Nicht krankenversichert, neuer Vollzeitjob

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

laffer
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 21
Registriert: 22.09.2012, 16:20

Beitragvon laffer » 22.09.2012, 19:57

Rossi hat geschrieben:Wie, alte Kasse nicht mehr bekannt?

Dies können wirklich nur Ringeltauben sein. So unter dem Motto 1952 bei der AOK, oder wie?


Gedächnisverlust, Hirnschaden, alte Kündigung weggeworfen und keine Unterlagen mehr - Können doch 'ne menge Gründe vorliegen ;)

Rossi hat geschrieben:Ich würde mir in dieser Konstealltiion einen Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einholen. Und dann die letzte beitragspflichtige Zeit in der DRV hinterfragen, welche Kasse hier gemeldet hat. Dann hast Du sie. Geht aber natürlich nur bei Pflichtversicherungen (§ 5 SGB V) und nicht bei freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V).


Aber wenn die letzte Versicherung eine freiwillige Versicherung war (vor 2007 gekündigt), dann erfährt der jenige das auch nicht über die DRV, oder hab ich Dich falsch verstanden? Aber diese wäre doch nach dem Gesetz die Kasse, die ihn nehmen muss, oder?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 20:08

Korrekt, bei freiwillig Versicherten (§ 9 SGB V) in der Regel nicht. Es gibt natürlich auf freiwillig Versicherte, die oberhalb der JAEG liegen und somit sehrwohl in der DRV pflichtig sind. Dies kann man ermitteln.

Aber die anderen freiwillig Versicherten (ohne Beschäftigung) leider nicht.

Aber anhand des DRV Verlaufs kann man schon mal anfangen. Denn irgendwo muss man schließlich anfangen. Dort hat man dann irgendwann eine Kasse aufgrund einer Pflichtversicherung (Arbeitnehmer). Von mir aus, vor anno püppi. Danach kann man ggf. weiter ermitteln, aber wann hat schon mal ne Kasse. Solche Geschichten sind teilweise sehr spannend bzw. kosten sehr viel Zeit.

Mein Bestseller war, dass die Kundin 1952 zuletzt GKV versichert war und im Jahre 2010 dann wieder Mitglied dieser Kasse wurde. War ne Kundin die jeden Monat dem Sozialhilfeträger fast 10.000,00 Glocken gekostet hat. Jetzt ist sie wieder treues und braves Mitglied der Solidargemeinschaft.

laffer
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 21
Registriert: 22.09.2012, 16:20

Beitragvon laffer » 22.09.2012, 20:28

Rossi hat geschrieben:Aber anhand des DRV Verlaufs kann man schon mal anfangen. Denn irgendwo muss man schließlich anfangen. Dort hat man dann irgendwann eine Kasse aufgrund einer Pflichtversicherung (Arbeitnehmer).


Wenn jemand von Versicherung A -> B geht, dann bekommt er von A eine Kündigungsbestätigung, die B haben will. A bekommt von B eine Rückmeldung oder nicht? Ansonsten wüsste ich nicht, wie man da am Schluss auf die Freiwillige kommen will, die ja die Versicherung ist, der die Beiträge der letzten vier Jahre ordnungsgemäß zustehen, oder hab ich da was falsch verstanden.

Aber ist ja auch sehr theoretisch, ich frage da bestimmt zuviel.

Hab aber noch eine letzte Frage: Sind diese Artikel über Nicht-Versicherte nicht falsch, wenn alle Beitragsrückstände im Grunde schulden, wegen der gesetzlichen Pflicht? Dann haben doch fast alle eine Versicherung und die Zahlen stimmen nicht ;)

Aber wenn Person A ihre freiwillige Versicherung vor Jahre vor 2007 gekündigt hat, war das damals rechtens und jetzt zählt die Kündigung nicht mehr? Klingt sehr unlogisch, aber wenn das rechtens ist.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 20:54

Nun ja, ich bin ja kein Sofa.

Aber die neue Kasse muss schon eine Rückmeldung von der alten Kasse bekommen. Sonst dürfte das gesamte System leider nicht funktionieren. Zumindest ab dem 01.04.2007.

Vor dem 01.04.2007 war alles anders. Hier hätte man durchaus eine freiw. Kv. kündigen könne, ohne dass man eine Anschlussversicherung hat.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 21:08

Rossi hat geschrieben:Jawoll, wieder die Nudelholznummer, mein lieber Vergil!


Nein im Zwiefelsfall den BRH, das BVA und die Einzugstellenprüfer im Haus, und da ist es denn wie mit den Arbeitgebernn, zum Einzug verpflichtet, da dies hier eine Pflichtversicherung ist und nicht wünsch dir was.

Gegenargument?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 21:15

laffer hat geschrieben:
Rossi hat geschrieben:Aber anhand des DRV Verlaufs kann man schon mal anfangen. Denn irgendwo muss man schließlich anfangen. Dort hat man dann irgendwann eine Kasse aufgrund einer Pflichtversicherung (Arbeitnehmer).


Hab aber noch eine letzte Frage: Sind diese Artikel über Nicht-Versicherte nicht falsch, wenn alle Beitragsrückstände im Grunde schulden, wegen der gesetzlichen Pflicht? Dann haben doch fast alle eine Versicherung und die Zahlen stimmen nicht ;)

Aber wenn Person A ihre freiwillige Versicherung vor Jahre vor 2007 gekündigt hat, war das damals rechtens und jetzt zählt die Kündigung nicht mehr? Klingt sehr unlogisch, aber wenn das rechtens ist.


Gesetze ändern sich, da kan man nichts machen. In § 5 SGB V steht nichts von wüsnch dir was , sondern so ist das. Wenn du was dagegen hast kein Prioblem, ab zu deinen Bundestagsabgeordneten, den Petitonsauschuss, Bis zum Verfassungsgericht usw. Sollte es denn soweit sein und § 5 Abs. 1 Nr. 13 wird abgeschafft und du krank wirst und keine Kohle hast um die Arztrechnung zu bezahlen schicken die Kassen dich gern zu Rossi und der zahlt, bzw das Sozialamt, da aber die Städte pleite sind, und den Kassen GKV wie PKV nun denn die med. Versogung zum größtenteil tragen soll, muß halt gezahlt werden. Alles andere ist Tagträümerei.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 21:35

Jetzt kommt unser Sofa wieder mit dem Nudelholz

Zitat Nudelholz Vergil

In § 5 SGB V steht nichts von wüsnch dir was

Du kannst es mir glauben, ich kenne den § 5 SGB V und kann ihn schon fast runterbeten.

Aber es gibt so einen Spruch! Bitte Gesetze immer bis zum Schluss lesen und nicht sofort aufhören.

Unser Vergil hört leider schon bei § 5 SGB V auf und verkennt den § 186 Abs. 11 SGB V.

Zitat § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Verischerungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.

Genau diese Vorschrift, nämlich die Beiträge zu erlassen oder zu ermäßigen, führt ein völliges Schattendasein bei den meisten Kassen.

Es wird ignorant und stumpf übersehen und die einfachen rechtsunkundigen Bürger werden volle Kanne mit der Nudelholznummer konfrontriert.

Dann geht es weiter? Ist die Bürgerversicherung eine "Anzeigeversicherung`? Kann ohne die Anzeige des betroffenen Kunden bzw. dessen Mitwirkung die Versicherungspflicht unterstellt werden?

Lt. dem BVA wohl ein klares nein. Für die Feststellung der Versicherungspflicht muss der Kunde mitwirken. Wirkt der Kunde nicht mit, dann kann gerade diese Versicherungspflicht nicht festgestellt werden.

Was sagt die bisherige Rechtsprechung hierzu; lieber Vergil? Teilt die Rechtsprechung die Auffassung des BVA?

Ich kann Dir die Lösung benennen, denn es gibt hierzu sogar ziemlich klare Aussagen des BSG, ob es sich um eine "Anzeigeversicherung" handelt oder nicht! Diese Rechtsprechung wird auch schon von einigen LSG zitiert.

Das Ergebnis lasse ich allerdings hier mal offen.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 21:38

Qiuzfrage sit das BVA Judikative oder Legislative oder Exikutive? ds reicht glaube ich als Erklärung oder?

Achja das BSG hat auch die 5 % Regelugn für Rechtens erklärt. Ergo heißt das doch wenn heute jemenad der Aufforderung zur Klärung seiner Versicherugnspflicht nicht nach kommt und nach seiner Mitwirkungspflicht ist er nach 3 Monaten und 1 Tag fällig . So sehe ich das. alles im Rahmen der Gesetze der Rechtssprechung thats it.
Was davor usw ist denn § 186 Abs. 11 und dem GR v. 30.6.2011 geschuldet und da gibt es Mittel und Wege. Allerdings Roger Rabitt sind die Kassen nicht.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 22.09.2012, 21:47, insgesamt 3-mal geändert.

laffer
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 21
Registriert: 22.09.2012, 16:20

Beitragvon laffer » 22.09.2012, 21:41

Vergil09owl hat geschrieben:schicken die Kassen dich gern zu Rossi und der zahlt, bzw das Sozialamt


Also Rossi arbeitet beim Sozialamt, oder was soll das heißen? - Ich kenne die Person nicht näher und weiss nicht, wovon Sie sprechen ;)

Vergil09owl hat geschrieben:Alles andere ist Tagträümerei


Was halten Sie vom Fachkräftemangel in Deutschland?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 21:48

Och, mein lieber Vergil. Du bist ja mal wieder der Oberknaller.

Du bist ja ein Kassenmitarbeiter einer Ersatzkasse. Damit ist schon mal das BVA Deine Aufsichtsbehörde. Jenes ist eine Behörde, die Untergebene überwacht bzw. beaufsichtigt, die ein Nudelholz in der Schublade haben und manchmal ganz gehörig auf die Finger kloppen.

Die Rechtsauffassung dieser Aufsichtsbehörde interessiert unseren Vergil nicht, er holt noch immer das Nudelholz aus der Schublade zu zieht sein eigenes Ding durch und begründet es mit einem persönlichen Wunschkonzert der gesamten Materie.

Na, dann mal weiter so, lieber vergil!

Wie groß ist Dein Nudelholz, passt es noch durch die Tür?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 21:52

Es ist die Rechtsauffassung des BVA einer Aufsichtsbehörde und wenn das Ganze denn näher geklärt wird siehe Krankengengeld und BSG Rechtssprechung, denn war es denn oder ergo? § 5 ist Pflichtversicherung oder?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 21:57

Ergo Rossi schön weich bleiben denn wen das den mal beim BSG landet und das mit Sicherheit sagt Pflicht denn rappelt das so im Karton das hilft dir deine Mullen und Kullen auch nicht oder?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 22:00

Na wunderbar, lieber vergil

schicken die Kassen dich gern zu Rossi und der zahlt, bzw das Sozialamt

Bei mir bzw. ein uns (SGB XII = Sozialamt) läuft es anders. Wir schicken die Kunden zur Kasse und genau diese löhnt.

Habe gerade noch so einen Fall uff´n Tisch. Ein Kind eines asylbegehrenden Ausländers. Es wurde als Frühchen im 4. Monat geboren. Behandlungskosten in Höhe von 250.000,00 € (6 Monate Brutkasten). Wir haben das Kindchen im Rahmen der Schwerbinderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V bei einer Ersatzkasse versichert.

Erst hat die Kasse gemullt und geknullt, aber nachdem ein Fachwalt eingeschaltet wurde, ging es innerhalb von 14 Tagen ohne jegliche Probleme.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 22.09.2012, 22:03

klar ist ja auch voll rechrtens nur bei 250 00 hört die Freude auf und daer her mit der Kohle der Nichtzahler oder? denn wenn wir schon löhnen denn cash in die tasch. alles andere ist augenwischerei

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 22.09.2012, 22:06

Na ja, die Ersatzkassen machen, was sie wollen

Zitat:
Es ist die Rechtsauffassung des BVA einer Aufsichtsbehörde

Mit anderen Worten, die Aufsichtsbehörde hat keine Ahnung und jeder in Deutschland macht, was er will. So funtkioniert unser Staat.

Bosse haben nichts zu sagen. Dies nur zur Ausgangslage der Ersatzkassen, bzw. dessen Mitarbeiter mit dem Nudelholz.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 18 Gäste