Komplizierte Frage zur freiwilligen Versicherung in der GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 14:32

Okay,

dann werde ich es über die Vorversicherungszeit über meinen Vater versuchen, natürlich erst dann, wenn der Rentenbescheid vorliegt.
Mir ist zwar nicht ganz klar, wieso das anerkannt wird, denn in der Familienversicherung war ich zuletzt als Student vor ungefähr 30 Jahren...

Doch noch eine Frage:
Was kann denn mit der Schwerbehinderung so böse "in die Buchse" gehen. Ich weiss einfach nicht, in welche Falle ich da tappen könnte und hinterher erst schlau zu werden, das ist oft fatal...

Danke,
Marc

und noch ein Edit:
Kann man dieses Forum auch via Tapatalk auf einem Android-Smartphone einsehen???
Bin morgen unterwegs und brauche vielleicht lesenderweise Unterstützung...
Okay, diese Frage hat sich erledigt, ich habe diesen Beitrag gefunden: http://www.forum-krankenversicherung.de ... php?t=5196 Aber in der Browseransicht ist es eigentlich auch ganz gut lesbar!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 02.12.2012, 15:07

Altersgrenze bei 99 % der Kassen kommst du nicht mehr rein, daher es kann in die buchse gehen. ausserdem hast du da noch Zeitfensterproblem. nehmen wir an es läuft wie am Schnürchen. Agentur für Arbeit meldet dich bei deiner letzen Krankenkassen an, so nun meldet die Agentur dich an, geht meist relativ fix. Aber soblad wie den Bewilligungsbescheid vorliegt aufgrund der Bewilligung der EU Rente endet die Versicherungspflicht 1 Monat nach Rentenbescheid. Da meldet die Agentur genaus so fix. Heißt weiter wenn bis bis dahin wegen der PKV nix passiert, bis du in den augen der GKV weiter der PKV zuzuordnen. Weitr, wenn die GKV nicht weis das du einen Rentenantrag gestellt hast, wird sie es denn merken wenn die Meldungen der AfA beim RV Träger eintrudeln. Das heißt du mußt jetzt Attacke machen, sosnt werden meistens die nachfolgenden Probleme nur größer.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.12.2012, 22:21

Okay, dann warte ab, bis der Rentenbescheid vorliegt. Allerdings muss der Rentenbescheid und die Einstellung des ALG I bis Mitte Februar 2013 erfolgen.

Sonst ist die Frist für die Zugangsberechtigung als Schwerbehinderte verpasst. Aber Du hast auch noch das große Problem, dass Du eine Kasse finden musst, die einen 51 jährigen als Schwerbehinderten noch aufnimmt.

Dies ist fast unmöglich bzw. wenn überhaupt eine Ringeltaube. Viel Spaß beim suchen.

Ferner solltest Du Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen, dass Du im Rahmen des ALG I zur Pflichtversicherung bei einer GKV anzumelden bist, da Du keinen expliziten Befreiungsantrag bei der GKV gestellt hast.

Ferner benötigst Du diese Anmeldung zur Pflichtversicherung (bzw. Mitgliedsbescheinigung) auch für die außerordentliche Kündigung der priv. Kv. Denn eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einer Pflichtversicherung möglich.

Bei einer alleinigen freiw. Kv. als Schwerbehinderter hat Du eben keine außerordentliches Kündigungsrecht für die PKV und es kann sein, dass Du für einen gewissen Zeitraum sogar doppelt Beiträge zahlen musst.

Aber Du musst ja erst einmal sowieso eine Kasse finden, die Dich als 51 jährige im Rahmen der Schwerbehinderung aufnimmt.

Ich glaube, dass das Ding in die Buchse geht.

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 02.12.2012, 23:11

Na, Ihr macht mir echt Mut!!!

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Beitragvon Rossi » 02.12.2012, 23:34

Nun ja, so einfach ist es in der heutigen Zeit leider nicht.

Du musst erst einmal eine Kasse finden, die Dich nimmt (51 Jahre alt).

Jenes hat mit Mut nix zu tun, sondern einfach mit dem materiellen Recht der Krankenkasse eine Altersgrenze in der Satzung festzulegen.

Sorry, Du bist irgendwann in die PKV geflüchtet, weil Du die PKV offensichtlich als Sparschwein nutzen wolltest.

Diese Sparschwein-Nummer hat in den jungen Jahren offensichtlich ganz gut funtkioniert. Jetzt aber kommen die älteren Jahre und die PKV ist kein Sparschwein mehr, sondern offensichtlich die GKV.

Dass der Gesetzgeber vor dieser Sparnummer einen Riegel schieben wollte, ist für mich daher im ersten Ansatz durchaus nachvollziehbar.

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Beitragvon Vergil09owl » 04.12.2012, 13:20

Und was ist zur Zeit der sachstand, konnten positive Dinge erreicht werden?

Gruss.

Jochen

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 04.12.2012, 23:12

Zum Sachstand:

Ich bin jetzt erstmal plichtversichert, wie erwartet. In Absprache mit der Agentur für Arbeit habe ich einen Beitrittsantrag bei einer gesetzlichen Kasse gestellt. Dort habe ich meinen ALG1-Bewilligungsbescheid vorgelegt, was erwartungsgemäß als Beleg ausgereicht hat.

Meine private Krankenversicherung wird zuerst mal ruhen. Das Problem ist ja, dass ich möglicherweise schon in wenigen Tagen oder Wochen wieder in die PKV zurück muss, also muss ich erstmal einen PKV-Anwartschaftstarif weiterführen, damit ich nicht nach der Rückkehr noch höhere Beiträge zu zahlen habe. (Was genau ich dafür abschliessen/zahlen muss, weiss ich noch nicht. Ich muss mich noch beraten lassen und habe wohl für die Entscheidung bis max. 4 Wochen Zeit...)

Die Altersgrenze für die Aufnahme von Schwerbehinderten in die freiwillige Versicherung liegt leider auch bei dieser Kasse laut ihrer Satzung bei 45 Jahren! :-( Ihr hattet ja geschrieben, dass ich es bei AOK, BARMER, DAK, Techniker auch gar nicht zu versuchen brauche...

Ich habe auf die Schnelle keine Möglichkeit gefunden, da noch irgendeine kulantere Kasse zu finden...
Für meine danach wahrscheinlich folgende Zeit als EM-Rentner ist mir also der Weg über die Behinderung in eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV wohl verwehrt. :-(

Wenn ich Euch richtig verstanden habe, bliebe dann noch der Weg über den Nachweis der Vorversicherungszeit?
Rossi hat geschrieben:Okay, aber Du weisst schon, dass Du für die freiw. Kv. als Schwerbehinderter eine Vorversicherungszeit in der GKV nachweisen musst. Du benötigst in den letzten 5 Jahren min. 3 Jahre...
Die habe ich natürlich leider nicht.
Rossi hat geschrieben: ... Diese Vorversicherungszeit kannst Du auch über eine Ehegattin oder über ein Elternteil nachweisen...
Das klingt ja zu einfach, um wahr zu sein, da muss ich nochmal fragen: Einfach weil mein Vater in der GKV ist, habe ich das Recht ein freiwilliges Mitglied zu werden? Oder gilt das nur als Schwerbehinderter und ist auch nur möglich, wenn ich unter der Altergrenze liegen würde? (Sorry, wenn ich mehrmals frage, ich verstehe es einfach noch nicht.)



Und noch eine ganz wichtige Frage: Wegen der Komplexität und der möglichen folgenschweren Entscheidungen würde ich mich doch gern ganz individuell persönlich beraten lassen, gern auch gegen Bezahlung.

Wer bitte kann denn so eine Beratung fachkundig und unabhängig, also neutral durchführen? Mein Anwalt war alleine schon mit den Streitigkeiten um die Weiterzahlung meines Krankentagegeldes regelmäßig überfordert...
An wen kann ich mich wenden???

Danke!
Marc

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Beitragvon Rossi » 05.12.2012, 00:00

Nun ja, wir betreiben in diesem Forum leider keine Rechtsberatung.

Aber weisst Du etwas, bei Dir ist es normalerweise kein Problem.

Es gibt in Deutschland noch ein paar Kassen, die eine passende Altersgrenze für Dich haben.


Du musst jetzt eben alle Satzungen der Kassen in Deutschland durchflöten und nach einer passenden Altersgrenze suchen.

Du möchtest hier ganz offensichtlich mal wierder die Sparschweinnummer durchziehen.

Jenes kannst Du sehr gerne machen, aber dafür musst Du rödeln.


Fermer kann ich die Auskünfte der PKV im Ansatz nicht verstehen, dass Du vermeintlich in Deiner Konstellation eine Anwartschaft benötigst.

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 05.12.2012, 00:59

Da jetzt zum zweiten Mal der Vorwurf mit der Sparschweinnummer kommt, muss ich mich nochmal wiederholen:

Als ich vor Jahren in eine PKV gewechselt bin, konnte ich nicht ahnen, dass ich
1. unverschuldet in eine Erwerbsunfähigkeit (Vollständige Erwerbsminderung heisst es wohl heute) geraten könnte,
2. dass der Gesetzgeber mir in der Zwischenzeit die früher vorhandene Wechselmöglichkeit verbauen würde,
3. dass unser soziales Netz doch so weitmaschig geknüpft ist, dass ich in meiner Konstellation (gerade jetzt im Moment) unter die Sozialhilfesätze absinken könnte.

Gespart habe ich übrigens nicht, denn mein PKV-Beitrag entsprach ungefähr dem ansonsten meinem Gehalt entsprechend zu zahlenden GKV-Beitrag - allerdings hat man ja bei den Leistungen in der PKV doch manche Vorteile.

Ich habe das Gefühl, dass ich hier keine hilfreichen Ratschläge mehr erwarten kann.

Trotzdem herzlichen Dank soweit,
Marc

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Beitragvon Czauderna » 05.12.2012, 11:38

marc_neu hat geschrieben:Da jetzt zum zweiten Mal der Vorwurf mit der Sparschweinnummer kommt, muss ich mich nochmal wiederholen:

Als ich vor Jahren in eine PKV gewechselt bin, konnte ich nicht ahnen, dass ich
1. unverschuldet in eine Erwerbsunfähigkeit (Vollständige Erwerbsminderung heisst es wohl heute) geraten könnte,
2. dass der Gesetzgeber mir in der Zwischenzeit die früher vorhandene Wechselmöglichkeit verbauen würde,
3. dass unser soziales Netz doch so weitmaschig geknüpft ist, dass ich in meiner Konstellation (gerade jetzt im Moment) unter die Sozialhilfesätze absinken könnte.

Gespart habe ich übrigens nicht, denn mein PKV-Beitrag entsprach ungefähr dem ansonsten meinem Gehalt entsprechend zu zahlenden GKV-Beitrag - allerdings hat man ja bei den Leistungen in der PKV doch manche Vorteile.

Ich habe das Gefühl, dass ich hier keine hilfreichen Ratschläge mehr erwarten kann.

Trotzdem herzlichen Dank soweit,
Marc


Hallo,
ja, alles verständlich von deiner Warte aus, aber ich lese in erster Linie hier den Satz --Als ich vor Jahren in eine PKV gewechselt bin, konnte ich nicht ahnen, dass ich ....
Und genau, dass ist es doch - wenn du damals diese Ahnung gehabt hättest, dann wärst duch nicht in die PKV gewechselt ??
Wenn es dir damals jemand gesagt hat (hätte), dass so etwas kommen könnte, hättest du auch nicht gewechselt ??
Ich mache dir keinen Vorwurf, aus deiner Sicht ist auch alles verständlich, nur Fälle, wie der deinige, die erleben wir in der Praxis häufig - und meist fangen alle mit dem Satz "Wenn ich das damals schon gewusst oder geahnt hätte, dann....".
Da ich schon in einem relativ hohen Alter stehe, kann ich sogar noch Fälle nennen, bei denen ich selbst vor ca. 20 Jahre auf die Gefahren eines Wechsels von der GKV in die PKV eindringlich gewarnt habe, vergebens !1.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon marc_neu » 06.12.2012, 10:48

So, nach all den für mich verwirrenden Infos nochmal eine neue Frage:

Aktueller Stand:
- Ich bin durch den - vorübergehenden, wahrscheinlich sehr kurzen - Bezug von ALG1 pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse.
- Meine PKV kann ich kündigen, eine sog. grosse Anwartschaft (zum Erhalt meiner Beitragsrückstellungen für einen späteren Wiedereintritt) abschliessen oder das einfache Ruhen der Versicherung (sog. kl. Anwartschaft) abschliessen.

Mein Ziel ist es nach wie vor, auch künftig (als EM-Rentner) in einer GKV sein zu können.

Hier wurde von Euch mehrfach die sofortige, schriftliche Kündigung der PKV ins Spiel gebracht. (Nebenbei würde ich dabei in Kauf nehmen, dass meine persönlichen Altersrückstellungen für einen im Rentenalter reduzierten Beitrag im weit fünfstelligen €-Bereich für mich verloren gingen, das würde ich in Kauf nehmen.) Was hätte die Kündigung für Folgen?

Als EM-Rentner wäre ich ja versicherungsfrei (heisst das so?)
Bedeutet das automatisch, dass ich dann in der GKV verbleiben kann oder muss ich mich dann auf dem "freien Markt" nach einer (dann unbezahlbaren) PKV umsehen?

Ist es also sinnvoll oder gefährlich, die PKV jetzt zu kündigen???

Danke,
Marc

Rossi
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Beitragvon Rossi » 08.12.2012, 13:22

Nun ja,

Zitat:
Meine PKV kann ich kündigen, eine sog. grosse Anwartschaft (zum Erhalt meiner Beitragsrückstellungen für einen späteren Wiedereintritt) abschliessen oder das einfache Ruhen der Versicherung (sog. kl. Anwartschaft) abschliessen.

Völlig klar, Deine PKV kannst Du kündigen. Aber Du brauchst normalerweise keine Anwartschaftsversicherung. Denn wenn Du nur sehr kurz in der GKV verbleibst und die erforderliche VVZ für eine anschließende freiw. Kv. in der GKV nicht erfüllst (12 Monate), dann muss Dich die alte PKV gem. § 5 Abs. 9 SGB V wieder zu den alten Bedingungen aufnehmen. Die Altersrückstellungen sind auch nicht futschi.

Zitat aus § 5 Abs. 9 SGB V

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.

Einzige Voraussetzung ist, dass der PKV-Vertrag min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat.

Wenn dies nicht erfüllt sein sollte, dann landest Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wieder in der GKV.

Zitat:
Als EM-Rentner wäre ich ja versicherungsfrei (heisst das so?)

Dem Grunde nach ja, aber von der Formulierung nicht korrekt. Versicherungsfrei im Sinne von § 6 SGB V trifft bei Dir nicht zu. Aber Du bist eben nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, weil du die KVdR-Bestimmungen eben nicht erfüllst.

D.h, akso im Klartext.

Wenn der Rentenbescheid in den nächsten Wochen bzw. Monaten bei Dir eintrudelt, dann wird das ALG I eingestellt und die Mitgliedschaft in der GKV endet zwangsläufig. Wenn dies unterhalb von 12 Monaten passiert, dann hast Du keine Zugangsberechtigung zur freiw Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil Du die erforderliche VVZ nicht erfüllst.

Passiert dies bis Mitte Febr. 2013 kannst Du über die Scherbehindennummer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Kasse freiwillig beitreten und die VVZ über den Vater ableiten. Hierzu musst Du aber noch eine Kasse finden, die eine passende Altersgrenze für Dich hat.

Wenn Dies nicht möglich ist (freiw. Kv. als Schwerbehinderter), dann muss die alte PKV Dich wieder zu den alten Bedingungen (§ 5 Abs. 9 SGB V) aufnehmen. Die Altersrückstellungen nicht nicht futschi, sofern der Versicherungsvertrag min. 5 Jahre bestanden hat.

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Beitragvon marc_neu » 08.12.2012, 23:44

Rossi, danke für Deine Antworten!
Rossi hat geschrieben: ... Denn wenn Du nur sehr kurz in der GKV verbleibst und die erforderliche VVZ für eine anschließende freiw. Kv. in der GKV nicht erfüllst (12 Monate), dann muss Dich die alte PKV gem. § 5 Abs. 9 SGB V wieder zu den alten Bedingungen aufnehmen. Die Altersrückstellungen sind auch nicht futschi...
Vielen Dank für die Info, das ist schon mal gut zu wissen.

Rossi hat geschrieben: ... Einzige Voraussetzung ist, dass der PKV-Vertrag min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat...
Okay, das ist ja der Fall.

Rossi hat geschrieben: ... Wenn der Rentenbescheid in den nächsten Wochen bzw. Monaten bei Dir eintrudelt ...
Jetzt die neue Info: Ich habe richtig vermutet, dass es jetzt sehr schnell gehen kann: Heute ist der Rentenbescheid mit der Bewilligung einer "Rente wegen voller Erwerbsminderung" bei mir eingetrudelt! *Heureka!!!* Darin wird festgestellt "Die Anspruchsvoraussetzungen sind seit dem 22.11.2011 erfüllt" die befristete Rente wird ab dem 7. Monat nach diesem Datum bezahlt und es wird angekündigt, dass mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit zunächst abgerechnet wird, bevor ich eine Nachzahlung der Rente erhalte. Alles meiner Meinung nach soweit okay und erfreulich!

jetzt weiter mit Deinen Folgerungen:
Rossi hat geschrieben: ... dann wird das ALG I eingestellt und die Mitgliedschaft in der GKV endet zwangsläufig. Wenn dies unterhalb von 12 Monaten passiert, dann hast Du keine Zugangsberechtigung zur freiw Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil Du die erforderliche VVZ nicht erfüllst...
Verständlich. Aber könnte die Vorversicherungszeit nicht auch anders begründet werden, wie ich bereits früher gepostet habe?
„ ... Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III") wurde im Übrigen klargestellt, dass bei Personen, deren Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld einen Zeitraum von 360 Tagen umfasst, die Vorversicherungszeit von 12 Monaten als erfüllt gilt. Die Regelung trat am 01.01.2004 in Kraft.“ Gefunden auf: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... xid=229754 Die Vorversicherungszeit habe ich nicht, den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber schon!

Rossi hat geschrieben: ... Passiert dies bis Mitte Febr. 2013 kannst Du über die Scherbehindennummer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Kasse freiwillig beitreten und die VVZ über den Vater ableiten. Hierzu musst Du aber noch eine Kasse finden, die eine passende Altersgrenze für Dich hat...
Okay, soweit verstanden. Nun bin ich aktuell leider bei einer Kasse gelandet, welche eine zu niedrige Altersgrenze (45 Jahre) für mich hat! Kann ich problemlos für die freiwillige Versicherung eine andere Kasse wählen???

Rossi
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Beitragvon Rossi » 09.12.2012, 00:11

Nun ja, es ist relativ einfach.

Du fliegst jetzt aus dem ALG I-Anspruch heraus (Rente wegen voller Erwerbsminderung) und damit endet dann auch die Mitgliedschaft in der GKV zwangsläufig. Daran ist nix zu löten.

Es mag zwar sein, dass der Bezug von ALG I (360 Tage) als Erfüllung der Vorversicherungszeit für die freiw. Kv. (365 Tage) gilt.

Dann aber mal die Gretchenfrage? Hast Du 360 Tage ALG I tatsächlich bezogen, um von dieser Fiktion ( 360 Tage gelten als 365 Tage) zu profitieren? Ein klares Nein! Du hast nur ein paar Tage bzw. Monate ALG I bezogen mit einer Mitgliedschaft in der GKV. Also kannst Du dies schon mal volle Tonne knicken.

Es ist relativ einfach! Du brauchst jetzt eine Kasse, die eine für Dich passende Altergrenze hat.

Okay, Du bist jetzt bei einer Kasse gelandet, die keine für Dich passende Altersgrenze hat.

Somit stellt sich die Frage, ob Du auch eine andere Kasse wählen kannst, die eine passende Altergrenze hat.

Nun ja, jetzt musst Du dann eine aalglatte Nummer durchziehen.

Denn Versicherungsberechtigte sind an der Wahl einer Kasse immer für 18 Monate gebunden.

Du hast im Rahmen des ALG I eine Kasse gewählt und somit bist Du auch an diese Kasse für min. 18 Monate gebunden.

Von daher sieht es im ersten Anlauf nicht gut aus. Denn die 18 Monate sind bei Dir noch nicht abgelaufen. Somit müsstes Du im Rahmen der Schwerbehinderung auch wieder den Beitritt bei der bisherigen Kasse anzeigen. Dies bringt Dir nix, weil die Altersgrenze nicht passt.

Okay, auch hier gibt es einen Trick. Denn es kommt entscheidend darauf an, wann Du den Beitritt als Schwerbehinderter bei der Kasse anzeigst.

Nehmen wir an, dass das ALG I zum 31.12.2012 eingestellt wird. Wenn Du dann im Dezember 2012 zum 01.01.2013 den Beitritt als Schwerbehinderter zur freiw. Kv. anzeigst, dann ist es nahtlos und es besteht eine Bindung zur alten Kasse. Hier würde es nicht funktionieren, weil die Altersgrenze nicht passt.

Also gehtst Du hin und zeigst den Beitritt zur freiw. Kv. erst Mitte Jan. 2013 bei der neuen Kasse an. Dann hast Du eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft und somit ein neues Kassenwahlrecht.

Allerdings benötigst Du noch immer eine Kasse, die Dich aufgrund des Alters nimmt.

marc_neu
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Beitragvon marc_neu » 09.12.2012, 00:28

Vielen Dank für die weitergehenden Infos und den Hinweis mit dem "Trick". Ich denke, ich habe es soweit verstanden - Ich habe auch bereits per PN einen Hinweis auf eine Kasse mit einer passenden Altersgrenze erhalten.

An einer Stelle muss ich aber nochmal nachhaken:
Rossi hat geschrieben: ... Es mag zwar sein, dass der Bezug von ALG I (360 Tage) als Erfüllung der Vorversicherungszeit für die freiw. Kv. (365 Tage) gilt.

Dann aber mal die Gretchenfrage? Hast Du 360 Tage ALG I tatsächlich bezogen, um von dieser Fiktion ( 360 Tage gelten als 365 Tage) zu profitieren? Ein klares Nein! Du hast nur ein paar Tage bzw. Monate ALG I bezogen mit einer Mitgliedschaft in der GKV. Also kannst Du dies schon mal volle Tonne knicken....

In meinem obigen Link wird aber gerade nicht auf den tatsächlichen Bezug von ALG für 360 Tage abgehoben, sondern eben nur auf den entsprechenden Leistungsanspruch (der ja unterschiedlich lang sein kann.) Und diesen Leistungsanspruch auf ALG1 habe ich tatsächlich für volle 12 (oder sogar 15) Monate. Wie sieht es dann mit meiner Vorversicherungszeit aus?


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