Nun denn, selbst im Basistarif wird eine Gesundheitsprüfung vorgenommen. Habe ich zumindest schon von gehört.
Ohne Gesundheitsprüfung erfolgt dann in der Regel keine Aufnahme.
Gretchenfrage, wer übernimmt die Kosten für diese Untersuchung, wenn man derzeit noch nicht versichert ist?
Gesundheitsprüfung / Untersuchung / Kosten
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo Rossi,
Ja, auch im Basistarif wird eine Gesundheitsprüfung vorgenommen.
Die hat aber keine Auswirkungen auf die Aufnahme, es gibt auch keine Risikozuschläge oder Ausschlüsse im Baistarif. Trotzdem erfolgt bei der Neuaufnahme eine Gesundheitsprüfung für spätere individuell zu vereinbarende Umstellungen auf einen Normaltarif sowie für ein finanzielles Ausgleichsystem der privaten Krankenversicherung.
Eine Gesundheitsprüfung ist keine Untersuchung. Hier werden zuerst einmal nur die Angaben des VN geprüft. Wird ein Untersuchungsbericht angefordert, so übernimmt zumindest meine Gesellschaft die angemessenen Kosten, wenn eine Aufnahme zustande kommt.
Ciao, Bernhard.
Ja, auch im Basistarif wird eine Gesundheitsprüfung vorgenommen.
Die hat aber keine Auswirkungen auf die Aufnahme, es gibt auch keine Risikozuschläge oder Ausschlüsse im Baistarif. Trotzdem erfolgt bei der Neuaufnahme eine Gesundheitsprüfung für spätere individuell zu vereinbarende Umstellungen auf einen Normaltarif sowie für ein finanzielles Ausgleichsystem der privaten Krankenversicherung.
Eine Gesundheitsprüfung ist keine Untersuchung. Hier werden zuerst einmal nur die Angaben des VN geprüft. Wird ein Untersuchungsbericht angefordert, so übernimmt zumindest meine Gesellschaft die angemessenen Kosten, wenn eine Aufnahme zustande kommt.
Ciao, Bernhard.
Hm, steht das irgendwo bei Euch in den MB´s drinne, dass die Kosten für die Untersuchung übernommen werden?
Für mich geht diese Praxis - ärztliche Untersuchung im Basistarif - in Richtung Abwimmelungstaktik.
Die finanziell schlecht gestellten Kunden, die derzeit noch kein Kv. haben, können sich die Kosten für die Untersuchung nicht leisten und die Kv. nimmt den Kunden nicht ohne Untersuchung.
Da beißt sich dann die Katze in den Schwanz!
Für mich geht diese Praxis - ärztliche Untersuchung im Basistarif - in Richtung Abwimmelungstaktik.
Die finanziell schlecht gestellten Kunden, die derzeit noch kein Kv. haben, können sich die Kosten für die Untersuchung nicht leisten und die Kv. nimmt den Kunden nicht ohne Untersuchung.
Da beißt sich dann die Katze in den Schwanz!
Hallo Rossi,
Der Basistarif hat ja eigene MB, die für alle Unternehmen gleich sind.
Da steht das übrigens auch mit der Risikoprüfung drin (und folgt damit §203 VVG).
"Der Basistarif wird von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und in einheitlicher Form angeboten und folgt den nachstehend aufgeführten, ebenfalls durch Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen:
Aufnahme- und versicherungsfähig im Basistarif sind ausschließlich die in Abschnitt A. Absätze 2 und 3 genannten Personen. Krankenversicherungsunternehmen unterliegen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einem Annahmezwang. Eine Risikoprüfung wird durchgeführt, auch wenn für die Dauer der Versicherung im Basistarif keine Risikozuschläge erhoben werden."
Die Kosten für diese Untersuchung sind vom Versicherer zu tragen, so zumindestens lautet die Aussage des BMG :
http://www.bmg.bund.de/cln_110/SharedDocs/Downloads/DE/Gesundheit/Gesundheitsfond/PDF__PKV-Flyer,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF_PKV-Flyer.pdf.
Wo das genau geregelt ist, weiß ich aber auch nicht.
Grüße, Bernhard.
Der Basistarif hat ja eigene MB, die für alle Unternehmen gleich sind.
Da steht das übrigens auch mit der Risikoprüfung drin (und folgt damit §203 VVG).
"Der Basistarif wird von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und in einheitlicher Form angeboten und folgt den nachstehend aufgeführten, ebenfalls durch Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen:
Aufnahme- und versicherungsfähig im Basistarif sind ausschließlich die in Abschnitt A. Absätze 2 und 3 genannten Personen. Krankenversicherungsunternehmen unterliegen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einem Annahmezwang. Eine Risikoprüfung wird durchgeführt, auch wenn für die Dauer der Versicherung im Basistarif keine Risikozuschläge erhoben werden."
Die Kosten für diese Untersuchung sind vom Versicherer zu tragen, so zumindestens lautet die Aussage des BMG :
http://www.bmg.bund.de/cln_110/SharedDocs/Downloads/DE/Gesundheit/Gesundheitsfond/PDF__PKV-Flyer,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PDF_PKV-Flyer.pdf.
Wo das genau geregelt ist, weiß ich aber auch nicht.
Grüße, Bernhard.
Hier kannst du den Flyer noch einsehen:
http://www.docstoc.com/docs/17627197/PDF_PKV-Flyer
http://www.docstoc.com/docs/17627197/PDF_PKV-Flyer
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aber jetzt Rossi,
wie immer hat sich dein Gesunder Menschenverstand durchgesetzt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortm ... 20816.html
Die Beklagte ist gemäß § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet, dem Kläger Krankenversicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a VAG zu gewähren. Der in dieser Vorschrift normierte Kontrahierungszwang, der ab dem 01.01.2009 den bis dahin geltenden § 315 SGB V ersetzt hat, stellt die notwendige rechtliche Ergänzung zur Versicherungspflicht des Klägers dar. Aufsichtsrechtlich ist geregelt, dass jeder Versicherer mit Sitz im Inland den Basistarif anbieten muss, § 12 Abs. 1 a VAG. Mit diesem Regelungsgeflecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, für alle in Deutschland lebenden Menschen einen Krankenversicherungsschutz zu bezahlbaren Konditionen herzustellen. Niemand sollte ohne Versicherungsschutz und damit im Bedarfsfall nicht ausreichend versorgt oder auf Steuer finanzierte staatliche Leistungen angewiesen sein (Kalis in Langheid/Wandt, Müko-VVG, § 193 Rdnr. 16). Um diese Zielsetzung zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG die Gründe, aus denen der Antrag auf Aufnahme in den Basistarif abgelehnt werden darf, enumerativ aufgezählt. Das Gericht hat die Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.06.2012 darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgebrachten Gründe, den Beklagten nicht in den Basistarif aufzunehmen, in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nicht erwähnt werden, da danach der Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Damit hat der Gesetzgeber die Ablehnungsgründe auf eine frühere Vertragsuntreue des Antragstellers beschränkt. Im Wege der teleologischen Reduktion hat der Bundesgerichtshof mit seinen in VersR 2012, 219 sowie VersR 2012, 304 veröffentlichen Entscheidungen die in der zitierten Vorschrift genannten Ablehnungsgründe dahingehend erweitert und somit den Kontrahierungszwang für den Versicherer reduziert, als der Versicherer aus wichtigem Grunde gemäß § 314 BGB berechtigt war, einer versicherten Person das Krankenversicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch in diesem Fall ist der Versicherer vom Kontrahierungszwang suspendiert und braucht den zuvor fristlos gekündigten Versicherungsnehmer nicht wieder im Basistarif aufzunehmen. Auch eine solche Fallgestaltung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
13Die Tatsache, dass die Beklagte die von ihr im Basistarif versicherten Risiken in den PKV-Pool zum Zwecke des Risikoausgleichs einbringen kann, berechtigt sie nicht, den Antrag auf Versicherungsschutz im Basistarif abzulehnen oder so lange zurückzustellen, bis der Antragsteller die geforderten und im Wesentlichen von ihm zu bezahlenden Untersuchungen hat vornehmen lassen. Diese von der Beklagten gewählte Vorgehensweise lässt den mit dem Kontrahierungszwang verbundenen gesetzgeberischen Willen leerlaufen, zumal diejenigen Personen, die auf die Aufnahme in den Basistarif angewiesen sind, ohnehin nicht zu dem finanzstarken Personenkreis zu zählen sein dürften, der in der Läge wäre, die von der Beklagten geforderten und zu bezahlenden Untersuchungen auch finanziell zu tragen.
14Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, wie die Beklagte den Ausgleich der von ihr im Basistarif übernommenen Risiken im PKV-Pool angehen kann. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 g Abs. 1 Satz 3 VAG nur Mehraufwendungen gleichmäßig zu verteilen sind, die im Basistarif aufgrund von Vorerkrankungen entstehen. Solche Mehraufwendungen können erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages zum Basistarif für die Beklagte entstehen, so dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allein wegen des Risikos des Entstehens von Mehraufwendungen den beantragten Versicherungsschutz zu verweigern.
15Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, wie die Beklagte bei einem möglichen Wechsel in einen anderen Tarif verfahren soll, wenn sich der Antragsteller den verlangten vorvertraglichen Untersuchungen verweigert hat. Da der Gesetzgeber ein solches Verhalten nicht als Ablehnungsgrund in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG erwähnt hat, ist die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Kontrahierungszwang suspendiert.
16Der Gesetzgeber hat in § 203 Abs. 1 S. 2 VVG ausdrücklich geregelt, dass im Basistarif weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden dürfen. Daraus folgt, dass eine Prüfung des Risikos zum Zwecke des Vertragsschlusses weder erforderlich noch zulässig ist (LG Dortmund, NJOZ 2011, 1765; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 203 Rn. 11; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593/599; Tschersich, r+s 2012, 53/57), so dass die Beklagte mit ihrem Verlangen, den Abschluss des Basistarifs von Untersuchungen abhängig zu machen, dem Gesetz zuwider handelt, wobei es aus Sicht des Gerichts keinen Unterschied macht, ob sie damit –wie sie betont- den Antrag des Klägers nicht ablehnt oder nur solange nicht annimmt, bis die geforderten Untersuchungen durchgeführt sind.
17Mit dieser Auffassung sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit den maßgebenden Stimmen in der krankenversicherungsrechtlichen Literatur, die einmütig den Kontrahierungszwang nur aus den in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG genannten Gründen eingeschränkt sieht und allenfalls diskutiert, ob eine weitere Einschränkung besteht, wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag zuvor aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (Kalis in Langheid/Wandt, Müko-VVG, aaO., Rdn. 26; derselbe in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 193 Rdn. 13; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 203 Rdn. 13; Rogler/Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 2. Auflage, § 193 Rdn. 48; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage, § 193 Rdn. 74; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 10; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593/601).
18Der Klage war deshalb stattzugeben.
wie immer hat sich dein Gesunder Menschenverstand durchgesetzt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortm ... 20816.html
Die Beklagte ist gemäß § 193 Abs. 5 VVG verpflichtet, dem Kläger Krankenversicherungsschutz im Basistarif nach § 12 Abs. 1 a VAG zu gewähren. Der in dieser Vorschrift normierte Kontrahierungszwang, der ab dem 01.01.2009 den bis dahin geltenden § 315 SGB V ersetzt hat, stellt die notwendige rechtliche Ergänzung zur Versicherungspflicht des Klägers dar. Aufsichtsrechtlich ist geregelt, dass jeder Versicherer mit Sitz im Inland den Basistarif anbieten muss, § 12 Abs. 1 a VAG. Mit diesem Regelungsgeflecht verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, für alle in Deutschland lebenden Menschen einen Krankenversicherungsschutz zu bezahlbaren Konditionen herzustellen. Niemand sollte ohne Versicherungsschutz und damit im Bedarfsfall nicht ausreichend versorgt oder auf Steuer finanzierte staatliche Leistungen angewiesen sein (Kalis in Langheid/Wandt, Müko-VVG, § 193 Rdnr. 16). Um diese Zielsetzung zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG die Gründe, aus denen der Antrag auf Aufnahme in den Basistarif abgelehnt werden darf, enumerativ aufgezählt. Das Gericht hat die Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.06.2012 darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgebrachten Gründe, den Beklagten nicht in den Basistarif aufzunehmen, in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG nicht erwähnt werden, da danach der Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Damit hat der Gesetzgeber die Ablehnungsgründe auf eine frühere Vertragsuntreue des Antragstellers beschränkt. Im Wege der teleologischen Reduktion hat der Bundesgerichtshof mit seinen in VersR 2012, 219 sowie VersR 2012, 304 veröffentlichen Entscheidungen die in der zitierten Vorschrift genannten Ablehnungsgründe dahingehend erweitert und somit den Kontrahierungszwang für den Versicherer reduziert, als der Versicherer aus wichtigem Grunde gemäß § 314 BGB berechtigt war, einer versicherten Person das Krankenversicherungsverhältnis fristlos zu kündigen. Auch in diesem Fall ist der Versicherer vom Kontrahierungszwang suspendiert und braucht den zuvor fristlos gekündigten Versicherungsnehmer nicht wieder im Basistarif aufzunehmen. Auch eine solche Fallgestaltung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
13Die Tatsache, dass die Beklagte die von ihr im Basistarif versicherten Risiken in den PKV-Pool zum Zwecke des Risikoausgleichs einbringen kann, berechtigt sie nicht, den Antrag auf Versicherungsschutz im Basistarif abzulehnen oder so lange zurückzustellen, bis der Antragsteller die geforderten und im Wesentlichen von ihm zu bezahlenden Untersuchungen hat vornehmen lassen. Diese von der Beklagten gewählte Vorgehensweise lässt den mit dem Kontrahierungszwang verbundenen gesetzgeberischen Willen leerlaufen, zumal diejenigen Personen, die auf die Aufnahme in den Basistarif angewiesen sind, ohnehin nicht zu dem finanzstarken Personenkreis zu zählen sein dürften, der in der Läge wäre, die von der Beklagten geforderten und zu bezahlenden Untersuchungen auch finanziell zu tragen.
14Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, wie die Beklagte den Ausgleich der von ihr im Basistarif übernommenen Risiken im PKV-Pool angehen kann. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 g Abs. 1 Satz 3 VAG nur Mehraufwendungen gleichmäßig zu verteilen sind, die im Basistarif aufgrund von Vorerkrankungen entstehen. Solche Mehraufwendungen können erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages zum Basistarif für die Beklagte entstehen, so dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allein wegen des Risikos des Entstehens von Mehraufwendungen den beantragten Versicherungsschutz zu verweigern.
15Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, wie die Beklagte bei einem möglichen Wechsel in einen anderen Tarif verfahren soll, wenn sich der Antragsteller den verlangten vorvertraglichen Untersuchungen verweigert hat. Da der Gesetzgeber ein solches Verhalten nicht als Ablehnungsgrund in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG erwähnt hat, ist die Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vom Kontrahierungszwang suspendiert.
16Der Gesetzgeber hat in § 203 Abs. 1 S. 2 VVG ausdrücklich geregelt, dass im Basistarif weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden dürfen. Daraus folgt, dass eine Prüfung des Risikos zum Zwecke des Vertragsschlusses weder erforderlich noch zulässig ist (LG Dortmund, NJOZ 2011, 1765; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 203 Rn. 11; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593/599; Tschersich, r+s 2012, 53/57), so dass die Beklagte mit ihrem Verlangen, den Abschluss des Basistarifs von Untersuchungen abhängig zu machen, dem Gesetz zuwider handelt, wobei es aus Sicht des Gerichts keinen Unterschied macht, ob sie damit –wie sie betont- den Antrag des Klägers nicht ablehnt oder nur solange nicht annimmt, bis die geforderten Untersuchungen durchgeführt sind.
17Mit dieser Auffassung sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit den maßgebenden Stimmen in der krankenversicherungsrechtlichen Literatur, die einmütig den Kontrahierungszwang nur aus den in § 193 Abs. 5 Satz 4 VVG genannten Gründen eingeschränkt sieht und allenfalls diskutiert, ob eine weitere Einschränkung besteht, wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag zuvor aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (Kalis in Langheid/Wandt, Müko-VVG, aaO., Rdn. 26; derselbe in Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Auflage, § 193 Rdn. 13; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 203 Rdn. 13; Rogler/Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 2. Auflage, § 193 Rdn. 48; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage, § 193 Rdn. 74; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 10; Marlow/Spuhl, VersR 2009, 593/601).
18Der Klage war deshalb stattzugeben.
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