Freiwillige Versicherung / Haftstrafe

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A9595
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Freiwillige Versicherung / Haftstrafe

Beitragvon A9595 » 02.07.2012, 08:57

Hallo liebe Forianer,

ich habe folgenden Fall auf den (Sozialamts-)Tisch bekommen habe:

Eine Leistungsberechtigte ist freiwillig krankenversichert und nun für länger als 3 Monate inhaftiert. Das freiwillige Versicherungsverhältnis wurde ihrerseits nicht gekündigt.
Die GKV hat nun die Umstellung auf die sog. Anwartschaft angekündigt und den (reduzierten) Beitrag mitgeteilt.
So weit – so gut.

Die Leistungsberechtigte ist schon seit Jahr und Tag aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit im SGB XII-Bezug. Daran wird sich auch nach der Inhaftierung nichts ändern. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Gute dauerhaft auf SGB XII bzw. bestenfalls SGB II-Leistungen angewiesen sein wird.

Mir stellt sich jetzt die Frage, ob wir die Anwartschaftsbeiträge überhaupt übernehmen sollen/müssen.
Die GKV kann der Versicherten ja nicht kündigen. Die auflaufenden Beitragsrückstände würden gem. § 16 Abs. 3 a zu einem Ruhen des Anspruches führen. Bei einem neuerlichen SGB XII Bezug nach der Haftentlassung würde das Ruhen nicht greifen.

Übersehe ich da etwas??
Kann die GKV das Wiederaufleben der freiwilligen Versicherung nach der Haftentlassung aufgrund von Beitragsrückständen verweigern??

Vielen Dank fürs Mitdenken!

Gruß,
Anne

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.07.2012, 13:17

Okay, Deine Gedankengänge sind nicht schlecht. Aber Du hast nicht ganz zu Ende gedacht.

Völlig richtig, die Kasse kann den Kunden aufgrund von Beitragsrückständen nicht kündigen. Von daher kannst Du dich ggf. zurückhalten.

Aber der Kunde selber kann die GKV kündigen. Die Kündigung wird wirksam, wenn der Kunde der GKV eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Und dies ist die Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz.

Von daher solltest Du genau überlegen, was Du machst.

Einige grosse Kassen schreiben die Kunden schon gezielt an (wenn kein anderer zahlt), dass man besser die Versicheurung kündigen kann. Sonst laufen nur Beitragsrückstände auf.

Nach der Inhaftierung entstehen dann für den Kunden überhaupt keine Nachteile. Entweder wird er in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genommen, oder erhält die schöne 264ér Chipkarte übers Sozialamt.

Also Vorsicht!!!

A9595
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Beitragvon A9595 » 02.07.2012, 13:46

Da hast du Recht.
Die Sache gerät dann ins Wanken - und wird im Endeffekt aller Voraussicht nach für uns wesentlich teurer - wenn die Gute selbst (nach plausibel klingender Aufforderung der GKV) das Versicherungsverhältnis kündigt.

Also dann am besten Augen zu, Beiträge zahlen und hoffen, dass die Inhaftierung nicht zu lange dauert (aktuelle Haftstrafe 3 Monate; dann leben noch einige ehemals zur Bewährung ausgesetzte Strafen auf).

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.07.2012, 18:54

Das Risiko ist viel zu hoch.

Es läuft unter dem Motto; wer rechnen kann, ist ganz klar im Vorteil.

Mir wurde letztens einen Fall zugetragen, der schlappe 60 Tage im Krankenhaus gelegen hat. Es waren nur 920.000,00 €, mehr nicht.


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