Nun ja, die Entscheidung ist gefallen.
Guckt ihr hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 2&nr=12776
Zitat:
2) Die Sprungrevision der Beklagten war insoweit erfolgreich, als sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG führte. Das SG hat (nur) im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des Klägers nicht auf der Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände, festsetzen durfte. Die BeitrVerfGrsSz sind dagegen nicht schon generell rechtswidrig oder verfassungswidrig. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat selbst fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers.
Grundsätzlich bieten Regelungen der BeitrVerfGrsSz des SpVBdKK eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV. Ihre Regelungen binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten. Dem SpVBdKK wird durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V insoweit die Aufgabe der Rechtsetzung zugewiesen. Daher scheidet die vom SG angenommene Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Verwaltungsvorschrift aus. Auszuschließen ist ebenso eine Einordnung als Satzung. Gleich, wie man die BeitrVerfGrsSz im Übrigen qualifiziert: die an untergesetzliche Normsetzung zu stellenden Anforderungen werden jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 grundsätzlich eingehalten. Dem Gesetzgeber ist es durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen; es müssen nur Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem parlamentarischen Gesetz vorherbestimmt sein und deren Wahrnehmung muss der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegen (so BVerfGE 107, 59, 91, 94). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist nicht erforderlich. Nötig sind lediglich institutionelle Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Diese Vorgaben wurden hier eingehalten. Der Gesetzgeber hat hier über die wesentlichen Fragen selbst entschieden, indem er zB Höhe des Beitragssatzes sowie Grundlagen der Beitragsbemessung in etlichen Details, insbesondere in § 240 SGB V selbst konkret festgelegt hat. Auch entsprechen die in § § 217a ff, § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V geregelten Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK den Vorgaben des BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung. Auch wenn man dabei annimmt, dass die BeitrVerfGrsSz nicht durch den Vorstand des SpVBdKK erlassen werden durften, liegt hier jedenfalls eine rückwirkende "Bestätigung" der Bestimmungen durch den dann zuständigen Verwaltungsrat vor (Beschluss vom 30.11.2011, veröffentlicht am 20.1.2012).
Die rückwirkende Inkraftsetzung zum 1.1.2009 bewirkte keine unzulässige echte Rückwirkung, weil sich schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume noch nicht bilden konnte. So kann eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm, die eine finanzielle Belastung des Betroffenen anordnete, später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt werden (zB BVerfGK 10, 346; BVerwGE 67, 129). Aus der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr
folgt - soweit sie hier entscheidungserheblich ist - nichts anderes.
Allerdings ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz mit den durch § 240 SGB V vorgegebenen Grenzen inhaltlich nicht vereinbar. Der SpVBdKK hat bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen nämlich zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert berechnen darf. Der Regelungsbefugnis des SpVBdKK werden durch § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V Grenzen gesetzt, die durch BSG-Rechtsprechung konkretisiert werden. Nach dieser - auch unter der Rechtslage ab 1.1.2009 fortgeltenden - Rechtsprechung sind zB Leistungen, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können, von der Beitragsbemessung ausgenommen (zuletzt Senatsurteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 16 RdNr 23 f mwN, auch für BSGE 110 vorgesehen). Das wurde hier nicht beachtet.
Der SpVBdKK hat sich bei seinen Festlegungen vielmehr am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert und dabei auch auf den Pflegebedürftigen überwälzbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI berücksichtigt. Solche Aufwendungen sind aber keine Leistungen, auf die Beiträge von freiwillig Versicherten der GKV erhoben werden dürfen (Urteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 35); dazu gehören nur Leistungen des Sozialhilfeträgers in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus dem Jahr 2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1) steht dem nicht entgegen, weil die Frage, ob und inwieweit Leistungen an Pflegebedürftige Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts sind, erst durch § 35 Abs 1 S 2 aF (nunmehr § 27b Abs 1 S 2 nF) iVm § 42 SGB XII beantwortet wird.
Die Sprungrevision der Beklagten führte damit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Dem SG kann nicht darin gefolgt werden, dass hier ohne Weiteres auf die Mindestbemessung nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen ist. Ob auf der dargestellten rechtlichen Basis zu Lasten des Klägers im angefochtenen Bescheid höhere Beiträge festgesetzt werden durften, als sie sich bei der Mindestbemessung ergaben, lässt sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen nicht beurteilen. Es fehlen im SG-Urteil nämlich Feststellungen dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen Sozialleistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher genauen Höhe.
SG Wiesbaden - S 1 KR 52/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 20/11 R -
Nun ja, der Spibu bzw. dessen Verwaltungsrat darf die einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung erlasen.
Okay, davon war auszugehen.
Allerdings ist der 3,6 fache Eckregelsatz für die Heimbewohner ist nicht zulässig, da der Spibu bei dieser Pauschale auch den Investitionskostenzuschlag berücksichtigt hat.
Damit wird es bei den meisten Heimbewohner in der Regel nur bei der Mindestbemessung bleiben.
Tja, immerhin knapp 80,00 Glocken weniger für jeden freiwillig Versicherten Heimbewohner.