Komplizierte Frage zur freiwilligen Versicherung in der GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Sorry, ich verstehe den von Dir eingestellten Link eben nicht.
Asche auf mein Haupt, denn der Rossi kocht den Tee auch nur mit Wasser.
Du solltest Dir einfach mal die Bestimmugen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 186 Abs. 2a und § 190 Abs. 12 SGB V reinpfeiffen.
Es kommt hier einzig und allein darauf an, für welchen Zeitraum man tatsächlich ALG I bezogen hat. Es kommt eben nicht darauf an, ob man hier vielleicht theoretisch Anspruch gehabt hätte. Denn dies wäre absuluter Schwansinn.
Welche Ablehnungsgründe Du allerdings in der Praxis erleben wirst, darauf ist der Rossi jetzt schon mal gespannt.
Asche auf mein Haupt, denn der Rossi kocht den Tee auch nur mit Wasser.
Du solltest Dir einfach mal die Bestimmugen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 186 Abs. 2a und § 190 Abs. 12 SGB V reinpfeiffen.
Es kommt hier einzig und allein darauf an, für welchen Zeitraum man tatsächlich ALG I bezogen hat. Es kommt eben nicht darauf an, ob man hier vielleicht theoretisch Anspruch gehabt hätte. Denn dies wäre absuluter Schwansinn.
Welche Ablehnungsgründe Du allerdings in der Praxis erleben wirst, darauf ist der Rossi jetzt schon mal gespannt.
Klar doch, kein Problem.Rossi hat geschrieben:Sorry, ich verstehe den von Dir eingestellten Link eben nicht.
Asche auf mein Haupt, denn der Rossi kocht den Tee auch nur mit Wasser..
Und da habe ich mein Problem - diese Gesetzestexte zu interpretieren und dann zu verstehen, das habe ich allmählich aufgegeben...Rossi hat geschrieben: ... Du solltest Dir einfach mal die Bestimmugen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 186 Abs. 2a und § 190 Abs. 12 SGB V reinpfeiffen...
Ich werde Euch über den Fortgang informieren...
Achso, nochmal gefragt:
Klar, dass es hier im Forum keine Rechtsberatung geben kann.
Aber wen kann ich hinzuziehen, wenn es schnell gehen muss?
Rechtsanwälte? ... die sind wohl selten tief genug in der Materie drin? ...
Verbraucherzentrale? - eher nicht
sonstige Beratungsstellen?
Hm, ich glaube, dass hier weder ein Fachanwalt, Verbraucherzentrale noch eine sonstige Beratungsstelle genau weiss, was zu beachten ist.
Du kannst es mir ruhig glauben; es zählt der tatsächlichen Bezug des ALG I und nicht die max. Anspruchsdauer von 360 Kalendertage, die im Rahmen einer Fiktion als 1 Kalenderjahr für die freiw. Kv. gelten würden.
Du kannst es mir ruhig glauben; es zählt der tatsächlichen Bezug des ALG I und nicht die max. Anspruchsdauer von 360 Kalendertage, die im Rahmen einer Fiktion als 1 Kalenderjahr für die freiw. Kv. gelten würden.
So, nach Krankheit kann ich mich jetzt wieder kümmern und melde mich mit neuem Sachstand und einer neuen Frage an Euch, und vor allem an Rossi, der mir ganz konkret geantwortet hat:
Ab dem 01.01.2012 erhalte ich eine (volle, befristete) EM-Rente. (Werde ich wohl, bisher hat die Agentur für Arbeit noch nicht das Ende des ALG1-Bezuges mitgeteilt und die erste Rentenzahlung steht mir ja auch erst ENDE Januar zu...)
Aktuell sind die Krankenkasse und die Rentenversicherung wohl noch mit Datenaustausch beschäftigt, ich habe also noch keinen neuen Bescheid über meinen aktuellen Status in der KV. (Aktuell kam erst das das Versichertenkärtchen, das ja jetzt wohl keine Gültigkeit mehr hat.
)
D.h. dieser Weg scheint verbaut zu sein!
Jetzt hab ich aber beim rumtelefonieren noch einen anderen Tipp bekommen, der Deiner Darstellung widerspricht:
Nun sagte mir aber eine Sachbearbeiterin einer Krankenkasse, da ich ja - wenn auch nur sehr kurz - gerade pflichtversichert in der GKV war, könnte ich die Aufnahme gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V bei dieser aktuellen gesetzlichen Kasse beantragen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) ...
Was stimmt denn jetzt??
Mich selber stört ja auch die und-Bedingung zwischen "keinen anderweitigen Anspruch" und "zuletzt gesetzlich krankenversichert".
Denn einen Anspruch zur Rückkehr in die Private hätte ich ja noch.
Ich habe nach dieser Auskunft prompt bei meiner Kasse angerufen und um Aufnahme aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V gebeten und der Mitarbeiter sagte sofort, das sei in meinem Falle möglich und er würde mir die Antragsunterlagen zuschicken. (Ihr könnt Euch vorstellen, dass ich mir nach all den negativen Rückmeldungen erstmal die Augen gerieben habe.)
So schön so gut. Aber was jetzt, wenn der Mitarbeiter sich geirrt hat. Wenn die Aufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V irrtümlich bestätigt würde, hätte sie dann trotzdem Bestand?
Also soll ich jetzt einfach mal den Antrag abschicken und die Füße stillhalten, oder was würdet Ihr mir raten?
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
So ist es ja geschehen. Aufgrund des ALG1-Bezuges vom 16.11.2012 bis zum 31.12.2012 war ich pflichtversichert in der GKV.Rossi hat geschrieben:... Wenn der Rentenbescheid in den nächsten Wochen bzw. Monaten bei Dir eintrudelt, dann wird das ALG I eingestellt und die Mitgliedschaft in der GKV endet zwangsläufig. Wenn dies unterhalb von 12 Monaten passiert, dann hast Du keine Zugangsberechtigung zur freiw Kv. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, weil Du die erforderliche VVZ nicht erfüllst...
Ab dem 01.01.2012 erhalte ich eine (volle, befristete) EM-Rente. (Werde ich wohl, bisher hat die Agentur für Arbeit noch nicht das Ende des ALG1-Bezuges mitgeteilt und die erste Rentenzahlung steht mir ja auch erst ENDE Januar zu...)
Aktuell sind die Krankenkasse und die Rentenversicherung wohl noch mit Datenaustausch beschäftigt, ich habe also noch keinen neuen Bescheid über meinen aktuellen Status in der KV. (Aktuell kam erst das das Versichertenkärtchen, das ja jetzt wohl keine Gültigkeit mehr hat.

Das habe ich in den vergangenen Tagen intensiv versucht, denn die 3-Monats-Frist nach Bescheinigung meines Schwerbehindertenstatus läuft doch schon in 9 Tagen ab. Ich habe bereits 5 in Frage kommende Kassen (BKKs, IKKs) kontaktiert, die bisher eine hohe oder gar keine Altersgrenze hatten: ALLE haben kürzlich ihre Satzung auf niedrigere Altersgrenzen hin geändert, sind mit einer AOK fusioniert o.ä...!!!Rossi hat geschrieben:...Passiert dies bis Mitte Febr. 2013 kannst Du über die Scherbehindennummer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Kasse freiwillig beitreten und die VVZ über den Vater ableiten. Hierzu musst Du aber noch eine Kasse finden, die eine passende Altersgrenze für Dich hat...
D.h. dieser Weg scheint verbaut zu sein!
Das hab ich auch bisher so verstanden. (Ich bliebe also nicht unversichert, würde allerdings in einer finanziellen Katastrophe landen, denn der Basistarif meiner PKV beträgt 592,- € pro Monat und das bei teilweise so schlechten Erstattungssätzen, dass machen Ärzte die Behandlung verweigern.)Rossi hat geschrieben:...Wenn Dies nicht möglich ist (freiw. Kv. als Schwerbehinderter), dann muss die alte PKV Dich wieder zu den alten Bedingungen (§ 5 Abs. 9 SGB V) aufnehmen. Die Altersrückstellungen nicht nicht futschi, sofern der Versicherungsvertrag min. 5 Jahre bestanden hat.
Jetzt hab ich aber beim rumtelefonieren noch einen anderen Tipp bekommen, der Deiner Darstellung widerspricht:
Ich WAR mehr als 5 Jahre ununterbrochen in der PKV, also müsste ich dorthin zurück.Rossi hat geschrieben:...Zitat aus § 5 Abs. 9 SGB V
(9) ... [so] ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat...
Einzige Voraussetzung ist, dass der PKV-Vertrag min. 5 Jahre beim gleichen Unternehmen bestanden hat.
Wenn dies nicht erfüllt sein sollte, dann landest Du gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V wieder in der GKV.
Nun sagte mir aber eine Sachbearbeiterin einer Krankenkasse, da ich ja - wenn auch nur sehr kurz - gerade pflichtversichert in der GKV war, könnte ich die Aufnahme gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V bei dieser aktuellen gesetzlichen Kasse beantragen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) ...
Was stimmt denn jetzt??
Mich selber stört ja auch die und-Bedingung zwischen "keinen anderweitigen Anspruch" und "zuletzt gesetzlich krankenversichert".
Denn einen Anspruch zur Rückkehr in die Private hätte ich ja noch.
Ich habe nach dieser Auskunft prompt bei meiner Kasse angerufen und um Aufnahme aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V gebeten und der Mitarbeiter sagte sofort, das sei in meinem Falle möglich und er würde mir die Antragsunterlagen zuschicken. (Ihr könnt Euch vorstellen, dass ich mir nach all den negativen Rückmeldungen erstmal die Augen gerieben habe.)
So schön so gut. Aber was jetzt, wenn der Mitarbeiter sich geirrt hat. Wenn die Aufnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V irrtümlich bestätigt würde, hätte sie dann trotzdem Bestand?
Also soll ich jetzt einfach mal den Antrag abschicken und die Füße stillhalten, oder was würdet Ihr mir raten?
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Meine bescheidene Ansicht; die Auskunft der Kasse ist falsch.
Denn es scheitert schon an der ersten Hürde des § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.
Zitat:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) ...
Du hast aber einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, nämlich die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV zu den alten Konditionen.
Von daher hat sich die Mitarbeiterin - meines Erachtens - geirrt.
Vermutlich wird es nach dem offiziellen Antragsverfahren auffallen und dann bekommst Du die Ablehnung. Auf die mündliche Zusage kannst Du dich nicht berufen.
Denn es scheitert schon an der ersten Hürde des § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.
Zitat:
§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) ...
Du hast aber einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, nämlich die Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV zu den alten Konditionen.
Von daher hat sich die Mitarbeiterin - meines Erachtens - geirrt.
Vermutlich wird es nach dem offiziellen Antragsverfahren auffallen und dann bekommst Du die Ablehnung. Auf die mündliche Zusage kannst Du dich nicht berufen.
Rossi, ich muss nochmal zu einem anderen Punkt fragen:
Wenn Du Recht hast, dann bin ich ja jetzt bereits wieder in der PKV gelandet. (Ich halte aber mal die Füsse still, um keinen Fehler zu machen - ich Moment "vermeide" ich den Kontakt mit der Versicherung
)
Wie sieht es dann beim Wechsel als freiwillig Versicherter in die GKV nach §9 Abs 1 Nr 4 SGB V aus? (Ich habe doch noch eine Kasse mit einer passenden Altersgrenze gefunden, die mich aufnehmen würde.)
Wenn mich diese Kasse jetzt kurzfristig - also noch vor Ablauf der 3-Monatsfrist seit dem Bescheid über meine Behinderung - aufnimmt, erlischt dann der PKV-Vertrag automatisch oder muss ich dann kündigen und Kündigungsfristen einhalten?
Wie gesagt, ein kleiner Gestaltungsspielraum scheint mir hier zu bestehen, denn noch weiss die Private gar nicht, dass ich z.Zt. wieder bei ihr versichert bin.
Danke!
Marc
Wenn Du Recht hast, dann bin ich ja jetzt bereits wieder in der PKV gelandet. (Ich halte aber mal die Füsse still, um keinen Fehler zu machen - ich Moment "vermeide" ich den Kontakt mit der Versicherung

Wie sieht es dann beim Wechsel als freiwillig Versicherter in die GKV nach §9 Abs 1 Nr 4 SGB V aus? (Ich habe doch noch eine Kasse mit einer passenden Altersgrenze gefunden, die mich aufnehmen würde.)
Wenn mich diese Kasse jetzt kurzfristig - also noch vor Ablauf der 3-Monatsfrist seit dem Bescheid über meine Behinderung - aufnimmt, erlischt dann der PKV-Vertrag automatisch oder muss ich dann kündigen und Kündigungsfristen einhalten?
Wie gesagt, ein kleiner Gestaltungsspielraum scheint mir hier zu bestehen, denn noch weiss die Private gar nicht, dass ich z.Zt. wieder bei ihr versichert bin.
Danke!
Marc
Ich frag' nochmal andersherum:
Wenn es mir jetzt gelingt, von der PKV in die GKV als freiwillig Versicherter zu wechseln, kann es dann passieren, dass ich im Übergangszeitraum doppelt bezahlen muss?
... und wenn ja, wie kann ich das umgehen?
Oder MUSS mich die private Versicherung zum Start der freiwilligen gesetzlichen Versicherung aus dem Vertrag entlassen?
Danke,
Marc
Wenn es mir jetzt gelingt, von der PKV in die GKV als freiwillig Versicherter zu wechseln, kann es dann passieren, dass ich im Übergangszeitraum doppelt bezahlen muss?
... und wenn ja, wie kann ich das umgehen?
Oder MUSS mich die private Versicherung zum Start der freiwilligen gesetzlichen Versicherung aus dem Vertrag entlassen?
Danke,
Marc
Hallo Marc, das wird dir kaum gelingen. Keine Kasse ist so b...d, sich dabei erwischen zu lassen. Na, ich sag mal, kaum eine ...Wenn es mir jetzt gelingt, von der PKV in die GKV als freiwillig Versicherter zu wechseln,
Gesetzt den Fall, dass es dir gelänge, und du diese freiwillige Versicherung "nachweisen" könntest: neinOder MUSS mich die private Versicherung zum Start der freiwilligen gesetzlichen Versicherung aus dem Vertrag entlassen?
Und spätestens da käme deine Kasse in die Klemme. Denn wenn sie dir dir freiwillige Versicherung bescheinigen würde, hätte sie sich selbst geliefert. Also wirst du so eine Bescheinigung nicht bekommen, denke ich mal. Aber man weiß ja nie, probiers einfach mal
Gruß von
Gerhard
Nun denn, Du bist am 31.12.2012 aus dem ALG I-Bezug ausgeschieden.
Du hast danach max. 1 Monat einen sog. nachgehenden Leistungsanspruch.
Zwischenzeitlich erklärst Du den Beitritt zur freiw. Kv. aufgrund der Schwerbehinderung. Dann sollte alles im Lot bzw. im Boot sein.
Okay, auch wenn hier eine Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV besteht, so sind und bleiben wir im Vertragsrecht bei der PKV. D.h., wenn Du von diesem Recht zur Wiederaufnahme kein Gebrauch nimmst, dann kommt der Vertrag auch nicht zu stande.
Da bei Dir offensichtlich alles nahtlos geregelt ist, würde ich also nicht zur PKV gehen und um Wiederaufnahme bitten.
Solltest Du allerdings sehrwohl zur PKV gehen bzw. wenn Du dies schon gemacht hast, dann hast Du allerdings ein kleines Problemchen. Denn dann musst Du die PKV ordentlich kündigen. Hier gibt es Fristen, die einzuhalten sind. Dann zahlst Du teilweise doppelt.
Du hast danach max. 1 Monat einen sog. nachgehenden Leistungsanspruch.
Zwischenzeitlich erklärst Du den Beitritt zur freiw. Kv. aufgrund der Schwerbehinderung. Dann sollte alles im Lot bzw. im Boot sein.
Okay, auch wenn hier eine Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV besteht, so sind und bleiben wir im Vertragsrecht bei der PKV. D.h., wenn Du von diesem Recht zur Wiederaufnahme kein Gebrauch nimmst, dann kommt der Vertrag auch nicht zu stande.
Da bei Dir offensichtlich alles nahtlos geregelt ist, würde ich also nicht zur PKV gehen und um Wiederaufnahme bitten.
Solltest Du allerdings sehrwohl zur PKV gehen bzw. wenn Du dies schon gemacht hast, dann hast Du allerdings ein kleines Problemchen. Denn dann musst Du die PKV ordentlich kündigen. Hier gibt es Fristen, die einzuhalten sind. Dann zahlst Du teilweise doppelt.
Hallo GS,
ich glaube, Du hast meine Frage nicht richtig verstanden. Ist ja auch kein Wunder bei dem jetzt schon ellenlagen Thread.
Rossi, vielen Dank für Deine weitergehenden Erklärungen:
Allerdings: Die passende Altersgrenze hat ja leider nur eine mühsam gefundene ANDERE Krankenkasse, und ich habe nach der kurzen Versicherungszeit natürlich noch keine Wahlfreiheit der Kasse...?
Käme ich aber aus der PKV, könnte ich die gesetzliche Kasse ja frei wählen, wie Du oben schon mal erklärt hast:
Also wie gehe ich jetzt am besten vor?
Danke!
Marc
ich glaube, Du hast meine Frage nicht richtig verstanden. Ist ja auch kein Wunder bei dem jetzt schon ellenlagen Thread.
Ich habe weiter oben dargelegt, auf welchem Weg der Beitritt als freiwillig Versicherter für mich möglich ist. Auch wenn Rossi mal zu Recht geschrieben hat, ich müsse jetzt "eine aalglatte Nummer durchziehen", aber mit irgendetwas unkorrektem, oder gar unrechtmäßigem, wobei man sich nicht "erwischen" lassen dürfe, hat das nix zu tun!GS hat geschrieben: ... Keine Kasse ist so b...d, sich dabei erwischen zu lassen. ....
Gesetzt den Fall, dass es dir gelänge, und du diese freiwillige Versicherung "nachweisen" könntest ...
Gruß von
Gerhard
Rossi, vielen Dank für Deine weitergehenden Erklärungen:
Danke für den Tipp, das hatte ich nicht auf dem Schirm!Rossi hat geschrieben: ... Du hast danach max. 1 Monat einen sog. nachgehenden Leistungsanspruch...
Wie gesagt, ich bin NICHT zur PKV gegangen, also diesbzgl. alles offen, und ich bin auch noch innerhalb der Frist von 1 Monat nachgehendem Anspruch bei der GKV.Rossi hat geschrieben: ... Da bei Dir offensichtlich alles nahtlos geregelt ist, würde ich also nicht zur PKV gehen und um Wiederaufnahme bitten.
Solltest Du allerdings sehrwohl zur PKV gehen bzw. wenn Du dies schon gemacht hast, dann hast Du allerdings ein kleines Problemchen. Denn dann musst Du die PKV ordentlich kündigen. Hier gibt es Fristen, die einzuhalten sind. Dann zahlst Du teilweise doppelt.
Allerdings: Die passende Altersgrenze hat ja leider nur eine mühsam gefundene ANDERE Krankenkasse, und ich habe nach der kurzen Versicherungszeit natürlich noch keine Wahlfreiheit der Kasse...?
Käme ich aber aus der PKV, könnte ich die gesetzliche Kasse ja frei wählen, wie Du oben schon mal erklärt hast:
Rossi hat geschrieben: ... Okay, auch hier gibt es einen Trick. Denn es kommt entscheidend darauf an, wann Du den Beitritt als Schwerbehinderter bei der Kasse anzeigst.
Nehmen wir an, dass das ALG I zum 31.12.2012 eingestellt wird. Wenn Du dann im Dezember 2012 zum 01.01.2013 den Beitritt als Schwerbehinderter zur freiw. Kv. anzeigst, dann ist es nahtlos und es besteht eine Bindung zur alten Kasse. Hier würde es nicht funktionieren, weil die Altersgrenze nicht passt.
Also gehtst Du hin und zeigst den Beitritt zur freiw. Kv. erst Mitte Jan. 2013 bei der neuen Kasse an. Dann hast Du eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft und somit ein neues Kassenwahlrecht...
Also wie gehe ich jetzt am besten vor?
Danke!
Marc
Und hier meine - vorläufige - Schlussmeldung:
Es scheint alles so geklappt zu haben, wie es mir Rossi vorgeschlagen hat.
Die neue Kasse hat mir die freiwillige Mitgliedschaft ab dem 15.01.13 bestätigt. (Vorversicherungszeit habe ich über ein Elternteil nachgewiesen.)
(Vorsorglich und dreisterweise habe ich ja aber bei der alten Kasse, wo ich über die Agentur für Arbeit bis zum 31.12.2012 pflichtversichert war, einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zur Weiterführung der Pflichtversicherung gestellt. Von dieser Kasse habe ich aber bisher nichts weiter gehört, ausser einer erneuten Rückfrage per Fragebogen... Da werde ich wohl verzichten...)
Inzwischen kam jetzt auch ein neuer Rentenbescheid mit einer komplizierten rückwirkenden Verrechnung der Krankenkassenbeiträge:
- Einem Beitragszuschuss für die Zeit in der PKV. gut so
- Einer Nachforderung meines KV-Eigenanteils für die Zeit der Pflichtversicherung, für die also die Rentenversicherung Beiträge abführt. Ich nehme an, auch okay, obwohl ich ja über die Agentur für Arbeit gemeldet war.
- Einem neuen, monatlichen Beitragszuschuss für die freiwillige Versicherung.
Klingt alles gut, oder? Damit wäre der Fall hoffentlich geritzt.
Allerdings lässt mich die RV nicht für die erste Januarhälfte im "nachgehenden Leistungsanspruch" hängen, sondern macht einen nahtlosen Übergang von der Pflichtversicherung bis zum 14.01. zur freiwilligen Versicherung ab dem 15.01.13 bei der anderen Kasse (eben der mit der passenden Altersgrenze für Schwerbehinderte).
Und für diesen Kassenwechsel hätte ich ja eigentlich gar kein freies Wahlrecht gehabt, wie Rossi schon schrieb!
Wenn das die RV jetzt so in den Bescheid geschrieben hat, ist dann für mich alles in trockenen Tüchern?
Danke, Marc
edit:
Die PKV lasse ich weiterhin aus allem raus. Der Vertrag ruht, die Beiträge und Leistungen müssen noch verrechnet werden.
Es scheint alles so geklappt zu haben, wie es mir Rossi vorgeschlagen hat.
Die neue Kasse hat mir die freiwillige Mitgliedschaft ab dem 15.01.13 bestätigt. (Vorversicherungszeit habe ich über ein Elternteil nachgewiesen.)
(Vorsorglich und dreisterweise habe ich ja aber bei der alten Kasse, wo ich über die Agentur für Arbeit bis zum 31.12.2012 pflichtversichert war, einen Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V zur Weiterführung der Pflichtversicherung gestellt. Von dieser Kasse habe ich aber bisher nichts weiter gehört, ausser einer erneuten Rückfrage per Fragebogen... Da werde ich wohl verzichten...)
Inzwischen kam jetzt auch ein neuer Rentenbescheid mit einer komplizierten rückwirkenden Verrechnung der Krankenkassenbeiträge:
- Einem Beitragszuschuss für die Zeit in der PKV. gut so
- Einer Nachforderung meines KV-Eigenanteils für die Zeit der Pflichtversicherung, für die also die Rentenversicherung Beiträge abführt. Ich nehme an, auch okay, obwohl ich ja über die Agentur für Arbeit gemeldet war.
- Einem neuen, monatlichen Beitragszuschuss für die freiwillige Versicherung.
Klingt alles gut, oder? Damit wäre der Fall hoffentlich geritzt.
Allerdings lässt mich die RV nicht für die erste Januarhälfte im "nachgehenden Leistungsanspruch" hängen, sondern macht einen nahtlosen Übergang von der Pflichtversicherung bis zum 14.01. zur freiwilligen Versicherung ab dem 15.01.13 bei der anderen Kasse (eben der mit der passenden Altersgrenze für Schwerbehinderte).
Und für diesen Kassenwechsel hätte ich ja eigentlich gar kein freies Wahlrecht gehabt, wie Rossi schon schrieb!
Wenn das die RV jetzt so in den Bescheid geschrieben hat, ist dann für mich alles in trockenen Tüchern?
Danke, Marc
edit:
Die PKV lasse ich weiterhin aus allem raus. Der Vertrag ruht, die Beiträge und Leistungen müssen noch verrechnet werden.
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