Wechsel PKV in GKV aufgrund SGB V §9 Abs 4
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wechsel PKV in GKV aufgrund SGB V §9 Abs 4
Hallo,
ich hätte folgende Frage zu SGB 5, §9, Absatz 4. Dieser besagt im wesentlichen:
"... schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, ..."
Meine Frage, bezieht sich auf die Frage, wer zu den schwerbehinderten Menschen gehört, insb.
sind auch privatversicherte Arbeitnehmer gemeint, die z.B. Aufgrund eines Unfalles oder aufgrund einer chronischen Krankheit als schwerbehindert eingestuft werden, und trotzdem nachwievor Vollzeit arbeiten und damit weiterhin oberhalb der Bemessungsgrenze verdienen?
Ich kann es mir intuitiv nicht so recht vorstellen, aber (als Nicht-Jurist) kann ich das aus dem Text alleine nicht rauslesen.
Vielen Dank im Voraus für Diskussionsbeiträge...
ich hätte folgende Frage zu SGB 5, §9, Absatz 4. Dieser besagt im wesentlichen:
"... schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen, ..."
Meine Frage, bezieht sich auf die Frage, wer zu den schwerbehinderten Menschen gehört, insb.
sind auch privatversicherte Arbeitnehmer gemeint, die z.B. Aufgrund eines Unfalles oder aufgrund einer chronischen Krankheit als schwerbehindert eingestuft werden, und trotzdem nachwievor Vollzeit arbeiten und damit weiterhin oberhalb der Bemessungsgrenze verdienen?
Ich kann es mir intuitiv nicht so recht vorstellen, aber (als Nicht-Jurist) kann ich das aus dem Text alleine nicht rauslesen.
Vielen Dank im Voraus für Diskussionsbeiträge...
Also, die sog. Schwerbehindertennummer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) ist ein Trick um ggf. wieder in die Solidargemeinschaft zu kommen.
Du brauchst hierfür einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mit min. 50 GdB. Wenn Du die 50 GdB hast, dann kannst Du innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides ggf. wieder Mitglied der GKV werden. Verpasst Du diese Frist (3 Monate nach Erteilung der 50 MdB), dann ist der Zug abgefahren.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Du derzeit Arbeitnehmer (oberhalb der JAEG) bist und privat versichert bist.
Du benötigst hier allerdings in der Regel auch eine Vorversicherungszeit (3 Jahre in den letzten 5 Jahren). Diese kannst Du vermutlich nicht selber von Dir ableiten.
Aber Du kannst hier alternativ die Vorversicherungszeiten über ein Elternteil oder Ehegatten ableiten.
Also mal ein Beispiel:
- du bis 55 Jahre alt und seit Jahren in der PKV und Arbeitnehmer oberhalb der JAEG
- jetzt bekommst Du einen Schwerbehindertenausweis mit 50 MdB
- wenn deine Mami oder Papi (auch wenn Du schon 55 Jahre alt bist hast Du ggf. noch Mami oder Papi) in der GKV versichert sind, dann kommst Du über die Vorversicherungszeiten des Elternteils wieder in die Solidargemeinschaft.
Gleiches würde mit einer Ehegattin, die in der GKV versichert ist, funktionieren.
Es geht auch ggf. ohne eine Vorversicherungszeit, aber dies ist nicht so einfach.
Aber es ist ein völlig legaler Weg, um wieder in die GKV zu kommen.
Ach ja, die Krankenkassen können in den jeweiligen Satzung eine Altersgrenze festlegen.
Aber da Du ein Wahlrecht hast, musst Du dir einfach nur eine Kasse aussuchen, die eine passende Altersgrenze hat.
Du brauchst hierfür einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes mit min. 50 GdB. Wenn Du die 50 GdB hast, dann kannst Du innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides ggf. wieder Mitglied der GKV werden. Verpasst Du diese Frist (3 Monate nach Erteilung der 50 MdB), dann ist der Zug abgefahren.
Es spielt dabei keine Rolle, ob Du derzeit Arbeitnehmer (oberhalb der JAEG) bist und privat versichert bist.
Du benötigst hier allerdings in der Regel auch eine Vorversicherungszeit (3 Jahre in den letzten 5 Jahren). Diese kannst Du vermutlich nicht selber von Dir ableiten.
Aber Du kannst hier alternativ die Vorversicherungszeiten über ein Elternteil oder Ehegatten ableiten.
Also mal ein Beispiel:
- du bis 55 Jahre alt und seit Jahren in der PKV und Arbeitnehmer oberhalb der JAEG
- jetzt bekommst Du einen Schwerbehindertenausweis mit 50 MdB
- wenn deine Mami oder Papi (auch wenn Du schon 55 Jahre alt bist hast Du ggf. noch Mami oder Papi) in der GKV versichert sind, dann kommst Du über die Vorversicherungszeiten des Elternteils wieder in die Solidargemeinschaft.
Gleiches würde mit einer Ehegattin, die in der GKV versichert ist, funktionieren.
Es geht auch ggf. ohne eine Vorversicherungszeit, aber dies ist nicht so einfach.
Aber es ist ein völlig legaler Weg, um wieder in die GKV zu kommen.
Ach ja, die Krankenkassen können in den jeweiligen Satzung eine Altersgrenze festlegen.
Aber da Du ein Wahlrecht hast, musst Du dir einfach nur eine Kasse aussuchen, die eine passende Altersgrenze hat.
Rossi hat geschrieben:Nun ja, Günter, meine Seminarteilnehmer bekommen eine Liste mit den Altersgrenzen für die Schwerbehinderten.
Es gibt nur noch ein paar Kassen ohne Altergrenzen. Im Bereich von 50 - 55 gibt es schon noch mehr.
Hallo Rossi,
echt, ist ja toll - dann nenn doch mal einige - ich denke das interessiert
allgemein - also wenn ich eine kennen würde, da hätte ich schon eins zweimal jemanden weiterhelfen können.
Gruss
Czauderna
Nun ja, für diese Liste muss man in der Regel an den Seminaren teilnehmen.
Dort gibt es ein Seminarscript, wo alles drinne steht. Auf dieses Script hat meine Kollegin ein copyright.
Mitte 2010 gab es noch mehrere Kassen, die keine Altersgrenzen hatten. Nachdem dort dann aufgrund dieser Liste mehre ältere Personen den Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderte angezeigt haben, hat es nicht lange gedaudert, bis eine Altersgrenze eingeführt wurde.
Eine Kasse hatte den Vogel abgschossen. Erst gar keine Altersgrenze, dann 55 Jahre und dann 40 Jahre. Es ging leider ruck zuck.
Dort gibt es ein Seminarscript, wo alles drinne steht. Auf dieses Script hat meine Kollegin ein copyright.
Mitte 2010 gab es noch mehrere Kassen, die keine Altersgrenzen hatten. Nachdem dort dann aufgrund dieser Liste mehre ältere Personen den Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderte angezeigt haben, hat es nicht lange gedaudert, bis eine Altersgrenze eingeführt wurde.
Eine Kasse hatte den Vogel abgschossen. Erst gar keine Altersgrenze, dann 55 Jahre und dann 40 Jahre. Es ging leider ruck zuck.
Ich hatte ein Gespräch mit einem Vertreter von einer GKV. Der meinte, dass ihm die Regelung unbekannt sei. Und nachdem ich ihm den Paragraphen vorgelesen habe, hat er dann bei seiner Fachabteilung angerufen. Diese meinte, dass das nur gelten würde, wenn man auch weniger verdienen würde. Auf meine Frage, welchen Sinn dann dieser Paragraph habe, wusste man mir aber keine Antwort zu geben!
Nun ja, was soll ich Dir posten.
Dies ist offensichtlich ganz normal.
Ich hatte in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen meine SGB XII-Kunden einen Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderter angezeigt haben.
In der Regel kam immer eine Ablehnung. Nach einer fernmündlichen Unterredung und dem gemeinsamen Studium des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGV ging es dann doch.
Diese Möglichkeit (freiw. Kv. als Schwerbehinderter) führt offensichtlich ein Schattendasein, hat aber sehr viel Potential um wieder in die Solidargemeinschaft zu kommen.
Dies ist offensichtlich ganz normal.
Ich hatte in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen meine SGB XII-Kunden einen Beitritt zur freiw. Kv. als Schwerbehinderter angezeigt haben.
In der Regel kam immer eine Ablehnung. Nach einer fernmündlichen Unterredung und dem gemeinsamen Studium des § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGV ging es dann doch.
Diese Möglichkeit (freiw. Kv. als Schwerbehinderter) führt offensichtlich ein Schattendasein, hat aber sehr viel Potential um wieder in die Solidargemeinschaft zu kommen.
Nun ja, mal ein Fall aus der Praxis.
Nachdem ich bei der Kasse angerufen habe und wir gemeinsam den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gelesen haben, kam beim Sachgebietsleiter der freiw. Kv. eine kleine Erleuchtung.
Er hatte die Zugangsberchtigung als Schwerbehinderte (nach dem gemeinsame Studium des Gesetzes) verstanden.
Dann bekam der Sachgebietsleiter wieder einmal eine Putenpelle bzw. Elefantenpickel. Denn er hatte beim gemeinsamen Studium der Rechtslektüre gelesen, dass das Recht von einer Altersgrenze in der jeweiligen Satzung der Kasse abhängig gemacht werden kann.
Ei der daus, hat der Sachgebietsleiter sich wohl gedacht, och, ich kann die Klamotte aufgrund der Altersgrenze ablehnen.
Dann habe ich ihn gefragt, na ja wissen Sie überhaupt welche Altersgenze ihr Arbeitgeber hat?
Nee, dat wusste er nicht. Ich habe dann dem Sachgebietsleiter die Altersgrenze genannt. Denn die Kasse hatte keine Altersgrenze.
Und schwuppi duppi gab es keinen Ablehnungsgrund mehr.
Nachdem ich bei der Kasse angerufen habe und wir gemeinsam den § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V gelesen haben, kam beim Sachgebietsleiter der freiw. Kv. eine kleine Erleuchtung.
Er hatte die Zugangsberchtigung als Schwerbehinderte (nach dem gemeinsame Studium des Gesetzes) verstanden.
Dann bekam der Sachgebietsleiter wieder einmal eine Putenpelle bzw. Elefantenpickel. Denn er hatte beim gemeinsamen Studium der Rechtslektüre gelesen, dass das Recht von einer Altersgrenze in der jeweiligen Satzung der Kasse abhängig gemacht werden kann.
Ei der daus, hat der Sachgebietsleiter sich wohl gedacht, och, ich kann die Klamotte aufgrund der Altersgrenze ablehnen.
Dann habe ich ihn gefragt, na ja wissen Sie überhaupt welche Altersgenze ihr Arbeitgeber hat?
Nee, dat wusste er nicht. Ich habe dann dem Sachgebietsleiter die Altersgrenze genannt. Denn die Kasse hatte keine Altersgrenze.
Und schwuppi duppi gab es keinen Ablehnungsgrund mehr.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.atlasbkkahlmann.de/images/do ... 120701.pdf
Nr. 2 wird es in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr geben. Die befinden sich gerade auf der Fusionsautobahn.
Nr. 2 wird es in naher Zukunft wahrscheinlich nicht mehr geben. Die befinden sich gerade auf der Fusionsautobahn.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 28.10.2012, 05:48, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
http://www.sbk.org/fileadmin/pdf/Stand_ ... chtrag.pdf
eine ist da auch bis zur Vollendung des 55 Lebensjahres, stellt sich auch hier die Frage wie lange noch.
eine ist da auch bis zur Vollendung des 55 Lebensjahres, stellt sich auch hier die Frage wie lange noch.
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