSG-Entscheidung vom 23.06.1994, 12 RK 7/94
Was war hier passiert?
Die Klägerin bezog Erziehungsgeld und war als Studentin bei einer Uni eingeschrieben. Sie war somit als Studentin gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert und musste den studentischen Beiträg löhnen.
Dies ist schon mal vergleichbar mit Deinem Sachverhalt. Du bist in Elternzeit und hast während der Elternzeit eine Beschäftigung in Teilzeit aufgenommen. Du und dein Arbeitgeber mussten Beiträge an die KV löhnen.
Okay, dann weiter.
Die Stundentin hatte sich dann exmatrikuliert und somit lagen die Voraussetzungen für die studentische Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht mehr vor.
Ähnlich ist es bei Dir. Du bist aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden.
Dann ging es bei der ehamligen Studentin weiter. Die Kasse wollte hier auch Beiträge haben. Die ehemalige Studentin sah es anders und ist bis zum BSG marschiert.
Zitat aus der Begründung:
Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) in der zweiten Jahreshälfte 1989 als eingeschriebene Studentin nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V versicherungspflichtig. Daran änderte der Bezug von Erzg seit dem 26. Oktober 1989 nichts, weil die Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes zunächst noch eingeschriebene Studentin blieb und hieran die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der KVdS anknüpft (vgl § 5 Abs 1 Nr 9, S 186 Abs 7 SGB V).
Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989.
Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde.
Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen. Die spätere Änderung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) sowie die erneute und zum 1. Januar 1992 rückwirkende Änderung durch Art 1 Nr 120, Art 35 Abs 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) erfassen den hier genannten Zeitraum noch nicht, ergeben im übrigen aber nichts anderes.
Also, für mich ist derzeit nicht erkennbar, warum es nicht so sein sollte.
Es ist die BSG-Entscheidung vom 23.06.1994, 12 RK 7/94
Was war hier passiert?
Die Klägerin bezog Erziehungsgeld und war als Studentin bei einer Uni eingeschrieben. Sie war somit als Studentin gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert und musste den studentischen Beiträg löhnen.
Dies ist schon mal vergleichbar mit Deinem Sachverhalt. Du bist in Elternzeit und hast während der Elternzeit eine Beschäftigung in Teilzeit aufgenommen. Du und dein Arbeitgeber mussten Beiträge an die KV löhnen.
Okay, dann weiter.
Die Stundentin hatte sich dann exmatrikuliert und somit lagen die Voraussetzungen für die studentische Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht mehr vor.
Ähnlich ist es bei Dir. Du bist aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden.
Dann ging es bei der ehamligen Studentin weiter. Die Kasse wollte hier auch Beiträge haben. Die ehemalige Studentin sah es anders und ist bis zum BSG marschiert.
Zitat aus der Begründung:
Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) in der zweiten Jahreshälfte 1989 als eingeschriebene Studentin nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V versicherungspflichtig. Daran änderte der Bezug von Erzg seit dem 26. Oktober 1989 nichts, weil die Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes zunächst noch eingeschriebene Studentin blieb und hieran die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der KVdS anknüpft (vgl § 5 Abs 1 Nr 9, S 186 Abs 7 SGB V).
Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989.
Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde.
Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen. Die spätere Änderung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) sowie die erneute und zum 1. Januar 1992 rückwirkende Änderung durch Art 1 Nr 120, Art 35 Abs 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) erfassen den hier genannten Zeitraum noch nicht, ergeben im übrigen aber nichts anderes.
Also, für mich ist derzeit nicht erkennbar, warum es nicht so sein sollte.
Danke Rossi für die Ausführungen. Ich versuche nun die Kasse mit § 192 Nr. 1 SGB V zu überzeugen.
Falls das mit der Bewertung der Elternzeit (vor/solange) tatsächlich zu verschiedenen Auslegungen kommen sollte, dürfte ja eigentlich auch noch der Bezug von Elterngeld ein ausreichendes Kriterium sein. Mein Elterngeld wird nämlich erst seit Ende der Teilzeitbeschäftigung bezogen.
§ 192 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Ich habe auch noch ein weiteres Urteil gefunden, das ebenfalls einigermaßen passen müsste und es bestätigt.
LSG Hessen, 22.11.2007, L 8 KR 283/06; Beitragsfreie Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit
In dem Fall lag zwar keine PKV, sondern eine freiwillige Versicherung vor der Teilzeitbeschäftigung vor, aber im Grunde wird auch hier die wörtliche Auslegung ohne Spielraum von § 192 Nr. 1 SGB V bestätigt.
Falls das mit der Bewertung der Elternzeit (vor/solange) tatsächlich zu verschiedenen Auslegungen kommen sollte, dürfte ja eigentlich auch noch der Bezug von Elterngeld ein ausreichendes Kriterium sein. Mein Elterngeld wird nämlich erst seit Ende der Teilzeitbeschäftigung bezogen.
§ 192 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Ich habe auch noch ein weiteres Urteil gefunden, das ebenfalls einigermaßen passen müsste und es bestätigt.
LSG Hessen, 22.11.2007, L 8 KR 283/06; Beitragsfreie Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit
In dem Fall lag zwar keine PKV, sondern eine freiwillige Versicherung vor der Teilzeitbeschäftigung vor, aber im Grunde wird auch hier die wörtliche Auslegung ohne Spielraum von § 192 Nr. 1 SGB V bestätigt.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also ich kann da rossi nur zustimmen. Beginn der Mitgliedschaft in Sinne von § 186 SGB V war ja nun einmal der Rausfall aus der Versicherungsfreiheit, wegen dem Unterschreiten der JAE Grenze = Pflichtversicherung.
5 Monate pflichtversichertes Mitglied, das Arbeitsverhältnis wurde aufgenommen, es gilt § 192 SGB V Abs. 1. Siehe hierzu auch das BE v. 13/14.10.2009 .
Handelts sich zwar um Mutterschaftsgeld, trifft aber hier auch zu.
5 Monate pflichtversichertes Mitglied, das Arbeitsverhältnis wurde aufgenommen, es gilt § 192 SGB V Abs. 1. Siehe hierzu auch das BE v. 13/14.10.2009 .
Das Bundessozialgericht (BSG) vom 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R -, USK 2008-1
Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu der ursprünglichen (bis zum 31.12.1997 geltenden) Fassung des § 186 SGB V, die für den Beginn der Mitgliedschaft noch auf den "Eintritt in die Beschäftigung" abstellte und abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass für das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist, einen solchen Beschäftigungseintritt im Hinblick auf europäisches Recht bei Schwangeren und Müttern bejaht hat, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verhindert wurde. Diese Rechtsprechung gilt auch unter der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 186 Abs. 1 SGB V und setzt in den in Rede stehenden Fällen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in Gang. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach sich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Handelts sich zwar um Mutterschaftsgeld, trifft aber hier auch zu.
Jooh dfisch123, das ist der Wortlaut des Gesetzes.
Die Entscheidung ist göttlich. Vor allen Dingen, wenn man bedenkt, dass die Klägerin beim Schwager eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat. Hier hatte sich die Kasse dann wohl selber ein Eigentor geschossen, weil die Kasse nämlich das Arbeitsverhältnis selber per Bescheid festgestellt hat.
Hier ist die Entscheidung:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ich habe mir es schon gedacht, mit welcher Klamotte die Kasse um die Ecke kommt. Die Kasse hat auf den Tatbestand vor der Elternzeit abgestellt und nicht auf den letzten Tatbestand während der Elternzeit. Aber der Wortlaut ist ziemlich eindeuig, denn hier steht "solange Elternzeit".
Dann hat sich das LSG zum Schluss noch ein wenig ausgelassen:
Die Auffassung der Beklagten, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dürfe vorliegend nicht angewandt werden, weil die Klägerin vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 1. November 2003 freiwillig versichert gewesen und es "vom Gesetzgebers gewollt (sei), dass die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau eines in der privaten Krankenversicherung versicherten Ehemannes während der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht beitragsfrei zu versichern sei", ist mit den rechtswissenschaftlichen Auslegungsregeln nicht zu vereinbaren.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellt ausschließlich darauf ab, ob der Inanspruchnahme von Elternzeit ein Versicherungspflichttatbestand vorausgegangen ist. Dagegen spielt die Frage, ob in der vorausgegangenen Kette von Versicherungsereignissen eine freiwillige Krankenversicherung bestand, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift keine Rolle.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (als Anknüpfungspunkt entsprechender Beitragspflichten) endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (§ 191 S. 1 Nr. 2 SGB V; vgl. dazu BSGE 83, 186). Im vorliegenden Fall war das am 30. November 2003 der Fall, weil die Klägerin am 1. Dezember 2003 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnahm.
Hierbei hat der Senat nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Beschäftigung der Klägerin bei ihrem Schwager während der Elternzeit um ein ernstlich gewolltes und vollzogenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat; denn die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin in dieser Beschäftigung mit den Bescheiden vom 25./28. Februar 2005 ausdrücklich anerkannt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die dadurch bewirkte beitragsfreie Krankenversicherung von Personen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Fällen wie dem der Klägerin sozialpolitisch fragwürdig sein mag, weil bereits durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum für die restliche Dauer der Elternzeit ein beitragsfreier Versicherungsschutz herbeigeführt werden kann.
Dieses Ergebnis ist jedoch als Folge der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Folgte man dagegen der Rechtsauffassung der Beklagten, würde die Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen bestimmten Personenkreis ohne nachvollziehbare Anknüpfung an einen gesetzlichen Tatbestand ausgeschlossen. Dies stünde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang.
Etwas anderes kann auch nicht für Dich, als zuvor privat versichert, gelten.
Denn der Gesetzgeber hat Dir ein Wahlrecht eingeräumt, hier für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, in welchem System Du bleiben möchtest.
Du hast nämlich gem. § 8 SGB V ein Wahlrecht gehabt. Du selber und allein konntest entscheiden, ob Du durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht weiterhin in der PKV bleiben möchtest, oder ob Du (ohne Antrag auf Befreiung) in der Solidargemeinschaft landest.
Du hast Dich für die Solidargeinschaft entschieden, fertig aus und basta. Dies ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers.
Dann wollen wir mal sehen, mit welcher Klamotte die Kasse um die Ecke kommt.
Die Entscheidung ist göttlich. Vor allen Dingen, wenn man bedenkt, dass die Klägerin beim Schwager eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hat. Hier hatte sich die Kasse dann wohl selber ein Eigentor geschossen, weil die Kasse nämlich das Arbeitsverhältnis selber per Bescheid festgestellt hat.
Hier ist die Entscheidung:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ich habe mir es schon gedacht, mit welcher Klamotte die Kasse um die Ecke kommt. Die Kasse hat auf den Tatbestand vor der Elternzeit abgestellt und nicht auf den letzten Tatbestand während der Elternzeit. Aber der Wortlaut ist ziemlich eindeuig, denn hier steht "solange Elternzeit".
Dann hat sich das LSG zum Schluss noch ein wenig ausgelassen:
Die Auffassung der Beklagten, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dürfe vorliegend nicht angewandt werden, weil die Klägerin vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 1. November 2003 freiwillig versichert gewesen und es "vom Gesetzgebers gewollt (sei), dass die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau eines in der privaten Krankenversicherung versicherten Ehemannes während der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht beitragsfrei zu versichern sei", ist mit den rechtswissenschaftlichen Auslegungsregeln nicht zu vereinbaren.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellt ausschließlich darauf ab, ob der Inanspruchnahme von Elternzeit ein Versicherungspflichttatbestand vorausgegangen ist. Dagegen spielt die Frage, ob in der vorausgegangenen Kette von Versicherungsereignissen eine freiwillige Krankenversicherung bestand, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift keine Rolle.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (als Anknüpfungspunkt entsprechender Beitragspflichten) endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (§ 191 S. 1 Nr. 2 SGB V; vgl. dazu BSGE 83, 186). Im vorliegenden Fall war das am 30. November 2003 der Fall, weil die Klägerin am 1. Dezember 2003 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnahm.
Hierbei hat der Senat nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Beschäftigung der Klägerin bei ihrem Schwager während der Elternzeit um ein ernstlich gewolltes und vollzogenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat; denn die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Klägerin in dieser Beschäftigung mit den Bescheiden vom 25./28. Februar 2005 ausdrücklich anerkannt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die dadurch bewirkte beitragsfreie Krankenversicherung von Personen, welche Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Fällen wie dem der Klägerin sozialpolitisch fragwürdig sein mag, weil bereits durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum für die restliche Dauer der Elternzeit ein beitragsfreier Versicherungsschutz herbeigeführt werden kann.
Dieses Ergebnis ist jedoch als Folge der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen.
Folgte man dagegen der Rechtsauffassung der Beklagten, würde die Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen bestimmten Personenkreis ohne nachvollziehbare Anknüpfung an einen gesetzlichen Tatbestand ausgeschlossen. Dies stünde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang.
Etwas anderes kann auch nicht für Dich, als zuvor privat versichert, gelten.
Denn der Gesetzgeber hat Dir ein Wahlrecht eingeräumt, hier für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, in welchem System Du bleiben möchtest.
Du hast nämlich gem. § 8 SGB V ein Wahlrecht gehabt. Du selber und allein konntest entscheiden, ob Du durch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht weiterhin in der PKV bleiben möchtest, oder ob Du (ohne Antrag auf Befreiung) in der Solidargemeinschaft landest.
Du hast Dich für die Solidargeinschaft entschieden, fertig aus und basta. Dies ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers.
Dann wollen wir mal sehen, mit welcher Klamotte die Kasse um die Ecke kommt.
Ferner ist der Schluss des Urteils auch sehr überzeugend.
Zitat:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.
Es wurde noch nicht einmal eine Revision zugelassen. Also nix mit Wunschvorstellung bis zum BSG treiben, in der Hoffnung, dass beim BSG die Uhren etwas anders tickern!
Zitat:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.
Es wurde noch nicht einmal eine Revision zugelassen. Also nix mit Wunschvorstellung bis zum BSG treiben, in der Hoffnung, dass beim BSG die Uhren etwas anders tickern!
Obwohl ich die Krankenkasse auch auf das eindeutige Urteil hingewiesen haben, sehen die das anders:
Zitat:
"Da Sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit versicherungspflichtig waren, kann das Fortbestehen der Mitgliedschaft für die weitere Elternzeit nach § 192 SGB V nach Ende der Beschäftigung nicht angewandt werden."
...
"Da Sie zuletzt in Elternzeit privat krankenversichert waren, muss die Mitgliedschaft wieder bei der privaten Krankenversicherung durchgeführt werden. Diese ist verpflichtet, Sie wieder nach den alten Konditionen zu versichern"
Mit keinem Wort wird diese Auffassung in irgendeiner Form belegt. Am Schluss wird nur noch von "eindeutiger Rechtslage" gesprochen - witzig!
Ich frage mich ob es was bringt nochmal Widerspruch einzulegen und meine Entschlossenheit zu bekunden, oder ob ich direkt zum Sozialgericht gehen soll. Gibt es bei den Krankenkassen (hier konkret TK) intern weitere Instanzen oder bleibt das immer beim jeweiligen Sachbearbeiter?
Zitat:
"Da Sie aufgrund der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit versicherungspflichtig waren, kann das Fortbestehen der Mitgliedschaft für die weitere Elternzeit nach § 192 SGB V nach Ende der Beschäftigung nicht angewandt werden."
...
"Da Sie zuletzt in Elternzeit privat krankenversichert waren, muss die Mitgliedschaft wieder bei der privaten Krankenversicherung durchgeführt werden. Diese ist verpflichtet, Sie wieder nach den alten Konditionen zu versichern"
Mit keinem Wort wird diese Auffassung in irgendeiner Form belegt. Am Schluss wird nur noch von "eindeutiger Rechtslage" gesprochen - witzig!
Ich frage mich ob es was bringt nochmal Widerspruch einzulegen und meine Entschlossenheit zu bekunden, oder ob ich direkt zum Sozialgericht gehen soll. Gibt es bei den Krankenkassen (hier konkret TK) intern weitere Instanzen oder bleibt das immer beim jeweiligen Sachbearbeiter?
ich persönlich würde aufgrund des Gesetzestextes und auch dem vom Rossi am 04.03.2012 per link mitgeteilten LSG Urteil zu einer (beitragsfreien)
Mitgliedschaftserhaltung § 192 SGB V entscheiden.
Die anderen Auffassung, nämlich k e i n e Mitgliedserhaltung, hat aber auch schon einmal ein Sozialgericht getätigt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Mitgliedschaftserhaltung § 192 SGB V entscheiden.
Die anderen Auffassung, nämlich k e i n e Mitgliedserhaltung, hat aber auch schon einmal ein Sozialgericht getätigt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Na klar Heinrich, die gegenteilige Entscheidung war allerdings nur ein Sozialgericht und datierte aus dem Jahr 2003.
Die von mir eingestellte Entscheidung stammt von einem Landessozialgericht und ist aus 2006.
Na ja, die Kasse schreibt lapidar
Zitat:
Am Schluss wird nur noch von "eindeutiger Rechtslage" gesprochen - witzig!
Scheint wohl so eine Art Standartspruch der Kasse zu sein, wenn es wackelig ist. Damit macht man Versicherte mürbe. Kann die involiverte Kassen denn für diese eindeutige Rechtslage auch Rechtsprechnung belegen?
Was hielt das LSG noch fest:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.
Von daher würde ich jetzt einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten und mal auf die gegenteilige eindeutige Rechtslage hinweisen. Dann gibt es mal wieder etwas an die Bummelbacken.
Die von mir eingestellte Entscheidung stammt von einem Landessozialgericht und ist aus 2006.
Na ja, die Kasse schreibt lapidar
Zitat:
Am Schluss wird nur noch von "eindeutiger Rechtslage" gesprochen - witzig!
Scheint wohl so eine Art Standartspruch der Kasse zu sein, wenn es wackelig ist. Damit macht man Versicherte mürbe. Kann die involiverte Kassen denn für diese eindeutige Rechtslage auch Rechtsprechnung belegen?
Was hielt das LSG noch fest:
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.
Von daher würde ich jetzt einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten und mal auf die gegenteilige eindeutige Rechtslage hinweisen. Dann gibt es mal wieder etwas an die Bummelbacken.
Sorry Heinrich.
Zitat des Posters:
Obwohl ich die Krankenkasse auch auf das eindeutige Urteil hingewiesen haben, sehen die das anders:
Hat er doch schon längst gemacht, oder?!?. Die Kasse verweist stumpf auf eine eindeutige Rechtlage, die sich der zuständige Sachberarbeiter in seiner eigenen traumatischen Wunschvorstellung ausgedacht hat. Leider können diese traumatischen Wunschvorstellungen der eindeutigen Rechtslage von diesem Kassenmitarbeiter nicht belegt werden. Oder hat der Kassenmitarbeiter etwa auf Rechtsprechung verwiesen?
Der Poster sehrwohl!
Sorry, es muss jetzt wieder Geld kosten, wenn man nicht zuhört oder will.
Ferner sollte man auch hier, sofern der Kassenmitarbeiter noch nicht einmal im Ansatz auf die zitierte Rechtsprechung eingegangen ist, das Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V einleiten. Denn durch solche Aktionen, die ggf. durch Wunschvorstellungen gekrönt sind, werden Mitgliedschaften rechtswidrig vereitelt. Kann ggf. 50.000 Glocken kosten.
Dem Popo des Kassenmitarbeiters muss jetzt mal so richtig eingeheizt werden. Die neue Wunderwaffe des § 175 Abs. 2a SGB V ist hier ein Geschenk, um nun endlich mal der Abwimmelungstaktik einen Riegel davor zu schieben.
Denn diese Abwimmelungstaktik könnte erhebliche Konsequenzen haben.
Zitat des Posters:
Obwohl ich die Krankenkasse auch auf das eindeutige Urteil hingewiesen haben, sehen die das anders:
Hat er doch schon längst gemacht, oder?!?. Die Kasse verweist stumpf auf eine eindeutige Rechtlage, die sich der zuständige Sachberarbeiter in seiner eigenen traumatischen Wunschvorstellung ausgedacht hat. Leider können diese traumatischen Wunschvorstellungen der eindeutigen Rechtslage von diesem Kassenmitarbeiter nicht belegt werden. Oder hat der Kassenmitarbeiter etwa auf Rechtsprechung verwiesen?
Der Poster sehrwohl!
Sorry, es muss jetzt wieder Geld kosten, wenn man nicht zuhört oder will.
Ferner sollte man auch hier, sofern der Kassenmitarbeiter noch nicht einmal im Ansatz auf die zitierte Rechtsprechung eingegangen ist, das Verfahren nach § 175 Abs. 2a SGB V einleiten. Denn durch solche Aktionen, die ggf. durch Wunschvorstellungen gekrönt sind, werden Mitgliedschaften rechtswidrig vereitelt. Kann ggf. 50.000 Glocken kosten.
Dem Popo des Kassenmitarbeiters muss jetzt mal so richtig eingeheizt werden. Die neue Wunderwaffe des § 175 Abs. 2a SGB V ist hier ein Geschenk, um nun endlich mal der Abwimmelungstaktik einen Riegel davor zu schieben.
Denn diese Abwimmelungstaktik könnte erhebliche Konsequenzen haben.
Zuletzt geändert von Rossi am 23.03.2012, 22:54, insgesamt 2-mal geändert.
Oh weia Heinrich, nun habe ich mir mal die von Dir eingestellte Entscheidung des Sozialgerichtes reingepfiffen.
Tja, was soll sich sagen. In der Kürze liegt die Würze, oder wie?
Das LSG ist sehr schön und dezidiert auf die vielleicht gesteuerte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eingegangen. Der Senat hat also dieses Schlupfloch bzw. Trixerei auf jeden Fall erkannt.
Aber dennoch ist der Wortlaut des Gesetzes mehr als eindeutig und lässt keine andere Entscheidung zu.
Tja, was soll sich sagen. In der Kürze liegt die Würze, oder wie?
Das LSG ist sehr schön und dezidiert auf die vielleicht gesteuerte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eingegangen. Der Senat hat also dieses Schlupfloch bzw. Trixerei auf jeden Fall erkannt.
Aber dennoch ist der Wortlaut des Gesetzes mehr als eindeutig und lässt keine andere Entscheidung zu.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Guten Morgen, ist so wie du gesagt hast das Gesetz ist da ganz eindeutig. Selbst die Argumentation mit § 5 Abs. 9 ist ein wenig klärungsbedürtig weil denn da doch keine PKV mehr besteht zu den alten Konditionen. Verstehe jetzt auch das Verhalten das Kasse nicht so ganz, Mitglied wenn auch auch beitragsfrei, Kind muss in Fama, wenn Elternzeit zuende ist wahrscheinlich wieder Mitglied. So kann man Kunden auch vergraulen.
nochmals: ich teile ja auch die Auffassung, dass aufgrund der gesetzlichen
Vorschrift in § 192 SGB V und Bestätigung durch LSG (sehe ich auch natürlich als höherwertung als SG an)
die Mitgliedschaft hier (sogar kostenlos) erhalten bleiben müsste.
Frage an dfisch:
wie hast Du die KK denn auf das LSG Urteil (was ja Deine Auffassung bestätigt) hingewiesen.
Hast Du gesagt, dass es da irgenein Urteil gibt.
oder
es mit Aktenzeichen benannt.
Haben die es sich denn durchgelesen.
Ich gehe in solchen Fällen hin und helfe
dem Mitarbeiter der KK.
Ich würde ihm das Urteil kopiert zusenden UND ganz wichitg,
die entscheidende Passage MARKIEREN.
Ich bin sicher, Du wirst damit Erfolg haben.
Zum Anwalt usw kann man immer noch laufen.
Der kostet übrigens Geld , wenn man verliert, was ja theoretisch passieren kann, denn vor Gericht und auf hoher See ist ja nichts unmöglich. Wie man ja gesehen hat, als der Richter im Jahr 2003 - in der von mir zitierten Entscheidung- gegen eine mitgliedschafserhaltende Wirkung entschieden hat.
Vorschrift in § 192 SGB V und Bestätigung durch LSG (sehe ich auch natürlich als höherwertung als SG an)
die Mitgliedschaft hier (sogar kostenlos) erhalten bleiben müsste.
Frage an dfisch:
wie hast Du die KK denn auf das LSG Urteil (was ja Deine Auffassung bestätigt) hingewiesen.
Hast Du gesagt, dass es da irgenein Urteil gibt.
oder
es mit Aktenzeichen benannt.
Haben die es sich denn durchgelesen.
Ich gehe in solchen Fällen hin und helfe

Ich würde ihm das Urteil kopiert zusenden UND ganz wichitg,
die entscheidende Passage MARKIEREN.
Ich bin sicher, Du wirst damit Erfolg haben.
Zum Anwalt usw kann man immer noch laufen.
Der kostet übrigens Geld , wenn man verliert, was ja theoretisch passieren kann, denn vor Gericht und auf hoher See ist ja nichts unmöglich. Wie man ja gesehen hat, als der Richter im Jahr 2003 - in der von mir zitierten Entscheidung- gegen eine mitgliedschafserhaltende Wirkung entschieden hat.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 7 Gäste