Ich habe auf einem Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit einen Zeitraum ohne Leistungsbezug, der mit der Begründung
Urlaubsabgeltung §143 Abs.2 SGB III
versehen ist. Für diese Zeit wurde kein Arbeitslosengeld gewährt, da noch Urlaub aus dem letzten Arbeitsverhältnis abgegolten wurde.
Welchen Status habe ich denn in der gesetzlichen KV, d.h. bin ich trotzdem über die AfA pflichtversichert oder muss ich mich freiwillig versichern ?
Der Paragraph im SGB III ist nichtssagend und lautet :
§143 SGB III : Rahmenfrist
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Versteht das jemand aus Sicht der GKV ?
GKV bei Urlaubsabgeltung §143 Abs.2 SGB III
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Gegenfrage, wie lange ruht denn der Bezug von ALG I
Sollte der Bezug nich tlänger als 30 Tage + 1 ruhen gilt der nachgehende Leistungsanspruch. ( § 19 SGB V).
Sofern ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, ist diese grundsätzlich vorrangig.
Sollte ein Erwerbseinkommen erzielt werden, heißt selbst bei einen 400 € job, nebenberuflich selbständig usw und eine Familienversicherung ist nicht möglich, muß für die Zeiten der Mitgliedsunterbrechung eine freiwillige Mitgliedschaft aufgebaut werde, Kosten 147 €. Sofern anschließend ALG I bezogen wird.
Sofern die Unterbrechung mehr als einen Monat dauert, sagen wir mal 3 Monate, eine Familienversicherung ist nicht möglich, eine kurzfristige Beschäftigung besteht nicht usw ist dein Status zur Zeit denn nicht versichert. Du müßtet dich denn selber versichern.
Sollte der Bezug nich tlänger als 30 Tage + 1 ruhen gilt der nachgehende Leistungsanspruch. ( § 19 SGB V).
Sofern ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, ist diese grundsätzlich vorrangig.
Sollte ein Erwerbseinkommen erzielt werden, heißt selbst bei einen 400 € job, nebenberuflich selbständig usw und eine Familienversicherung ist nicht möglich, muß für die Zeiten der Mitgliedsunterbrechung eine freiwillige Mitgliedschaft aufgebaut werde, Kosten 147 €. Sofern anschließend ALG I bezogen wird.
Sofern die Unterbrechung mehr als einen Monat dauert, sagen wir mal 3 Monate, eine Familienversicherung ist nicht möglich, eine kurzfristige Beschäftigung besteht nicht usw ist dein Status zur Zeit denn nicht versichert. Du müßtet dich denn selber versichern.
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Der Leistungsanspruch ruht genau 3 Tage unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis.
Ich war allerdings in den letzten beiden Monaten des Arbeitsverhältnisses wegen Überschreiten der Entgeltgrenzen freiwillig versicherter Arbeitnehmer.
Gilt dann trotzdem der nachgehende Leistungsanspruch oder gilt dies nur bei AN die unmittelbar vorher noch pflichtversichert waren ?
Ich war allerdings in den letzten beiden Monaten des Arbeitsverhältnisses wegen Überschreiten der Entgeltgrenzen freiwillig versicherter Arbeitnehmer.
Gilt dann trotzdem der nachgehende Leistungsanspruch oder gilt dies nur bei AN die unmittelbar vorher noch pflichtversichert waren ?
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- Postrank7
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Der nachgehende (kostenlose) Leistungsanspruch greift nur nach einer Pflichtversicherung.acmueller23 hat geschrieben:Der Leistungsanspruch ruht genau 3 Tage unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis.
Ich war allerdings in den letzten beiden Monaten des Arbeitsverhältnisses wegen Überschreiten der Entgeltgrenzen freiwillig versicherter Arbeitnehmer.
Gilt dann trotzdem der nachgehende Leistungsanspruch oder gilt dies nur bei AN die unmittelbar vorher noch pflichtversichert waren ?
§ 19 Abs. 2 SGB V: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei freiwillig Versicherten bleibt die Mitgliedschaft weiter erhalten, allerdings sind für die Zeit Beiträge zu zahlen.
MfG
ratte1
Hm, dann muss der Poster wohl noch genau 1 Monat die Beiträge für die freiw. Kv. weiterzahen.
Während der sog. Urlaubsabgeltung entsteht die Versicherungspflicht im Rahmen des ALG I, obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug vorliegt.
Dies nennt man wohl eine sog. Fiktion, wenn ich es richtig verstanden habe.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht;
Oder irre ich mich dort?
Während der sog. Urlaubsabgeltung entsteht die Versicherungspflicht im Rahmen des ALG I, obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug vorliegt.
Dies nennt man wohl eine sog. Fiktion, wenn ich es richtig verstanden habe.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht;
Oder irre ich mich dort?
Ja, m. E. schon. Der letzte Teilsatz trifft nur zu, wenn die Urlaubsabgeltung zu einem Ruhen des Anspruchs für mehr als 1 Monat führt. Der TE gibt aber an, dass der Anspruch nur für 3 Tage Urlaubsabgeltung ruht. Damit erhält er ab dem 4 Tag nach Beschäftigung Arbeitslosengeld und ist dadurch versicherungspflichtig.Rossi hat geschrieben:Hm, dann muss der Poster wohl noch genau 1 Monat die Beiträge für die freiw. Kv. weiterzahen.
Während der sog. Urlaubsabgeltung entsteht die Versicherungspflicht im Rahmen des ALG I, obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug vorliegt.
Dies nennt man wohl eine sog. Fiktion, wenn ich es richtig verstanden habe.
Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht;
Oder irre ich mich dort?
MfG
ratte1
Jooh, ratte1, sieht hier so aus.
Der Poster hat offensichtlich nur 3 Tage Urlaubsageltung, in denen er kein ALG I bezieht.
Die sog. Fiktion der Versicherungspflicht (obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug vorliegt) beginnt erst nach 1 Monat.
Tja, Pech für den Poster; denn er war freiwillig versichert. Jetzt muss er für die 3 Tage noch den Beitrag für die freiw. Kv. selber löhnen.
Wäre er dagegen vorher pflichtversichert (keine Überschreitung der JAEG) gewesen, dann wäre alles tutti gewesen und hätte nichts zahlen müssen.
Der Poster hat offensichtlich nur 3 Tage Urlaubsageltung, in denen er kein ALG I bezieht.
Die sog. Fiktion der Versicherungspflicht (obwohl kein tatsächlicher Leistungsbezug vorliegt) beginnt erst nach 1 Monat.
Tja, Pech für den Poster; denn er war freiwillig versichert. Jetzt muss er für die 3 Tage noch den Beitrag für die freiw. Kv. selber löhnen.
Wäre er dagegen vorher pflichtversichert (keine Überschreitung der JAEG) gewesen, dann wäre alles tutti gewesen und hätte nichts zahlen müssen.
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